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§ 17 APVO-AgrumwD - Praktische Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AgrumwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die praktische Prüfung für den Forstdienst wird in einem oder mehreren Waldgebieten mit möglichst unterschiedlichen Standort- und Bestandesverhältnissen abgelegt. 2Der Prüfling wird anhand objektbezogener Aufgaben geprüft. 3Die Prüfung kann sich auf alle in § 15 Abs. 1 oder 2 genannten Prüfungsgebiete erstrecken. 4In der Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt werden fünf Aufgaben zur mündlichen Beantwortung oder zur schriftlichen Bearbeitung gestellt. 5In der Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt werden acht Aufgaben zur mündlichen Beantwortung gestellt sowie entweder zwei Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung oder zwei Aufgaben für Vorträge, die frei zu halten sind. 6Eine Aufgabe zur mündlichen Beantwortung soll in etwa 15 Minuten beantwortet werden. 7Eine Aufgabe zur schriftlichen Bearbeitung soll in etwa 60 Minuten bearbeitet werden. 8Ein Vortrag soll nach 15 Minuten Vorbereitungszeit etwa 15 Minuten dauern.

(2) 1Die Prüfungsleistung zu jeder Aufgabe der praktischen Prüfung im Forstdienst ist von dem Prüfungsausschuss für die Aufgabe zu bewerten. 2Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 1 (Punktzahl der Note für die praktische Prüfung).

(3) 1In der praktischen Prüfung für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst hat der Prüfling eine praktische Aufgabe zu bearbeiten. 2Diese besteht aus der Beratung in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder aus einer Beratungssituation in der Dienststelle über ein Thema aus dem vom Prüfling gewählten Fachschwerpunkt. 3Die Beratung einschließlich Vorbereitungszeit soll etwa 80 Minuten dauern. 4Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Aufgabe. 5Das Thema wird dem Prüfling eine Woche vor der Prüfung bekannt gegeben. 6Die Aufgabe wird dem Prüfling am Tag der Prüfung bekannt gegeben.

(4) 1In der praktischen Prüfung für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst hat der Prüfling eine praktische Aufgabe zu bearbeiten. 2Diese besteht aus der Beratung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder dem Abhalten einer Unterrichtseinheit über ein Thema aus dem vom Prüfling gewählten Fachschwerpunkt. 3Die Beratung einschließlich Vorbereitungszeit und die Unterrichtseinheit sollen etwa 100 Minuten dauern. 3Es schließt sich ein Prüfungsgespräch über die Aufgabe an, das etwa 20 Minuten dauern soll. 4Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Aufgabe. 5Ist die Aufgabe das Abhalten einer Unterrichtseinheit, so wird die Aufgabe dem Prüfling vier Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben. 6Ist die Aufgabe die Beratung eines landwirtschaftlichen Betriebes, so wird die Aufgabe am Tag der Prüfung bekannt gegeben.

(5) 1Die praktische Prüfung für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst ist vom Prüfungsausschuss zu bewerten. 2Die praktische Prüfung für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst wird in Anwesenheit der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von zwei von ihr oder ihm bestimmten Prüfenden, von denen mindestens eine Person Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss, abgenommen und bewertet. 3Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende. 4Sie oder er kann sich für eine der Einzelbewertungen oder eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.

(6) 1Die praktische Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für eine Aufgabe der praktischen Prüfung für den Forstdienst kann zulassen, dass

  1. 1.

    Vertreterinnen oder Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden und

  2. 2.

    andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,

bei der praktischen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3Die in Satz 2 Nr. 1 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht.

(7) Beträgt die Punktzahl der Note für die praktische Prüfung nicht mindestens "4", so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.

(8) Beträgt die Punktzahl der Note für die praktische Prüfung mindestens "4", so erhält der Prüfling im landwirtschaftlichen Dienst eine Mitteilung über die Bewertung nach Absatz 5.