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  • ab 01.10.2012 (aktuelle Fassung)

§ 9 APVO-AgrumwD - Bewertung der Leistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AgrumwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Leistungen in der Ausbildung und die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

sehr gut (1)15 und14 Punkte=eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2)13 bis  11 Punkte=   eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3)     10 bis8 Punkte=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)7 bis5 Punkte=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)4 bis2 Punkte=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)1 und0 Punkte=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:

15,00 bis   14,00 Punktesehr gut (1),
13,99 bis11,00 Punktegut (2),
   10,99 bis8,00 Punktebefriedigend (3),
7,99 bis5,00 Punkteausreichend (4),
4,99 bis2,00 Punktemangelhaft (5),
1,99 bis0 Punkteungenügend (6).