§ 9 APVO-AgrumwD - Bewertung der Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-AgrumwD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Die Leistungen in der Ausbildung und die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
sehr gut (1) | 15 und | 14 Punkte | = | eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; |
---|---|---|---|---|
gut (2) | 13 bis | 11 Punkte | = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend (3) | 10 bis | 8 Punkte | = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
ausreichend (4) | 7 bis | 5 Punkte | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) | 4 bis | 2 Punkte | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend (6) | 1 und | 0 Punkte | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:
15,00 bis | 14,00 Punkte | sehr gut (1), | |
---|---|---|---|
13,99 bis | 11,00 Punkte | gut (2), | |
10,99 bis | 8,00 Punkte | befriedigend (3), | |
7,99 bis | 5,00 Punkte | ausreichend (4), | |
4,99 bis | 2,00 Punkte | mangelhaft (5), | |
1,99 bis | 0 Punkte | ungenügend (6). |