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§ 13 APVO-AgrumwD - Prüfungsausschüsse für den landwirtschaftlichen Dienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AgrumwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung für das erste und für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst wird bei der Prüfungsbehörde je ein Prüfungsausschuss eingerichtet.

(2) Der Prüfungsausschuss für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst besteht aus

  1. 1.

    einer oder einem Beschäftigten der Prüfungsbehörde, die oder der die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den landwirtschaftlichen Dienst, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzt, als Vorsitzende oder Vorsitzender,

  2. 2.

    einem Mitglied für das Prüfungsgebiet nach § 15 Abs. 3 Nr. 2,

  3. 3.

    einem Mitglied für jeden Fachschwerpunkt,

  4. 4.

    einem Mitglied für das Prüfungsgebiet nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 und

  5. 5.

    einem Mitglied, das im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie im Dienstrecht erfahren ist, mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die nur den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet.

(3) Der Prüfungsausschuss für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst besteht aus

  1. 1.

    einer oder einem Beschäftigten der Prüfungsbehörde, die oder der die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den landwirtschaftlichen Dienst, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzt, als Vorsitzende oder Vorsitzender,

  2. 2.

    einem Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt,

  3. 3.

    einem Mitglied für das Prüfungsgebiet nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 und

  4. 4.

    zwei Mitgliedern für jeden Fachschwerpunkt.

(4) 1Für jedes Mitglied eines Prüfungsausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. 2Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden von der Prüfungsbehörde für fünf Jahre bestellt. 3Die für einen Fachschwerpunkt bestellten Mitglieder (Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 Nr. 4) wirken im Prüfungsausschuss nur bei den Prüflingen mit, die im jeweiligen Fachschwerpunkt geprüft werden.

(5) 1Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.