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  • ab 01.10.2012 (aktuelle Fassung)

§ 21 APVO-AgrumwD - Wiederholung der Laufbahnprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AgrumwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Die Wiederholungsprüfung für den landwirtschaftlichen Dienst soll innerhalb von sechs Monaten, frühestens jedoch drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Prüfung, erfolgen.

(2) 1Lautet in der Laufbahnprüfung für den landwirtschaftlichen Dienst die Note in einer Aufsichtsarbeit, in der praktischen oder der mündlichen Prüfung mindestens "ausreichend (4)", so werden die Aufsichtsarbeit oder der Prüfungsteil auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. 2Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholung der gesamten Laufbahnprüfung beschließen.