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  • ab 01.10.2012 (aktuelle Fassung)

§ 20 APVO-AgrumwD - Niederschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AgrumwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Bei der Laufbahnprüfung für den Forstdienst fertigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt des jeweiligen Teils der praktischen Prüfung oder des jeweiligen Prüfungsgesprächs der mündlichen Prüfung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.

(2) 1Bei der Laufbahnprüfung für den landwirtschaftlichen Dienst fertigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der praktischen und mündlichen Prüfung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. 2Die Niederschrift über die mündliche Prüfung beinhaltet auch das Ergebnis der Laufbahnprüfung.