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§ 12 APVO-AgrumwD - Prüfungsausschüsse für den Forstdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AgrumwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfungen für den Forstdienst wird bei der Prüfungsbehörde

  1. 1.

    für jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung (§ 16 Abs. 1 und 2),

  2. 2.

    für jede Aufgabe der praktischen Prüfung (§ 17 Abs. 1) und

  3. 3.

    für jedes Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung (§ 18 Abs. 1 und 2)

ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) 1Die Prüfungsausschüsse nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. 2Die Prüfungsausschüsse nach Absatz 1 Nr. 2 bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied.

(3) 1In den Prüfungsausschüssen für das erste Einstiegsamt für den Forstdienst muss die oder der Vorsitzende die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den Forstdienst besitzen. 2Die weiteren Mitglieder müssen die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den Forstdienst oder für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste besitzen.

(4) 1In den Prüfungsausschüssen für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst muss die oder der Vorsitzende Leiterin oder Leiter der für Forsten zuständigen Abteilung der Prüfungsbehörde sein oder die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den Forstdienst, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzen. 2Die weiteren Mitglieder müssen die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den Forstdienst oder für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die jeweils den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzen.

(5) 1Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.