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  • ab 01.10.2012 (aktuelle Fassung)

§ 11 APVO-AgrumwD - Prüfungsbehörde

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AgrumwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Prüfungsbehörde für die Laufbahnprüfungen für den Forstdienst ist das für Forsten zuständige Ministerium. 2Prüfungsbehörde für die Laufbahnprüfungen für den landwirtschaftlichen Dienst ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium.

(2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Laufbahnprüfung betreffen, werden von der Prüfungsbehörde getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.