§ 2 APVO-AgrumwD - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-AgrumwD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt für den Forstdienst kann zugelassen werden, wer
- 1.
ein Hochschulstudium in einem forstlichen Studiengang mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat,
- 2.
während des Studiums ausreichende Kenntnisse über Waldbau, Waldökologie, Waldschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Forstliche Betriebswirtschaftslehre, Forstliche Arbeitstechnik und -verfahren, Holzernte und Logistik, Forstnutzung, Wildbiologie und Jagd erworben hat.
- 3.
den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Forstdienstes entspricht und
- 4.
einen gültigen Jahresjagdschein nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes besitzt.
(2) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst kann zugelassen werden, wer
- 1.
ein Hochschulstudium in einem forstwissenschaftlichen Studiengang mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat,
- 2.
während des Masterstudiums und des vorangegangenen Bachelorstudiums oder während des mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenen Studiums ausreichende Kenntnisse über Waldbau, Waldökologie, Waldschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Forstliche Betriebswirtschaftslehre, Forstliche Arbeitswissenschaft, Holzernte und Logistik, Forstnutzung, Forstplanung, Wildbiologie, Jagd, Forstpolitik und Forstrecht erworben hat,
- 3.
den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Forstdienstes entspricht und
- 4.
einen gültigen Jahresjagdschein nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes besitzt.
(3) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst kann zugelassen werden, wer
- 1.
ein Hochschulstudium der Landwirtschaft, des Gartenbaues, der Ernährungs- und Haushaltswissenschaften oder einer ähnlich geeigneten Studienrichtung mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und
- 2.
auf die Ausbildung im Vorbereitungsdienst bezogene Praktika über insgesamt mindestens zwölf Monate oder eine vergleichbare berufspraktische Tätigkeit absolviert hat.
(4) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst kann zugelassen werden, wer
- 1.
ein Hochschulstudium der Landwirtschaft, des Gartenbaues, der Ernährungs- und Haushaltswissenschaften oder einer ähnlich geeigneten Studienrichtung mit einem Masterabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und
- 2.
auf die Ausbildung im Vorbereitungsdienst bezogene Praktika über insgesamt mindestens zwölf Monate oder eine vergleichbare berufspraktische Tätigkeit absolviert hat.