Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.02.2002, Az.: 4 LB 850/01
Anpassung; Aufwendungsersatz; Beitrag; Delegation; Gemeinde; Jugendhilfe; Jugendhilfeträger; Kindertagesstätte; Kompetenz; Kostenerstattung; Kreis; Leistungsträger; Vereinbarung; öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 13.02.2002
- Aktenzeichen
- 4 LB 850/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43886
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 22.07.1999 - AZ: 9 A 7068/96
Rechtsgrundlagen
- § 69 Abs 5 SGB 8
- § 90 Abs 3 SGB 8
- § 12 SGB 1
- § 102 Abs 1 SGB 10
- § 683 BGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Nimmt eine kreisangehörige Gemeinde aufgrund eines Vertrages mit dem örtlichen Träger Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahr und übernimmt sie Beiträge für den Besuch von Kindertagesstätten, obwohl der örtliche Träger solche Leistungen in dem Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen hat, kann die Gemeinde Erstattung dieser Leistungen auch dann nicht verlangen, wenn durch die Rechtsprechung später geklärt wird, dass die Eltern von dem örtlichen Träger die Übernahme der Beiträge hätten verlangen können. Haben die Vertragsparteien vereinbart, dass es in diesem Fall einer ergänzenden Vereinbarung bedürfe, darf der örtliche Träger die Aufnahme von Verhandlungen nicht mit der Begründung verweigern, er werde der Gemeinde zusätzliche Leistungen ohnehin nicht erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die gem. § 2 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348) die Gesamtrechtsnachfolgerin des Landkreises Hannover ist, die Erstattung der von ihr in dem Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Juli 1995 aus eigenen Mitteln übernommenen Kindergarten- und Kinderspielkreisbeiträge in Höhe von 93.827,76 DM.
Der Landkreis Hannover übernahm bis zum 31. Dezember 1993 Elternbeiträge in Tageseinrichtungen gemäß Art. 1 § 22 KJHG (= SGB VIII) und Tagesmütter-Projekten aus Mitteln der Jugendhilfe auf der Grundlage einer Richtlinie, die am 1. April 1992 in Kraft getreten war, wenn im Einzelfall entweder dem Kind oder dem Personensorgeberechtigten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt i.S.d. Bundessozialhilfegesetzes gewährt wurde, oder wenn das in Anbindung an das Wohngeldgesetz errechnete durchschnittliche Einkommen der Familie, in der das Kind lebt, die allgemeine Einkommensgrenze gemäß § 79 BSHG nicht überstieg.
Der Kreistag des Landkreises Hannover fasste in seiner Sitzung am 22. Februar 1994 den Beschluss, dass die Richtlinie über die Übernahme von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen gemäß § 22 SGB VIII und Tagesmütter-Projekten ab dem 1. Januar 1994 außer Kraft trat. Weiterhin beschloss der Kreistag, dass der Landkreis ab dem 1. Januar 1994 gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII für den Teilnahmebeitrag oder die Gebühr für den Besuch einer Tageseinrichtung einen Zuschuss von 100,-- DM für jedes Kind, für das Sozialhilfe zum Lebensunterhalt gezahlt wurde, gewährte. Mit Schreiben vom 24. Februar 1994 teilte der Landkreis Hannover u.a. auch der Klägerin mit, dass dieser Kreistagsbeschluss lediglich die gesetzlichen Verpflichtungen des Beklagten nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII berühre und losgelöst zu sehen sei von einer möglichen späteren vertraglichen Regelung, die die Übertragung von Aufgaben der Jugendhilfe gemäß § 69 Abs. 5 SGB VIII i.V.m. § 13 Abs. 1 Nds. AG KJHG betreffe.
Unter dem 29. April 1994 / 3. Juni 1994 schlossen der Landkreis Hannover und die Klägerin eine Vereinbarung über die Übernahme von Aufgaben der Jugendhilfe gemäß § 69 Abs. 5 SGB VIII i.V.m. § 13 Abs. 1 AG KJHG. In dieser Vereinbarung wurde u.a. folgendes geregelt:
"I. Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
Die Stadt Neustadt übernimmt als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises die Aufgaben gemäß §§ 22, 24 und 25 KJHG, soweit sie auf dem Gebiet der Stadt Neustadt anfallen. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Kreises aus § 79 Abs. 1 KJHG i.V.m. § 13 Abs. 3 AG KJHG.
Die Übernahme der Aufgaben nach § 23 KJHG bedarf einer besonderen Vereinbarung.
Der Landkreis Hannover kommt seiner Verpflichtung aus § 90 Abs. 3 und Abs. 4 KJHG (Übernahme von Teilnahmebeiträgen im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe) dadurch nach, dass er für den Tagesstättenbesuch eines jeden Kindes, das einen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) hat, an die Stadt Neustadt einen Betrag von 100,-- DM monatlich zahlt. Die Zahlung erfolgt pauschal mit dem Jahresbetrag von 1.200,-- DM je Zahlfall. Stichtag für die Ermittlung der Fallzahl ist der 1. September.
Die Zahlung erfolgt unter der Bedingung, dass die Stadt Neustadt diese Kinder gebührenfrei stellt oder im Falle der nicht gemeindlichen Trägerschaft der Kindertagesstätte dafür Sorge trägt, dass der Träger die Gebührenfreistellung gewährt.
Der Landkreis Hannover vertritt die Auffassung, dass die Verpflichtung zur wirtschaftlichen Jugendhilfe auf die Gebührenfreistellung der Bezieher laufender Hilfe (HLU) beschränkt ist. Sollte sich durch Rechtsprechung oder Gesetzgebung ergeben, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten darüber hinausgeht, bedarf es einer ergänzenden Vereinbarung.
IV. Diese Vereinbarung tritt am 1.1.1994 in Kraft."
In dem Protokoll der Ratssitzung der Klägerin vom 7. Juli 1994 heißt es bei dem Tagesordnungspunkt 12 "Förderung von Kindern aus sozialhilfeberechtigten und einkommensschwachen Familien in Elementarerziehungseinrichtungen": "Namens der CDU/FDP-Gruppe erklärte Herr Salzmann, der Landkreis sehe sich bei der Förderung der Kinder "nicht mehr in der Pflicht". Aus sozialpolitischen Erwägungen würden Familien jetzt ersatzweise von der Stadt vorübergehend gefördert. Herr Messerschmidt fügte hinzu, die SPD-Fraktion sei froh, dass eine Regelung gefunden worden sei, die nicht zu Lasten der Betroffenen gehe. Die Auseinandersetzung mit dem Landkreis müsse aber weiter geführt werden".
Der Rat der Klägerin fasste in der Ratssitzung am 7. Juli 1994 sodann folgenden Beschluss:
"Die Förderungen der Kinder aus sozialhilfeberechtigten Familien in Tagesstätten sollen nach dem tatsächlichen Bedarf geleistet werden. Der ungedeckte Beitragsanteil - nach der Pauschalleistung des Landkreises Hannover - wird von der Stadt Neustadt am Rübenberge übernommen. ...
Bezüglich der gemäß § 90 SGB VIII anspruchsberechtigten Familien verbleibt die Trägerschaft der wirtschaftlichen Jugendhilfe beim Landkreis Hannover. Diese Familien werden aus sozialpolitischen Erwägungen ersatzweise von der Stadt Neustadt am Rübenberge vorübergehend nach der Staffel des Landkreises Hannover .... gefördert und die Summen werden nach Rechtsklarheit vom Landkreis Hannover zurückgefordert.
Einer außerplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 110.000,-- DM - wird zugestimmt."
Die Klägerin übernahm auf der Grundlage dieses Ratsbeschlusses in der Folgezeit Kindergarten- bzw. Kinderspielkreisbeiträge aus eigenen Mitteln. In den an die jeweiligen Eltern gerichteten Bescheiden wies sie u.a. darauf hin, dass es sich gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII bei der Übernahme der Kindergarten- bzw. Kinderspielkreisbeiträge eindeutig um eine Pflichtaufgabe und -leistung handele, die der Landkreis Hannover als örtlicher Jugendhilfeträger erfüllen müsse. Der Landkreis Hannover habe aber seine bisherige Förderung zum 1. Januar 1994 eingestellt und sich bis zu einer prozessualen Entscheidung für nicht zuständig erklärt. In dieser Übergangszeit sei die Klägerin bereit, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht als Ausfallbürge einzutreten. Sie übernehme die ermäßigten Beträge bei Vorliegen der Voraussetzungen als freiwillige Leistung.
Mit Schreiben vom 6. März 1995 beantragte die Klägerin bei dem Landkreis Hannover unter Hinweis auf § 105 SGB X die Übernahme der Kosten für die Bezuschussung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Höhe von 59.634,40 DM. Dieser Anspruch beziehe sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Juli 1995. Es seien allerdings nur Kinder, die am 1. September 1994 bereits zur Elementarerziehungsbetreuung angemeldet gewesen seien, berücksichtigt worden; die danach aufgenommenen Kinder werde die Klägerin noch nachmelden. In der Begründung des Erstattungsantrages führt die Klägerin u.a. aus: Sie halte unverändert an der Rechtsauffassung fest, dass die Leistungsträgerschaft des Landkreises Hannover für die wirtschaftliche Jugendhilfe für den anspruchberechtigten Personenkreis (die Bezieher geringer Einkünfte) auch nach Abschluss der Vereinbarung insgesamt erhalten geblieben sei. Da der Landkreis Hannover jedoch seine bisherige Förderung zum 1. Januar 1994 faktisch eingestellt habe, sei die Klägerin in dieser Übergangszeit bis zu einer abschließenden Klärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht als Ausfallbürge eingetreten, um anderenfalls unabweisbare soziale Härten für den betroffenen Personenkreis abzuwenden. Dies sei den Eltern in den entsprechenden Bescheiden auch mitgeteilt worden.
Mit Urteil vom 15. Juni 1995 (Az. 9 A 1138/95) entschied das Verwaltungsgericht Hannover in dem Verfahren der Eltern eines Kindes, das einen gemeindlichen Kindergarten besuchte, dass der Landkreis Hannover verpflichtet sei, auch Personen, die zwar Hilfe zum Lebensunterhalt nicht bezögen, deren Einkommen aber unter der Einkommensgrenze des § 79 BSHG liege, Jugendhilfe durch Übernahme des Kindergartenbeitrages zu gewähren. Der erkennende Senat bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 28. Februar 1997 (4 L 6074/95).
Die Klägerin teilte daraufhin dem Landkreis Hannover unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover mit Schreiben vom 29. Juni 1995 mit, dass sie nunmehr ihren Kostenerstattungsanspruch im Hinblick auf alle seit dem 1. Januar 1994 erbrachten Leistungen erweitern werde, soweit diese über den Kreisanteil von 100,-- DM monatlich je Hilfefall hinausgingen. Eine genaue Kostenspezifizierung werde noch vorgelegt.
Mit Schreiben vom 18. August 1995 lehnte der Landkreis Hannover den Antrag der Klägerin vom 6. März 1995 auf Erstattung von Leistungen zur Förderung von Kindern in Kindertagesstätten in Höhe von 59.634,40 DM mit der Begründung ab, dass aus der getroffenen Vereinbarung vom 29. April 1994 / 3. Juni 1994 folge, dass für deren Gültigkeitszeitraum die Kostenregulierung für Ansprüche nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII abschließend geregelt worden sei. Die anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 15. Juni 1995, die noch nicht rechtskräftig sei, sei aufgrund der zwischen den Beteiligten getroffenen individuellen Vereinbarung vom 29. April 1994 / 3. Juni 1994 unbeachtlich.
In ihrem hiergegen eingelegten "Widerspruch" führte die Klägerin aus, dass sich die Verpflichtung des Landkreises Hannover zur Erstattung des Betrages in Höhe von 59.634,40 DM aus § 90 Abs. 3 SGB VIII ergebe. Diese Vorschrift bilde keine Grundlage dafür, einkommensschwache Eltern aus dem Anwendungsbereich herauszunehmen bzw. den zu übernehmenden Betrag auf 100,-- DM zu begrenzen. Es sei nunmehr der in der Vereinbarung erwähnte Fall eingetreten, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten durch die Rechtsprechung erweitert worden sei.
Mit Schreiben vom 15. Mai 1996 machte die Klägerin gegenüber dem Landkreis Hannover die (angekündigte) Erstattung eines weiteren Betrages in Höhe von 34.193,36 DM (für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt 22.913,86 DM, für Bezieher geringer Einkünfte 11.279,50 DM) geltend.
Den "Widerspruch" der Klägerin gegen den "Bescheid" des Landkreises Hannover vom 18. August 1995 wies dieser mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 1996 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Erstattungsansprüche der Klägerin seien in der Vereinbarung vom 29. April 1994 / 3. Juni 1994 abschließend geregelt. Aufgrund dieser Vereinbarung sei der Klägerin für den Kindergartenbesuch eines jeden Kindes, das einen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt habe, ein Betrag in Höhe von 100,-- DM monatlich gezahlt worden. Die in der Vereinbarung geregelte Ergänzung für den Fall, dass von der Rechtsprechung der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 90 Abs. 3 SGB VIII weiter gezogen werde, beziehe sich lediglich auf die Zukunft. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 105 SGB X, da die Klägerin nicht Sozialleistungsträgerin im Sinne der §§ 18 - 29 SGB I sei.
In der Zeit nach dem 31. Juli 1995 regelte der Landkreis Hannover sämtliche Ansprüche nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII selbst.
Die Klägerin hat am 19. Dezember 1996 unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens Klage erhoben. Ergänzend machte sie im Wesentlichen geltend: Sie sei ab dem 1. Januar 1994 quasi als Ausfallbürge für den Landkreis Hannover eingetreten. Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 93.827.76 DM ergebe sich aus § 105 SGB X, da sie unzuständige Leistungsträgerin im Sinne dieser Vorschrift sei. Sie sei hinsichtlich der Leistungen, die der Landkreis Hannover zu tragen habe, zur Vermeidung persönlicher Härten im Einzelfall ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in Vorleistung getreten. Das Erstattungsbegehren sei sowohl bezogen auf den Personenkreis der Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt als auch bezogen auf die Bezieher geringer Einkommen gegeben. Der Landkreis Hannover sei nicht berechtigt, ganze Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 90 Abs. 3 SGB VIII herauszunehmen. Ebenso sei er nicht berechtigt, die Erstattung auf 100,-- DM pro Kind zu begrenzen. Die Rechtsprechung habe inzwischen ihre Rechtsauffassung bestätigt. Damit sei der in der Vereinbarung geregelte Fall eingetreten, wonach die ursprüngliche Vereinbarung der Rechtsprechung rückwirkend korrigierend anzupassen sei. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ergebe sich im übrigen auch aus den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Indem sie hinsichtlich der Verpflichtung des Landkreises Hannover aus § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII in Vorlage gegangen sei, habe sie ein fremdes Geschäft besorgt. Auch die übrigen Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag seien gegeben. Ihr Vorgehen verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, da sie für den Landkreis Hannover eingetreten sei, um sonst unvermeidbare soziale Härten abzuwenden. Der Landkreis Hannover wäre auch nicht besser gestellt gewesen, wenn sie die Anspruchsberechtigten an ihn verwiesen hätte, da er die unstreitig bestehenden Ansprüche hätte erfüllen müssen. Der Landkreis Hannover sei im übrigen auch aus Gründen der Gleichbehandlung zur Erstattung des geltend gemachten Betrages verpflichtet. Er habe der Stadt Barsinghausen Teilnahmebeiträge erstattet, die auf Familien mit Kindern entfallen seien, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nicht erhalten hätten, deren Einkommen aber unter der Einkommensgrenze des § 79 BSHG gelegen habe. Auch habe er der Stadt Barsinghausen Elternbeiträge, die über den Anteil von 100,-- DM je Hilfefall und Monat hinausgegangen seien, erstattet.
Die Klägerin hat beantragt, den Landkreis Hannover zu verpflichten, an sie einen Betrag von 93.827,76 DM zu zahlen, sowie den Bescheid des Landkreises Hannover vom 18. August 1995 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13. November 1996 aufzuheben, soweit sie dem Zahlungsbegehren entgegenstehen.
Der Landkreis Hannover hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat über sein bisheriges Vorbringen hinaus im wesentlichen ergänzend vorgetragen: Der Anspruch könne nicht auf § 105 SGB X gestützt werden, da die Klägerin nicht Sozialleistungsträgerin im Sinne von § 12 i.V.m. § 27 SGB I sei. Im übrigen verstoße sie, indem sie diesen Anspruch geltend mache, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Sie habe nämlich eigenmächtig Kompetenzen an sich gezogen. Der geltend gemachte Anspruch könne auch nicht auf die am 29. April 1994/3. Juni 1994 geschlossene Vereinbarung gestützt werden. Die in dieser Vereinbarung enthaltene Verpflichtung zum Abschluss einer ergänzenden Vereinbarung beziehe sich lediglich auf die Zukunft. Der Stadt Barsinghausen seien zwar Kosten erstattet worden, die Rechtslage sei aber nicht mit der vorliegenden vergleichbar.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Juli 1999 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei als Leistungsklage zulässig. Der Landkreis Hannover sei nicht berechtigt gewesen, das Erstattungsbegehren der Klägerin durch Verwaltungsakt zu regeln. Die fehlerhafte Behandlung des Erstattungsbegehrens sei jedoch unbeachtlich, weil die Klägerin fristgerecht gegen den Widerspruchsbescheid des Landkreises Hannover Klage erhoben habe. Die Klägerin habe dem Landkreis Hannover auch ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem Erstattungsbegehren zu befassen.
Die Klage sei jedoch nicht begründet. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ergebe sich nicht aus der Vereinbarung vom 29. April 1994/3. Juni 1994, da die darin enthaltene Anpassungsklausel nach dem Willen beider Vertragsbeteiligten nicht eine rückwirkende Änderung habe ermöglichen sollen. Da die Klägerin den Landkreis Hannover erstmals mit Schreiben vom 29. Juni 1995 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur Kostenerstattung aufgefordert habe, könne auch frühestens erst ab diesem Zeitpunkt eine Anpassung der Vereinbarung vom 29. April 1994/3. Juni 1994 verlangt werden. Ab dem 31. Juli 1995 habe der Landkreis Hannover selbst über Anträge nach § 90 Abs. 3 SGB VIII entschieden. Für die Zeit vom 15. Juni 1995 bis zum 31. Juli 1995 bestehe keine Verpflichtung, den Vertrag anzupassen, da in dem Vertrag vom 29. April 1994 / 3. Juni 1994 die jährliche Abrechnung vorgesehen sei. Die Klägerin könne den geltend gemachten Anspruch auch nicht mit Erfolg auf § 105 Abs. 1 SGB X stützten. Zwar sei sie als Sozialleistungsträger anzusehen und deshalb nach § 105 Abs. 1 SGB X erstattungsberechtigt, da sie nach §§ 12, 26 SGB I für die Bewilligung von Wohngeld zuständig sei. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Wohngeldgesetzes ergebe sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 7 der allgemeinen Zuständigkeitsverordnung, da die Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 NGO eine selbständige Gemeinde sei. Es sei insoweit unerheblich, dass der geltend gemachte Anspruch keinen Bezug zum Wohngeldrecht habe, denn § 105 SGB X setze gerade voraus, dass ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht habe. Das Erstattungsverlangen der Klägerin verstoße aber gegen den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Klägerin habe sich bewusst über die Zuständigkeit des Landkreises Hannover zur Gewährung von Leistungen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII hinweggesetzt. Aus dem Vertrag vom 29. April 1994/3. Juni 1994, dem Ratsbeschluss der Klägerin vom 7. Juli 1994 und den an die Eltern gerichteten Bescheiden der Klägerin ergebe sich deutlich, dass die Klägerin nicht davon ausgegangen sei, die Gewährung von Jugendhilfe nach § 90 Abs. 3 SGB VIII vertraglich übernommen zu haben. Die Klägerin habe auch keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die diese bewusste Zuständigkeitsüberschreitung als gerechtfertigt erscheinen ließen. Eine besondere Härte oder Ausnahmesituation bei allen anspruchsberechtigten Eltern könne nicht angenommen werden und sei auch nicht dargelegt worden. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb es den anspruchsberechtigten Eltern im Bereich der Klägerin generell unzumutbar gewesen sein sollte, den Landkreis Hannover in Anspruch zu nehmen und diesen Anspruch notfalls gerichtlich durchzusetzen. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass die Erfüllung der Ansprüche nach § 90 Abs. 3 SGB VIII gerade durch sie im öffentlichen Interesse gelegen habe. Da die Erstattung zwischen Sozialleistungsträgern u.a. in den §§ 102 ff. SGB X abschließend geregelt sei, ergebe sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus den Grundsätzen des allgemeinen Erstattungsanspruchs. Ob ein Erstattungsanspruch unmittelbar auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützt werden könne, sei zweifelhaft. Der Anspruch sei aber jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil der Gleichheitsgrundsatz keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung gebe. Außerdem habe die Klägerin nicht dargelegt, dass der Erstattung des Landkreises Hannover an die Stadt Barsinghausen und dem hier streitigen Erstattungsbegehren der Klägerin vergleichbare Sachverhalte zugrunde lägen. Der Anspruch könne schließlich nicht auf § 102 Abs. 1 SGB X oder § 43 SGB I gestützt werden. Die Klage habe auch im übrigen keinen Erfolg. Zwar sei der Landkreis Hannover nicht berechtigt gewesen, das Erstattungsbegehren der Klägerin förmlich zu bescheiden. Eine isolierte Aufhebung des Bescheides vom 18. August 1995 und des Widerspruchsbescheides vom 13. November 1996 komme aber nicht in Betracht, weil weder erkennbar noch vorgetragen worden sei, welchen Nutzen eine isolierte Aufhebung dieser Bescheide für die Klägerin haben sollte.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 27. Februar 2001 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor: Das Verwaltungsgericht sei von falschen Tatsachen ausgegangen. Die Erstattungsregeln der §§ 102 ff. SGB X seien nicht anwendbar, da sie nicht Sozialleistungsträgerin sei. Sie sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht für die Durchführung des Wohngeldgesetzes zuständig, da sie keine selbständige Gemeinde gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 NGO sei. Es komme daher der allgemeine Erstattungsanspruch zum Tragen. Dessen Ziel sei ein gerechter Vermögensausgleich. Dieses Ziel werde erreicht, wenn ihrem Klagebegehren entsprochen werde. Sie habe wirtschaftliche Jugendhilfeleistungen erbracht, die der Landkreis Hannover hätte erbringen müssen. Dies sei ohne Rechtspflicht geschehen. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ergebe sich im übrigen auch aus der Vereinbarung vom 29. April 1994/3. Juni 1994. Sinn und Zweck der in der Vereinbarung enthaltenen Anpassungsklausel sei gewesen, eine rückwirkende Vertragsanpassung zum 1. Januar 1994 zu ermöglichen. Wäre lediglich eine Anpassung für die Zukunft gewollt gewesen, so wäre die Aufnahme der Anpassungsklausel in die Vereinbarung überflüssig gewesen, da diese Möglichkeit schon in § 59 SGB X vorgesehen sei.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 1999 zu verpflichten, an sie einen Betrag in Höhe von 93.827,76 DM zu zahlen sowie den Bescheid des Landkreises Hannover vom 18. August 1995 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13. November 1996 aufzuheben, soweit sie dem Zahlungsbegehren entgegenstehen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, mit ihr, der Klägerin, über eine ergänzende Vereinbarung gemäß I Nr. 1 Abs. 3 Satz 2 der Vereinbarung vom 29. April 1994/3. Juni 1994 für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Juli 1995 zu verhandeln.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts: Die in der Vereinbarung vom 29. April 1994/3. Juni 1994 enthaltene Anpassungsklausel habe nur Bedeutung für die Zukunft. Im übrigen ergebe sich aus dieser Klausel kein Erstattungsanspruch, sondern allenfalls eine Verpflichtung zu ergänzenden Vertragsverhandlungen. Das Verwaltungsgericht habe aber zu Recht entschieden, dass das Erstattungsbegehren der Klägerin gegen Treu und Glauben verstoße. Die Klägerin habe nur im Rahmen der Vereinbarung Leistungen erbringen dürfen. Sie war lediglich mit der verwaltungsmäßigen Durchführung von Aufgaben betraut. Die Klägerin habe dadurch, dass sie sich über die Vereinbarung hinweggesetzt habe, eigenmächtig Kompetenzen überschritten. Dadurch sei dem Landkreis Hannover die Möglichkeit entzogen worden, im Einzelfall seine Zuständigkeit zu prüfen. Statt selbst Leistungen zu erbringen, hätte die Klägerin die betroffenen Eltern an den Landkreis Hannover verweisen müssen. Die Klägerin habe sich nicht vertragsgemäß verhalten und müsse daher jetzt auch die finanziellen Folgen tragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Der Hilfsantrag der Klägerin hat im Gegensatz zum Hauptantrag Erfolg.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Juli 1995 übernommenen Kindergarten- und Kinderspielkreisbeiträge in Höhe von 93.827,76 DM. Das Verwaltungsgericht hat dies im Ergebnis zu Recht entschieden.
Der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch ergibt sich nicht aus § 102 Abs. 1 SGB X. Danach ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat.
Die Klägerin ist nicht "Leistungsträger" i.S. von § 102 Abs. 1 SGB X. Leistungsträger sind nach der Legaldefinition in § 12 SGB I nur die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (vgl. von Wulffen, SGB X, Kommentar, 4. Aufl. 2001, vor § 102 RdNr. 17). Für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind gemäß § 27 Abs. 2 SGB I die Kreise und die kreisfreien Städte sowie nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden zuständig. Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach dem SGB VIII ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist (§ 85 Abs. 1 SGB VIII). Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind die Kreise und die kreisfreien Städte örtliche Träger. Landesrecht kann regeln, dass auch kreisangehörige Gemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägern bestimmt werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII gewährleistet ist (§ 69 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Von dieser Ermächtigung ist in Niedersachsen nur eingeschränkt Gebrauch gemacht worden. Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 5. Februar 1993 (Nds.GVBl. 1993, S. 45 ff.) sind örtliche Träger auch solche kreisangehörigen Gemeinden, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Abs. 1 erfüllen. Die Klägerin gehört nicht zu dieser Gruppe. Sie hat vielmehr Aufgaben der Jugendhilfe gemäß § 69 Abs. 5 SGB VIII i.V.m. § 13 Abs. 1 AGKJHG von dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem örtlichen Träger der Jugendhilfe, übernommen. Hierdurch ist die Klägerin aber nicht selbst Trägerin der Jugendhilfe im Sinne von § 69 SGB VIII bzw. Leistungsträgerin der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 12 SGB I i.V.m. § 27 SGB I geworden. Der Senat hat mehrfach entschieden, dass mit einer nach § 69 Abs. 5 SGB VIII i.V.m. § 13 Nds. AGKJHG geschlossenen Vereinbarung eine Verlagerung von Kompetenzen (Delegation) nicht verbunden , sondern lediglich eine Übertragung der verwaltungsmäßigen Abwicklung der Aufgaben des Landkreises gemeint ist (Beschl. v. 27.11.1996, 4 M 4787/96, Nds.VBl. 1997 S. 60 = FEVS 47, 248; Urt. v. 25.2.1998, 4 L 2781/96, V.n.b.).
Da die Klägerin von der Beklagten die Erstattung von Jugendhilfeleistungen begehrt, ist es nicht maßgeblich, ob die Klägerin nach §§ 12, 26 SGB I Leistungsträgerin (im Sinne von §§ 102 ff. SGB X) ist. Sie weist aber zu Recht darauf hin, dass sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Gewährung von Wohngeld nicht zuständig ist. Nach § 26 Abs. 2 SGB I richtet sich die Zuständigkeit für die Gewährung von Wohngeld nach dem Landesrecht. In § 3 Abs.1 Nr. 7 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (Allg.Zust.VO-Kom) in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. Dezember 1990 (Nds.GVBl. S. 521 ff.; geändert durch Verordnung v. 21.2.1995, Nds.GVBl. S. 41) ist bestimmt, dass die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden grundsätzlich für die Durchführung des Wohngeldgesetzes zuständig sind. Die Klägerin ist aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht selbständige Gemeinde im Sinne von § 12 NGO. Die selbständigen Gemeinden sind mit dem Achten Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 28. Juni 1977 (Nds.GVBl. S. 233 ff.) geschaffen worden. Die Klägerin gehört nicht hierzu. Grundsätzlich haben zwar gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 NGO Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Rechtsstellung einer selbständigen Gemeinde. Gemäß Art. IV § 3 des Achten Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform findet die Regelung des § 12 NGO für Gemeinden im (früheren) Landkreis Hannover aber keine Anwendung, so dass es im (früheren) Landkreis Hannover keine selbständigen Gemeinden gab (vgl. Blum u.a., Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, Kommentar, Stand: Dezember 2001, § 12 NGO RdNr. 1). Die Klägerin ist auch nicht gemäß § 12 Abs. 2 NGO durch Beschluss der Landesregierung zur selbständigen Gemeinde erklärt worden.
Unabhängig davon, dass die Klägerin nicht "Leistungsträger" im Sinne von § 12 Abs. 1 SGH I ist, scheitert ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X auch daran, dass diese Erstattungsregeln von den Beteiligten wirksam ausgeschlossen worden sind. Es ist anerkannt, dass die Erstattungsansprüche der §§ 102 ff. SGB X durch Verwaltungsvereinbarung ausgeschlossen oder geändert werden können (von Wulffen, Kommentar, aaO § 102 RdNr. 21; Pickel, SGB X, Kommentar, Stand: Oktober 2001, § 102 SGB X RdNr. 41 ff.). Zwar haben die Beteiligten die Erstattungsansprüche der §§ 102 ff. SGB X nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Der Vereinbarung vom 29. April 1994/3. Juni 1994 lässt sich aber eindeutig entnehmen, dass die Beteiligten eine von den Erstattungsregeln des SGB X abweichende Festlegung getroffen haben. In I. Nr. 1, 3. Absatz, Satz 2 der Vereinbarung vom 29. April 1994/3. Juni 1994 ist geregelt: "Sollte sich durch Rechtsprechung oder Gesetzgebung ergeben, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten darüber hinausgeht, bedarf es einer ergänzenden Vereinbarung." Die Beteiligten haben damit der Klägerin für den Fall, dass später geklärt wird, dass Ansprüche auf wirtschaftliche Jugendhilfe nicht auf Bezieher laufender Hilfe zum Lebensunterhalt beschränkt sind, nicht etwa einen Erstattungsanspruch gegen den Rechtsvorgänger der Beklagten eingeräumt, sondern für diesen Fall geregelt, dass es einer ergänzenden Vereinbarung bedürfe. Ein gesetzlicher Erstattungsanspruch der Klägerin ist somit ausgeschlossen worden; gewollt war vielmehr eine einvernehmliche Regelung durch Abschluss einer ergänzenden Vereinbarung.
Ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 102 SGB X scheitert des Weiteren daran, dass der Landkreis Hannover, wie sich u.a. aus dem Kreistagsbeschluss vom 22. Februar 1994 ergibt, deutlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, ab dem 1. Januar 1994 gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII für den Teilnahmebeitrag oder die Gebühr für den Besuch einer Tageseinrichtung lediglich einen Zuschuss von 100,-- DM für jedes Kind, für das Sozialhilfe zum Lebensunterhalt gezahlt werde, zu gewähren. Aufgrund des erkennbar entgegenstehenden Willens des Landkreises Hannover ist kein Raum für eine Erstattung gemäß § 102 SGB X (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 22.1.1987, 6 B 6.86, FEVS 39, 361 ff.; auch: Pickel, SGB X, Kommentar, aaO, § 102 SGB X RdNr. 19).
Der geltend gemachte Erstattungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Es ist allgemein anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden sind (BVerwG, Urt. v. 6.9.1988, BVerwG 4 C 5.86, BVerwGE 80, 170 ff.; Stelkens, Bonk, Sachs, VwVfG, Kommentar, 6. Auflage 2001, § 54 RdNr. 53 m.w.N.). Voraussetzung ist aber u.a., dass der Geschäftsführer im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der an sich zuständigen Behörde handelt (vgl. § 678 GBG; BVerwG, Urt. v. 6.9.1988, aaO, S. 173). Da die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe grundsätzlich nach der gesetzlichen Kompetenzordnung - auch in Eilfällen - der jeweils zuständigen Behörde obliegt, besteht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung des § 683 BGB gegen einen Träger öffentlicher Verwaltung regelmäßig nur in Fällen einer Gefahr im Verzuge oder einer sonstigen Notzuständigkeit bzw. dann, wenn die zuständige Behörde nicht oder nicht mit der sachlich gebotenen Dringlichkeit tätig wird (vgl. Stelkens, Bonk, Sachs, VwVfG, Kommentar, aaO, § 54 RdNr. 53, 54; OVG Lüneburg, Urt. v. 31.5.1990, 9 L 93/89, NVWZ 1991 S. 81). Wird eine Behörde gegen den wirklichen oder mutmaßlichen Willen der zuständigen Behörde tätig, ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Verhalten der zuständigen Behörde, nicht tätig zu werden, schutzwürdig ist.
Dies ist hier der Fall. Ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 683 BGB ist ausgeschlossen, da schutzwürdige Interessen des Landkreises Hannover dem Tätigwerden der Klägerin entgegenstanden. Der Landkreis Hannover hat gegenüber der Klägerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Juli 1995 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich lediglich verpflichtet sehe, gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII für den Teilnahmebeitrag oder die Gebühr für den Besuch einer Tageseinrichtung einen Zuschuss von 100,-- DM für jedes Kind, für das Sozialhilfe zum Lebensunterhalt gezahlt werde, zu gewähren. Von dem entsprechenden Kreistagsbeschluss des Landkreises Hannover hat die Klägerin durch Schreiben vom 24. Februar 1994 am 25. Februar 1994 Kenntnis erlangt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Aus dem Protokoll der Ratssitzung der Klägerin vom 7. Juli 1994 ergibt sich ebenfalls, dass der Klägerin die Auffassung des Landkreises Hannover bekannt war. Die Klägerin hat demgegenüber entschieden, "aus sozialpolitischen Erwägungen" die entsprechenden Familien ersatzweise vorübergehend zu fördern. Der Rat der Klägerin hat in der Sitzung am 7. Juli 1994 beschlossen, für diesen Zweck eine außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von 110.000,--DM bereitzustellen. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine öffentliche Aufgabe von der zuständigen Behörde nicht oder trotz evidenter Dringlichkeit nicht hinreichend wahrgenommen worden ist. Zwar war der Landkreis Hannover auch im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Juli 1995 aufgrund des § 90 Abs. 3 SGB VIII als örtlicher Träger der Jugendhilfe gesetzlich verpflichtet, Elternbeiträge zu übernehmen, wenn und soweit die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten war. Der von ihm damals praktizierte generelle Ausschluss aller Personen aus dem Anwendungsbereich des § 90 Abs. 3 SGB VIII, die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht erhielten, war rechtswidrig (VG Hannover, Urt. v. 15.6.1995, 9 A 1138/95; bestätigt durch Urt. d. Sen. v. 28.2.1997, 4 L 6074/95). Die Voraussetzungen für ein Handeln der Klägerin im fremden Interesse in entsprechender Anwendung der §§ 677 ff. BGB waren aber trotzdem nicht gegeben. Es ist weder erkennbar noch dargelegt, dass die Leistungen der Klägerin aufgrund einer Notlage erfolgten. Die Klägerin wollte, wie sich auch aus dem Ratsprotokoll vom 7. Juli 1994 und dem "Musterbescheid", der in den Verwaltungsvorgängen der Klägerin enthalten ist, ergibt, den betreffenden Familien vielmehr eine (gerichtliche) Auseinandersetzung im Einzelfall mit dem Landkreis Hannover ersparen. Es ist aber weder dargelegt noch ersichtlich, dass es den betroffenen Eltern nicht zuzumuten gewesen wäre, den Anspruch gegen den Landkreis Hannover (gerichtlich) zu verfolgen, wie es Eltern aus anderen kreisangehörigen Gemeinden getan haben. Eine "Notlage" bestand nicht. Die Klägerin handelte im Ergebnis bewusst außerhalb ihrer Zuständigkeit und erbrachte letztlich freiwillige Leistungen an die betreffenden Familien.
Der geltend gemachte Erstattungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung vom 29. April 1994 / 3. Juni 1994. Das Erstattungsbegehren der Klägerin scheitert daran, dass die Klägerin nach der Anpassungsregelung in I. Nr. 1, 3. Absatz, Satz 2 der Vereinbarung lediglich den Abschluss "einer ergänzenden Vereinbarung" verlangen kann. Die Anpassungsregelung in der Vereinbarung vom 29. April 1994 / 3. Juni 1994 gewährt der Klägerin nicht einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte; die Beklagte ist nur verpflichtet, mit der Klägerin eine ergänzende Vereinbarung zu schließen, wobei sich der genaue Inhalt der Vereinbarung nach dem Verhandlungsergebnis richtet (s. die nachfolgenden Ausführungen zu 2.).
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen des allgemeinen Erstattungsanspruches. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch stellt ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts dar (BVerwG, Urt.v. 12.3.1985, BVerwG 7 C 48.82, BVerwGE 71 S. 85 (88 m.w.N).; Wolff, Bachof, Stober, VwR, Bd. 1, 11. Aufl. 1999, § 25 RdNr. 16). Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch findet sowohl im Verhältnis Staat - Bürger (und umgekehrt) als auch im Verhältnis von Verwaltungsträgern untereinander Anwendung. Nach Struktur und Zielrichtung entspricht er dem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist hier der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Erstattung zwischen Sozialleistungsträgern gesetzlich abschließend, u.a. in den §§ 102 ff. SGB X, geregelt sei. Zwar enthalten die §§ 102 bis 114 SGB X ein geschlossenes System der Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern (von Wulffen, SGB X, Kommentar, aaO, vor § 102 RdNr. 1 m.w.N.). Wenn aber - wie hier ausgeführt - jemand eine Leistung erbracht hat, der nicht Leistungsträger im Sinne der §§ 102 ff. SGB X ist, ist der Rückgriff auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zulässig. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch scheitert aber hier daran, dass die Klägerin letztlich freiwillig Leistungen erbracht hat, die der Landkreis Hannover nicht hat gewähren wollen. Es fehlt also an einer unmittelbaren Vermögensverschiebung zwischen den Beteiligten, also einer Entreicherung auf der einen und einer Bereicherung auf der anderen Seite. Es lässt sich nicht feststellen, welche Eltern im einzelnen ihre Ansprüche auf Übernahme von Teilnahmebeiträgen im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe gemäß § 90 Abs. 3, 4 SGB VIII mit Erfolg gegen den Landkreis Hannover bzw. die Beklagte durchgesetzt hätten. Im übrigen gelten auch für den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die Ausführungen zu den Auswirkungen der Vereinbarung vom 29. April 1994/3.Juni 1994 auf die Erstattungsregelungen der §§ 102 ff. SGB X entsprechend. Durch diese Vereinbarung ist auch der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ausgeschlossen worden. Die Beteiligten haben nämlich in der Vereinbarung geregelt, dass für den Fall, dass sich durch Rechtsprechung oder Gesetzgebung ergibt, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten über den in der Vereinbarung geregelten Umfang hinausgeht, es einer ergänzenden Vereinbarung bedarf.
2. Die Berufung hat hingegen mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, mit der Klägerin auf der Grundlage der "Anpassungsklausel" in I. Nr.1, 3. Absatz, Satz 2 der Vereinbarung vom 29. April / 3. Juni 1994 für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Juli 1995 über eine ergänzende Vereinbarung zu verhandeln. Der in der Vereinbarung vom 29. April 1994 / 3. Juni 1994 geregelte Fall, dass sich durch die Rechtsprechung ergibt, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten über den Personenkreis der Bezieher laufender Hilfe zum Lebensunterhalt hinaus erweitert wird, ist - wie dargelegt - eingetreten. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfasst die Anpassungsklausel in I. Nr.1, 3. Absatz, Satz 2 der Vereinbarung vom 29. April 1994 / 3. Juni 1994 den gesamten Zeitraum seit Inkrafttreten dieser Vereinbarung am 1. Januar 1994. Die gegenteilige Ansicht, die auch das Verwaltungsgericht vertritt, nach der eine Anpassung grundsätzlich nur für die Zukunft verlangt werden könne - wobei maßgebend der Zugang des ersten schriftlichen Anpassungsverlangens sei -, deckt sich nicht mit dem objektiven Erklärungsgehalt der Anpassungsregelung. Ihre Auslegung unter Berücksichtigung der damaligen Interessenlage der Vertragspartner ergibt vielmehr, dass sie für den gesamten Zeitraum ab dem 1. Januar 1994 und damit rückwirkend gelten sollte. Die Beteiligten haben nämlich schon bei Abschluss der Vereinbarung unterschiedliche Rechtsauffassungen dazu geäußert, ob die Verpflichtung zur wirtschaftlichen Jugendhilfe auf den Personenkreis der Bezieher laufender Hilfe zum Lebensunterhalt beschränkt sei oder nicht. Die Klägerin hat ihre Rechtsauffassung in ihrem Schreiben an den Landkreis Hannover vom 6. März 1995 noch einmal ausführlich dargelegt. Auch der Wortlaut des vorgelegten Musterbescheides lässt eindeutig erkennen, dass die Klägerin damals bereits davon überzeugt war, dass der Landkreis Hannover verpflichtet sei, Kindergarten- bzw. Kinderspielkreisbeiträge gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise zu erlassen oder zu übernehmen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten sei. In dem Musterbescheid wird weiter ausgeführt, dass die Klägerin "in dieser Übergangszeit" bereit sei, "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht als Ausfallbürge einzutreten". Sowohl der Klägerin als auch dem Landkreis Hannover war bei Abschluss der Vereinbarung vom 29. April 1994 / 3. Juni 1994 offensichtlich bewusst, dass ihr Streit erst durch die Rechtsprechung (oder die Gesetzgebung) geklärt werden könne. Die Beteiligten wollten den Abschluss der Vereinbarung aber nicht an dieser ungeklärten Frage scheitern lassen. Dies hat der Vertreter der Klägerin, der damals als Sozialdezernent an der Erarbeitung der Vereinbarung beteiligt gewesen ist, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überzeugend bestätigt. Die Klägerin hat zwar letztlich freiwillig ab dem 1. Januar 1994 für den nicht von der Vereinbarung vom 29. April 1994 / 3. Juni 1994 erfassten Personenkreis Leistungen erbracht. Deshalb liegen die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte - wie dargelegt - auch nicht vor. Es fehlen aber Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin erst ab dem Zeitpunkt der Klärung der strittigen Frage durch die Rechtsprechung (oder Gesetzgebung) - wirtschaftlich gesehen - entlastet werden wollte. Durch Auslegung ergibt sich vielmehr, dass beide Beteiligten seinerzeit übereinstimmend gewollt haben, dass für den Fall, dass die Rechtsprechung die Rechtsauffassung der Klägerin bestätigt - was hier geschehen ist -, rückwirkend ab dem 1. Januar 1994 der Landkreis Hannover (und damit die Beklagte als Gesamtrechtsnachfolgerin) mit der Klägerin über die von ihr verauslagten Kosten auf der Grundlage der Rechtsprechung neu verhandeln muss.
Zwar verpflichtet die Anpassungsregelung in der Vereinbarung vom 29. April 1994 / 3. Juni 1994 die Beklagte als Gesamtrechtsnachfolgerin des Landkreises Hannover lediglich, über den Abschluss einer ergänzenden Vereinbarung mit der Klägerin zu verhandeln. Das Ergebnis dieser Verhandlungen und einer ergänzenden Vereinbarung ist damit offen. Die in der Vereinbarung geregelte Verpflichtung zur Führung weiterer Verhandlungen wäre aber sinnentleert, wenn sich die Beklagte darauf zurückziehen dürfte, im Ergebnis keinerlei zusätzliche Leistungen an die Klägerin zu erbringen. Das Verhandlungsergebnis muss nach Auffassung des Senats vielmehr die durch die Rechtsprechung geklärte Rechtslage berücksichtigen. Es mag sich insoweit anbieten, zwischen dem Kreis der Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und dem Kreis der Bezieher geringerer Einkünfte zu unterscheiden. Für den zuerst genannten Personenkreis mag es bei dem vom Landkreis Hannover gezahlten Zuschuss von 100,00 DM je Kind und Monat bleiben, während für den anderen eine Erstattung (mindestens eines Teils) der von der Klägerin übernommenen Beiträge in Betracht zu ziehen ist. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung auf der Grundlage des Schreibens der Klägerin an den Landkreis Hannover vom 15. Mai 1996 eine entsprechende Anregung gegeben. Sie ist aber nur als ein möglicher Lösungsvorschlag zu verstehen. Letztlich müssen die Beteiligten im Wege der Verhandlung eine einvernehmlich Lösung finden. Darin mag auch die Überlegung einfließen, dass der Landkreis Hannover - und damit die Beklagte - durch die freiwilligen Leistungen der Klägerin einen gewissen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. Hätte die Klägerin die strittigen Leistungen nämlich nicht freiwillig gewährt, so hätte zumindest ein Teil der betroffenen Eltern den Anspruch gegen den Landkreis Hannover (gerichtlich) geltend gemacht. Auf der Grundlage der beschriebenen Rechtsprechung hätten diese Eltern in einem gerichtlichen Verfahren gegen den Landkreis Hannover voraussichtlich Erfolg gehabt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Da die Berufung mit dem Hilfsantrag Erfolg hat, ist es gerechtfertigt, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.