Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.02.2002, Az.: 8 LA 1977/01
Amtshandlung; Behörde; Flurstück; Gebühr; Gebührenpflicht; Gebührenverzeichnis; Grenzfeststellung; Liegenschaftskataster; Umlegung; Vermessung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.02.2002
- Aktenzeichen
- 8 LA 1977/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 43847
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 21.03.2001 - AZ: 2 A 2032/00
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs 1 Nr 2 VwKostG ND
- § 2 Abs 3 Buchst a VwKostG ND
- § 16 Abs 3 VermKatG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Das Gebührenverzeichnis zur Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass Nr. 11.3 auf die Übernahme einer Grenzfeststellung in das Liegenschaftskataster nur deshalb keine Anwendung finden soll, weil das Flurstück, dessen Grenzen festgestellt worden sind, in einem Umlegungsverfahren entstanden ist.
2. Eine Behörde, die die Übernahme einer Grenzfeststellung in das Liegenschaftskataster beantragt, ist nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 NVwKostG von der Gebührenpflicht befreit, weil diese Bestimmung nach § 2 Abs. 3 Buchst. a NVwKostG auf Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung - und damit auch auf die Übernahme einer Grenzfeststellung in das Liegenschaftskataster - nicht anwendbar ist.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die Berufungszulassungsgründe, die die Klägerin geltend gemacht hat, nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt worden sind.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten rechtmäßig sei. Die Gebührenerhebung im Kataster- und Vermessungswesen sei in der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen geregelt. Das Gebührenverzeichnis zur Kostenordnung sehe unter Nr. 12 Gebühren für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Umlegungen vor. Dass Nr. 12 die Eintragung von Vermessungen in das Liegenschaftskataster nicht erfasse, bedeute indessen nicht, dass der Verordnungsgeber die Berichtigung des Liegenschaftskatasters, die aufgrund einer Umlegung notwendig geworden sei, kostenfrei habe stellen wollen. Vielmehr regele Nr. 11 des Gebührenverzeichnisses generell und unabhängig von dem Verfahren, aufgrund dessen eine Berichtigung des Liegenschaftskatasters notwendig werde, in welchen Fällen eine Eintragung in das Liegenschaftskataster gebührenpflichtig sei. Die von der Klägerin beantragte Eintragung der Vermessung des Flurstücks falle unter Nr. 11.3 des Gebührenverzeichnisses, da sie eine Grenzfeststellung betreffe. Die Klägerin sei auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 NVwKostG von der Gebührenpflicht befreit. Diese Bestimmung sei nach § 2 Abs. 3 Buchst. a NVwKostG auf Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, zu denen auch die Berichtigung des Liegenschaftskatasters gehöre, nicht anwendbar. Die Auffassung der Klägerin, dass § 2 Abs. 3 Buchst. a NVwKostG die Berichtigung des Liegenschaftskatasters nicht erfasse, weil diese Bestimmung lediglich die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, die mit der Berichtigung des Liegenschaftskatasters nicht betraut seien, schützen wolle, sei mit dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 3 Buchst. a NVwKostG unvereinbar. Wenn der Gesetzgeber eine derartige Einschränkung dieser Bestimmung hätte vornehmen wollen, hätte er sie in den Gesetzestext aufnehmen müssen.
Entgegen der Annahme der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Klägerin hat ausweislich der Niederschrift über den Grenztermin am 9. April 1999 u. a. die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzen des Flurstücks ermittelt, den Grenzverlauf und die Grenzpunkte festgestellt und die festgestellten Grenzpunkte abgemarkt. Anschließend hat sie die Grenzfeststellung und die Abmarkung den Beteiligten schriftlich bekannt gegeben. Danach hat die Klägerin beim Beklagten die Übernahme der Fortführungsmessung in das Liegenschaftskataster beantragt und als Fortführungsart "Grenzfeststellung" angegeben. Die Übernahme der Grenzfeststellung, die der Beklagte daraufhin vorgenommen hat, ist nach § 1 Abs. 1 der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen in Verbindung mit Nr. 11.3 des Gebührenverzeichnisses gebührenpflichtig. Dass das Flurstück , dessen Grenzen die Klägerin festgestellt hat, in einem Umlegungsverfahren entstanden ist, ändert daran nichts. Zwar ist die Übernahme einer Grenzfeststellung in das Liegenschaftskataster nicht unter Nr. 12 des Gebührenverzeichnisses, der Umlegungen betrifft, aufgeführt. Daraus kann aber - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - nicht geschlossen werden, dass die Übernahme einer Grenzfeststellung eines Flurstücks, das durch Umlegung entstanden, aber bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist, nicht gebührenpflichtig sein soll. Dem steht schon entgegen, dass die Grenzfeststellung eines derartigen Grundstücks eine Liegenschaftsvermessung im Sinne der Nr. 10.2.1 des Gebührenverzeichnisses ist, deren Übernahme in das Liegenschaftskataster nach Nr. 11.3 des Gebührenverzeichnisses zu den gebührenpflichtigen Amtshandlungen gehört. Das Gebührenverzeichnis zur Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen bietet im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Nr. 11.3 auf die Übernahme einer Grenzfeststellung in das Liegenschaftskataster nur deshalb keine Anwendung finden soll, weil dieses Flurstück in einem Umlegungsverfahren entstanden ist.
Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht entschieden, dass die Klägerin nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes - NVwKostG - von der Gebührenpflicht befreit ist, da diese Bestimmung nach § 2 Abs. 3 Buchst. a NVwKostG auf Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung - und damit auch auf die Übernahme einer Grenzfeststellung in das Liegenschaftskataster - keine Anwendung findet.
Die von der Klägerin dagegen erhobenen Einwände überzeugen nicht. Dass Nr. 11 des Gebührenverzeichnisses nur die Übernahme bestimmter Vermessungen in das Liegenschaftskataster erfasst, steht der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen. Entsprechendes gilt für die Behauptung der Klägerin, dass sie keine Grenzfeststellung im Sinne der Nr. 11.3 des Gebührenverzeichnisses, sondern eine Grenzfestlegung im Sinne des § 16 Abs. 3 des Niedersächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vorgenommen habe. Der Niederschrift über den Grenztermin vom l 1999 ist - wie bereits erwähnt - zu entnehmen, dass die Klägerin damals u. a. die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzen des Flurstücks ermittelt, den Grenzverlauf und die Grenzpunkte festgestellt und die festgestellten Grenzpunkte abgemarkt hat. Danach hat sie die Übernahme der Fortführungsmessung in das Liegenschaftskataster beantragt und als Fortführungsart Grenzfeststellung angegeben. Daher ist davon auszugehen, dass damals u. a. eine Grenzfeststellung im Sinne der Nr. 10.2.1 des Gebührenverzeichnisses erfolgt ist, deren Übernahme in das Liegenschaftskataster nach Nr. 11.3 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen gebührenpflichtig ist. Die Klägerin kann schließlich auch nicht mit Erfolg einwenden, dass Nr. 12 des Gebührenverzeichnisses "abschließenden Charakter" habe. Wie bereits ausgeführt lassen sich dem Gebührenverzeichnis zur Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Nr. 11.3 auf die Übernahme der Grenzfeststellung des Flurstücks in das Liegenschaftskataster deshalb keine Anwendung findet, weil dieses Flurstück in einem Umlegungsverfahren entstanden ist.
Die Berufung kann des Weiteren nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen die Beantwortung der im vorliegenden Fall zu entscheidenden Rechtsfragen nur unter besonderen, d. h. überdurchschnittlichen Schwierigkeiten möglich sein soll. Dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist, ist zudem nicht ersichtlich.
Die Berufung ist gleichfalls nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob Nr. 11.3 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen "die Erhebung einer Gebühr für die Übernahme einer ändernden Vorwegregelung gem. § 76 BauGB in einem noch nicht abgeschlossenen Umlegungsverfahren rechtfertigt", verleiht ihrer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie in einem Berufungsverfahren nicht zu klären wäre. Der Senat müsste in einem Berufungsverfahren lediglich darüber entscheiden, ob die Übernahme der von der Klägerin am 1999 durchgeführten Grenzfeststellung in das Liegenschaftskataster nach Nr. 11.3 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen gebührenpflichtig ist. Diese Frage lässt sich aber auch außerhalb des Berufungsverfahrens ohne weiteres bejahen. Nichts anderes gilt für die von der Klägerin ebenfalls aufgeworfene Frage, ob § 2 Abs. 3 Buchst. a NVwKostG auch dann eingreift, wenn es um die Berichtigung des Liegenschaftskatasters geht. Auch diese Frage ist aus den Gründen, die das Verwaltungsgericht angeführt hat, ohne weiteres zu bejahen, so dass auch insoweit keine Klärung in einem Berufungsverfahren notwendig ist.
Schließlich geht die Klägerin auch zu Unrecht davon aus, dass die Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden müsse. Die Klägerin ist zwar der Meinung, dass sich der Eindruck aufdränge, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung beruhe, weil der zweite Abschnitt des Urteils mit "Entscheidungsvorschlag" überschrieben sei. Diese Annahme ist aber unbegründet, weil die Verwendung dieses Begriffs ersichtlich auf einem Versehen beruht. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht sein Urteil insoweit wegen offenbarer Unrichtigkeit durch Beschluss vom 24. Juli 2001 berichtigt.