Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.02.2002, Az.: 8 OA 770/01
mehrere Familienangehörige; Streitwert
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.02.2002
- Aktenzeichen
- 8 OA 770/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 43460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 15.01.2001 - AZ: 8 B 4851/00
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs 1 S 1 GKG
- § 83b Abs 2 AsylVfG
Gründe
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist begründet.
Allerdings folgt der Senat dem Verwaltungsgericht darin, dass der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG zu bestimmende Wert der Sache in Anlehnung an den Streitwertkatalog (NVwZ 1996, 563) zu ermitteln ist. Hiernach ist als Einzelstreitwert für die Aufenthaltsgenehmigung ein Betrag von 8.000 DM anzusetzen. Soweit die angegriffenen Bescheide hinsichtlich der Antragsteller zu 3) und 4) zugleich die Abschiebung androhen, fällt dies streitwertmäßig daneben allerdings nicht gesondert ins Gewicht. Eine Halbierung im Hinblick auf den Charakter eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes kommt wegen der tatsächlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Antragsteller nicht in Betracht.
Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und unter Änderung seiner bisherigen Entscheidungspraxis folgt der Senat nunmehr der Rechtsprechung der meisten anderen Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Aufenthaltsrechts dahingehend, dass bei mehreren Familienmitgliedern regelmäßig eine degressive Staffelung des Streitwerts vorzunehmen ist, die sich an derjenigen des § 83 b Abs. 2 AsylVfG orientiert. Nach dessen Satz 3 in der hier noch maßgeblichen alten Fassung vor deren Änderung durch Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatungsgebührenverordnung auf Euro (KostREuroUG) vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) erhöhte sich in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Ausgangswert von 3.000 DM für jede weitere Person um 750 DM, also um ein Viertel des Ausgangswertes. Hiernach sind hier für die Antragsteller zu 2) bis 4) jeweils nur 2.000 DM anzusetzen, woraus sich ein Gesamtstreitwert von 14.000 DM ergibt, der nunmehr in Euro festzusetzen ist.