Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.02.2002, Az.: 13 L 2306/99

Aufwandsteuer; GmbH; Hundesteuer; juristische Person; Kampfhund; natürliche Person; Steuerpflicht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.02.2002
Aktenzeichen
13 L 2306/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43987
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 23.04.1998 - AZ: 1 A 649/98

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Hundesteuer darf nur von natürlichen Personen erhoben werden

Tatbestand:

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung erhöhter Hundesteuern für einen sog. "Kampfhund".

2

Nachdem die Beklagte zunächst ihre Geschäftsführerin (B. H.), die im Februar 1996 (neben einem seit längerem vorhandenen) einen zweiten Hund angemeldet hatte (einen "Mastiff"), zur Hundesteuer veranlagt hatte, teilte ihr die Klägerin dann im März 1996 Folgendes mit: "Bei der Anmeldung unserer Hunde ist uns ein Fehler unterlaufen. Die Hunde gehören nicht Frau B. H. sondern der Firma M. GmbH". Eine entsprechende förmliche "Ummeldung" erfolgte dann unter dem 3. April 1996. Danach handelte es sich bei den Hunden um einen 10 1/2 Jahre alten "Neufundländer" und einen acht Monate alten "Mastiff". Diese beiden Hunde veranlagte die Beklagte unter dem 16. April 1996 für das Jahr 1996 ab dem 1. April gegenüber der Klägerin wie folgt zur Hundesteuer: Für den "Neufundländer" erhob sie 93,75 DM (Jahresbetrag = 125,00 DM); den "Mastiff" stufte sie als sog. "Kampfhund" ein und setzte für ihn eine Steuer in Höhe von 600,00 DM fest (Jahresbetrag = 800,00 DM).

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Grundlage dieser Steuerfestsetzung war die Hundesteuersatzung der Gemeinde B. vom 22. Oktober 1974 in der Fassung vom 8. Februar 1995. Die Satzung vom 22. Oktober 1974 wird in den späteren Änderungssatzungen (vom 29.8.91 und 8.2.95) fälschlich als Satzung "vom 31. Oktober 1974" bezeichnet, wobei es sich offenbar um das Datum der Genehmigungsverfügung des Landkreises S.e handelt (s. ABl. LK Stade 1974 S. 528/530). Mit der zweiten Änderungssatzung (vom 8.2.95) wurde die sog. "Kampfhundesteuer" eingeführt, und zwar ab 1. April 1995. Dieses Datum hat die Gemeinde B. später zugrunde gelegt, als sie unter dem 14. Januar 1998 eine neue Hundesteuersatzung erließ, die die Satzung vom 22. Oktober 1974 "in der Fassung vom 1. April 1995" aufhob (ABl. LK Stade 1998 S. 43/45). Die Satzung vom 14. Januar 1998 sollte nach ihrem § 13 Abs. 1 rückwirkend zum 1. Oktober 1995 in Kraft treten und ist deshalb nunmehr auch für den Bescheid vom 16. April 1996 maßgeblich. Sie enthält gegenüber der vorherigen (aufgehobenen) Satzung im Wesentlichen redaktionelle Änderungen, auf die noch einzugehen sein wird, wenn es um die Frage der Zulässigkeit ihres rückwirkenden Inkraftsetzens geht. Unverändert blieben jedenfalls die Bestimmungen über sog. "Kampfhunde", wonach für jeden derart eingestuften Hund eine Jahressteuer in Höhe von 800,00 DM erhoben wird (§ 3 Abs. 1 lit. d.) und "Kampfhunde" definiert sind als Hunde, "bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht" (§ 3 Abs. 3 Satz 1). In § 3 Abs. 3 Satz 2 werden "Kampfhunde i.S. dieser Vorschrift" beispielhaft ("insbesondere") einzeln aufgezählt; dabei ist auch der "Mastiff" genannt.

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Gegen den Bescheid vom 16. April 1996 erhob die Klägerin am 15. Mai 1996 Widerspruch, der sich (Begründung vom 7.6.96) gegen die erhöhte Besteuerung des sog. "Kampfhundes" "Mastiff" richtete. Die Beklagte wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1996 als unbegründet zurück.

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Am 24. Dezember 1996 hat die Klägerin Klage erhoben, soweit die Jahressteuer für den ersten Hund (Neufundländer) den Betrag von 125,00 DM und die für den zweiten Hund, den "Mastiff", den Betrag von 225,00 DM übersteigt, der nach § 3 Abs. 1 b der Satzung für einen solchen "zweiten" Hund gilt, der nicht als "Kampfhund" eingestuft wird. Da Ersteres nicht der Fall ist, richtete sich die Klage nur gegen die Festsetzung der (erhöhten) "Kampfhunde"-Steuer. Später ist die Klage allerdings auf alle im Bescheid vom 16. April 1996 festgesetzten Beträge erweitert worden. Insoweit hat der Senat gesondert entschieden (Beschl. vom 26.03.01 - 13 L 2306/99 -), so dass im vorliegenden Berufungsverfahren (wieder) nur die Differenz zwischen festgesetzten 600,00 DM und akzeptierten 168,75 DM (= 431,25 DM) streitig ist.

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Zur Begründung der Klage hat die Klägerin angegeben, sie wende sich dagegen, dass der "Mastiff" als "Kampfhund" eingestuft und damit einer "Strafsteuer" unterworfen sei. Die Satzung der Gemeinde B. enthalte insoweit eine "rassediskriminierende Liste". Es gebe "keinen sachlich rechtfertigenden Anhaltspunkt dafür, einzelne - und noch dazu recht seltene - Hunderassen unter den Phantasiebegriff "Kampfhund" zu subsumieren und steuerrechtlich zu benachteiligen". Darüber hinaus sei angesichts der nur beispielhaften Aufzählung für einen Hundehalter nicht erkennbar, "ob das von ihm gehaltene oder noch zu erwerbende Tier diesem "offenen Kampfhundebegriff" unterfallen solle oder nicht". Ferner hat die Klägerin gemeint, eine Hundesteuer als Aufwandsteuer könne nur von natürlichen Personen erhoben werden, wozu sie sich auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 5. Juli 1995 - 22 A 2104/94 - (NWVBl. 1996, 15) berufen hat.

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Demgegenüber hat die Beklagte gemeint, die Klägerin sei satzungsgemäß veranlagt worden. Eine "Kampfhundesteuer" sei nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts L. zulässig.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. April 1998 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Bedenken gegen die Wirksamkeit des § 3 Abs. 3 (gemeint wohl: Satz 2) der Satzung der Gemeinde B. vom 14. Januar 1998 bestünden nicht, wie bereits das OVG Lüneburg entschieden habe (Urt. v. 19.2.97, 13 L 521/95, NdsVBl. 1997, 134 = NVwZ 1997, 816). Es sei nicht willkürlich, dass in der "Kampfhunde"-Liste nicht auch etwa "Dobermänner, Rottweiler oder auch Schäferhunde" aufgeführt seien; denn bei den aufgeführten Hunderassen sei (jedenfalls) "die Beherrschbarkeit des Tieres durch den Menschen nur noch in geringerem Umfange möglich ... als bei anderen Hunderassen. Ein Aggressionsverhalten in diesem Sinne sei bei den Hunderassen, deren Fehlen die Klägerin ... für fehlerhaft hält, so nicht gegeben"; das Oberverwaltungsgericht Lüneburg komme "zu dem Ergebnis, daß hohe Aggressivität nicht Wesensmerkmal der Deutschen Dogge, des Rottweilers, des Dobermanns, des Deutschen Schäferhundes und des Riesenschnauzers" sei. Weiter sei zu berücksichtigen, "daß die zuletzt genannten Hunderassen in Deutschland sei jeher gezüchtete und gehaltene Hunde" seien, "die in der Allgemeinheit dementsprechend eine höhere Akzeptanz" genössen, mehr oder minder weit verbreitet seien "und andererseits" bei Polizei, Grenzschutz, Schutzdiensten und als Wach- Such- und Blindenhunde verwendet würden. "Besonders" Letzteres rechtfertige es, "diese Hunderassen von sogenannten Kampfhunden zu unterscheiden, weil diese Hunderassen mir den dargestellten Einsatzmöglichkeiten eine besondere Lernfähigkeit und damit ihre besondere Fähigkeit, Anordnungen des Menschen Folge zu leisten, unter Beweis stellen". Zu berücksichtigen sei ferner, dass nach Satz 1 des § 3 Abs. 3 der Satzung vom 14. Januar 1998 auch andere als in der "Kampfhunde"-Liste des dortigen Satz 2 aufgeführte Hunde zu der erhöhten ("Kampfhunde"-)Steuer herangezogen werden könnten, wenn sie nämlich "an Beißvorfällen beteiligt" gewesen seien. Jedenfalls "durch das Zusammenspiel der Sätze 1 und 2" verstoße § 3 Abs. 3 der Satzung der Gemeinde B. nicht gegen das Gebot der Steuergerechtigkeit.

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Unbedenklich sei ferner, dass nach § 2 der Satzung auch eine "Gesellschaft privaten Rechts" wie eine GmbH steuerpflichtig sei. Ob das auch für alle anderen aufgeführten juristischen Personen zutreffe, brauche nicht entschieden zu werden, weil dies verneinendenfalls allenfalls zu einer entsprechenden Teilnichtigkeit führen würde (§ 139 BGB).

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§ 2 Abs. 2 der Satzung bestimme "im Sinne einer Fiktion ..., daß u.a. eine Gesellschaft ... einen Hund hält, wenn er für diese Gesellschaft gehalten wird". Damit gehe der Begriff der "Hundehaltung" im steuerlichen Sinne über die "Aufnahme des Tieres in den Haushalt oder Betrieb" (§ 2 Abs. 1 Satz 1) hinaus und sei im Sinne einer steuerrechtlichen Zuordnung zu verstehen. Wenn die Klägerin danach Hundehalterin sein könne, so stehe ihrer Steuerpflicht auch der Rechtscharakter der Hundesteuer als Aufwandsteuer nicht entgegen. Mit der Hundehaltung treibe auch eine GmbH einen besteuerbaren (zusätzlichen) Aufwand, weil sie "für ihren "Lebensbedarf", nämlich das Betreiben eines Bauunternehmens, nicht auf die Haltung eines Hundes angewiesen ist, so dass zudem hinter der formell vorgenommenen Ummeldung eine persönliche Haltung der Tiere unterstellt werden kann". Das gelte umso mehr, als der eine Hund vorher jahrelang auf den Namen der Geschäftsführerin der Klägerin angemeldet gewesen sei.

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Hinsichtlich dieses, ihr am 13. Mai 1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. Juni 1998 (Montag) die Zulassung der Berufung beantragt. Dem hat der Senat mit der Begründung entsprochen (Beschl. vom 31.5.99 - 13 L 2777/98 -), die Sache habe jedenfalls insoweit grundsätzliche Bedeutung, als es um die Heranziehung der Klägerin als juristische Person gehe.

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Nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 4. Juni 1999 hat die Klägerin ihre Berufung am 5. Juli 1999 (Montag) damit begründet, dass sie als GmbH zu Unrecht der Hundesteuer unterworfen werde. Ferner hält sie "Rasselisten" wie in § 3 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Gemeinde B. nach wie vor für verfassungswidrig, wie sich auch aus den im Heft ""Kampfhunde"- Gefährliche Hunde?" enthaltenen fachwissenschaftlichen Gutachten ergebe. - Zur Frage der Hundehaltung trägt die Klägerin vor, der "Mastiff" sei von ihr angeschafft worden, und sie trage auch die Kosten seines Unterhalts. Er sei zum Schutze des Betriebsgeländes (auf dem sich auch das Wohnhaus ihrer Geschäftsführerin befindet), das eingezäunt sei, als Wachhund eingesetzt und nehme "diese Aufgabe ... auch wahr". Er werde in einem Zwinger (mit Hütte) gehalten, der nachts geöffnet werde.

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Die Klägerin beantragt,

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unter entsprechender Änderung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Beklagten vom 16. April 1996 und ihren Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1996 insoweit aufzuheben, als dort eine Hundesteuer für einen "Kampfhund" in Höhe von mehr 168,75 DM erhoben wird.

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Die Beklagte, die der Berufung entgegentritt, beantragt,

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sie zurückzuweisen.

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Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, zu Unrecht abgewiesen. Das ist insoweit der Fall, als der Bescheid der Beklagten vom 16. April 1996 ursprünglich angefochten war, d.h. in Höhe von 431,25 DM (Differenz zwischen den Jahressteuern 800,00 und 225,00 DM, bezogen auf den Zeitraum April bis Dezember 1996). Insoweit ist die Steuerfestsetzung aufzuheben. Zwar entspricht die Steuerfestsetzung der Satzung der Gemeinde B. vom 14. Januar 1998, gegen die auch hinsichtlich ihres rückwirkenden Inkrafttretens Bedenken nicht zu erheben sind. Indessen ist dort zu Unrecht eine Steuerpflicht auch von juristischen Personen (hier der Klägerin) bestimmt. Auf die Frage der Zulässigkeit einer besonderen Besteuerung sog. "Kampfhunde" kommt es deshalb nicht (mehr) an.

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Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung vom 14. Januar 1998 unterliegt der Steuerpflicht, "wer einen Hund ... in seinen Haushalt, ... einer Gesellschaft des ... privaten Rechts aufgenommen hat". Zusätzlich bestimmt § 2 Abs. 2, dass, wenn "für ... Gesellschaften ... des ... privaten Rechts ein Hund gehalten (wird), ... diese den Hund i.S. von Abs. 1 (halten)". Diese Regelungen entsprechen § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gemeinde B. vom 22. Oktober 1974, die rückwirkend ab 1. Oktober 1995 durch die Satzung vom 14. Januar 1998 ersetzt wurde; danach war Steuerpflichtiger, "wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des Hundes)", und galten, wenn "für Gesellschaften ... ein Hund gehalten" wurde, "diese als Halter". Mag bei diesen Satzungsbestimmungen auch zweifelhaft sein, was unter der Aufnahme in einen "Wirtschaftsbetrieb"/eine "Gesellschaft" zu verstehen sein soll, so gilt das jedenfalls nicht für eine Hundehaltung "für" eine Gesellschaft, die auch durchaus möglich erscheint (z.B. Hundehaltung bei einem Bewachungsbetrieb). Da beide Satzungen insoweit vergleichbare Regelungen enthalten, ist die rückwirkende Ersetzung der einen durch die andere insoweit unbedenklich. Das gilt ebenso, soweit es die Frage der Entstehung der Steuerpflicht betrifft. Insoweit bestimmte § 8 Abs. 2 der Satzung vom 22. Oktober 1974 zwar, dass die Steuerpflicht "mit dem Beginn des Kalendervierteljahres (entstand), in dem ein Hund aufgenommen" wurde, während § 9 Abs. 2 der neuen Satzung regelt, dass die Steuerpflicht mit Beginn des Kalendermonats der "Aufnahme" entsteht. Indessen ist die neue Regelung günstiger als die vorhergehende; denn sie erlaubt eine Steuererhebung nur noch für einen Zeitraum (knapp) einen Monat vor der "Aufnahme" des Hundes, während die Regelung aus dem Jahre 1974 insoweit bis zu (knapp) drei Monate vorsah. Schließlich verstößt das rückwirkende Inkraftsetzen der Satzung vom 14. Januar 1998 auch insoweit nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze, als es die festgesetzten Gebührensätze (§ 3 Abs. 1) betrifft; denn diese sind unverändert geblieben. Ebenso sind die Regelungen betreffend sog. "Kampfhunde" in beiden Satzungen identisch, und zwar sowohl hinsichtlich der allgemeinen Definition (§ 3 Abs. 3 Satz 1 der Satzung vom 14.1.98) als auch hinsichtlich der aufgeführten "Kampfhunde"-Arten (Liste des Satzes 2 aaO). Danach ist gegen das rückwirkende Inkraftsetzen der Satzung vom 14. Januar 1998 nichts zu erinnern.

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Die Erhebung einer "Kampfhunde"-Steuer für den "Mastiff" der Klägerin entspricht auch dem Wortlaut der Satzung der Gemeinde B. vom 14. Januar 1998, und zwar sowohl der Höhe nach (Jahressteuer = 800,-- DM, für 1996 ab April also 600,-- DM; § 3 Abs. 1 lit. d.) als auch insoweit, als der "Mastiff" satzungsgemäß (unwiderleglich) als "Kampfhund" gilt (§ 3 Abs. 3 Satz 2). Zu Recht ist die Beklagte auch davon ausgegangen, dass die Klägerin Halterin des "Mastiff" sei. Soweit das Verwaltungsgericht das mit der Begründung bezweifelt hat, "daß hinter der formell vorgenommenen Ummeldung eine persönliche Haltung der Tiere (zu ergänzen wohl: durch die Geschäftsführerin der Klägerin) unterstellt werden kann", ist das angesichts der im Berufungsverfahren erbrachten Nachweise nicht haltbar, abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht, wenn es die Haltereigenschaft der Klägerin verneinte, der Klage schon aus diesem Grunde hätte stattgeben müssen.

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Es trifft zwar zu, dass die Geschäftsführerin der Klägerin, Frau B. H., früher selbst Hundehalterin war. So besaß sie seit Jahren den "Neufundländer" und hatte sie zunächst auch den "Mastiff" auf ihren Namen angemeldet. Indessen wurden beide Hunde später auf die Klägerin als Halterin umgemeldet. Tatsächlich ist die Klägerin auch in dem hier maßgeblichen Zeitraum (ab April 1996) hinsichtlich des insoweit allein interessierenden "Mastiff" als Hundehalterin anzusehen. Dazu hat sie nämlich nachgewiesen, dass sie den Hund erworben hat ("Vorauskasse"-Zahlung von 4000,-- DM im August 1995) und dass sie die Kosten für die Unterhaltung dieses Hundes (als "Betriebskosten") trägt. Obwohl schon das allein die Haltereigenschaft der Klägerin ausmachen dürfte, ist auch die satzungsmäßige Voraussetzung, dass der Hund "für" die Klägerin, d.h. in deren Interesse, gehalten wird (§ 2 Abs. 2), erfüllt. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, dass der "Mastiff" auf dem Firmengelände als Wachhund eingesetzt werde, und dazu die Umstände und die Örtlichkeit geschildert. Danach ist der entsprechende Einsatz "für" die Klägerin durchaus glaubwürdig. Denn, wenn der "Mastiff" zu den Hunden zählt, "bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht" (§ 3 Abs. 3 Satz 1 der Satzung), so ist er fraglos als Wachhund geeignet. Wenn das Betriebsgelände eingezäunt ist und der Hund nachts aus seinem Zwinger gelassen wird, so kann er dann auch eine "Wachtätigkeit" ausüben. Dass diese nicht nur dem Betriebsvermögen der Klägerin, sondern auch deren Privatvermögen zugute kommt, weil sich auch ihr Wohnhaus auf dem Betriebsgrundstück befindet, ist dabei unerheblich.

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Hat danach die Beklagte die Klägerin nach der Satzung der Gemeinde B. zutreffend als Halterin des "Mastiff" zur Hundesteuer veranlagt, so muss diese Heranziehung aber daran scheitern, dass die dies ermöglichende Satzung insoweit nichtig ist, als sie die Heranziehung anderer als natürlicher Personen zur Hundesteuer vorsieht. Denn das ist mit dem Charakter der Hundesteuer als sog. "Aufwandsteuer" (Art. 105 Abs. 2 a GG) unvereinbar. Mit einer Aufwandsteuer wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert, die "in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf" zum Ausdruck kommt (BVerwGE 58, 230/234; BVerfGE 65, 325/346), wobei die Betonung im vorliegenden Zusammenhang auf dem Wort "persönlichen" (Lebensbedarf) zu legen ist; abzustellen ist insoweit auf den (zusätzlichen) Bedarf für die "persönliche Lebensführung". Eine "Lebensführung" gibt es indessen nur bei natürlichen Personen (Menschen), nicht bei juristischen, so dass die Klägerin als juristische Person nicht hundesteuerpflichtig sein kann (so schon Eigenthaler, Grundprobleme des Hundesteuerrechts, KStZ 1987, 61/66; OVG Münster, Urt. v. 5.7.95, - 22 A 2104/94 -, NWVBl. 1996, 15; OVG Münster, Urt. v. 23.1.97, - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318; für Zweitwohnungssteuern auch BVerwG, Urt. v. 27.9.00, - 11 C 4.00 -, DVBl. 2001, 478 in Bestätigung von VG Oldenburg, Urt. v. 28.10.99, - 2 A 4851/97 -, ZKF 2000, 109). Dieses Problem wird bei Birk (in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 3/01, § 3 RdNr. 137) ausgeblendet, wenn er meint, dass eine Hundesteuerpflicht bei "Wirtschaftsbetrieben" insofern unproblematisch sei, als es dabei darauf ankomme, "ob der Wirtschaftsbetrieb ... vorrangig auf die Hundehaltung ... angewiesen ist und man daher im Zweifel doch von der persönlichen Haltung ausgehen kann". Mit dieser Aussage wird die Unzulässigkeit der Besteuerung einer Hundehaltung in einem "Wirtschaftsbetrieb" verschleiert, abgesehen davon, dass die Frage des "existentiellen Angewiesenseins" für die Frage nach dem Hundehalter unerheblich ist, weil das nicht Voraussetzung dafür ist. Insofern geht auch die Annahme des Verwaltungsgerichts fehl, der Rechtscharakter der Hundesteuer als Aufwandsteuer stehe einer Steuerpflicht der Klägerin nicht entgegen, weil diese "für ihren "Lebensbedarf", nämlich das Betreiben eines Bauunternehmens, nicht auf die Haltung eines Hundes angewiesen" sei. Abgesehen davon, dass eine GmbH als bloß juristische Person einen "Lebensbedarf" nicht hat, geht es bei der Aufwandsteuer gerade nicht um Dinge, auf die der Mensch "angewiesen ist", sondern im Gegenteil um die Befriedigung zusätzlichen (besonderen) Bedarfes. Denn besteuert wird die zusätzliche Leistungsfähigkeit, die darin gesehen wird, dass (für die eigene Lebensführung) Dinge angeschafft werden, deren Besitz nicht allgemein üblich ist. Dazu zählen traditionsgemäß z.B. Hunde. Da nur natürliche Personen ein "Leben führen", kommt die Erhebung einer Hundesteuer bei juristischen Personen wie der Klägerin schon vom Ansatz her nicht in Betracht.

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Als Ergebnis ist damit festzuhalten, dass § 2 der Satzung der Gemeinde B. vom 14. Januar 1998 (wie auch § 2 deren Satzung vom 25. Oktober 1974) insoweit gegen Art. 105 Abs. 2 a GG verstößt und damit nichtig ist, als dort eine Steuerpflicht für andere als natürliche Personen statuiert wird. Mangels Rechtsgrundlage ist daher der Bescheid der Beklagten vom 16. April 1996 (insgesamt) rechtswidrig und unterliegt deshalb der Aufhebung in dem von der Klägerin begehrten Umfange (§ 88 VwGO). Auf ihre Berufung ist der Klage daher unter entsprechender Änderung des angefochtenen Urteils und Teilaufhebung der angefochtenen Bescheide zu entsprechen.

24

Demgegenüber braucht die Frage nach der Zulässigkeit der erhöhten Steuer für sog. "Kampfhunde" und der satzungsgemäßen Festschreibung bestimmter Hundearten dazu vom Senat nicht erneut entschieden zu werden (vgl. dazu sein Urt. v. 20.12.00 - 13 K 4047/97 - im Anschluss an BVerwGE 110, 265).