Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.02.2002, Az.: 4 ME 56/02
Bekleidungsbeihilfe; einmalige Leistung; Handschuh; Hilfe zum Lebensunterhalt; Kleidung; Mütze; Regelsatz; Schal; Sozialhilfe; Wäsche
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.02.2002
- Aktenzeichen
- 4 ME 56/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 43855
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 16.01.2002 - AZ: 7 B 87/02
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs 1 BSHG
- § 21 Abs 1a Nr 1 BSHG
- § 1 Abs 1 RegSatzV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Für die Beschaffung von Mütze, Schal und Handschuhen kommen einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt nach den §§ 12 Abs. 1, 21 Abs. 1 a Nr. 1 BSHG in Betracht, da die Regelsätze nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO nur laufende Leistungen für die Beschaffung von "Wäsche" von geringem Anschaffungswert umfassen, die genannten Gegenstände aber zur "Kleidung" gehören, für deren Beschaffung die Regelsätze laufende Leistungen nicht enthalten (wie OVG NRW, FEVS 31, 118, gegen OVG Hamburg, FEVS 48, 496).
Gründe
Die Beschwerden sind zulässig und auch begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Gewährung einmaliger Leistungen zur Beschaffung einer Mütze, eines Schals und von einem Paar Handschuhe glaubhaft gemacht. Auch ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung) ist gegeben, da der Antragsteller die genannten Bekleidungsstücke zu dieser winterlichen Jahreszeit weiterhin dringend benötigt.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts sind Aufwendungen zur Beschaffung der genannten Bekleidungsstücke nicht in den Regelsatzleistungen enthalten. Das ergibt sich schon daraus, dass die Regelsätze nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO insoweit nur laufende Leistungen "für die Beschaffung von Wäsche von geringem Anschaffungswert" umfassen, Mütze, Schal und Handschuhe aber nicht unter den Begriff "Wäsche", sondern unter den dort verwandten Begriff der "Kleidung" fallen (Urt. d. Sen. v. 26. 2. 1986 - IV OVG A 58/83 - im Anschluss an OVG Münster, Urt. v. 26. 11. 1981 - 8 A 2166/80 - FEVS 31, 118, das das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem vom Verwaltungsgericht und von der Antragsgegnerin herangezogenen Urteil v. 5. 12. 1997 - Bf IV 3/95 - FEVS 48, 496, 500, nicht erwähnt und mit dessen Erwägungen es sich nicht auseinandersetzt). Laufende Leistungen für die Beschaffung von Kleidung sind aber in den Regelsätzen überhaupt nicht enthalten. Insofern besteht auch nicht eine Lücke zwischen dieser Regelung und der in § 21 Abs. 1 a Nr. 1 BSHG, nach der einmalige Leistungen zur Beschaffung von Bekleidung nur "von nicht geringem Anschaffungspreis" gewährt werden. Denn die in § 21 Abs. 1 a Nrn. 1-7 BSHG enthaltene Aufzählung ist nicht abschließend ("insbesondere"). Aber selbst wenn man die Aufzählung jedenfalls hinsichtlich der einmaligen Leistungen für die dort genannten Gegenstände als abschließend ansähe (obwohl die Regelsätze - wie gesagt - laufende Leistungen für die Beschaffung von Bekleidung von geringem Anschaffungswert nicht enthalten), wären hier die Voraussetzungen für die Gewährung einmaliger Leistungen nach Nr. 1 der genannten Vorschrift erfüllt. Denn die Preise für die Anschaffung von Mütze, Schal und Handschuhen, die der Senat auf zusammen 20,-- bis 25,-- € (etwa 40,-- bis 50,-- DM) schätzt (s. den vom Antragsteller vorgelegten Bewilligungsbescheid der Landeshauptstadt Hannover vom 26. 11. 2001 in einer anderen Sache), wären hier nicht mehr als "gering" anzusehen (s. OVG Hamburg, a. a. O., das einen Betrag von etwa 20,-- DM monatlich für diesen Verwendungszweck als "gering" ansieht). Der Antragsteller darf auch nicht darauf verwiesen werden, die Anschaffungen auf einen längeren Zeitraum zu verteilen. Es handelt sich nämlich bei allen drei benötigten Gegenständen um einen im Winter unaufschiebbaren Bedarf.