Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.11.1996, Az.: 4 M 4787/96
Kindertagesstätte; Vormittagsgruppe; Anspruch auf Platz in Stätte; Verpflichteter; Besondere soziale Situation; Reihenfolge der Zuteilung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 27.11.1996
- Aktenzeichen
- 4 M 4787/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 13277
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1996:1127.4M4787.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 12.07.1996 - 9 B 3364/96
Rechtsgrundlagen
- § 24 SGB VIII
- § 26 SGB VIII
- § 29 SGB VIII
Fundstellen
- FEVS 47, 248
- ND MBl 1997, 941
- NdsVBl 1997, 60
Amtlicher Leitsatz
1. Der Anspruch eines Kindes auf einen Platz in einer Vormittagsgruppe eines Kindergartens ist gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe und nicht gegen die Gemeinde geltend zu machen, die im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnimmt (und zugleich Träger des Kindergartens ist).
2. Zur Berücksichtigung der besonderen sozialen Situation des Kindes und seiner Sorgeberechtigten bei der Entscheidung des Trägers des Kindergartens darüber, ob ein Kind in eine Vormittags- oder eine Nachmittagsgruppe aufgenommen wird, und zur Bildung einer Reihenfolge, nach der den Kindern die verfügbaren Plätze in der Vormittagsgruppe zugeteilt werden sollen.