Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.02.2002, Az.: 7 LA 359/01

Altlast; Grundwasser; Holland-Liste; Sanierung; Sanierungsanordnung; Zustandsverantwortlicher

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.02.2002
Aktenzeichen
7 LA 359/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 42115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 09.11.2000 - AZ: 12 A 3007/98

Gründe

1

Der Antrag des Klägers ist zulässig, aber unbegründet, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO liegen nicht vor.

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

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1.1 Soweit der Kläger meint, der angefochtene Bescheid sei zu Unrecht auf §§ 169, 1 Abs. 1 Nr. 1 c a.F., 2 Abs. 3 Niedersächsisches Wassergesetz - NWG - i.V.m. §§ 2 Nr. 1 a, 5, 7 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - NSOG - gestützt worden, da zum Zeitpunkt der Stillegung der Lackfabrik im Jahr 1975 weder das NSOG noch § 2 Abs. 3 NWG gegolten habe, ist dieser Einwand nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen worden ist. Der angefochtene Bescheid knüpft deshalb an die von der Sache zum Zeitpunkt der Verfügung ausgehende Gefahr an, so dass der Rechtsstand im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (15. April 1994) maßgeblich ist. Da die Gefahr zu diesem Zeitpunkt bestand, liegt ein Fall der "Rückwirkung" nicht vor.

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1.2 Dass an der früheren (Grundwasser-)Bohrstelle HW 20 nunmehr ein Sprinklerbecken eingebaut ist, lässt Schlüsse auf die Kontamination des neben und/oder unter dem Sprinklerbecken vorhandenen Grundwassers nicht zu. Nur durch eine Grundwasseruntersuchung kann der Nachweis erbracht werden, dass das Grundwasser keine Verunreinigungen (mehr) enthält. Trotz der Anordnung der Beklagten, einen Brunnen im Grundwasserabstrom zur Beobachtung der Verunreinigung zu errichten, hat der Kläger eine Grundwasserstichprobe nicht vorgenommen. Zwar hat der Kläger durch Privatgutachten vom 06. April 1999 und vom 20. Juli 1999 belegt, dass das Grundwasser im Bereich der Pegel HW 1 und HW 2 heute saniert ist. Dies ist jedoch - wie auch schon das Verwaltungsgericht entschieden hat - unerheblich, da zum einen die Werte der Pegel HW 1 und HW 2 nichts über die Qualität des Grundwassers an oder in der Nähe der früheren Pegel HW 20 und HW 15 aussagen und zum anderen im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bei Erlass des Widerspruchsbescheides am 15. April 1994 Schadstoffmessungen nicht vorlagen, die gegen die Sanierungsbedürftigkeit des Grundwassers sprachen. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, können diese Messergebnisse nicht der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, sondern nur dessen Vollstreckbarkeit entgegengehalten werden.

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1.3 Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe die C-Werte der "Holland-Liste" schematisch angewendet, ohne zu berücksichtigen, dass sie nur für Wohngebiete und Trinkwassergewinnungsgebiete gelte, es sich aber im vorliegenden Sachverhalt um ein Industrie- bzw. Gewerbegebiet handle. Das Verwaltungsgericht hat die Werte der "Holland-Liste" indes nicht schematisch angewandt, sondern sie als Indikator für eine erhebliche Verunreinigung des Grundwassers angesehen. Dies ist jedenfalls bei einer - wie hier - zehn- bis zwanzigfachen Überschreitung der C-Werte nicht zu beanstanden. Dem gegenüber wäre der vom Kläger gleichsam verlangte "Abschlag" um den Faktor 10 bis 20 nicht zu rechtfertigen, denn die Belastung als solche ändert sich nicht dadurch, dass sie in einem Industriegebiet auftritt. Davon bleibt unberührt, welche Folgerungen im Einzelfall daraus im Hinblick auf die Sanierungsanforderungen zu ziehen sind.

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1.4 Weiterhin meint der Kläger, das Verwaltungsgericht hätte die Regelungen des seit dem 01. März 1999 in Kraft getretenen Bundes-Bodenschutzgesetzes - BBodSchG - und der seit dem 17. Juli 1999 in Kraft getretenen Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV - (BGBl. I, S. 1554) berücksichtigen müssen, da bei Änderung der Rechtslage auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (hier am 9. November 2000) abzustellen sei. Dann hätte sich das Sanierungsziel an der zuvor bestehenden Nutzungsmöglichkeit (also als Gewerbe- und Industriegebiet) zu orientieren.

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Diese Überlegung ist in zwei Richtungen unzutreffend.

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1.4.1 Grundsätzlich ist bei einer Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1990 - 1 B 155.90 -, DÖV 1991, 297). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem vom Kläger herangezogenen Urteil vom 03. November 1994 (- 3 C 17.92 -, NJW 1995, 3068 (3070)) dies damit begründet, dass Verwaltungsakte mit Dauerwirkung sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpfen, sondern vielmehr ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis zum Entstehen bringen und es ständig aktualisieren. Die Anordnung der Grundwassersanierung ist dagegen eine einmalige Gebotsverfügung, sie begründet kein Rechtsverhältnis auf Dauer. Auch wenn der Pflichtige wegen der aufschiebenden Wirkung eines - wie hier - länger dauernden Rechtsstreits einer Verfügung zunächst nicht nachkommt, wird daraus kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Rechtssinne.

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1.4.2 Selbst wenn das Bodenschutzrecht anzuwenden gewesen wäre, hätte dies keine Auswirkungen auf die Sanierungsziele für Grundwasser, denn nach § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG bestimmen sich die inhaltlichen Anforderungen an eine Gewässersanierung nach wie vor nach dem Wasserrecht.

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1.5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auch nicht im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, von der nordöstlich betriebenen Textilweberei "M." seien durch einen ehemaligen Schachtbrunnen Verunreinigungen in den Boden gelangt und aufgrund der Grundwasserfließrichtung von NNO nach SSW auf das klägerische Grundstück gelangt. Das Verwaltungsgericht hat eine Verantwortlichkeit der Textilweberei "M." zutreffend außer acht gelassen, da der höchste Gesamtkontaminationswert im Zentrum des Grundstückes an der Bohrstelle HW 20 und nicht an den Grundstücksgrenzen gemessen worden ist. Dies spricht eindeutig dafür, dass die Schadstoffe nicht vom Nachbargrundstück "M." mit dem Grundwasserstrom unterhalb des klägerischen Grundstücks fließen, da andernfalls an der Grundstücksgrenze zu "M." erhöhte Schadstoffwerte zu erwarten gewesen wären. Da eine Verantwortlichkeit der Textilweberei auszuschließen ist, brauchte die Beklagte bei der Störerauswahl das Nachbargrundstück nicht in ihre Ermessenserwägungen einzubeziehen.

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1.6 Auch im übrigen ist die Störerauswahl nicht zu beanstanden. Ein Ermessensfehlgebrauch der Beklagten ist nicht ersichtlich. Die Gefahrabwehrbehörden haben bei der Auswahl des heranzuziehenden Verantwortlichen einen Ermessensspielraum. Soweit der Kläger als Zustandsstörer seine grundsätzliche Bereitschaft zur Sanierung erklärt, spricht dies für eine effektive und zügige Gefahrbeseitigung. Dass erhebliche wirtschaftliche Eigeninteressen an einer möglichst schnellen anderweitigen Nutzung des Grundstücks den Kläger zu dieser Sanierungsbereitschaft bewogen haben, ist unerheblich. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Motive eines Pflichtigen zur Sanierungsbereitschaft bei Ausübung ihres Auswahlermessens zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht dargetan hat, wer als (weiterer) Störer zur Auswahl gestanden hätte. Der Verweis auf die Textilweberei "M." geht aus tatsächlichen Gründen ins Leere (vgl. oben 1.5).

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1.7 Der Antrag des Klägers ist auch unbegründet, soweit er rügt, dass in der angefochtenen Anordnung weder Umfang der durchzuführenden Sanierung noch ein Sanierungsziel angeordnet worden sei.

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Der angefochtene Bescheid enthält zwar keine bezifferten Angaben zu einem Sanierungsziel, sondern ordnet nur das Betreiben einer Grundwasseraufbereitungsanlage an. Für eine hinreichende Bestimmtheit des Verwaltungsaktes gemäß § 37 VwVfG sind jedoch auch Bezugnahmen auf dem Betroffenen bekannte Unterlagen zulässig, wenn sich diese nicht nur bei den Akten befinden (vgl. Knack, VwVfG, 7. Aufl., § 37 Rn. 6). Hier wurden die Sanierungsziele (Unterschreitung der B-Werte der Holland-Liste) in einer Besprechung vom 20. Januar 1992 festgelegt, an der neben Vertretern der Beklagten auch fachkundige Vertreter der seitens des Klägers mit der Sanierung beauftragten Fa. R. M.  teilnahmen. Die Besprechungsniederschrift vom 4. Februar 1992 hat die Fa. R. M. erstellt und auch dem Kläger zugesandt. Auf dieses Gespräch und die Besprechungsniederschrift nimmt der angefochtene Bescheid ausdrücklich Bezug.

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1.8 Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die angeordnete Boden- und Grundwassersanierung die Grenze dessen übersteige, was als Folge der Sozialbindung des Eigentums hingenommen werden müsse. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen indes auch insoweit nicht.

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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem - vom Verwaltungsgericht ausdrücklich herangezogenen - Beschluss vom 16. Februar 2000 (- 1 BvR 242/91, 315/99 -, DVBl. 2000, 1275) Fallgruppen gebildet, bei denen die Belastung des Zustandsverantwortlichen mit Sanierungskosten unzumutbar sein kann. Ein Anhaltspunkt ist das Verhältnis des finanziellen Aufwandes der Sanierung zu dem Verkehrswert nach ihrer Durchführung.

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Bereits zum Verkehrswert des Grundstücks hat der Kläger nichts substantiiert dargetan. Weder die Höhe des vereinbarten Kaufpreises noch die in Vorbereitung der derzeitigen wirtschaftlichen Nutzung notwendigen Ausgaben lassen einen Schluss auf den Verkehrswert des Grundstücks zu. Entgegen der Ansicht des Klägers kann nämlich der derzeitige Verkehrswert, der zwar wesentlich von den Investitionen des Klägers für das gewerbliche Mietobjekt bestimmt wird, bei einem Vergleich von Belastung und Gewinn durch die Sanierung nicht außer Betracht bleiben, da die Sanierung gerade Voraussetzung für behördliche Genehmigungen war, die eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks überhaupt erst ermöglichten. Für die Attraktivität dieser wirtschaftlichen Nutzung spricht nicht zuletzt, dass der Kläger in seinem Zulassungsantrag (allerdings an anderer Stelle) von "Schäden in Millionenhöhe" bei Einstellen der Bauarbeiten (also Nicht-Nutzung des Grundstücks) spricht. Schließlich kann auch der Teil der Grundstücksarbeiten, der durch das Bauvorhaben bedingt war und die Bodensanierung gleichsam als Folge mit sich brachte, nicht dadurch zulasten der Allgemeinheit finanziert werden, dass der Kläger diesen Teil der wertsteigernden Investitionen als Belastung dem (nicht genügend belegten) Verkehrswert des unbebauten Grundstücks gegenüberstellt. Im übrigen spricht gerade die Höhe der von der Bank gegebenen Kredite für einen erheblichen Verkehrswert des Grundstücks, da die Beleihungsgrenzen regelmäßig unterhalb des Verkehrswertes liegen. Dieser wird vielmehr überschlägig anhand des Mehrfachen des Jahresmietwertes geschätzt. Selbst wenn - insoweit ist dem Kläger zuzustimmen - die Aufwendungen für die gesamte Boden- und Grundwassersanierung berücksichtigt werden, weil beide Sanierungsanordnungen in einem tatsächlichen Zusammenhang stehen, ist ein Erreichen des Verkehrswertes durch die Sanierungskosten nicht erkennbar.

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Der Kläger kann nicht geltend machen, dass selbst Sanierungskosten bis zur Höhe des Verkehrswertes für ihn unzumutbar sind (Fallgruppe "dd)" im Beschluss des BVerfG, a.a.O, S. 1278), weil das Grundstück - selbst wenn es der einzige Vermögensgegenstand des Klägers sein sollte - nicht die Grundlage seiner privaten Lebensführung darstellt. Dies ergibt sich aus dem gewerblichen Charakter des Geschäfts (es handelt sich nicht um ein selbstgenutztes Eigenheim), seiner (angeblichen, steuerliche Umstände nicht berücksichtigenden) Unterdeckung und der Tatsache, dass sich die Existenz des Klägers auf seine frühere Tätigkeit als Oberstleutnant und das damit verbundene Ruhegehalt gründen dürfte.

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Weiterhin spricht vieles mit dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung und dem erstinstanzlichen Urteil dafür, dass der Fall der vom Bundesverfassungsgericht gebildeten Gruppe angehört, bei der auch eine den Verkehrswert des Grundstücks übersteigende Belastung zumutbar sein kann (Fallgruppe "ee)" im Beschluss des BVerfG, a.a.O, S. 1278), wenn nämlich der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat. Neben den vom Verwaltungsgericht angeführten Umständen deutet ein Vermerk der Beklagten vom 21. April 1988 (BA "B" Bl. 122) über eine Besprechung vom 14. April 1988, also vor dem Kauf des Grundstücks durch den Kläger im Juni 1988, darauf hin, dass der Kläger zumindest Kenntnis von einem Altlasten-Verdacht hatte. Nicht nur war die "Altlasten-Problematik" Gegenstand eingehender Erörterung (wenn auch die Beklagte damals noch nicht von einer bestehenden Altlast sprechen mochte). Auch erbat  der neben dem Kläger selbst ebenfalls anwesende Prozessbevollmächtigte der Ehefrau des Klägers (damals Erbbauberechtigte), der zugleich mit dem Kläger Mitgesellschafter der in Gründung befindlichen Verwertungsgesellschaft war, in diesem Termin Akteneinsicht und erhielt die Akte auch gegen Quittung ausgehändigt (BA "B" Bl. 122 R). Bestandteil dieser Akte waren sämtliche Zeitungsartikel sowie Stellungnahmen und Anfragen aus dem Rat der Stadt H. zu dieser Problematik, so dass die Ausführungen des Klägers in seiner Zulassungsantragsschrift, weder Abonnent noch Leser H.er Zeitungen gewesen zu sein, neben der Sache liegen. Nicht zuletzt kann dem Kläger nicht entgangen sein, dass die Staatsanwaltschaft zu dieser Zeit gegen die Ehefrau des Klägers ein (schließlich mit Anklageerhebung abgeschlossenes) Ermittlungsverfahren wegen der Gefährdung des Bodens und des Grundwassers (unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen durch Unterlassen gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 3, § 13 StGB) geführt hat, zumal der Verteidiger Mitgesellschafter der investitionsbereiten Verwertungsgesellschaft war.

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2. Die Berufung ist nicht wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeit der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Für die Darlegung des Vorliegens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten genügt nicht die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit, vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Fragen in bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen. Der Kläger hat zwar im Zusammenhang mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten behauptet, jedoch nicht substantiiert das Problem gekennzeichnet, welches eine besondere Schwierigkeit aufweist.

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3. Das Verfahren hat auch unter keinem der vom Kläger angeführten Gesichtspunkte eine grundsätzliche Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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3.1 Im Zusammenhang mit der Frage, ob der angefochtene Bescheid sich auf geltende Rechtsgrundlagen stützt (vgl. oben 1.1), hat der Kläger die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, nicht bezeichnet oder formuliert. Der Hinweis, die nicht näher bezeichnete Rechtsfrage diene der einheitlichen Anwendung von Landesrecht, reicht nicht aus. Der Kläger hätte darlegen müssen, inwieweit er das Landesrecht für uneinheitlich angewendet sieht.

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3.2 Auch die Ansicht des Klägers, es sei das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Bodenschutzrecht anzuwenden gewesen (vgl. oben 1.4), kann nicht zu einer Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen. Zum einen ist bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, welcher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die Entscheidung einer Anfechtungsklage maßgeblich ist. Zum anderen ist, wie unter 1.4.2 dargelegt, diese Frage aus materiell-rechtlichen Gründen nicht entscheidungserheblich.

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3.3 Die Anwendung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (a.a.O.) eröffnet ebenfalls keine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Der Kläger beschränkt sich darauf, zu der Berechnung der Sanierungskosten Stellung zu nehmen und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu behaupten, ohne dass deutlich wird, welche noch klärungsbedürftigen Fragen damit verbunden wären.

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4. Eine Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt weder im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03. November 1994 (- 3 C 17.92 -, NJW 1995, 3068)  - 4.1 - noch auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (a.a.O.) - 4.2 - vor.

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4.1 Die o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes betrifft Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, ein solcher Bescheid ist nicht Streitgegenstand.

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4.2 Das erstinstanzliche Urteil weicht nicht vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. Februar 2000 ab. Mit seiner Begründung verkennt der Kläger bereits, dass er zur Darlegung der Divergenz einen die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Rechtssatz benennen muss, der von einem in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz abweicht. Die Rügen des Klägers betreffen jedoch ausschließlich die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht.

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5. Ein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

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5.1 Der Kläger macht geltend, Ende 1991 sei der gesamte Boden im Kontaminationsbereich ausgekoffert worden. In diesem Bereich sei auch das gesamte Grundwasser abgepumpt und entsorgt worden, so dass eine Gefahr für das Grundwasser nicht mehr gegeben sei. Der Kläger habe dafür Beweis angetreten, u.A. durch Vernehmung von Zeugen. Da das Verwaltungsgericht diesen Beweisanträgen nicht nachgekommen sei, liege ein Verfahrensfehler vor.

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Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Rüge der Darlegungspflicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 3 VwGO genügt, denn der Kläger bezeichnet keine der Verfahrensvorschriften des Prozessrechts, die das Verwaltungsgericht nicht eingehalten haben soll.

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So kann von einer Versagung rechtlichen Gehörs dann nicht gesprochen werden, wenn der Betroffene oder sein Prozessvertreter es unterlassen haben, Gebrauch von den verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger entgegen seinem Vorbringen in der Antragsschrift Beweisanträge nicht gestellt. Beweisantritte in vorbereitenden Schriftsätzen sind jedoch allenfalls Anregungen; ob das Gericht ihnen nachgeht, liegt in seinem Ermessen. Dieses ist keine Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern des Umfangs der Sachaufklärungspflicht, die das Gericht aber ebenfalls nicht verletzt hat, weil es den damit zusammenhängenden Vortrag des Klägers als unerheblich angesehen hat (vgl. oben 1.2).

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5.2 Ähnliches gilt, soweit der Kläger im Zusammenhang mit seinem Vortrag betreffend die Textilweberei "M." moniert, dass das Verwaltungsgericht seinen Sachvortrag und die wiederholten Beweisangebote hierzu unberücksichtigt gelassen habe, die Berufung sei wegen des Verfahrensmangel der unterlassenen Beweiserhebung zuzulassen.

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Soweit damit die Aufklärungsrüge erhoben werden soll, liegt ein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO schon deshalb nicht vor, da das Verwaltungsgericht das als Beweis angebotene Gutachten des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen Dr. H. in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat und im Urteil auch Bezug auf die Ausführungen des Gutachters Dr. H. nimmt. Zudem hat das Verwaltungsgericht ausführlich begründet (UA S. 12 f.), warum eine von anderen  Grundstücken einwirkende Kontamination auszuschließen ist. Angesichts der Schadensverteilung auf dem Grundstück des Klägers bestand für eine weitere Beweisaufnahme keine Veranlassung.

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5.3 Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht wegen "Verletzung einer Beweislastregel" vor. Abgesehen davon, dass mit dieser Rüge die Verletzung materiellen Rechts, nicht aber ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, hat das Verwaltungsgericht die Indizien für eine Inkaufnahme des Risikos, ein altlastenbehaftetes Grundstück zu erwerben, angeführt und sodann gewürdigt. Die Ausführungen, mit denen der Kläger diese erstinstanzliche Würdigung erschüttern will (vgl. dazu auch oben 1.8), sind nicht geeignet, ein prozessrechtswidriges Verfahren darzutun.