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§ 1 Nds. AG SGB VIII

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB VIII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130040000000

(1) Landkreise und kreisfreie Städte (örtliche Träger) erfüllen die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises durch das Jugendamt (§ 70 Abs. 1 und 2 SGB VIII).

(2) Örtliche Träger sind die Landeshauptstadt Hannover und auch solche kreisangehörigen Gemeinden, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Absatzes 1 erfüllen. Das zuständige Ministerium hat die Bestimmung zum örtlichen Träger zurückzunehmen, wenn die Gemeinde dies beantragt oder ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nicht mehr gewährleistet ist.

(3) Der örtliche Träger hat nach Maßgabe des § 80 SGB VIII die Jugendhilfeplanung zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben.