Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.02.2002, Az.: 8 L 1908/00
Ausnahmebewilligung; Belastung; Handwerksrolle; Unzumutbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.02.2002
- Aktenzeichen
- 8 L 1908/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 43456
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 27.03.2000 - AZ: 7 A 1908/99
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs 1 HwO
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass der von ihm geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 Abs. 1 HwO habe, weil kein Ausnahmefall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 HwO vorliege. Dem 1958 geborenen Kläger sei es trotz seines Lebensalters zumutbar, die Meisterprüfung in Deutschland abzulegen. Dass er dafür einen gewissen finanziellen und zeitlichen Aufwand betreiben müsse, unterscheide seinen Fall nicht von dem anderer Prüflinge, die sich auf die Meisterprüfung vorbereiten müssten. Die Ablegung einer Meisterprüfung in Deutschland erscheine auch nicht deshalb als unzumutbar, weil der Kläger in Polen bereits eine Meisterprüfung bestanden habe. Der Kläger habe die Meisterprüfung dort absolviert, obwohl von vornherein geplant gewesen sei, in Deutschland selbständig tätig zu sein. Eine derartige Umgehung des Erfordernisses, die Meisterprüfung nach der Handwerksordnung abzulegen, wolle § 8 Abs. 1 HwO aber nicht ermöglichen.
Die Einwände, die der Kläger dagegen erhoben hat, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nur in Ausnahmefällen zu erteilen. Ein Ausnahmefall liegt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 HwO vor, wenn die Ablegung der Meisterprüfung für den Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die mehrjährige Ausbildung als solche - namentlich die unmittelbare Vorbereitung auf die Meisterprüfung - oder die Förmlichkeit der Prüfungssituation den Antragsteller mehr als die Vielzahl anderer Bewerber belastet (BVerwG, Urt. v. 29.8.2001 - 6 C 4.01 - GewArch 2001, 479 (480); Senatsbeschl. v. 23.1.2002 - 8 LA 723/01 -). Maßgebend dafür sind die Verhältnisse bei Antragstellung und danach (BVerwG, Urt. v. 29.8. 2001, a.a.O.). Unerheblich ist daher, aus welchen Gründen der Antragsteller die Meisterprüfung in der Vergangenheit nicht abgelegt hat (BVerwG, Urt. v. 29.8.2001, a.a.O.).
Demzufolge lässt sich das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 HwO nicht damit begründen, dass der Kläger sich vor der Ablegung der Meisterprüfung in Polen, d. h. lange vor der Antragstellung, in einer wirtschaftlichen Notlage befunden habe und daher gehindert gewesen sei, die Meisterprüfung in der Bundesrepublik Deutschland abzulegen. Diese Behauptung des Klägers ist zudem nicht überzeugend, weil nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass der Kläger aus finanziellen Gründen gehindert war, die Meisterprüfung in der Bundesrepublik Deutschland abzulegen, wenn er zugleich einräumt, dass ihm ein Darlehen seiner Mutter die Möglichkeit eröffnet habe, in Polen die Meisterprüfung zu absolvieren.
Der Kläger kann einen Ausnahmefall auch nicht daraus herleiten, dass er wegen seiner "Vertreibung" aus Polen seine Berufsausbildung und -ausübung unterbrechen musste und dass die in Polen absolvierte Meisterprüfung in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen gewesen wäre, wenn er sie vor seiner "Vertreibung" in Polen abgelegt hätte. Denn daraus ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Ablegung der Meisterprüfung in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Vorbereitung auf die Prüfung oder die Förmlichkeiten der Prüfungssituation, den Kläger bei der Antragstellung stärker als die Mehrheit der Handwerker, die den Meisterbrief anstreben, belastet hätte oder nunmehr belasten würde.
Schließlich kann dem Zulassungsantrag auch nicht entnommen werden, dass aus anderen Gründen ein Ausnahmefall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 HwO vorliegt.