Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 12.06.2018, Az.: 6 A 102/16

Bagatellfall; Dissertation; Doktorarbeit; Doktorgrad; Eigenleistung; Entziehung des Doktorgrades; Ermessen; Mitautor; Täuschung; Vertrauensschutz; Verwirkung; Vorsatz

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
12.06.2018
Aktenzeichen
6 A 102/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74271
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine vorsätzliche Täuschung oder eine Täuschungsabsicht ist für die Entziehung des Doktorgrades nicht zwingend erforderlich, sofern auch die Promotionsordnung dies nicht vorsieht.

2. Dass die Verleihung des Doktorgrades rechtswidrig war und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entziehung des Doktorgrades erfüllt sind, setzt nicht voraus, dass der Verstoß des Promovenden gegen die Grundsätze wissenschaftlicher Redlichkeit als vorsätzlich oder grob fahrlässig zu werten ist, sofern nicht die Promotionsordnung ausdrücklich etwas Anderes bestimmt. Vorsatz und Grad der Fahrlässigkeit sind aber im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.

3. Die für die Entziehung zuständige Behörde darf im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigen, inwieweit einem Betreuer der Dissertation ein mitwirkendes Verschulden hinsichtlich des dem Promovenden anzulastenden wissenschaftlichen Fehlverhaltens vorgeworfen werden kann. Sorgfaltsverstöße bei der Korrektur einer Doktorarbeit oder darüber hinausgehende Fehler der Betreuer haben die Hochschulen bzw. Fakultäten aufzuklären und nach den dafür geltenden Vorschriften gegenüber den verantwortlichen Amtswaltern zu sanktionieren.

4. Die Mitwirkung an einem wissenschaftlichen Text führt zur Mitautorschaft, wenn sie in ihrer intellektuellen Leistung für den Text wesentlich ist. Auch die Mitautorschaft anderer Personen ist in einer Dissertation kenntlich zu machen.

5. Bloße Formulierungs- und Darstellungshinweise des Promovenden gegenüber dem Autor eines wissenschaftlichen Textes reichen nicht aus, um den Promovenden als Allein- oder Mitautor des Textes anzusehen.

6. Die Pflicht, fremde wissenschaftliche Leistungen in der Dissertation zu kennzeichnen, kann nicht durch Betreuer der Dissertation oder den Autor des übernommenen Textes suspendiert werden.

7. Auch die kennzeichnungslose Übernahme fremder Leistungen durch Ausnutzung von Weisungsabhängigkeiten und hierarchischen Strukturen ist ein Verstoß gegen die Pflicht, in wissenschaftlichen Arbeiten die verwendeten Quellen anzugeben.

Tatbestand:

Der im Jahre 1938 geborene Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte ihm den Grad des Doktor-Ingenieur (Dr.-Ing.) entzogen hat.

Im Jahr 1967 wurde der Kläger an der Technischen Hochschule J. im Fach Betriebswirtschaftslehre zum Dr. rer.pol. promoviert. 1984 erhielt er einen Lehrauftrag an der TU J.. 1991 ernannte ihn die K. A-Stadt zum Honorarprofessor, im Jahr 2002 zum Ehrensenator. Über 20 Jahre lang lehrte der Kläger an der Fakultät für Maschinenwesen bzw. Maschinenbau der K.. Von 1984 bis zu seiner Pensionierung im Jahre 2003 war er Vorstandsvorsitzender der L. in A-Stadt. Der Kläger ist Träger verschiedener Auszeichnungen, unter anderem einer Ehrendoktorwürde der Universität M. (Bulgarien) sowie des Verdienstordens des Landes Niedersachsen. 1999 wurde er in das Kuratorium des N. s A-Stadt e.V. (im Folgenden: O.) berufen; seit 2002 war er Kuratoriumsvorsitzender. Das O. ist ein gemeinnütziges Forschungsinstitut für Photonik und Lasertechnologie, das Kooperationen mit der TU J., der P. A-Stadt und der TU Q. unterhält.

Im Jahr 2009 erstellte der Kläger die streitgegenständliche Dissertation mit dem Titel „Beitrag zum technologisch-wirtschaftlichen Vergleich des gepulsten zum kontinuierlichen Laserstrahlschweißen“. Wegen des Inhalts der Arbeit wird auf die in den Beiakten enthaltene Kopie verwiesen. Als Gutachter bestellt waren Professor Dr. R., der seinerzeit Leiter des Instituts für Schweißtechnik und trennende Fertigungsverfahren der Beklagten und seit Ende 2009 Vorstandsmitglied des O. war, sowie Professor Dr. E., Mitbegründer, seinerzeit Vorstandsmitglied und von 2007 bis 2009 Leiter des O.. Am 6. Januar 2010 stellte der Kläger unter Vorlage seiner Dissertation bei der Beklagten den Antrag auf Verleihung des Doktorgrades. Dabei versicherte er mit Erklärung vom selben Tage an Eides statt, dass er die Arbeit selbständig und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt sowie die benutzten Hilfsmittel vollständig angegeben habe (Bl. 259 der Gerichtsakte, Band II).

Im Zeitraum August 2007 bis Juli 2009 wurde am O. ein vom Bundeswirtschaftsministerium gefördertes Projekt der Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungsvereinigungen (AiF) zum Thema „Nahtschweißen mit gepulsten Nd:YAG-Lasern und Anpassung der Nahteigenschaften an mit Dauerstrichlasern geschweißte Nähte“ durchgeführt. Während des Projekts war ein projektbegleitender Ausschuss eingerichtet, an dessen Sitzungen der Kläger nicht teilnahm. Mitarbeiter des O. händigten dem Kläger Unterlagen aus, die in dem AiF-Projekt erarbeitet und von dem Kläger in die Dissertation eingearbeitet wurden. Den Schlussbericht zu dem Forschungsprojekt erstellten die damaligen Mitarbeiter des O., der Zeuge Dr. D. und Dr. S.. Im Januar 2010 wurde der Bericht veröffentlicht. Die Dissertation des Klägers enthält Passagen, die wörtlich mit dem Forschungsbericht übereinstimmen; insbesondere stimmt das 4. Kapitel der Dissertation mit dem Titel „Vergleich von gepulstem und kontinuierlichem Laserstrahlschweißen“ weitgehend mit den entsprechenden Ausführungen im Bericht überein. Die betreffenden Teile der Dissertation enthalten keine Quellenangaben.

Unter dem 5. Februar 2010 berichtete Professor E. schriftlich über die Arbeit des Klägers. Er empfahl der Fakultät die Annahme und bewertete die Dissertation mit der Note „gut“. Der Gutachter Professor R. schloss sich der Bewertung mit Gutachten vom 26. Februar 2010 an. Am 13. April 2010 fand die mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission statt, die aus den beiden Gutachtern und Prof. Dr.  T. bestand. Die mündliche Prüfung setzte sich aus einem nichtöffentlichen und einem öffentlichen Teil zusammen. Nach der Prüfung verlieh die beklagte Fakultät für Mathematik/Informatik und Maschinenbau der TU dem Kläger den Grad des „Dr.-Ing.“; am 21. August 2010 wurde dem Kläger die Promotionsurkunde ausgehändigt.

Im Juni 2010 wurde in der Fachzeitschrift „U.“ ein Aufsatz mit dem Titel „Nahtschweißen von Blechen und Folien im E-Stoß mit gepulsten Nd:YAG-Lasern“ veröffentlicht. Als Autor ist neben dem Zeugen Dr. D. und Professor E. unter anderen auch der Kläger genannt.

Am 21. November 2012 ging beim Ombudsmann der Hochschule über die Internet-Plattform „vroniplag“ bzw. „schavanplag“ eine Anzeige zur Dissertation des Klägers mit dem Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens ein. Auf Veranlassung des Anzeigenden berichtete die Presse darüber am 22. November 2012. Unter dem H. 2013 teilte der Kläger dem Präsidenten der TU handschriftlich mit, dass er „aufgrund persönlicher Irrtümer und unkorrigierbaren Formfehlers“ den ihm verliehenen Titel zurückgebe.

Die Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens bei der TU leitete im Dezember 2012 ein förmliches Verfahren gemäß den „Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten“ (vgl. Beschluss des Senats der TU v. 29.09.2011) ein. In diesem Verfahren wurden die Dissertation des Klägers und der AiF-Abschlussbericht mithilfe eines Computerprogramms verglichen. Mit Abschlussbericht vom 14. Januar 2013 schlug die Untersuchungskommission der Fakultät für Mathematik/Informatik und Maschinenbau vor, den Doktorgrad zu entziehen. Der Kläger hatte persönlich vor der Kommission angegeben, aus dem O. experimentelle Ergebnisse und Analysen in Form von Abbildungen, Tabellen und Textbausteinen für seine Dissertation erhalten zu haben. Er sei davon ausgegangen, dass die Experimente (als Dank für seine langjährige Tätigkeit dort) nur für ihn durchgeführt worden seien. Zwar habe er mit den Mitarbeitern des O. und Professor E. umfangreich über die Arbeiten diskutiert, aber keinen substanziellen Beitrag zur Durchführung der Schweißexperimente und Materialprüfungen geleistet. Mit Pressemitteilung vom H. 2013 unterrichtete die TU über das von der Untersuchungskommission erzielte Ergebnis. In der Pressemitteilung heißt es unter anderem, die Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens in Bezug auf die von dem Kläger vorgelegte Dissertation hätten sich bestätigt (Bl. 293 der Gerichtsakte, Band II).

Nach Abschluss des Verfahrens vor der Untersuchungskommission leitete der Fakultätsrat ein erstes Verfahren zur Entziehung des Doktorgrades ein. Der in diesem Rahmen ergangene Entziehungsbescheid vom 20. September 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2014 waren Gegenstand eines inzwischen abgeschlossenen Verfahrens vor der erkennenden Kammer (Aktenzeichen: 6 A 84/14). Zusammenfassend ist zum Ablauf dieses Verfahrens Folgendes auszuführen:

In einer Stellungnahme, die im Wesentlichen in der späteren Klagebegründung wiederholt wurde, trug der Kläger u. a. vor, er habe im Jahr 2008 mit der Durchführung eines Promotionsvorhabens bei der Beklagten über neuartige Prozesstechniken bei der Herstellung von Großrohren durch Laser-Hybrid-Längsnahtschweißen begonnen. Als er bereits erste Kapitel verfasst hatte, habe sich herausgestellt, dass die Zielsetzung der Dissertation mit den am O. vorhandenen Gerätschaften nicht erreicht werden konnte. Daraufhin sei das ursprüngliche Thema von den beiden Gutachtern verworfen worden. Herr E. habe das Thema der neuen Dissertation vorgeschlagen, da dieser die Möglichkeit gesehen habe, den schon erstellten theoretischen Teil, die Literaturauswertung, die Begriffsbestimmungen zum Thema „Schweißen und Lasertechnik“ und die grundlegende Darstellung der Verfahrensbeschreibungen im Rahmen eines ähnlichen Themas weiterverwenden zu können. Die Wahl und die Modalitäten des neuen Themas seien zwischen den Gutachtern R. und E. abgestimmt worden. Zu diesem Thema hätten bereits Forschungsvorhaben und Testaufbauten am O. existiert, die er jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht konkret gekannt habe. Herr E. habe ihm über seinen Mitarbeiter Herrn D. Material zur Verfügung gestellt, das er im Rahmen der Dissertation verwenden sollte. Zwischen Herrn E. und ihm habe die ausdrückliche Absprache bestanden, dass ihm vom O. umfangreiches Material zur Verfügung gestellt werden sollte. Er sei davon ausgegangen, dass das Material aus den Versuchen zur Grundlagenforschung gestammt habe und noch keinem konkreten Projekt zugeordnet gewesen sei. Er habe in intensivem Austausch mit Herrn D. gestanden und an etlichen Besprechungsrunden und Diskussionen im O. teilgenommen. Nach seinem Eindruck habe er durch seine wirtschaftswissenschaftlichen und praktischen Erfahrungen zu bestimmten Fragestellungen wichtige und unersetzliche Beiträge geleistet. Er habe sich als Teil des Forschungsteams gefühlt. Er habe weder zu Beginn, noch während des weiteren Verlaufs der Dissertation Kenntnis von einer geplanten Veröffentlichung der Ergebnisse in einem anderen Kontext gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass von nun an die Forschungsergebnisse allein für seine Forschung und die Dissertation bestimmt gewesen seien und seine eigene Mitarbeit am O. in das Material eingeflossen sei, sodass er die Verwendung in der Dissertation als legitim empfunden habe. Die Betreuung durch Herrn E. habe in enger Abstimmung mit Herrn R. stattgefunden. Bei den Korrekturen der Dissertation sei die Verwendung des O. -Materials nicht beanstandet worden. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, irgendjemanden über seinen Eigenanteil an der Dissertation zu täuschen.

Der Zeuge Dr. D. gab in einer eidesstattlichen Versicherung vom 30. Mai 2013 an, er habe dem Kläger im Sommer 2009 im Auftrag von Herrn E. die Ergebnisse des Forschungsprojektes ausgehändigt, die dieser zum Gegenstand seiner Dissertation machen sollte. Die Bereitstellung des Materials sei auf ausdrückliche Anweisung von Herrn E. erfolgt, der das Material inhaltlich gekannt habe. Er sei als Ansprechpartner für den Kläger von Herrn E. abgestellt worden. Die Ergebnisse des Projekts seien von ihm und dem Kläger diskutiert worden. Aus dieser Diskussion seien Hinweise für die Ergebnisdarstellung hervorgegangen, die auch in den Bericht für den DVS und einen Fachbeitrag in der Zeitschrift „U.“ eingeflossen seien.

Der Fakultätsrat beauftragte Prof. Dr.-Ing. V. als Gutachter mit der Untersuchung, inwieweit AiF-Bericht und Dissertation des Klägers übereinstimmen. Der Gutachter trug seine Erkenntnisse im Rahmen einer Sitzung des Fakultätsrats am 19. August 2013 vor. Ausweislich des Sitzungsprotokolls kam der Gutachter unter anderem zu dem Ergebnis, dass das Kapitel 4 der Dissertation, der ingenieurwissenschaftliche Teil der Arbeit, eine wesentliche Übereinstimmung mit dem AiF-Bericht aufweise. Die wirtschaftswissenschaftliche Untersuchung im Kapitel 5 der Dissertation geht nach Einschätzung des Gutachters nicht über betriebswirtschaftliche Grundlagen hinaus. Wegen der weiteren Angaben des Gutachters vor dem Fakultätsrat wird auf das Protokoll der Sitzung vom 19. August 2013 verwiesen (dort S. 3 - Beiakte B zu 6 A 84/14 - ).

Mit Bescheid vom 20. September 2013 entzog die Beklagte dem Kläger aufgrund entsprechender Beschlüsse den verliehenen Grad des Doktor-Ingenieur unter Anordnung des Sofortvollzugs und verlangte die Herausgabe der Urkunde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe umfangreiche Passagen aus dem AiF-Forschungsbericht übernommen, ohne dies kenntlich zu machen, weshalb auch die abgegebene eidesstattliche Erklärung falsch gewesen sei.

In der Fakultätssitzung vom 4. Februar 2014 trug der Gutachter Prof. Dr.-Ing.  V. zum qualitativen Vergleich zwischen der Dissertation des Klägers und dem AiF-Bericht im Wesentlichen vor, das 4. Kapitel der Doktorarbeit sei als Kernbereich einer ingenieurwissenschaftlichen Dissertation zu bezeichnen und weise in Summe eine 98 %ige Übereinstimmung mit dem AiF-Bericht auf. Dies betreffe sowohl den textlichen Teil als auch die Darstellungen, Diagramme, Schliffbilder und die dargestellten Messkurven. Die Kernaussagen zum technologischen Vergleich der Schweißverfahren seien in beiden Dokumenten deckungsgleich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Angaben verweist das Gericht auf das Sitzungsprotokoll vom 4. Februar 2014 (dort S. 5 - Beiakte B zu 6 A 84/14 -).

Den gegen den Bescheid vom 20. September 2013 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2014 zurück. In dem Bescheid heißt es unter anderem, es liege ein schwerer Verstoß gegen allgemeingültige wissenschaftliche Standards vor, der zudem in Täuschungsabsicht erfolgt sei. Der Kläger habe die fakultätsangehörigen Prüfungskommissionsmitglieder bewusst getäuscht.

Nachdem der Kläger gegen die Bescheide Klage erhoben hatte, führte das Gericht am 28. April 2015 einen Erörterungstermin durch. In dem Terminsprotokoll heißt es:

„Das Gericht stellte fest, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Entziehung des Doktorgrades erfüllt sind, weil der Kläger die Verwendung von Materialien des O. nicht in der gebotenen Weise in seiner Dissertation gekennzeichnet hat. Weiter wies das Gericht darauf hin, dass nach gegenwärtigem Sachstand Zweifel bestehen, ob die Beklagte dem Kläger im Rahmen ihrer Ermessenerwägungen im Widerspruchsbescheid tatsächlich eine Täuschungsabsicht vorwerfen durfte und das Ermessen daher fehlerfrei ausgeübt hat.“

Das Gericht schlug den Beteiligten daher einen Vergleich vor, nach dem – unter anderem – die Beklagte erklärt, an dem Vorwurf der Täuschungsabsicht nicht festzuhalten, und der Kläger die Entziehung des von der Beklagten verliehenen Doktorgrades auf der Grundlage des Erstbescheides anerkennt (Bl. 288 der Gerichtsakte 6 A 84/14). Innerhalb der den Beteiligten auf deren Wunsch eingeräumten Widerrufsfrist widerrief der Kläger den Vergleich. Nachdem die Beklagte die Bescheide aufgehoben und die Beteiligten das gerichtliche Verfahren für erledigt erklärt hatten, stellte das Gericht das Klageverfahren mit Beschluss vom 24. August 2015 ein.

Die Beklagte führte ein neues Entziehungsverfahren durch, das zu den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bescheiden führte. Im Rahmen dieses Verfahrens hörte sie eine Reihe von Zeugen an, die im Wesentlichen Folgendes angaben:

Professor E. verwies zunächst auf seine früheren Stellungnahmen vom 11. und 28. Dezember 2012 (im Schreiben v. 19.06.15). In seinem Schreiben vom 11. Dezember 2012 hatte er u.a. ausgeführt, der Kläger habe in einem Gespräch im November 2012 sein Fehlverhalten eingesehen. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass es sich bei den ihm überlassenen und von ihm verwendeten Forschungsergebnissen des O. um bisher unveröffentlichtes Material handelte. Er, E., habe den Kläger selbst mehrfach darüber informiert, dass es sich um Originaldaten ihres Forschungsvorhabens gehandelt habe, die zu gegebener Zeit veröffentlicht würden, sodass der Kläger dies entsprechend zu berücksichtigen habe. In dem Schreiben vom 28. Dezember 2013 hatte er im Wesentlichen angegeben, er habe die komplette Arbeit als die Auseinandersetzung des Klägers mit dem Thema des Klägers angesehen. Deshalb habe er das vom O. zur Verfügung gestellte Material mit dem Kandidaten „personifiziert“, weil er davon ausgegangen sei, dass der Kandidat seine Quellen korrekt nenne. Ohne die O. -Unterlagen hätte der Kläger sein Thema kaum bearbeiten können. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 1. Juli 2015 erklärte Professor E., er habe den AiF-Bericht weder dem Kläger ausgehändigt, noch habe er angeordnet, ihn an den Kläger zu geben. Die Belege zur Herkunft der technischen Daten habe er in der Dissertation des Klägers nicht kontrolliert, weil er von der Ordnungsmäßigkeit der Zitationen ausgegangen und weil ihm die Erklärung des Klägers über die Selbständigkeit der Arbeit bekannt gewesen sei. Ihm sei berichtet worden, dass der Kläger lange Diskussionen mit den Mitarbeitern des Zentrums über Materialprüfung, Lasertechnik usw. geführt und mit diesen auch korrespondiert habe (z.B. per E-Mail). Gleichwohl hätte er, so Herr E., die Quellen vollständig nennen müssen. Das vom O. zur Verfügung gestellte Material habe dem Kläger erst die Bearbeitung des Dissertationsthemas ermöglicht. Nach einem Vermerk über ein Telefonat vom 13. Juli 2015 hat Herr E. außerdem angegeben, dem Kläger nicht gesagt zu haben, er solle den Bericht abschreiben oder die Ergebnisse als seine eigenen ausgeben. Mitglieder des Promotionsausschusses hätten von dem Bericht des O. nichts wissen können.

Dr.-Ing. W., der Leiter des AiF-Projekts ab 2008, gab in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 3. Juli 2015 im Wesentlichen an: Mitwirkende am Projekt seien der Zeuge D. und Herr S. gewesen sowie ggf. hinzugezogene studentische Hilfskräfte. Der Projektbericht sei von dem Zeugen D., Herrn S. und ihm verfasst und mit Herrn E. als zuständigem Vorstandsmitglied inhaltlich diskutiert worden. Persönlich habe er dem Kläger lediglich die Inhalte des Projekts erläutert und ihm den Zugriff auf alle Unterlagen des Projekts gewährt. Der ihm bekannte Input des Klägers habe sich auf die Analyse der Wirtschaftlichkeit des Verfahrens beschränkt. In einer E-Mail vom 13. Juli 2015 erklärte Herr W. ergänzend, in allen Gesprächen mit ihm sei kein wissenschaftlicher Beitrag des Klägers zu erkennen gewesen.

Der Zeuge Dr. D. äußerte sich schriftlich mit Stellungnahme vom 10. Juli 2015 und in einer E-Mail vom 13. Juli 2015. Er erklärte im Wesentlichen: Der Kläger habe die Versuchsergebnisse des Projekts mit ihm diskutiert und Hinweise zur Darstellung der Ergebnisse gegeben, um die wesentlichen Punkte deutlicher herauszustellen. Auf Wunsch von Professor E. seien die Projektergebnisse an den Kläger übergeben worden, soweit erinnerlich in elektronischer Form. Die Unterlagen stünden ihm heute nicht mehr zur Verfügung. Hinsichtlich der Autorenangaben in dem in der Zeitschrift „U.“ veröffentlichten Bericht gab Herr D. an, übliche Praxis am O. sei es gewesen, alle Personen als Autoren aufzunehmen, die an der Erstellung und Korrektur der Texte und Darstellungen beteiligt gewesen seien. Der Kläger habe Hinweise zur Ergebnisdarstellung gemacht, die nach seiner Erinnerung auch in den Artikel eingeflossen seien.

In der Fakultätsratssitzung vom 23. Juni 2015 wurden Herr Dr. S. und Professor R. angehört. Herr S. erklärte u.a., er habe das fragliche AiF-Projekt bearbeitet. Auf die Frage, welche Rolle der Kläger bei dem Projekt oder einzelnen Versuchen gespielt habe, antwortete Herr S., er habe keine Rolle gespielt. Er habe mit dem Kläger nicht direkt über die wissenschaftliche Arbeit diskutiert. Aus der Nennung als Mit-Autor in der Zeitschrift „U.“ sei nicht zu schließen, dass er mitgearbeitet habe. Er, S., sei dem Kläger in einer Gesprächsrunde mit weiteren Mitarbeitern begegnet, in der er darüber informiert worden sei, dass der Kläger zu dem Forschungsthema promovieren solle. In dieser Runde sei nicht die Rede gewesen von einem Verzicht auf die Autorenrechte.

Professor R. trug in der Fakultätsratssitzung im Wesentlichen vor: Von dem Bericht über das AiF-Projekt habe er erst mit dem Bekanntwerden des Plagiatsvorwurfs erfahren. Ihm sei während der Prüfung bzw. direkt nach der Prüfung nicht bekannt gewesen, dass der Kläger keinen der beschriebenen Versuche selbst durchgeführt oder wissenschaftlich begleitet habe. Der Kläger habe in der Prüfung nicht gesagt, dass er keinen der Versuche selbst entworfen, ausgeführt oder wissenschaftlich begleitet habe. Er habe den Eindruck erweckt, auch die auf dem Bericht basierenden Ergebnisse selbst erarbeitet zu haben. Wenn ihm die Zuarbeit Dritter bekannt gewesen wäre und die teilweise Übereinstimmung der Dissertation mit dem AiF-Bericht, hätte er definitiv nicht für die Verleihung des Titels votiert.

In der Sitzung des Fakultätsrats vom 15. Juli 2015 wurden überdies Professor T. und der Kläger angehört. Herr T. gab u.a. an, er habe von dem Projektbericht erst nach Bekanntwerden des Plagiatsvorwurfs erfahren. Der Kläger habe während der Prüfung nur gesagt, dass er Hilfe bekommen habe, nicht aber, dass er die Versuche nicht wissenschaftlich begleitet habe. Wenn er vor der Prüfung von der Existenz des AiF-Berichts und der Übereinstimmung gewusst hätte, hätte er, T., die Prüfung nicht durchgeführt.

Der Kläger trug in der Fakultätsratssitzung im Wesentlichen Folgendes vor: Der mittlere Teil seiner Dissertation, d.h. die Versuche und Anwendungen, habe das O. ihm zur Verfügung gestellt. Herr E. habe mehrfach betont, diese Unterlagen bekomme kein anderer Mitarbeiter, sondern stünden ausschließlich ihm zur Verfügung. Er habe nicht den AiF-Abschlussbericht erhalten, sondern nur Textpassagen daraus. Er habe immer Teilergebnisse bekommen und dann mit dem Zeugen D. und Herrn E. die Ergebnisse diskutiert. An dem Projekt habe er mitgearbeitet, er habe Fragen gestellt. Dass es einen Abschlussbericht geben werde, habe er nicht gewusst. Er habe über einen längeren Zeitraum, teils mehrmals die Woche, die Ergebnisse des Projekts mit den Beteiligten diskutiert. Auf die Frage, inwieweit er einen wissenschaftlichen Beitrag geleistet habe, gab der Kläger an, er habe Fragen gestellt, Feedback gegeben, die Ergebnisse sollten für ein mittelständisches Unternehmen verständlich sein. Er sei von Professor E. nicht darauf hingewiesen worden, dass der Bericht veröffentlicht werden müsse. Die Diskussion mit dem Zeugen D. habe sich auf den wirtschaftlichen und praktischen Teil bezogen, also auf Kapitel 4 der Arbeit. Bei den Untersuchungen handele es sich um eine Forschungsleistung des O.. Auf Nachfrage zu seinem Beitrag, erklärte der Kläger, die Versuche seien besprochen worden; die Ergebnisse der Versuche seien ihm zur Verfügung gestellt worden, die habe er nicht erarbeitet. Er habe die Versuche und Ergebnisse hinterfragt.

Auf der Grundlage der Beschlüsse des Fakultätsrats in der Sitzung vom 15. Juli 2015 nahm die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14. August 2015 den Grad des Doktor-Ingenieur zurück. Außerdem widerrief sie mit dem Bescheid den Vollzug der Promotion und zog die Doktorurkunde ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Der Doktorgrad sei rechtswidrig erlangt worden. Die mit dem Schlussbericht übereinstimmenden Passagen der Dissertation wiesen nicht durch einen Beleg auf die Fremdautorschaft der zentralen ingenieurwissenschaftlichen Aussagen hin. Nur die Projektmitarbeiter am O. hätten die Forschungsergebnisse, die im AiF-Bericht dargelegt seien, maßgeblich entwickelt. Der Kläger habe daran keinen „autorschaftlichen Anteil“. Er habe sich unerlaubter Hilfsmittel bedient. Was erlaubt sei, bestimme sich nach der Rechtsordnung. Das Ermessen sei im Sinne einer Rücknahme der Entscheidung auszuüben. Die Frage der Täuschung habe der Fakultätsrat dabei noch beiseitegelassen. Ein mitwirkendes Verschulden seines Betreuers, auf das der Kläger vertraut habe und habe vertrauen dürfen, habe es nicht gegeben. Professor E. habe nicht etwa durch eine Vorauserklärung wissenschaftliches Fehlverhalten gebilligt. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, weil er eine falsche eidesstattliche Versicherung zur Promotion abgegeben habe. Weder liege ein Bagatellverstoß vor, noch sei wegen der seit der Titelvergabe vergangenen Zeit von der Entziehung abzusehen. Der Entziehung stehe auch nicht entgegen, dass der soziale Geltungsanspruch des Klägers durch die Rücknahme negativ betroffen sei. Im Übrigen liege eine Täuschung vor, indem der Kläger ein Plagiat vorgelegt habe; dies habe bei den Prüfern und der Fakultät einen Irrtum hervorgerufen. Die Täuschung sei auch „arglistig“ erfolgt. Der Kläger habe vorsätzlich gehandelt. Er habe auch nicht annehmen dürfen, dass er wegen der angeblich entsprechend verstandenen Hinweise seines Betreuers berechtigt gewesen sei, auf die Fremdautorschaft nicht hinzuweisen. Dem stehe schon seine Lebenserfahrung und die Tatsache entgegen, dass er in das System „Wissenschaft“ u.a. als Honorarprofessor involviert sei. Jedenfalls sei ein Irrtum vermeidbar gewesen. Für Ermessenserwägungen bleibe auf dieser Grundlage wenig Raum. Der Zeitablauf sei relativ kurz, eine Bagatelle liege nicht vor und der Betreuer E. habe das konkrete Fehlverhalten nicht veranlasst. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 70 ff. der Gerichtsakte, Band I).

Gegen diesen am 20. August 2015 zugestellten Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 19. September 2015, das am selben Tag bei der Beklagten einging, Widerspruch. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Er sei ingenieurwissenschaftlich geprägt und verfüge über eine hohe Sachkunde auf diesem Gebiet. Er habe nicht an den offiziellen Treffen des projektbegleitenden Ausschusses teilgenommen. Eine wesentliche Zielsetzung des AiF-Projektes sei es gewesen, Möglichkeiten für eine wirtschaftliche Verwertbarkeit von gepulstem Nahtschweißen zu entwickeln. Dass er in dem Artikel im Magazin „U.“ als Mitautor genannt sei, sei ein klares Indiz für seine wissenschaftliche Arbeit. Wenn er tatsächlich keinen relevanten anderen wissenschaftlichen Beitrag, also nur wirtschaftswissenschaftliche Betrachtungen geleistet hätte, dann hätte sein Name gar nicht genannt werden dürfen. Er habe in umfassenden Diskussionen einen erheblichen wissenschaftlichen Input geleistet. Der „Zwischenbericht“ zu dem AiF-Projekt sei ihm von der Assistentin der Geschäftsführung zugeleitet worden. Eine frühe Textfassung seiner Dissertation habe er Herrn S. übersandt. Die Aussage von Herrn W. zu den Bezügen von Forschungsbericht und Dissertation sei nicht ausreichend, weil dieser eigene Interessen verfolge. Daher liege gerade keine Evidenz dafür vor, dass der Projektbericht von der Dissertation abgeschrieben oder dies genau andersherum geschehen sei. Vielmehr scheine ein Fall der Doppelveröffentlichung vorzuliegen. Bestritten werde auch, dass Professor R. keine Kenntnis von dem AiF-Bericht gehabt habe. Er habe eine selbständige wissenschaftliche Leistung erbracht. Einer der Schwerpunkte der Dissertation sei die Herausarbeitung der Wirtschaftlichkeit der unterschiedlichen Lasersysteme gewesen. Insbesondere die Konzeption, die Argumentation und die Bewertung des Sachstands sowie der durchgeführten Versuchsergebnisse seien allein ihm, dem Kläger, zuzuordnen. Er habe seine Kenntnis auch umfassend in die Versuchsstrukturierung und den Aufbau bzw. die Auswertung der Versuche einfließen lassen. Das Material, das Herr D. bzw. das O. ihm zur Verwendung in der Dissertation zur Verfügung gestellt habe, sei umfassend zwischen ihm, Herrn D. und anderen Mitarbeitern des O. diskutiert worden, wie sich aus den Stellungnahmen von Herrn D. und Herrn E. ergebe. Er habe das Material im Zuge der Diskussion weiterentwickelt, insbesondere die wirtschaftliche Bewertung der Versuchsergebnisse vollzogen. Eine Täuschung sei nicht erfolgt. Insbesondere sei bekannt gewesen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Versuche selbst durchzuführen. Die Entziehung des Doktortitels sei auch unverhältnismäßig. Herr E. habe eine „äußerst zweifelhafte Rolle“ gespielt. Die Entziehung sei außerdem gem. § 48 Abs. 4 VwVfG verfristet. Es liege keine arglistige Täuschung vor, sodass ein Ausschluss der Jahresfrist nicht einschlägig sei. Durch das erste Gerichtsverfahren sei auch weder ein Neubeginn noch eine Hemmung der Frist eingetreten.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2016, der dem Kläger am 9. März 2016 zugestellt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Das ingenieurwissenschaftliche Kapitel der Dissertation erscheine wie eine eigene Leistung des Klägers, obwohl es die Wissenschaftsleistung anderer Wissenschaftler im Laser-Zentrum sei. Wissenschaftlich nicht hinnehmbar sei, dass die Datenverwendung ohne Hinweis auf die Autoren erfolgt sei. Die angebliche Mitwirkung des Klägers an den Versuchen werde behauptet, aber nicht belegt. Aus den Äußerungen der Projektmitarbeiter ergebe sich nicht, dass er gestalterischen Einfluss auf die ingenieurwissenschaftlichen Versuche genommen habe. Der Kläger habe getäuscht, weil er der Prüfungsbehörde gegenüber versichert habe, wissenschaftlich redlich gearbeitet zu haben, was eben voraussetze, dass mit Quellen Dritter hinreichend kennzeichnend umgegangen werde. Die Quellen müssten in der Arbeit angegeben werden. In diesem Zusammenhang liege der Gedanke, der Betreuer hätte einen Hinweis auf die Zitiernotwendigkeit geben müssen, neben der Sache. Ein Irrtum sei auch bei den Gutachtern entstanden; von den weitgehenden Übereinstimmungen hätten auch sie nichts gewusst. Im Übrigen seien Adressaten der Täuschung auch die weiteren Fakultätsratsmitglieder. Auch von vorsätzlichem Verhalten des Klägers sei auszugehen. Keiner der betreuenden Hochschullehrer habe dem Kläger gesagt, er dürfe das Material schlicht in seine Arbeit übernehmen und damit seine eigene intellektuelle Leistung substituieren. Eine solche „Erlaubnis“ behaupte auch der Kläger nicht. Der Hinweis „auf die Problematik einer nur im Satzungsrecht ermächtigten Eidesstattlichkeit der Versicherung“ sei letztlich unerheblich. Der Kläger habe nicht etwa nur erlaubte Hilfsmittel benutzt. Der Bescheid leide auch nicht an Ermessensfehlern. Für eine Notenherabsetzung fehle eine Grundlage in der Promotionsordnung; im Übrigen könne bei Qualitätsmängeln mit einer solchen Maßnahme reagiert werden, nicht aber bei Verstößen gegen die wissenschaftliche Redlichkeit. Für einen durch Täuschung erwirkten Verwaltungsakt könne der Betroffene kein Bestandsschutzinteresse für sich reklamieren. Weitere Titelentzüge könne die Beklagte im Rahmen des Ermessens nicht berücksichtigen, weil der Fakultätsrat nicht wissen könne, welche Schlussfolgerung eine andere Behörde aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ziehen wird. Der Bescheid setze sich mit der Rolle von Professor E. auseinander. Der Fakultätsrat sei nach den vorliegenden Äußerungen überzeugt, dass es keine Vorausbilligung wissenschaftlichen Fehlverhaltens gegeben und Herr E. auch keine Autorschaftstäuschung angeregt habe. Dass er die fehlerhafte Zitierweise nicht gerügt und sich dafür auf Aufmerksamkeitsmängel berufen habe, werde man für schwer verständlich halten dürfen, mache ihn aber nicht zum Anstifter einer Täuschung. Der Verwirkungs- und Verjährungseinwand sei unbegründet. Insbesondere habe die Jahresfrist mit der Aufhebung des Erstbescheids erneut zu laufen begonnen.

Am 23. März 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor:

Er habe durch konkrete Fragestellungen, Diskussionen, Anregungen sowie wissenschaftliche Auseinandersetzungen an dem Forschungsvorhaben des N. s mitgewirkt. Dabei habe er insbesondere Versuchsaufbauten und Messungen sowie wirtschaftliche Implikationen der Messergebnisse ausführlich mit den Zeugen diskutiert. Im Rahmen der am N. erfolgten Versuchsreihen habe zwar keine eigenhändige Maschinenbedienung durch ihn stattgefunden. Jedoch sei er bei den Versuchsreihen anwesend gewesen und habe er an den mit den Versuchsreihen korrespondierenden Diskussionen teilgenommen. Daher habe er einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen des Forschungsprojekts in technischer Hinsicht geleistet.

Die Gutachter R. und E. hätten ihm die Ergebnisse des AiF-Forschungsprojekts bewusst zur Anfertigung der Dissertation überlassen. Er sollte die ihm überlassenen Daten für seine Dissertation verwenden. Am Tag der Titelverleihung sei den Professoren R., E. und T. der AiF-Schlussbericht vom Januar 2010 bekannt gewesen.

Die Beklagte sei mit der Rücknahme des Verwaltungsakts aus verschiedenen Gründen präkludiert. Schon im Zeitpunkt des Erlasses des später zurückgenommenen Bescheides vom 20. September 2013 seien die Voraussetzungen einer Verwirkung erfüllt gewesen. Die Beklagte habe schon vor Verleihung des Doktortitels positive Kenntnis über die vermeintlichen Mängel in der Dissertation des Klägers gehabt. Die Kenntnis der Herren E. und R. als Mitgliedern der Prüfungskommission müsse der Beklagten zugerechnet werden. Außerdem sei die Jahresfrist für die Rücknahme von Verwaltungsakten verstrichen. Als Zeitpunkt der Kenntnis über Tatsachen müsse wegen der dargestellten Wissenszurechnung der Tag der Verleihung der Doktorwürde durch die Beklagte gelten, also der 21. Mai 2010. Jedenfalls aber habe die Jahresfrist mit Erlass des ursprünglichen Entziehungsbescheides vom 20. September 2013 zu laufen begonnen. Im Gerichtsverfahren habe die Beklagte nicht von neuen „Tatsachen“ erfahren, der Fristablauf sei auch nicht gehemmt worden. Schließlich habe die Jahresfrist auch nicht mit der Aufhebung des ersten Bescheides neu zu laufen begonnen.

Die Entscheidungen seien auch aus weiteren Gründen formell fehlerhaft ergangen. Dem Entziehungsbescheid vom 20. September 2013 sei ein formell fehlerhaftes Verwaltungsverfahren vorausgegangen. Für die Einleitung wäre nach den Regeln der Beklagten zur Sicherung wissenschaftlicher Praxis erforderlich gewesen, dass ein konkreter Verdacht besteht. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Das VwVfG verlange für die Einleitung eines Verfahrens einen Anfangsverdacht. Inwiefern ein konkreter Verdacht vorgelegen habe, habe die Beklagte nicht dargelegt. In den Akten finde sich kein Hinweis auf die offensichtlich verfahrensauslösende Äußerung. Die TU habe überdies während des sog. Untersuchungsverfahrens in hohem Maße gegen Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten verstoßen, unter anderem durch die Pressemitteilung vom H. 2013. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts müsse die TU ihre Pressemitteilungen grundsätzlich objektiv und mit einer angemessenen Distanz formulieren. Der TU sei es in ihrer Pressemitteilung aber deutlich erkennbar vor allem um eine Schuldzuweisung gegangen.

Die Bescheide seien auch in materieller Hinsicht rechtswidrig. Im Rahmen seiner Dissertation habe er eine eigenständige wissenschaftliche Leistung erbracht. Er habe ausgehend von ingenieurwissenschaftlichen Beobachtungen eine wirtschaftliche These entwickelt und überprüft. Die Eigenständigkeit seiner Leistung ergebe sich gerade aus dem interdisziplinären wirtschaftswissenschaftlichen Ansatz. Im Rahmen seine Diskussionen mit dem Zeugen D. und Herrn E. sei die wirtschaftliche Bewertung der Versuchsergebnisse allein durch ihn erfolgt. Die Professoren T. und R. hätten ihm ein tiefgreifendes technisches Verständnis der von ihm in seiner Dissertation bewerteten technischen Vorgänge attestiert. Die von ihm erbrachte Eigenleistung sei dissertationswürdig. Es sei noch nicht einmal geklärt, ob ihm der AiF-Schlussbericht überhaupt zur Verfügung gestanden habe. Zu seinen Gunsten müsse daher angenommen werden, dass er seine Dissertation bereits vor dem AiF-Schlussbericht entwickelt habe. Selbst wenn ein „Plagiat“ vorläge, könne daraus nur dann auf die Rechtswidrigkeit der Promotionsverleihung geschlossen werden, wenn im Rahmen des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums eine Bewertung der Dissertation als promotionsrelevante Leistung von vornherein unvertretbar erscheine. Das sei hier aber nicht der Fall. In seinem Gutachten habe Professor E. die Dissertation als „gut“ eingestuft. Bei einem „fahrlässigen Plagiat“ bleibe die Verleihung des Doktorgrades regelmäßig rechtmäßig. Von einer vorsätzlichen Täuschung sei hier aber nicht auszugehen; das erkennende Gericht habe bereits im vorangegangenen Verfahren darauf hingewiesen, dass eine vorsätzliche Täuschung durch den Kläger nicht belegt werden könne.

Mit der eidesstattlichen Erklärung vom 6. Januar 2010 habe er eine wahrheitsgemäße Erklärung abgegeben. Er habe eine eigenständige wissenschaftliche Leistung erbracht und die Dissertation damit selbständig angefertigt. Auch habe er sich keiner unerlaubten Hilfsmittel bedient. Die ihm überlassenen Materialien des O. hätten ihm nicht dabei helfen können, die wirtschaftswissenschaftliche Untersuchung – in der gerade seine besondere Leistung liege – selbständig vorzunehmen. Der Begriff der „unerlaubten Hilfsmittel“ sei so zu verstehen, dass darunter nur solche Hilfsmittel fallen, die eine eigenständige wissenschaftliche Leistung substituieren. Bei der Prüfung der Frage, ob die verwendeten Materialien des O. als „erlaubt“ anzusehen seien, sei das Verhalten der Professoren E. und R. sowie der Herren S., W. und D. zu berücksichtigen, die die Überlassung des Materials veranlasst hätten und dem Lager der Beklagten zuzuordnen seien. Zur Frage der hinreichenden Kennzeichnung der Quellen sei auszuführen, dass das Literaturverzeichnis der Dissertation die elf Quellen des AiF-Forschungsberichts vollständig ausweise.

Auch aus den Regeln der Beklagten zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis ergebe sich nicht, dass die Verleihung des Doktor-Grades rechtswidrig war. Die insoweit allein in Betracht kommenden Regelungen in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Punkte 1 und 3 setzten die Anmaßung einer Autorenschaft voraus, die hier nicht gegeben sei.

Die Rechtswidrigkeit ergebe sich nicht aus der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Diese habe den Entzug eines Doktor-Titels stets nur im Fall einer Täuschung bejaht. Eine Täuschung liege hier aber nicht vor.

Mit den grundsätzlichen Anforderungen an einen Promovenden sei er selbstverständlich vertraut gewesen, auch mit der Zitierweise. Mit den speziellen Anforderungen an sein besonderes Dissertationsvorhaben hingegen sei er nicht vertraut gewesen. Als Nicht-Ingenieur habe er nicht genau gewusst, welche technischen Daten er als Daten des O. habe kennzeichnen müssen.

Der Verwaltungsakt leide darüber hinaus an verschiedenen Ermessensfehlern. Bereits die Rechtswidrigkeit einer der alternativen Ermessenserwägungen der Beklagten führe zur Rechtswidrigkeit der Ermessenserwägungen insgesamt.

Zur ersten Begründungsalternative (Ermessenserwägungen ohne Berücksichtigung einer Täuschung) sei auszuführen, dass die Beklagte insoweit nicht berücksichtigt habe, dass das Verhalten Professor X. das Vertrauen des Klägers in die Rechtmäßigkeit seines Vorgehens bestärkt habe. Herr E. habe bei ihm den Eindruck erweckt, die ihm überlassenen Materialien dürften ohne weitere Zitierung in die Dissertation aufgenommen werden. Daraus ergebe sich ein Ermessensdefizit. Insgesamt habe die Beklagte die Rolle von Professor E. nicht hinreichend in der Ermessensentscheidung berücksichtigt. Schwerwiegende Fehler bei der Doktorandenausbildung bzw. -betreuung müssten im Rahmen des Entziehungsermessens Berücksichtigung finden.

Ein Ermessendefizit liege außerdem darin, dass die Beklagte keine Erwägungen zur fehlerhaften Verfahrenseinleitung, zur Verletzung der Verschwiegenheitspflicht und zu ihrer schwer persönlichkeitsverletzenden Pressemitteilung in ihr Ermessen habe einfließen lassen.

Ihre Behauptung, er habe in der mündlichen Prüfung auf die Frage nach seiner ingenieurwissenschaftlichen Eigenleistung eine unzutreffende Antwort gegeben und behauptet, er habe aktiven Einfluss auf die Versuchsgestaltung genommen, könne die Beklagte nicht durch Tatsachen belegen. Sie sei falsch, sodass die Beklagte insoweit sachfremde Erwägungen berücksichtigt habe.

Die Entscheidung sei insoweit auch unverhältnismäßig. Als geeignetes und milderes Mittel wäre die Notenherabsetzung in Betracht gekommen. Wenn überhaupt komme vorliegend allenfalls eine „Anmaßung wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft“ im Sinne der „Regeln zur Sicherung wissenschaftlicher Praxis“ in Betracht; dabei handele es sich nach diesem Regelwerk offensichtlich um einen weniger schwerwiegenden Regelverstoß.

Seine Eigenleistung sei auch nicht ausreichend gewürdigt worden. Selbst wenn man davon ausginge, dass er unvollständige Angaben gemacht habe, so waren diese nicht kausal für einen rechtswidrigen Verwaltungsakt. Er habe eine erhebliche Eigenleistung erbracht.

Außerdem habe die Beklagte den Umstand, dass ihre Entscheidung weitere Titelentzüge für ihn nach sich ziehe und damit seinen Ruf erheblich schädige, nicht ausreichend berücksichtigt. Es treffe auch nicht zu, dass der Entzug eines Doktorgrades einen Berufseinsteiger stärker beeinträchtige als jemanden, der bereits seit langem beruflich tätig ist.

Zur zweiten Begründungsalternative (Ermessenserwägungen unter Berücksichtigung eines Täuschungsvorwurfs) führt der Kläger aus: Insoweit habe die Beklagte die Möglichkeit unbeachtet gelassen, dass ein Ausnahmefall im Sinne der Resolution des allgemeinen Fakultätentages vorliegen könne, nämlich ein Plagiat ohne Täuschung. Von unvollständigen Angaben bzw. einer mangelhaften Kennzeichnung fremder Materialien könne nicht unmittelbar auf einen Täuschungsversuch geschlossen werden. Jedenfalls liege auch keine Täuschung über „wesentliche Umstände“ vor; nur dann könne man aber von der Rechtswidrigkeit der Titelverleihung ausgehen. In diesem Zusammenhang habe sich die Beklagte ermessensfehlerhaft nicht mit der Rolle des Zeugen E. sowie mit der Eigenleistung des Klägers auseinandergesetzt.

Auch ein Irrtum über die Urheberschaft an den Ergebnissen des AiF-Projekts könne nicht vorgelegen haben. Täuschungsadressat sei die Beklagte, d.h. die Körperschaft der Fakultät, zu der auch die Professoren E. und R. gehörten. Beiden könne es aber nicht entgangen sein, dass er die Ergebnisse des AiF-Projekts ohne weitere Nennung der Urheberschaft übernommen habe. Das vorhandene Wissen müsse der Fakultät analog § 166 BGB zugerechnet werden. Nach seinen bisherigen Tätigkeiten habe kein Fakultätsmitglied davon ausgehen können, dass er die in seiner Dissertation angeführten Versuche ohne jede Unterstützung durchgeführt habe. Im Übrigen habe kein Professor oder Privatdozent, der nicht an der mündlichen Prüfung teilgenommen habe, sich näher mit seiner Dissertation auseinandergesetzt. Auch Arglist liege nicht vor. Die Beklagte könne in diesem Zusammenhang nicht auf den Geschehensablauf in der mündlichen Prüfung Bezug nehmen; die angebliche Äußerung des Klägers, er habe die Versuche angeleitet, könne sie nicht belegen. Er habe vielmehr in der mündlichen Prüfung offengelegt, die seiner Dissertation zugrundeliegenden Versuche nicht selbst durchgeführt zu haben. Außerdem sei er davon ausgegangen, dass Professor E. und Professor R. die direkte Verwendung des überlassenen Materials im Rahmen der Dissertation bekannt gewesen sei. Mit der Annahme, er sei schon bei dem ersten Dissertationsthema am Nachweis einer ingenieurwissenschaftlichen Leistung gescheitert, berücksichtige die Beklagte sachfremde Erwägungen. Unverständlich sei zudem, wie die Beklagte aus einem vermeidbaren Irrtum auf einen Vorsatz schließen könne. Vorsatz in Bezug auf die Täuschung lasse sich insbesondere nicht aus der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung herleiten. Die Erklärung sei mehrdeutig und auslegungsbedürftig gewesen. Auch hinsichtlich eines etwaig erzeugten Irrtums liege kein Vorsatz vor. Er habe sich nicht vorstellen können, dass sein Promotionsvater die von ihm überlassenen Materialien nicht kennt.

Die Beklagte verkenne seine Grundrechte. Im Übrigen seien ihre Ermessenserwägungen auch in dieser Alternative den allgemeinen Einwänden ausgesetzt, die bereits gegen die erste Alternative geltend zu machen seien.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

den Bescheid vom 14. August 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2016 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Nachdem die Beklagte die Verfügung über die Einziehung der Doktorurkunde (Ziffer 2 des Bescheides vom 14.08.2015) in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat und die Beteiligten das Verfahren insoweit für erledigt erklärt haben, beantragt er nunmehr,

den Bescheid vom 14. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2016 aufzuheben, soweit das Verfahren nicht für erledigt erklärt worden ist.

An dem Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, hält er fest.

Die Beklagte beantragt,

die Klage im Übrigen abzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor:

Seine Mitarbeit am AiF-Projekt habe der Kläger unrichtig dargestellt.

Eine Verwirkung liege nicht vor. Der Fakultätsrat habe vor dem Bekanntwerden und dem Ausermitteln der öffentlich erhobenen Vorwürfe gegen den Kläger keine Kenntnis von den die Rücknahme begründenden Tatsachen gehabt.

Die gesetzliche Jahresfrist für die Rücknahme von Verwaltungsakten sei nicht verstrichen. Die Auffassung des Klägers sei durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerlegt.

Das Verfahren gegen den Kläger sei nicht ungerechtfertigt eröffnet worden. Ein plausibler Anfangsverdacht genüge und habe vorgelegen. Das Kommissionsverfahren sei im Übrigen ein bloßes behördeninternes Verfahren ohne Außenwirkung.

Der Kläger könne sich auch nicht erfolgreich auf die Verletzung der Privatsphäre berufen. Das Verwaltungsverfahrensgesetz schließe eine Offenbarungsbefugnis nicht von vornherein aus. Selbst wenn die Information der Öffentlichkeit zu weit gegangen sein sollte, mache dies die ergangene Entscheidung nicht rechtswidrig.

Der Einwand, er habe eine wissenschaftliche Eigenleistung erbracht, sei unerheblich. Der Kläger habe ein wissenschaftliches Plagiat verwirklicht. Der betroffene Teil der Dissertation sei auch beurteilungswesentlich gewesen. Eine geltungserhaltende Reduktion komme nicht in Betracht. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn man von einem Versagen der Betreuung oder von kollusivem Verhalten zulasten der wissenschaftlichen Redlichkeit ausgehen müsste.

Der Kläger könne auch nicht erfolgreich einwenden, er habe eine – subjektiv – richtige eidesstattliche Erklärung abgegeben. Er habe keine eigenständige wissenschaftliche Leistung erbracht. Die ihm überlassenen Materialien des O. seien „Hilfsmittel“, sogar Quellen, die als Fremdwissen durch Zitat hätten kenntlich gemacht werden müssen. Der Begriff der „Hilfsmittel“ sei weit gefasst und solle sicherstellen, dass der Autor all das benennt, was in seine Arbeit als Fremdwissen eingeflossen ist, aber nicht originär vom Autor der Arbeit herrührt. Dem Kläger werde nicht die Nutzung der ihm überlassenen Materialien vorgeworfen. Vielmehr handele es sich um plagiiertes Fremdwissen, das der Leser nicht zu erkennen vermöge.

Ein Doktorgrad dürfe nach den hier einschlägigen Vorschriften nicht nur bei (vorsätzlicher) Täuschung entzogen werden; es genüge, dass die vom Kläger abgegebene eidesstattliche Versicherung falsch gewesen sei.

Die Ermessensausübung sei fehlerfrei. In den Bescheiden seien die Rücknahmegründe kumulativ angenommen worden. Eine fehlerhafte Ermessensausübung bezüglich eines der Rücknahmegründe infiziere nicht die Ermessensausübung zu dem anderen Rücknahmegrund.

Hinsichtlich des ersten Rücknahmegrundes (Ermessensausübung ohne Täuschungsvorwurf) bestehe kein Ermessensdefizit. Der Fakultätsrat habe in seine Erwägungen einbezogen, ob „Fehler“ auf Seiten der Betreuung entlastend für den Kläger wirken konnten. Dies sei nicht der Fall.

Die Ausführungen enthielten auch keine sachfremden Erwägungen. Der Aspekt der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit des Redlichkeitsverstoßes sei in die Ermessenserwägungen eingestellt worden.

Eine Notenherabsetzung komme als milderes Mittel nicht in Betracht, weil sie in der Promotionsordnung nicht vorgesehen sei und ein Plagiat vorliege.

Wenn der Doktorgrad durch unrichtige Angaben erwirkt werde, sei es auch nicht ermessensfehlerhaft, der Durchsetzung der Gesetzmäßigkeit und der Interessen an wissenschaftlicher Redlichkeit den Vorrang zu geben vor der Schwere der Belastungswirkung.

Hinsichtlich des zweiten Rücknahmegrundes (Ermessensausübung unter Täuschungsvorwurf) müsse daran festgehalten werden, dass der Kläger eine Täuschung begangen habe. Die Rolle von Professor E. schließe diese Annahme nicht aus. Nicht Herr E., sondern der Kläger selbst habe die Versicherung der Eigenständigkeit, der Eigen-Autorschaft usw. abgegeben. Professor R. sei getäuscht worden. Er habe das Drittmittelprojekt im Zeitpunkt der Gutachten-Erstattung nicht gekannt und auch von der Aufforderung X. nichts gewusst, dem Kläger Projektergebnisse und Materialien herauszugeben. Adressat der Täuschung sei nicht die Fakultät. Selbst wenn ein Fakultätsmitglied oder Prüfungsbeteiligter wegen seines Wissensstandes nicht getäuscht werde, könne keine darauf begründete Wissenszurechnung stattfinden, weil die Prüfungsentscheidung von jedem Mitwirkungsberechtigten selbständig zu treffen sei. Der Kläger habe auch „arglistig“ im Sinne des Gesetzes gehandelt, weil er zumindest bedingten Vorsatz gehabt habe.

In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer Herrn Dr. D. als Zeugen vernommen und den Kläger informatorisch angehört. Wegen der Ergebnisse wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen (Bl. 495 ff. der Gerichtsakte, Band III).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen nimmt die Kammer auf die Gerichtsakten zu dem vorliegenden und dem vorangegangenen Verfahren (6 A 84/14) sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug.

Entscheidungsgründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die zulässige Klage nicht begründet. Die mit Bescheid vom 14. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2016 verfügte Entziehung des Doktorgrades ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

A. Das Verfahren ist ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt worden. Verfahrensfehler, die sich auf die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes – die Entziehung des Doktorgrades – auswirken könnten, sind nicht ersichtlich.

I. Es hat ein hinreichender Anlass bestanden, das Verfahren gegen den Kläger zu eröffnen.

Nach § 8 Abs. 1 der Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der TU Q. von 2011 muss ein konkreter Verdacht für eine Regelverletzung bestehen. Unter Berücksichtigung des Zwecks und der verfassungsrechtlichen Grundlage der Regelungen dürfen die Anforderungen an die Aufnahme von Ermittlungen zur Aufklärung von Verdachtsfällen nicht überspannt werden. Das Interesse an einer redlichen Wissenschaft ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankert (BVerwG, U. v. 21.06.2017 - 6 C 3/16 -, juris Rn. 48 = NVwZ 2017, 1786). Jeder in der Wissenschaft Tätige muss mit seinen Forschungen auf den Erkenntnissen anderer aufbauen und darauf vertrauen dürfen, dass die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens eingehalten werden. Wird dieses Vertrauen verletzt, leiden die Qualität und die Präzision des Fachdiskurses. Der Doktorgrad ist der Ausweis für den Willen und die Fähigkeit seines Trägers, im Fall der weiteren Teilnahme am Wissenschaftsprozess die wissenschaftlichen Kernpflichten einzuhalten. Die Regelungen über die Entziehung des Doktorgrades, einschließlich der Verfahrensvorschriften der Hochschulen bzw. Fakultäten, sollen daher die Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses sichern (vgl. zu allem: BVerwG, U. v. 31.07.2013 - 6 C 9/12 -, juris Rn. 27 = BVerwGE 147, 292). Es entspricht der Verantwortung der Hochschulen bzw. ihrer Fakultäten für die Redlichkeit der unter ihrem Dach betriebenen Wissenschaft, durch Tatsachen belegten Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens nachzugehen und diese erschöpfend aufzuklären. Für die Einleitung von Untersuchungen genügt daher ein plausibler, auf Tatsachen beruhender Anfangsverdacht einer Regelverletzung. In diesen Fällen liegt es auch im Interesse des Betroffenen, dass die Hochschule bzw. Fakultät dem Verdacht nachgeht und eine Klärung herbeiführt.

Ein solcher Anfangsverdacht lag aufgrund der zunächst anonym erfolgten Anzeige vor der Einleitung der Ermittlungen durch die Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Dezember 2012 vor. Die Anzeige bezog sich auf Übereinstimmungen zwischen der Dissertation des Klägers und dem AiF-Forschungsbericht (Abschlussbericht der Kommission v. 14.01.2013, Beiakte A zu 6 A 84/14). Damit enthielt sie hinreichend konkretisierte, auf Tatsachen beruhende Hinweise darauf, dass ein Plagiat vorliegen könnte. Von wem die den Verdacht begründenden Tatsachen vorgetragen werden, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (s. auch VG Karlsruhe, U. v. 04.03.2013 - 7 K 3335/11 -, juris Rn. 86; Gärditz, WissR 2013, 1, 15 f.).

Die Kammer kann offenlassen, ob bereits mit der Einleitung des Verfahrens der Untersuchungskommission, bei dem es sich um ein rein behördeninternes Verfahren zur Vorbereitung von Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane handelt (vgl. Gärditz, a.a.O., S. 14 f.), das förmliche Verwaltungsverfahren im Sinne des § 22 Satz 1 VwVfG eingeleitet worden ist. Aus dieser gesetzlichen Regelung lassen sich jedenfalls keine weitergehenden Anforderungen an die Einleitung des Verfahrens herleiten. Die Frage der Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit, ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, bestimmt sich maßgeblich nach materiellem Recht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl., § 22 Rn. 15; s. auch Gärditz, a.a.O., S. 15 f.). Die Regelungen zur Entziehung des Doktorgrades und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebieten aber, Untersuchungen bereits bei plausiblem, auf Tatsachen beruhendem Anfangsverdacht einer Regelverletzung einzuleiten (s. oben).

Unabhängig davon würde eine nicht rechtmäßige Einleitung des Untersuchungsverfahrens vor der Kommission auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Entziehungsentscheidung führen. Ein Verbot, die im Verfahren – auch im weiteren Verfahren vor der Fakultät – ermittelten Tatsachen zu verwerten, lässt sich weder aus den Regelungen über die Entziehung des Doktorgrades noch aus sonstigem Recht ableiten. Einem solchen Verbot steht jedenfalls das Interesse der Allgemeinheit an einer redlichen Wissenschaft entgegen, das verlangt, das im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren festgestellte wissenschaftliche Fehlverhalten im Rahmen der dafür geltenden Rechtsvorschriften zu sanktionieren.

II. Ein Verstoß gegen Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten durch die Pressemitteilung der Hochschule vom I. liegt nicht vor.

Auch für Hochschulen bestehen nach dem allgemeinen Presserecht Kommunikationspflichten (vgl. z.B. § 4 NPresseG); darüber hinaus sind sie berechtigt, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben (vgl. Gärditz, a.a.O., S. 33). Geheimnisse von Verfahrensbeteiligten dürfen die Hochschulen in Verwaltungsverfahren nicht unbefugt offenbaren (§ 30 VwVfG). Diese rechtlichen Grenzen überschreitet die Pressemitteilung der TU hingegen nicht.

Die Hochschule war jedenfalls in Abwägung der betroffenen Interessen und Rechtsgüter zur Wahrung höherrangiger Interessen berechtigt, über das Verfahren zu informieren (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 30 Rn. 16). Es bestand ein legitimes und gewichtiges Interesse daran, die Öffentlichkeit über Untersuchungen und bereits erzielte Ergebnisse in dem zu diesem Zeitpunkt schon öffentlich gewordenen Fall zu unterrichten, um zu dokumentieren, dass die Hochschule bzw. die betroffene Fakultät ihrer Verantwortung für die Redlichkeit der unter ihrem Dach betriebenen Wissenschaft nachkommt und den erhobenen Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens nachgeht. Soweit der Kläger die Formulierung beanstandet, die öffentlich gemachten Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens gegen ihn hätten sich bestätigt, zeigt er im Übrigen keine falsche Tatsachenmitteilung durch die Hochschule auf. Die Pressemitteilung ist nach dem Abschluss des Verfahrens der Untersuchungskommission erstellt worden und bezieht sich mit der beanstandeten Formulierung auf die im Abschlussbericht der Kommission festgehaltenen Untersuchungsergebnisse. Die Pressemitteilung weist im Übrigen darauf hin, dass das weitere Verfahren in der Verantwortung des Fakultätsrats liege und dieser zu prüfen habe, ob die Vorwürfe schwerwiegend genug seien, um dem Kläger den Doktortitel abzuerkennen. Damit ist hinreichend klargestellt, dass das Verfahren mit dem Bericht der Untersuchungskommission nicht etwa abgeschlossen, sondern eine weitere Prüfung der Vorwürfe erforderlich war.

Selbst wenn hier gegen Geheimhaltungspflichten verstoßen worden wäre, wäre die Entziehung des Doktorgrades nur dann rechtswidrig, wenn sie auf dem Verstoß beruhen würde (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 30 Rn. 18). Dies ist aber nicht der Fall. Die Entziehung beruht auf dem festgestellten wissenschaftlichen Fehlverhalten des Klägers (dazu im Einzelnen unten). Dem anwaltlich vertretenen Kläger ist dadurch auch nicht die Möglichkeit genommen worden, gegen einzelne aus seiner Sicht zu beanstandende Formulierungen in der Pressemitteilung effektiv um Rechtsschutz nachzusuchen. Er hätte gegen die Presseinformation und einzelne darin enthaltene Ausführungen unter Berufung auf einen Folgenbeseitigungsanspruch vorgehen und eine gerichtliche Überprüfung herbeiführen können.

B. Die Beklagte hat dem Kläger den Doktorgrad auch materiell rechtmäßig entzogen.

Die Rechtsgrundlage für die angegriffene Entziehungsentscheidung ergibt sich aus den Bestimmungen des § 48 VwVfG, der hier gemäß § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen VwVfG anwendbar ist und auf den die Regelung in § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 3 der Gemeinsamen Promotionsordnung der Fakultät für Natur- und Materialwissenschaften, der Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften und der Fakultät für Mathematik/Informatik und Maschinenbau der TU Y. in der hier maßgeblichen, bei Erlass des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung vom 5. Juni 2012 verweist (im Folgenden: PO 2012). Die Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten für die TU Y. vom 29. August 2011 dagegen enthalten keine Vorschrift über die Entziehung des Doktorgrades, sondern sehen in § 8 Abs. 5 ausdrücklich vor, dass andere gesetzlich oder satzungsrechtlich geregelte Verfahren unberührt bleiben. Unabhängig davon handelt es sich bei diesen Regeln auch nicht um unmittelbar bindende Rechtsnormen (vgl. Becker in: Epping, NHG, § 8 Rn. 77).

Nach den Regelungen in § 14 Abs. 1 PO 2012 kann ein bereits verliehener Doktorgrad durch Rücknahme oder Widerruf entzogen werden; die Rücknahme oder der Widerruf richten sich nach § 48 bzw. § 49 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht begründet, darf gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG grundsätzlich nur unter den weiteren, in § 48 Absätze 2 bis 4 VwVfG normierten Einschränkungen zurückgenommen werden; dies bedeutet vor allem, dass die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen zulässig ist (§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Die danach geltenden tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entziehung des Doktorgrades sind erfüllt; die Verleihung des Grades ist rechtswidrig gewesen (I). Die Entziehung ist auch innerhalb der normierten Frist erfolgt (II). Das ihr für diese Entscheidung eingeräumte Ermessen hat die Beklagte fehlerfrei ausgeübt (III). Auf Verwirkung kann sich der Kläger nicht berufen (IV). Die von ihm gestellten Beweisanträge waren abzulehnen (V).

I. Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Entziehung des Doktorgrades gegeben sind. Die Verleihung des Doktorgrades durch die Beklagte ist rechtswidrig gewesen.

1. Die Entziehung des Doktorgrades nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 3 PO 2012 setzt voraus, dass die Verleihung von Anfang an objektiv rechtswidrig gewesen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Verleihung des Doktorgrades rechtswidrig gewesen ist, ist der Erlass des betreffenden Verwaltungsakts, sofern sich aus der jeweils anzuwendenden Promotionsordnung nichts anderes ergibt also der Zeitpunkt, in dem dem Bewerber die Promotionsurkunde ausgehändigt wird. Danach bestimmt sich die Rechtmäßigkeit der Verleihung hier nach den bei Aushändigung der Doktorurkunde, d.h. im April 2010, geltenden rechtlichen Anforderungen an eine Promotion. Anzuwenden ist insoweit daher die Gemeinsame Promotionsordnung der Fakultät für Natur- und Materialwissenschaften, der Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften und der Fakultät für Mathematik/Informatik und Maschinenbau in der Fassung vom 21. April 2009 (PO 2009). Das Niedersächsische Hochschulgesetz ist insoweit anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69 = NHG v. 24.06.2002 - Nds. GVBl. S. 286 -, zuletzt geändert durch Gesetz v. 21.11.2006 - Nds. GVBl. S. 538 -, im Folgenden: NHG 2007).

Die Rechtswidrigkeit kann sich nicht nur daraus ergeben, dass die zuständige Behörde das bei Verleihung geltende Recht falsch ausgelegt oder angewendet hat. Rechtswidrig ist die Verleihung vielmehr auch dann, wenn die Sachverhaltswürdigung unter Einbeziehung der nachträglich entstandenen oder bekannt gewordenen Tatsachen die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ergibt; es kommt nicht darauf an, ob die Behörde bei der Verleihung die ihr seinerzeit zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat (zu allem: BVerwG, U. v. 21.06.2017 - 6 C 3/16 -, juris Rn. 19 = NVwZ 2017, 1786; s. auch Becker, a.a.O., Rn. 63 m.w.N.).

Die nach den dargelegten Grundsätzen hier für die Beurteilung der Verleihungsentscheidung maßgebliche Promotionsordnung von 2009 führt die Rechtmäßigkeitsvor-aussetzungen zwar nicht ausdrücklich auf. Ihr ist aber zu entnehmen, dass die Dissertation die Befähigung des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen soll (vgl. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 PO 2009; s. auch § 3 Abs. 4 PO 2009). Eine entsprechende Regelung enthielt und enthält das Niedersächsische Hochschulgesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 2 NHG 2007, wortgleich in § 9 Abs. 1 Satz 2 NHG n.F.). Rechtmäßig ist die Verleihung des Doktorgrades an den Kläger danach nur dann gewesen, wenn er durch seine Dissertation den erforderlichen Nachweis zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht hat. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit setzt voraus, dass in einer schriftlichen Arbeit eigene und fremde intellektuelle Leistungen – wie Ideen oder Erhebungen – voneinander unterschieden und die fremden Leistungen durch Nachweise kenntlich gemacht werden (vgl. Nds. OVG, U. v. 15.07.2015 - 2 LB 363/13 -, juris Rn. 104; Becker, a.a.O., Rn. 74; Gärditz, WissR 2013, 3, 5 f.). Der Promovend darf nicht fremde Beiträge als eigene ausgeben (BVerwG, U. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 43). Derjenige, der vorgibt, Autor eines Textes und einzelner Elemente des Textes zu sein, muss tatsächlich der geistige Verfasser sein (vgl. Becker, a.a.O.; Gärditz, a.a.O., S. 7). Der Promovend ist verpflichtet, Übernahmen fremder Leistungen durch Zitate der Originalquellen offenzulegen, damit beurteilen werden kann, ob er das Gebot der Eigenständigkeit erfüllt hat (vgl. BVerwG, a.a.O.). Der Befähigungsnachweis, der vom NHG und von der Promotionsordnung für die Promotion verlangt wird, ist daher nicht erbracht, wenn der Verfasser in der Dissertation die verwendeten Quellen in erheblichem Umfang nicht angegeben hat (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, U. v. 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris Rn. 24 -; BayVGH, U. v. 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, juris Rn. 13; VG Karlsruhe, U. v. 04.03.2013 - 7 K 3335/11 -, juris Rn. 77; VG Düsseldorf, U. v. 20.03.2014 - 15 K 2271/13 -, juris Rn. 74).

Die dargelegten Anforderungen ergeben sich schon aus dem Wortlaut der Regelungen, die für die Verleihung des Doktorgrades den Nachweis der Befähigung zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten verlangen. Darüber hinaus lassen sie sich aus dem Zweck der Vorschriften über die Entziehung des Doktorgrades herleiten. Diese Regelungen dienen dazu, die Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses zu sichern (vgl. dazu und zum Folgenden: BVerwG, U. v. 31.07.2013 - 6 C 9.12 -, juris Rn. 27 = BVerwGE 147, 292 ff.; s. auch Möhlmann, Der Entzug des Doktorgrades, Frankfurt a.M. 2017, S. 135 f.). Jeder in der Wissenschaft Tätige muss mit seinen Forschungen auf den Erkenntnissen anderer aufbauen und darauf vertrauen dürfen, dass die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens (insbesondere die Kenntlichmachung übernommener, nicht auf eigener geistiger Leistung beruhender Texte) eingehalten werden. Wird dieses Vertrauen verletzt, leiden die Qualität und die Präzision des Fachdiskurses. Die Verleihung ist mit der Erwartung verbunden, dass der Inhaber des Doktorgrades sich dauerhaft wissenschaftskonform verhalten wird (s. auch BVerwG, U. v. 21.06.2017 - 6 C 3/17 -, juris Rn. 41). Die Entziehung des Doktorgrades ist in den Fällen vorgesehen, in denen der Träger wegen eines Verstoßes seiner Promotionsleistungen gegen wissenschaftliche Kernpflichten die mit dem Grad verbundene Verhaltenserwartung nicht erfüllt. Zu diesen Kernpflichten zählt das dargestellte Gebot der Eigenständigkeit der erbrachten Leistung, das durch die Zitierpflicht ergänzt wird. Das den Vorschriften über die Entziehung des Doktortitels zugrundeliegende öffentliche Interesse an einer redlichen Wissenschaft hat Verfassungsrang (s. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und dazu BVerwG, U. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 48 und 44). Inwieweit sich die Anforderungen auch aus anderen Regelwerken herleiten lassen, kann die Kammer offenlassen (vgl. dazu Becker, a.a.O., Rn. 76 ff. und 85 ff. sowie VG Karlsruhe, U. v. 04.03.2013 - 7 K 3335/11 -, juris Rn. 33). Für die Entscheidung spielt dies keine Rolle, weil die dargestellten Anforderungen unabhängig davon gelten.

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger mit seiner Dissertation nicht den Nachweis der Befähigung zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten erbracht. Er hat in das 4. Kapitel seiner Doktorarbeit Ausführungen aus den ihm vom O. überlassenen Unterlagen übernommen, sodass dieses Kapitel nicht als eigene Leistung angesehen werden kann (a). Die fremden Leistungen hat der Kläger pflichtwidrig nicht in seiner Dissertation kenntlich gemacht (b). Dies geschah in erheblichem Umfang, ein sogenannter Bagatellfall liegt nicht vor (c). Die Dissertation kann auch nicht wegen der sonstigen mit ihr erbrachten Leistungen noch als beachtliche Eigenleistung angesehen werden, die einer Entziehung entgegensteht (d). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit setzt weder ein vorsätzliches wissenschaftliches Fehlverhalten voraus (e) noch eine vorsätzliche Täuschung (f).

a) Das Kapitel 4 der Dissertation mit dem Titel „Vergleich von gepulstem und kontinuierlichem Laserstrahlschweißen“ ist weitgehend mit den entsprechenden Abschnitten im Forschungsbericht des O. identisch. Dies wird durch die durch den Einsatz einer sogenannten Plagiats-Software gewonnenen Erkenntnisse sowie die Feststellungen des Gutachters Prof. Dr.-Ing. V. bestätigt. Professor V. ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, das Kapitel weise in Summe eine 98 %ige Übereinstimmung mit dem AiF-Bericht auf; dies betreffe sowohl den textlichen Teil als auch die Darstellungen, Diagramme, Schliffbilder und die dargestellten Messkurven. Die Kernaussagen zum technologischen Vergleich der Schweißverfahren seien in beiden Dokumenten deckungsgleich (s. das Protokoll der Fakultätssitzung v. 04.02.2014, S. 5). Die Übereinstimmungen beruhen nach den Feststellungen des Gerichts maßgeblich darauf, dass der Kläger die ihm vom O. überlassenen Unterlagen für das 4. Kapitel seiner Dissertation übernommen hat, und sind nicht etwa dadurch zu erklären, dass der Bericht des O. die entsprechenden Teile der Dissertation vollständig aufgenommen hat. Anderes hat letztlich auch der Kläger nicht behauptet. Er hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr eingeräumt, die „Unterlagen technologischer Art“ komplett vom O. erhalten zu haben, das Kapitel 4 sei „maßgeblich geistiges Eigentum des O.“, einen substanziellen Beitrag dazu habe er nicht geleistet. Der Zeuge Dr. D. hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, das 4. Kapitel der Dissertation, also der seiner Auffassung nach technologische Teil der Arbeit, beruhe im Wesentlichen auf den Unterlagen, die das O. dem Kläger zugeleitet habe. Der Informationsfluss sei bezüglich des technologischen Teils der Dissertation vom O. ausgegangen.

Die vom Kläger in das 4. Kapitel der Dissertation eingearbeiteten Unterlagen des O. und damit auch das Kapitel selbst sind nicht als Eigenleistung des Klägers anzusehen. Er ist weder Allein- noch Mitautor des Kapitels.

Ein eigenständiger Beitrag des Klägers zu den Unterlagen des O. und zu dem Kapitel, der es erlauben würde, diesen Abschnitt der Doktorarbeit insgesamt als eigene intellektuelle Leistung anzusehen und ihn von der Kennzeichnungspflicht zu befreien, liegt nicht vor. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, das Kapitel sei „maßgeblich geistiges Eigentum des O.“; außerdem hat er in der Verhandlung seinen Beitrag zu dem ihm überlassenen Material des O. als nicht substanziell gewertet. Unabhängig von dieser Wertung des Klägers kann ein Beitrag zu einem wissenschaftlichen Text nur dann dazu führen, dem Beitragenden den Text insgesamt als eigene Leistung zuzurechnen und ihm die Autorschaft zuzuerkennen, wenn der Beitrag bei objektiver Betrachtung nicht nur als substanziell anzusehen ist, sondern sich als die alleinige oder zumindest als die wesentliche intellektuelle Leistung darstellt, die mit diesem Text erbracht wird. Einen solchen Beitrag hat der Kläger im Hinblick auf die Unterlagen des O. und das 4. Kapitel seiner Dissertation jedenfalls nicht geleistet.

Sein Beitrag zu den Unterlagen des O. hat nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Dr. D. in der mündlichen Verhandlung, der maßgeblich an dem Forschungsprojekt des O. beteiligt und Kontaktperson für den Kläger war, darin bestanden, die Ergebnisse prägnanter zu formulieren und deutlicher zu machen; der Kläger habe teilweise Einfluss auf die Darstellung der Ergebnisse gehabt, indem er zum Beispiel vorgeschlagen habe, statt eines Liniendiagramms ein Balkendiagramm zu verwenden. Diese Formulierungs- bzw. Darstellungshinweise des Klägers haben jedenfalls keine wesentliche intellektuelle Leistung für das Kapitel und die in das Kapitel übernommenen Texte des O. erbracht. In dem Kapitel werden die durchgeführten Schweißversuche erläutert. Nach einer Darstellung der verwendeten Werkstoffe, der Probengeometrie, der Art und Weise der gepulsten und kontinuierlichen Laserschweißungen sowie der Methoden zur Überprüfung der Schweißergebnisse auf deren Nahtqualität werden die Versuche durch einen Vergleich der erzeugten Nahtqualitäten ausgewertet. Die ingenieurwissenschaftliche Leistung bei der Konzeption der Schweißversuche bestand nach den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen Dr. D. darin, Prozessparameter aufzustellen, um die für einen Vergleich geeigneten Schweißvorgänge zu kreieren. Für eine promotionswürdige, die wissenschaftliche Befähigung des Klägers dokumentierende Leistung wäre erforderlich gewesen, die Versuchslösung (das „Versuchsdesign“) selbständig zu bearbeiten, also vor allem die Parameter für die Durchführung der Versuche zu erarbeiten und vorzugeben; nur mit der Durchführung der Versuche auf der Grundlage der erarbeiteten Parameter, also nach den wissenschaftlich ermittelten Vorgaben, hätte auch eine andere Person beauftragt werden können (s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 04.01.2018 - 14 A 610/17 -, juris Rn. 38). Mit seinen Hinweisen zur besseren Formulierung und Darstellung hat der Kläger schon keinen inhaltlichen Beitrag zu den technisch-wissenschaftlichen Ausführungen im Kapitel 4 geleistet. Hilfstätigkeiten dieser Art genügen nicht, um die wissenschaftliche Befähigung des Doktoranden nachzuweisen (s. auch Becker, a.a.O., Rn. 83. m.w.N.).

Auch sonstige inhaltliche Beiträge des Klägers zu den technisch-wissenschaftlichen Ausführungen in dem Kapitel sind nicht ersichtlich. Dafür genügt insbesondere nicht, dass er – wie er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – die ihm überlassenen Unterlagen des O. durchgelesen und dazu Fragen gestellt sowie überprüft hat, ob das angewandte Verfahren glaubwürdig ist. Eine selbständige Bearbeitung der Versuchslösung zeigt er damit nicht auf.

Einen substanziellen Beitrag hat der Kläger auch nicht dadurch geleistet, dass er – wie er es in der mündlichen Verhandlung ausgedrückt hat – mitunter bei den Versuchen „dabei gewesen“ ist, was bedeute, dass Mitarbeiter des O. ihm vorgeführt hätten, wie die Laser arbeiten. Eine selbständige wissenschaftliche Mitwirkung des Klägers an den Versuchen, ihrer Konzeption und Durchführung ist nicht ersichtlich. Gestalterisch hat er keinen Einfluss auf die Versuche gehabt. In der mündlichen Verhandlung hat er vielmehr ausdrücklich erklärt, auch an der Konzeption der Versuche nicht beteiligt gewesen zu sein. Dass der Kläger keinen substanziellen Beitrag zu den Versuchen geleistet hat, wird insbesondere auch durch die vorliegenden Sitzungsprotokolle des projektbegleitenden Ausschusses bestätigt.

Der Kläger ist auch nicht etwa deswegen von der Pflicht zur Angabe seiner Quellen befreit gewesen, weil er als Mitautor der von ihm in die Dissertation eingearbeiteten Unterlagen und damit auch des Kapitels 4 seiner Dissertation anzusehen ist. Selbst wenn er als Mitautor der Unterlagen zu qualifizieren wäre, hätte er die anderen Mitautoren in Quellenangaben zu den in seine Dissertation übernommenen Passagen angeben müssen. Dazu würde eine Mitwirkung der Mitarbeiter des O. genügen, die in ihrer intellektuellen Leistung für den Beitrag wesentlich ist (Gärditz, a.a.O., S. 7). Eine solche Leistung der Mitarbeiter liegt – selbst bei unterstellter wesentlicher Mitwirkung des Klägers – jedenfalls hinsichtlich der Ausführungen in Kapitel 4 der Dissertation vor (s. oben). Der Kläger hat im Übrigen selbst eingeräumt, das Kapitel 4 sei „maßgeblich geistiges Eigentum des O.“. Selbst wenn dies die Annahme zuließe, er sei Mitautor gewesen, hätte er die Mitautorschaft jedenfalls in seiner Arbeit kenntlich machen müssen. Auch in diesem Fall läge nämlich eine zumindest teilweise Übernahme fremder Ideen vor, ohne dass es dafür auf den konkreten Anteil des eigenen Beitrags ankommt (zu allem: Gärditz, a.a.O., S. 7; Becker, a.a.O., Rn. 83).

Unabhängig davon ist der Kläger aber auch nicht als Mitautor der ihm vom O. überlassenen Unterlagen und des darauf beruhenden Kapitels 4 seiner Dissertation anzusehen. Für die Mitautorschaft reichen bloße Hilfestellungen nicht aus (Becker, a.a.O., Rn. 83). Mitautorschaft des Klägers wäre nur gegeben, wenn eine Mitwirkung seinerseits an dem Kapitel vorläge, die in ihrer intellektuellen Leistung für diesen Text wesentlich ist (vgl. Gärditz, a.a.O., S. 7). An einer solchen wesentlichen Mitwirkung des Klägers fehlt es im Hinblick auf das Kapitel 4 der Dissertation. Seine Hinweise zur besseren Formulierung und Darstellung sind als bloße Hilfstätigkeiten anzusehen, die nicht genügen, um seine wissenschaftliche Befähigung nachzuweisen; auch sonstige substanzielle Beiträge des Klägers zu diesem Kapitel sind nicht ersichtlich (s. oben).

Dass der Kläger als Mitautor in dem in der Zeitschrift „U.“ veröffentlichten Aufsatz genannt ist, genügt nicht, um ihn im promotionsrechtlichen Sinne als Mitautor des Kapitels 4 seiner Dissertation anzusehen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, man habe ihm gesagt, er sei deswegen als Mitautor in der Zeitschrift genannt worden, weil er einen Beitrag zu dem Projekt geleistet habe. Dies wird durch die schriftliche Stellungnahme des Zeugen Dr. D. vom 10. Juli 2015 und durch die Angaben Dr. S. s in der Fakultätssitzung vom 23. Juni 2015 über die Praxis des O. bei der Veröffentlichung von Untersuchungen im Ergebnis bestätigt. Um promotionsrechtlich als Mitautor eines Textes qualifiziert zu werden, genügt aber nicht irgendein Beitrag, sondern ist eine in ihrer intellektuellen Leistung für diesen Abschnitt wesentliche Mitwirkung erforderlich. Eine solche liegt im Hinblick auf das 4. Kapitel der Doktorarbeit nicht vor (s. oben).

Soweit der Kläger auf seiner Ansicht nach eigenständige Leistungen in anderen Abschnitten der Dissertation verweist, insbesondere auf seine wirtschaftlichen Erwägungen und die im Kapitel 6 der Arbeit auf den Seiten 104 ff. zu findende, von ihm so genannte Checkliste, ändert dies nichts daran, dass das 4. Kapitel der Dissertation nicht als seine Eigenleistung anzusehen und er insoweit auch nicht als Mitautor zu qualifizieren ist.

b) Die nicht von ihm erbrachten Leistungen im 4. Kapitel seiner Dissertation hat der Kläger pflichtwidrig nicht kenntlich gemacht. Bei Übernahme fremder Leistungen in eine Dissertation ist dies durch Nachweise kenntlich zu machen, die den konkreten Umfang der Übernahme und die primäre Quelle deutlich erkennen lassen (vgl. Gärditz, a.a.O., S. 5 m.w.N.). Dies hat der Kläger im 4. Kapitel seiner Doktorarbeit nicht getan. Er hat die Quelle der von ihm übernommenen Unterlagen des O. dort nicht genannt.

Für eine hinreichende Kennzeichnung der fremden Autorenschaft genügt auch nicht, dass – nach dem Vortrag des Klägers – die im Literaturverzeichnis der Dissertation enthaltenen 107 Quellen die elf Quellen des Forschungsberichts vollständig ausweisen. Diese Quellenangaben lassen die primäre Quelle des 4. Kapitels und den konkreten Umfang der Übernahme nicht hinreichend erkennen. Die dem Kapitel zugrundeliegenden wissenschaftlichen Leistungen sind wegen der dort fehlenden Angaben nicht hinreichend deutlich dem tatsächlichen Autor zugeordnet, auch der Umfang der Übernahme ist nicht hinreichend klargestellt. Selbst ein bloßes Auflisten der Primärquelle im Literaturverzeichnis würde den Kennzeichnungspflichten im Übrigen nicht genügen (s. Gärditz, a.a.O.). Sämtliche aus fremden Werken wörtlich übernommene oder ähnliche Textpassagen sind als solche kenntlich zu machen; auch indirekte, umschreibende Fremdtextwiedergaben (Paraphrasierungen) sind so deutlich zu kennzeichnen, dass der Leser an jeder Stelle weiß, wer zu ihm spricht (VG Düsseldorf, U. v. 20.03.2014 - 15 K 2271/13 -, juris Rn. 108).

Die Pflicht, fremde Leistungen in der Dissertation durch Nachweise kenntlich zu machen, gilt zwar nicht, wenn die Kenntnis der fremden Herkunft bei den fachkundigen Adressaten offenkundig vorauszusetzen ist (vgl. Becker, a.a.O., Rn. 74; s. auch Gärditz, a.a.O., S. 6). Um einen solchen Ausnahmefall, der etwa bei der Übernahme gesicherten Lexikonwissens oder bei der Wiedergabe historischer Daten vorliegen kann, handelt es sich hier hingegen nicht. Adressat einer Promotionsleistung ist die „Wissenschaftsgemeinschaft“, also die Gesamtheit der wissenschaftlich Interessierten. Daher entfällt die Kennzeichnungspflicht auch nicht, wenn Teilen des Adressatenkreises die fremde Herkunft bekannt ist.

Der Kläger war auch nicht etwa deswegen von der Kennzeichnungspflicht befreit, weil die Übernahme nach seiner Darstellung insbesondere mit Professor E. abgesprochen war. Ob andere Personen dem Kläger tatsächlich „gestattet“ haben, die Unterlagen des O. ohne konkrete Nachweise zu übernehmen, kann das Gericht offenlassen. Die Pflicht zur Kenntlichmachung fremder Autorenschaft ergibt sich jedenfalls aus den promotionsrechtlichen Regelungen (s. oben). Sie kann daher nicht rechtswirksam durch Gestattung, beispielsweise von Seiten der Betreuer des Promotionsvorhabens oder eines Mitglieds der Promotionskommission, aber auch nicht durch den Verfasser des betroffenen Textes selbst suspendiert werden. Insbesondere entzieht sie sich der Disposition der zur Anwendung der Regelungen verpflichteten Amtswalter. Sonst wäre auch die Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses nicht mehr sicherzustellen; dies aber ist der wesentliche Zweck der Regelungen über die Entziehung des Doktorgrades (s. oben, B I 1 a).

Sofern der Kläger tatsächlich von einer Zuarbeit der Mitarbeiter des O. ausgegangen ist und die Mitarbeiter die Unterlagen auf Weisung überlassen haben, stünde dies der Pflicht zur Angabe der Quellen nicht entgegen. Dies ändert nichts daran, dass die Mitarbeiter als Autoren anzusehen sind (s. oben, B I 1 a). Auch die kennzeichnungslose Übernahme fremder Leistungen durch Ausnutzung von Weisungsabhängigkeiten und hierarchischen Strukturen ist ein Verstoß gegen die Pflicht, in wissenschaftlichen Arbeiten die verwendeten Quellen anzugeben (im Ergebnis ebenso Gärditz, a.a.O., S. 7 f.).

c) Der Kläger hat in der Dissertation die verwendeten Quellen auch in erheblichem Umfang nicht angegeben. Die festgestellte kennzeichnungslose Übernahme fremder Leistungen ist nicht lediglich als Bagatellfall zu qualifizieren, der die Rechtmäßigkeit der Verleihung unberührt lässt.

Zwar können vereinzelte fehlerhafte Zitate in einer Dissertation als bloßer Bagatellverstoß gegen die Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens anzusehen sein mit der Folge, dass die Verleihung des Doktorgrades rechtmäßig bleibt. Dies kommt beispielsweise bei punktuellen sogenannten fahrlässigen Plagiaten in Betracht. Die Annahme eines Bagatellfalls setzt jedoch voraus, dass keine wesentliche, d.h. für die Verleihung des Doktorgrades entscheidungserhebliche Fehlleistung vorliegt, weil etwa nur ein geringer Teil des Textes betroffen ist (s. zu allem: Gärditz, a.a.O., S. 12; s. auch VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 81 f.). Über die Abgrenzung zwischen einem entscheidungserheblichen Verstoß und einem Bagatellfall entscheidet die für die Promotion zuständige Behörde nach prüfungsrechtlichen Grundsätzen im Rahmen ihres gerichtlich demgemäß nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris Rn. 34; VG Regensburg, U. v. 31.07.2014 - RO 9 K 13.1442 -, juris Rn. 45; VG Düsseldorf, U. v. 20.03.2014 - 15 K 2271/13 -, juris Rn. 128 ff.; Gärditz, a.a.O., S. 12; s. auch Möhlmann, Der Entzug des Doktorgrades, Frankfurt a.M. 2017, S. 110). Danach ist hier rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Verstöße nicht als Bagatellfall gewertet hat.

Diese Wertung beruht insbesondere nicht auf sachfremden Überlegungen und ist nicht willkürlich. Grundlage der Wertung ist vielmehr die Qualität und Quantität der Befunde. Quellenangaben zu den vom Kläger in das 4. Kapitel der Dissertation übernommenen Unterlagen des O. fehlen in dem Kapitel vollständig. Der Pflichtverstoß des Klägers betrifft außerdem einen umfangreichen Teil der Dissertation: Die Arbeit hat insgesamt – ohne die abschließenden Abbildungs-, Abkürzungs- und Literaturverzeichnisse und den anhängenden Lebenslauf – einen Umfang von 107 Seiten, das 4. Kapitel umfasst 34 Seiten (die Seiten 48 bis 81). Hinzu kommt, dass dieses Kapitel als das ingenieurwissenschaftliche Kernkapitel der Dissertation anzusehen ist. Dies ergibt sich bereits aus Aufbau und Konzeption der Arbeit. Der Kläger stellt in der Dissertation nach der Einleitung den Stand von Wissenschaft und Technik dar (Kapitel 2) und erläutert sodann Zielsetzung und Motivation der Arbeit (Kapitel 3). Im anschließenden 4. Kapitel werden die durchgeführten Schweißversuche erläutert und die beiden Laserschweißverfahren (gepulstes und kontinuierliches Laserstrahlschweißen) anhand der in den Versuchen gewonnenen Ergebnisse – der erzeugten Nahtqualitäten – miteinander verglichen. Auf der Grundlage dieser technologischen Erkenntnisse erfolgt ein Vergleich der Laserschweißverfahren unter wirtschaftlichen Aspekten, der die mit den Verfahren jeweils verbundenen Kosten darstellt (Kapitel 5). Das letzte Kapitel enthält eine Zusammenfassung und einen „Ausblick“. Das 4. Kapitel stellt danach die maßgeblichen, durch Versuche gewonnenen technologischen Erkenntnisse zum Vergleich der beiden Laserschweißverfahren dar. Die herausgehobene Bedeutung des Kapitels hat der Kläger bereits in der Einleitung seiner Dissertation betont. Dort heißt es, das „Hauptaugenmerk der Arbeit“ liege „in der wissenschaftlichen Herausforderung, einen innovativen Ansatz für laserbasiertes Schweißen von insbesondere Kleinbauteilen zu erarbeiten“ (S. 5 der Arbeit). Nachvollziehbar hat daher auch der Gutachter Professor V. das Kapitel als den „Kernbereich einer ingenieurwissenschaftlichen Dissertation“ bezeichnet (s. das Protokoll der Fakultätssitzung v. 04.02.2014, S. 5).

Dass die Darstellung des Standes von Wissenschaft und Technik im 2. Kapitel der Dissertation die Beklagte nicht zu einer anderen Wertung in Bezug auf das Gewicht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens veranlasst hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades der Ingenieurwissenschaften soll einen eigenständigen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft leisten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 4 PO 2009 und § 9 Abs. 1 PO 2012). Das 2. Kapitel der Arbeit stellt aber lediglich die vorhandenen Erkenntnisse dar. Da der Grad des „Dr.-Ing.“ nach der Promotionsordnung für wissenschaftliche Leistungen auf einem Fachgebiet der Ingenieurwissenschaften verliehen wurde (vgl. § 1 Abs. 1 PO 2009), ist es rechtlich nicht zu beanstanden, die im Hinblick auf das 4. Kapitel der Arbeit vorliegenden Pflichtverletzungen des Klägers auch trotz der wirtschaftlichen bzw. wirtschaftswissenschaftlichen Ausführungen in anderen Teilen der Dissertation als qualitativ wesentliche, d.h. für die Verleihung des Doktorgrades entscheidungserhebliche Fehlleistungen anzusehen. Inwieweit die Dissertation weitere vom Kläger nicht kenntlich gemachte Übereinstimmungen mit dem Bericht des O. aufweist, kann die Kammer nach allem offenlassen (s. dazu die Ausführungen im Bescheid v. 14.08.2015, S. 7). Das festgestellte Fehlverhalten des Klägers bezüglich des 4. Kapitels der Dissertation trägt bereits die Annahme eines erheblichen, nicht als Bagatellfall anzusehenden Verstoßes.

Rechtsfehlerfrei hat die Beklagte das Fehlverhalten des Klägers auch nicht lediglich als handwerkliche Fehler bzw. Qualitätsmängel eingestuft. Die festgestellten Verstöße sind aus den dargelegten Gründen als derart gravierend anzusehen, dass die Dissertation deswegen materiell schon nicht annahmefähig gewesen wäre (vgl. dazu Becker, a.a.O., Rn. 81; Gärditz, a.a.O., S. 22 f.).

d) Der Kläger kann auch nicht unter Hinweis insbesondere auf den interdisziplinären Ansatz seiner Dissertation und die wirtschaftliche Bewertung der Versuchsergebnisse in der Arbeit erfolgreich geltend machen, er habe mit seiner Dissertation auch abgesehen vom 4. Kapitel der Arbeit eine wissenschaftliche Eigenleistung erbracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, inwieweit eine Dissertation mit nicht gekennzeichneten Übernahmen aus fremden Texten (Plagiatsstellen) noch als Eigenleistung des Promovenden gelten kann, nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, U. v. 21.06.2017 - 6 C 3/16 -, juris Rn. 44). Zu den Bewertungsmaßstäben führt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21. Juni 2017 (a.a.O.) im Einzelnen Folgendes aus:

„Hierfür sind die Anzahl der Plagiatsstellen, ihr quantitativer Anteil an der Dissertation sowie ihr qualitatives Gewicht, d.h. ihre Bedeutung für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit, zu berücksichtigen. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung ist zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen. Derartige Passagen prägen die Arbeit qualitativ, wenn die restliche Dissertation den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht genügt.“

Ob diese Rechtsprechung in allen denkbaren Fällen überzeugt, ob insbesondere das öffentliche Interesse an einer redlichen Wissenschaft es tatsächlich zulässt, einer Dissertation trotz gravierenden wissenschaftlichen Fehlverhaltens noch einen „wissenschaftlichen Restwert“ zu bescheinigen und mit dieser Begründung von der Entziehung des Doktorgrades abzusehen, kann die Kammer offenlassen (gegen eine „geltungserhaltende Reduktion“ im Ergebnis: VGH Baden-Württemberg, U. v. 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris Rn. 24 f.; B. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, U. v. 20.03.2014 - 15 K 2271/13 -, juris Rn. 149 ff.; Gärditz, a.a.O., S. 13). Denn auch nach den dargestellten Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts kann die Dissertation des Klägers nicht als Eigenleistung angesehen werden.

Die Plagiatsstellen prägen die Arbeit qualitativ. Das betroffene 4. Kapitel der Dissertation ist das ingenieurwissenschaftliche Kernkapitel (dazu im Einzelnen oben, B I 1 c). Soweit der Kläger auf die wirtschaftlichen Erwägungen in seiner Arbeit verweist, genügen diese nicht den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung. Ob abgesehen von den Plagiatsstellen eine beachtliche wissenschaftliche Leistung vorliegt, bestimmt sich nach den Leistungen, die die Dissertation auf dem Fachgebiet erbringt, für das der Doktorgrad verliehen wird. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Promotionsrecht für einzelne Fächer verliehen wird (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 NHG) und die Promotion zum Führen des Doktorgrades mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz berechtigt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 NHG). Dementsprechend verleiht die Fakultät hier den Doktorgrad der Ingenieurwissenschaften für wissenschaftliche Leistungen „auf einem Fachgebiet der Ingenieurwissenschaften“ (§ 1 Abs. 1 Satz Satz 5 PO 2009 und wortgleich § 2 Abs. 1 Satz 2 PO 2012). Wirtschaftliche oder wirtschaftswissenschaftliche Überlegungen sind aber keine Leistungen auf dem Gebiet der Ingenieurwissenschaften. Inwieweit dies anders zu beurteilen ist, wenn die „fachfremden“ Leistungen mit beachtlichen fachbezogenen Leistungen beispielsweise im Sinne eines interdisziplinären Ansatzes verbunden sind, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Beachtliche wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Ingenieurwissenschaften enthält die Dissertation des Klägers jedenfalls nicht. Soweit der Kläger im 2. Kapitel der Arbeit den Stand von Wissenschaft und Technik darstellt, genügt dies nicht den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche Leistung auf dem Gebiet der Ingenieurwissenschaften. Dafür wäre nach der Promotionsordnung ein eigenständiger Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft erforderlich gewesen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 4 PO 2009), der mit der zusammenfassenden Darstellung der bestehenden Kenntnisse nicht erbracht ist (s. oben, B I 1 c).

Auch die vom Kläger geleistete bloße Formulierungshilfe im Hinblick auf die technischen Ausführungen in den vom O. überlassenen und in das 4. Kapitel übernommenen Unterlagen ist jedenfalls keine beachtliche Leistung auf einem Fachgebiet der Ingenieurwissenschaften. Dies gilt schließlich auch für die vom Kläger sogenannte Checkliste auf den Seiten 104 ff. seiner Dissertation. Soweit diese sich nicht nur mit den wirtschaftlichen, sondern auch mit den technischen Rahmenbedingungen für die Entscheidung befassen, welches der Schweißverfahren vorzugswürdig ist, basieren die Ausführungen auf einer zusammenfassenden Darstellung der technischen Erkenntnisse, die sich aus den vom O. überlassenen Unterlagen ergeben. Dass die kennzeichnungslose Übernahme fremder Leistungen im 4. Kapitel der Dissertation die Arbeit qualitativ prägt, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, um die verbleibenden Teile nicht mehr als beachtliche Eigenleistung des Klägers anzusehen.

Unabhängig davon prägen die Übernahmen in Kapitel 4 der Dissertation die Arbeit aber auch quantitativ, weil ihre Anzahl und der Anteil an der Arbeit überhandnehmen. Quellenangaben zu den vom Kläger in diesen Textabschnitt übernommenen Unterlagen des O. fehlen in dem Kapitel vollständig. Der Pflichtverstoß des Klägers betrifft außerdem einen umfangreichen Teil der Dissertation (dazu im Einzelnen oben, B I 1 c).

e) Dass der Promovend mit der nicht hinreichend gekennzeichneten Übernahme von Fremdtexten vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gegen die Grundsätze wissenschaftlicher Redlichkeit verstoßen hat, ist für den Tatbestand der Entziehung des Doktorgrades, also für die Annahme der Rechtswidrigkeit der Verleihung, nach den hier anzuwendenden Regelungen nicht erforderlich. Der Rechtswidrigkeitsbegriff in § 48 Abs. 1 VwVfG beinhaltet kein subjektives Element. Rechtswidrig ist die Verleihung des Doktorgrades, wenn sie gegen geltendes Recht verstoßen hat; allein maßgeblich ist die objektive Rechtswidrigkeit (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl., § 48 Rn. 50 und 51). Auch die hier anzuwendende Promotionsordnung verlangt kein grob fahrlässiges oder ein bewusstes bzw. vorsätzliches Fehlverhalten für die Entziehung des Doktortitels (s. § 14 Abs. 1 PO 2012). Sofern danach Grenzfälle denkbar sind, in denen gravierende objektive Mängel die Rechtswidrigkeit der Verleihung begründen, aber lediglich einfache Fahrlässigkeit vorliegt, kann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend im Rahmen der Ermessensentscheidung Rechnung getragen werden: Dann ist das lediglich fahrlässige Vorgehen in der Abwägung der Gesamtumstände zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. zu allem: Gärditz, a.a.O., S. 20 f., 22 f.; C., Rechtswissenschaft 2012, 116, 136 f.; Möhlmann, a.a.O., S. 103; Möstl, Publicus 2011.6, S. 6).

Die Frage, ob schon ein (einfach) fahrlässiges Fehlverhalten bei fehlendem subjektiven Erfordernis in der Promotionsordnung und hinreichend gravierenden objektiven Mängeln der Dissertation (sog. objektives Plagiat) die Rechtswidrigkeit der Verleihung des Doktorgrades begründen kann, wird allerdings nicht einheitlich beantwortet (ablehnend z.B. Becker, a.a.O., Rn. 92 ff.). Die unterschiedlichen Auffassungen führen hier jedoch nicht zu verschiedenen Ergebnissen. Denn ein lediglich fahrlässiges Fehlverhalten liegt im konkreten Fall zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Bloße Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Promovend bei der unzureichenden Kenntlichmachung fremder Texte lediglich die für das wissenschaftliche Arbeiten erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Lediglich fahrlässige Fehlleistungen können beispielsweise bei Unkenntnis der eigentlichen Autorschaft, bei unzureichender Recherche oder bei Flüchtigkeitsfehlern gegeben sein (vgl. dazu Gärditz, a.a.O., S. 19 ff.). Die Fehlleistungen des Klägers unterscheiden sich davon aber grundlegend. Sie gehen in ihrer Schwere deutlich über die bloße Verletzung von Sorgfaltspflichten hinaus.

Der Kläger hat in erheblichem Ausmaß fremde Texte in seine Dissertation übernommen und diese Übernahme in dem gesamten davon betroffenen 4. Kapitel nicht kenntlich gemacht; dieses Fehlverhalten hat sich auf das ingenieurwissenschaftliche Kernkapitel seiner Doktorarbeit bezogen und ist daher auch qualitativ als schwerwiegend anzusehen (s. oben, B I 1 c und d; zur Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit s. Möhlmann, a.a.O., S. 115, Becker, a.a.O., Rn. 94 f., Ipsen, NdsVBl. 2016, 177, 178 und Gärditz, a.a.O., S. 24 ff.). Darüber hinaus ist dem Kläger bekannt gewesen, dass er nicht selbst der geistige Verfasser der ihm überlassenen Unterlagen des O. war; er hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, das Kapitel 4 seiner Dissertation sei „maßgeblich geistiges Eigentum des O.“. Gleichwohl hat er die Quelle in dem Kapitel nicht angegeben. Der Kläger ist jahrzehntelang in das System „Wissenschaft“ und dessen Umfeld eingebunden gewesen, er hat an einer Hochschule gelehrt, führt neben seinem 1967 erworbenen Doktorgrad weitere akademische Titel, ist Ehrensenator der Universität A-Stadt und hat wissenschaftliche Texte veröffentlicht. Die Kammer ist daher überzeugt davon, dass ihm auch die Funktion einer Dissertation und die wissenschaftlichen Zitierregeln geläufig waren.

Soweit der Kläger einwendet, er sei zwar mit den grundsätzlichen Anforderungen an die Zitierweise vertraut gewesen, als Nicht-Ingenieur habe er aber nicht genau gewusst, welche technischen Daten er als Daten des O. habe kennzeichnen müssen, überzeugt dies die Kammer nicht. Für die in wissenschaftlichen Arbeiten vorzunehmende Kennzeichnung technischer Daten, die durch fremde Leistungen gewonnen werden, gelten keine besonderen Anforderungen. Maßgeblich ist auch insoweit, dass fremde Leistungen durch Quellenangaben kenntlich zu machen sind. Diese Regel war dem Kläger bekannt. Außerdem war ihm nach eigenen Angaben bekannt, dass es sich bei dem 4. Kapitel seiner Dissertation maßgeblich um geistiges Eigentum des O. handelt. Dann ist aber zur Überzeugung der Kammer auch davon auszugehen, dass er durch den kompletten Verzicht auf die Bezeichnung der Quelle in Kapitel 4 bewusst und gewollt gegen das Zitiergebot verstoßen hat. Nach allem ist die Kammer überzeugt davon, dass der Kläger nicht lediglich fahrlässig gehandelt, sondern sogar vorsätzlich die Regeln der wissenschaftlichen Redlichkeit verletzt hat.

Die Kammer hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger bei der zitatlosen Übernahme der O. -Unterlagen in das 4. Kapitel seiner Dissertation einem Irrtum erlegen ist, der der Annahme eines vorsätzlichen Fehlverhaltens entgegensteht. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er habe keine Quelle zum 4. Kapitel angegeben, weil er die Übernahme mit dem Betreuer der Doktorarbeit abgesprochen habe und davon ausgegangen sei, die Übernahme sei erlaubt. Sofern er damit sagen will, er habe sein Handeln als rechtswirksam erlaubt angesehen, ist dies jedoch auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den die Kammer von dem Kläger in der Verhandlung gewonnen hat, nicht glaubhaft. Aufgrund der dargelegten langjährigen Erfahrungen des Klägers im und mit dem Wissenschaftsbetrieb waren ihm zur Überzeugung der Kammer die Nachweispflichten bei der Übernahme von Fremdtexten in eine wissenschaftliche Arbeit bekannt, insbesondere auch die Regel, dass andere Personen wie die Betreuer einer Dissertation diese Pflichten nicht durch einfache Gestattung suspendieren können (dazu oben, B I 1 b).

f) Auch eine vorsätzliche Täuschung ist nach den im vorliegenden Fall anzuwendenden Regelungen nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Entziehung des Doktorgrades. Die Rechtswidrigkeit der Verleihung ergibt sich allein aus dem Verstoß gegen geltendes Recht. Der Begriff der Rechtswidrigkeit in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG enthält kein Täuschungsmerkmal und kein subjektives Element (vgl. Möhlmann, a.a.O., S. 87, Möstl, a.a.O., S. 6 und die Ausführungen oben, B I 1 e, jew. m.w.N.; a. A. im Ergebnis Pautsch/Dillenburger, Kompendium zum Hochschul- und Wissenschaftsrecht, 2. Aufl., Kap. C Rn. 53). Ein Täuschungserfordernis lässt sich auch nicht aus der Promotionsordnung herleiten. § 14 Abs. 1 Satz 2 PO 2012 verweist für die Entziehung des Doktorgrades auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Zusätzliche Anforderungen an die Entziehung stellt die Promotionsordnung nicht auf. Dies gilt insbesondere für die Regelung in § 14 Abs. 2 PO 2012, die folgenden Wortlaut hat:

„Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion nicht erfüllt, ohne dass die Doktorin oder der Doktor sich einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht hat, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung der Urkunde bekannt, so wird dieser Mangel durch die vorgelegte und anerkannte Dissertation und das Bestehen der mündlichen Prüfung behoben. Eine Entziehung des Doktorgrades kommt in diesem Fall nicht in Betracht.“

Die Vorschrift gilt nach ihrem insoweit klaren Wortlaut nur für den Fall, dass die in § 4 PO 2012 geregelten Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion – insbesondere in der Regel ein „promotionsfähiger“ Studienabschluss – nicht vorliegen.

Auch für eine analoge Anwendung der Vorschrift ist kein Raum. Eine Analogie käme nur in Betracht, wenn der vorliegende Sachverhalt in allen nach dem Sinnzusammenhang der Regelung maßgeblichen Hinsichten mit den von ihrem Wortlaut umfassten Fällen übereinstimmen würde und daher zwingend gleich zu behandeln wäre. Dies ist nicht der Fall. Der Kläger hat gegen die Regeln wissenschaftlicher Redlichkeit verstoßen, während der § 14 Abs. 2 PO 2012 den Fall nicht erfüllter Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion und damit einen ganz anderen Sachverhalt regelt. Hinzu kommt, dass die für eine Analogie erforderliche Regelungslücke – d. h. eine planwidrige Unvollständigkeit der Promotionsordnung – nicht ersichtlich ist.

2. Auch mit den weiteren Einwänden, die er gegen die Entziehungsentscheidung erhoben hat, hat der Kläger keinen Erfolg.

a) Der Kläger kann nicht erfolgreich geltend machen, er habe mit seinen „eidesstattlichen Erklärungen“ vom 6. Januar 2010 (Bl. 259 der Gerichtsakte) wahrheitsgemäße Erklärungen abgegeben. Die Verleihung des Doktorgrades ist rechtswidrig gewesen, weil der Kläger in der Dissertation die verwendeten Quellen in erheblichem Umfang nicht angegeben hat, dies die Arbeit qualitativ und quantitativ prägt und jedenfalls kein lediglich fahrlässiges Fehlverhalten vorgelegen hat (s. oben). Die Pflicht zu wissenschaftlicher Redlichkeit wurde nicht durch die eidesstattliche Erklärung begründet, sondern bereits durch die promotionsrechtlichen Regelungen. Rechtswidrig ist die Verleihung des Doktorgrades daher auch unabhängig davon, ob die Überlassung der Materialien durch das O. als „unerlaubte Hilfe“ im Sinne der eidesstattlichen Erklärung des Klägers anzusehen ist. Im Übrigen wird dem Kläger nicht vorgeworfen, dass er Materialien des O. für seine Arbeit genutzt hat. Das wissenschaftliche Fehlverhalten des Klägers liegt vielmehr darin, dass er in dem betroffenen Kapitel seiner Dissertation zu den verwendeten, auf fremden Leistungen beruhenden Materialien keine Quellenangaben gemacht hat.

b) Auch mit seinem Verweis auf die Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten für die TU Y. vom 29. August 2011 und die dort enthaltenen Bestimmungen wissenschaftlichen Fehlverhaltens zeigt der Kläger keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verleihungsentscheidung auf. Der Kläger nimmt Bezug auf § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Regeln, wonach als wissenschaftliches Fehlverhalten vor allem anzusehen ist „die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorenschaft (Plagiat)“ sowie „die Anmaßung wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft“. Er ist der Ansicht, er habe nicht getäuscht, daher habe er sich auch keine Autorenschaft angemaßt. Eine (vorsätzliche) Täuschung ist jedoch nicht tatbestandliche Voraussetzung für die Entziehung des Doktorgrades (s. oben). Im Übrigen ist der Nachweis der Befähigung zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten, der Voraussetzung ist für die rechtmäßige Verleihung des Doktorgrades, mit einer Dissertation nur erbracht, wenn derjenige, der vorgibt, Autor des Textes und einzelner Elemente des Textes zu sein, tatsächlich der geistige Verfasser ist (s. oben). Dies ist aus den dargelegten Gründen hier nicht der Fall. Ob ein „Plagiat“ im Sinne der zitierten Regeln vorliegt, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Dies hat für die Entziehung des Doktorgrades keine maßgebliche rechtliche Bedeutung (vgl. auch Nds. OVG, U. v. 15.07.2015 - 2 LB 363/13 -, juris Rn. 104). Unabhängig davon ist der Begriff des Plagiats nicht einheitlich definiert (s. z.B. Gärditz, a.a.O., S. 5 m.w.N.).

c) Der Kläger kann nicht erfolgreich einwenden, bei einem Plagiat könne nur dann auf die Rechtswidrigkeit der Promotionsverleihung geschlossen werden, wenn die Bewertung als promotionsrelevante Leistung von vornherein unvertretbar erscheine. Das Zitat, auf das er sich für diese Ansicht bezieht (Gärditz, a.a.O., S. 11), trifft nicht zu. Der Autor befasst sich in dem in Bezug genommenen Textabschnitt nicht mit Plagiaten, sondern mit der Frage, inwieweit qualitativ schlechte Wissenschaft eine Promotion rechtswidrig machen kann (vgl. Gärditz, a.a.O, S. 12). Jedenfalls aber ergibt sich hier die Rechtswidrigkeit der Verleihung des Doktorgrades bereits daraus, dass die Dissertation in erheblichem Umfang die übernommenen fremden Leistungen nicht kennzeichnet, dass diese Stellen die Arbeit qualitativ und quantitativ prägen und dass der Kläger nicht lediglich fahrlässig gehandelt hat (s. oben). Daher kommt es auch nicht darauf an, dass der Betreuer Professor E. die Arbeit mit der Note „gut“ bewertet hat.

3. Die in § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG getroffene Regelung über den Vertrauensschutz steht der Entziehung des Doktorgrades nicht entgegen. Sie gilt nicht bei Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der – wie die Verleihung des Doktorgrades – keine Geld- oder Sachleistung gewährt (vgl. § 48 Abs. 3 VwVfG sowie VGH Baden-Württemberg, U. v. 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris Rn. 27; Möhlmann, a.a.O., S. 126 f.; Becker, a.a.O., Rn. 96). Eine tatbestandliche Abwägung des Vertrauensschutzes mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen findet bei der Entziehung eines Doktorgrades daher nicht statt. Aspekte des Vertrauensschutzes sind bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung der Behörde zu berücksichtigen.

II. Die Entziehung des Doktorgrades ist innerhalb der normierten Jahresfrist erfolgt.

Erhält die zuständige Stelle von Tatsachen Kenntnis, welche die Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen, so ist nach § 14 Abs. 1 Satz 3 PO 2012 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG die Entziehung des Doktorgrades grundsätzlich nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach dem Normzweck handelt es sich bei der Jahresfrist nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Rücknahme maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Rücknahmebefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht (BVerwG, U. v. 28.06.2012 - 2 C 13.11 -, juris Rn. 27 = BVerwGE 143, 230 ff.). Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Zeitpunkt, in dem die Jahresfrist zu laufen beginnt, auch dann nach den dargelegten Grundsätzen zu bestimmen, wenn ein erster Rücknahmebescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben wird. In diesen Fällen läuft die Jahresfrist ab dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der aufhebenden Entscheidung (BVerwG, a.a.O., Rn. 30).

Diese Maßstäbe gelten unter Berücksichtigung des Normzwecks grundsätzlich auch für die vorliegende Fallkonstellation. Hier ist der Erstbescheid zwar nicht im Widerspruchsverfahren und auch nicht durch das Verwaltungsgericht im Klageverfahren aufgehoben worden. Die Aufhebung erfolgte vielmehr durch die Beklagte aufgrund eines im ersten Klageverfahren – im Rahmen des Erörterungstermins vom 28. April 2015 – erteilten rechtlichen Hinweises des Gerichts. Erst mit diesem Hinweis erlangte die Beklagte Kenntnis davon, dass die im ersten Verfahren getroffene Ermessensentscheidung rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist, soweit sie dem Kläger im ersten Widerspruchsbescheid als allein tragender Grund der Entscheidung eine Täuschungsabsicht vorgeworfen und dazu keine hinreichenden Ermittlungen angestellt hatte. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte dann in dem neuen Verfahren den Sachverhalt umfassend weiter aufgeklärt und neue Tatsachen ermittelt. Wann genau die Jahresfrist erneut zu laufen begonnen hat, kann die Kammer offenlassen. Selbst wenn der Fristbeginn bereits auf den Tag des gerichtlichen Erörterungstermins zu datieren wäre, also auf den 28. April 2015, und nicht erst auf den Abschluss der Ermittlungen in dem anschließenden neuen Verwaltungsverfahren, war die Jahresfrist bei Erlass des Bescheides vom 14. August 2015 jedenfalls noch nicht abgelaufen.

Soweit der Kläger geltend macht, die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil die Behörde in dem dort entschiedenen Fall über das „Ob“ der Ermessensausübung geirrt, hier aber eine fehlerhafte Entscheidung der Beklagten über das „Wie“ der Ermessensausübung vorgelegen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Nach dem Zweck des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG handelt es sich bei der Jahresfrist um eine Entscheidungsfrist. Damit wäre eine Differenzierung zwischen verschiedenen Ermessensfehlern nicht zu vereinbaren. Für dieses Verständnis spricht auch der Wortlaut der Vorschrift. Danach muss sich die den Fristbeginn auslösende Kenntnis der Behörde nicht auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts beziehen, sondern – ohne weitere Einschränkung – auf die Rechtfertigung seiner Rücknahme. Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Regeln über den Fristbeginn unabhängig davon gelten, ob der der Behörde angelastete Rechtsanwendungsfehler die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts oder eine weitere gesetzliche Rücknahmevoraussetzung betrifft (s. BVerwG, U. v. 28.06.2012, a.a.O., Rn. 33). Das weitere Argument des Klägers, die fehlerhafte Entscheidung der Beklagten über das „Wie“ der Ermessensausübung sei ein handwerklicher Fehler, der nicht zu seinen Lasten gehen könne, gibt unter Berücksichtigung des Normzwecks und des Gesetzeswortlauts ebenfalls keinen Anlass zu einer anderen Bewertung der Rechtslage.

Auch auf das Urteil des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1995 (5 C 10.94, juris = BVerwGE 100, 199) kann sich der Kläger nicht erfolgreich berufen. Diese Entscheidung, nach der nur ein Rechtsirrtum über die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, nicht aber ein Irrtum über eine weitere Rücknahmevoraussetzung dem Beginn der Jahresfrist entgegensteht, ist zu der Regelung in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergangen. Die insoweit geltenden Grundsätze können daher nicht auf § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG übertragen werden, auch deswegen nicht, weil die Regelungen der §§ 44 f. SGB X die Befugnis zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte über Sozialleistungen gegenüber § 48 VwVfG deutlich einschränken (so auch BVerwG, U. v. 28.06.2012, a.a.O., Rn. 34).

III. Die Beklagte hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

Die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades nach § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 3 PO 2012 i. V. m. § 48 Abs. 1 VwVfG steht im Ermessen der Beklagten. Dieses Ermessen ist entsprechend dem Zweck der genannten Regelungen und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen auszuüben (§ 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 40 VwVfG). Das Gericht hat die Ermessensentscheidung der Beklagten nur darauf zu überprüfen, ob sie diesen rechtlichen Rahmen eingehalten hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entziehung ist indiziert, weil der Kläger aus den dargelegten Gründen mangels Eigenständigkeit der Dissertation die Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit nicht nachgewiesen hat (s. oben, B I, und BVerwG, U. v. 21.06.2017 - 6 C 3/16 -, juris Rn. 45). Rechtsfehler, die hier gleichwohl zur Rechtswidrigkeit der Entziehungsentscheidung führen würden, sind nicht ersichtlich.

1. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass das Verhalten von Professor E. sein Vertrauen in die Rechtmäßigkeit seines Vorgehens bestärkt habe, zeigt er keine Ermessensfehler auf. Im Einzelnen führt der Kläger in diesem Zusammenhang an, Herr E. habe den Eindruck erweckt, das überlassene Material des O. dürfe ohne Zitierung in die Dissertation aufgenommen werden; er habe seine Betreuungspflichten erheblich verletzt.

Die Beklagte hat sich mit der Rolle von Professor E. bei der Erstellung der Dissertation und mit der Frage, inwieweit durch ein „mitwirkendes Verschulden“ seinerseits ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers entstanden sein könnte, im Bescheid vom 14. August 2015 (dort S. 14), im Widerspruchsbescheid (dort S. 14 f.) und ergänzend im Rahmen ihrer Ausführungen im gerichtlichen Verfahren auseinandergesetzt (Bl. 338 f., 437 f.). Sie ist im Wesentlichen zu der Auffassung gelangt, Professor E. habe keine Autorschaftstäuschung angeregt und kein wissenschaftliches Fehlverhalten gebilligt, wenngleich er die gebotene Sorgfalt bei der Korrektur vernachlässigt habe.

Dass die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen ist, bei dem Kläger sei durch das Verhalten von Professor E. kein schutzwürdiges Vertrauen entstanden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers liegt nicht vor. Der Kläger hat in erheblichem Ausmaß fremde Texte in seine Dissertation übernommen und diese Übernahme in dem gesamten davon betroffenen 4. Kapitel nicht kenntlich gemacht. Dabei ist ihm bekannt gewesen, dass er nicht selbst der geistige Verfasser der ihm überlassenen Unterlagen war. Sofern er behauptet, er habe sein Handeln als rechtswirksam erlaubt angesehen, ist dies auch unter Berücksichtigung seiner langjährigen Erfahrungen im Wissenschaftsbetrieb nicht glaubhaft. Zur Überzeugung der Kammer waren ihm die Nachweispflichten bei der Übernahme von Fremdtexten in eine wissenschaftliche Arbeit bekannt, insbesondere auch die Regel, dass die Betreuer einer Dissertation diese Pflichten nicht durch einfache Gestattung suspendieren können (dazu im Einzelnen oben, B I 1 e). Ob Professor E. tatsächlich die Übernahme der O. -Unterlagen ohne Quellenangabe „gestattet“ hat, kann die Kammer daher offenlassen.

Der Einwand des Klägers, er sei bei Durchführung der Promotion und insbesondere bei der Anfertigung der Dissertation durch den Betreuer Professor E. im Sinne eines „mitwirkenden Verschuldens“ mangelhaft betreut worden, kann im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt werden. Dies wäre mit dem Zweck der Regelungen über die Entziehung des Doktorgrades nicht vereinbar (im Ergebnis ebenso Möhlmann, Der Entzug des Doktorgrades, Frankfurt a.M. 2017, S. 140; s. auch Becker in: Epping, NHG, Rn. 99; Gärditz, WissR 2013, 1, 14). Die Regelungen dienen dazu, die Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses zu sichern (vgl. dazu BVerwG, U. v. 31.07.2013 - 6 C 9.12 -, juris Rn. 27 = BVerwGE 147, 292 ff.). Die Entziehung des Doktorgrades ist in den Fällen vorgesehen, in denen der Träger wegen eines Verstoßes seiner Promotionsleistungen gegen wissenschaftliche Kernpflichten die mit dem Doktorgrad verbundene Verhaltenserwartung nicht erfüllt (s. auch bereits oben, B I 1). Diese Verhaltenserwartung geht dahin, dass der Träger des Doktorgrades die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens – insbesondere die Kenntlichmachung übernommener, nicht auf eigener geistiger Leistung beruhender Texte – einhält. Die Regelungen verlangen daher bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens – wie hier –, Doktorgrade auch dann zu entziehen, wenn ein Betreuer im Promotionsverfahren Fehler begangen hat. Der Bewerber um den Doktorgrad, der den Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit zu erbringen hat, ist für die Einhaltung der wissenschaftlichen Standards selbst verantwortlich. Nur dadurch ist gewährleistet, dass er auch bei der weiteren Teilnahme am Wissenschaftsbetrieb in dem betroffenen Fachgebiet die für einen funktionierenden Wissenschaftsprozess erforderlichen Verhaltenserwartungen erfüllt. Die Beteiligung der Betreuer einer Doktorarbeit erschöpft sich dagegen in einem unterstützenden Beitrag; so hat der Doktorand nach der Promotionsordnung gegenüber der Hauptbetreuerin oder dem Hauptbetreuer ausdrücklich nur einen Anspruch auf „Anleitung“ zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (vgl. § 3 Abs. 4 PO 2009; ähnlich § 6 Abs. 3 Satz 1 PO 2012). Den Nachweis der Befähigung zu einer solchen Arbeitsweise muss der Doktorand allein erbringen. Dabei erweist er sich gerade auch dann nicht als zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten fähig, wenn er beispielsweise fehlerhaften Vorgaben des Betreuers zu den Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens Folge leistet. Schließlich weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass man mit der Berücksichtigung fehlerhafter Betreuerleistungen im Rahmen des Ermessens Tür und Tor öffnen würde für die Rechtfertigung der schlimmsten Fälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens, nämlich für das kollusive Täuschen von Betreuer und Betreutem. Die Verantwortung der Hochschulen und Fakultäten für die Redlichkeit der unter ihrem Dach betriebenen Wissenschaften verpflichtet diese dazu, Sorgfaltspflichtverletzungen der Betreuer einer Dissertation und darüber hinausgehende Fehler bei der Korrektur einer Doktorarbeit oder der Durchführung des Promotionsverfahrens intern im Rahmen der Qualitätssicherung aufzuklären und festgestellte Verstöße nach den dafür geltenden Vorschriften gegenüber den Verantwortlichen zu sanktionieren.

Selbst wenn die Angaben des Klägers zuträfen und der Betreuer Professor E. den Eindruck vermittelt oder sogar zugestanden hätte, die Unterlagen des O. dürften ohne Zitate im 4. Kapitel der Dissertation übernommen werden, ist dies nach allem jedenfalls nicht zugunsten des Klägers im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen gewesen. Aber auch wenn das Fehlverhalten der Gutachter sich darauf beschränkt haben sollte, die wissenschaftlichen Fehlleistungen des Klägers nicht bereits bei der Korrektur der Dissertation entdeckt oder darauf nicht hingewiesen zu haben, kann dies nicht zugunsten des Klägers in die Ermessensentscheidung eingestellt werden (vgl. VG Karlsruhe, U. v. 04.03.2013 - 7 K 3335/11 -, juris Rn. 93; Becker, a.a.O., Rn. 99). Dies gilt auch für den Fall, dass die Betreuerfehler auf Nachlässigkeit beruhen (vgl. VG Regensburg, U. v. 31.07.2014 - RO 9 K 13.1442 -, juris Rn. 50; VG Düsseldorf, U. v. 20.03.2014 - 15 K 2271/13 -, juris Rn. 196).

Selbst wenn entgegen der Auffassung der Kammer ausnahmsweise „schwerwiegende Fehler“ bei der Betreuung der Dissertation im Rahmen des Entziehungsermessens zu berücksichtigen wären (so Gärditz, a.a.O., S. 14; s. auch Becker, a.a.O., Rn. 99), würde dies hier zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Fehlleistungen des Klägers sind derart gravierend, dass die von ihm beanstandeten Betreuungsfehler unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelungen über die Entziehung des Doktorgrades und des öffentlichen Interesses an einem funktionierenden Wissenschaftssystem demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Dem Kläger waren als langjährig wissenschaftlich Tätigem mit verschiedenen akademischen Titeln die Gepflogenheiten des Wissenschaftsbetriebs, also insbesondere auch die Pflichten im Umgang mit fremdem geistigen Eigentum bekannt. Er hat die Regeln wissenschaftlicher Redlichkeit vorsätzlich verletzt (s. oben). Selbst wenn die Betreuer oder einer der Betreuer ihn nicht auf die Zitiernotwendigkeit hingewiesen hätten, könnte ihn dies daher nicht „exculpieren“.

2. Ein (möglicherweise bestehendes) Vertrauen des Klägers, der verliehene Doktorgrad werde ihm erhalten bleiben, steht der Entziehung des Grades nicht entgegen. Ein solches Vertrauen ist jedenfalls nicht schutzwürdig. Der Kläger hat vorsätzlich die vom O. übernommenen Unterlagen nicht mit Quellenangaben versehen, sodass ein qualitativ und quantitativ erheblicher Teil seiner Arbeit eine tatsächlich bestehende fremde Autorschaft nicht ausgewiesen hat. Unabhängig davon ist es unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelungen, die Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses zu sichern, nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Abwägungen im Ergebnis einem etwa vorhandenen Vertrauen des Klägers in den Bestand der Verleihung keinen Vorrang vor dem Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände eingeräumt hat.

3. Die Beklagte hat auch nicht dadurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, dass sie statt der Entziehung des Doktorgrades nicht lediglich die Note für die Dissertation herabgesetzt hat.

Für eine nachträgliche Änderung der Note fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage. Die Promotionsordnung sieht eine solche Entscheidung nicht vor. Auch die Änderungsbefugnis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG umfasst nicht die Notenherabsetzung. Der Verwaltungsakt ist – wie die Beklagte zutreffend ausführt – die Verleihung des Doktorgrades; die Note ist Tatbestandsvoraussetzung, nicht aber Inhalt dieses Verwaltungsakts.

Unabhängig von der Frage der Rechtsgrundlage ist die Entziehung des Doktortitels aber auch die hier erforderliche und angemessene Sanktion. Angesichts der in Qualität und Quantität gravierenden Verstöße des Klägers, durch die er den Nachweis der Befähigung zu selbständiger (ingenieur-)wissenschaftlicher Arbeit nicht hat erbringen können, ist die Entziehung des Doktorgrades indiziert; ein weniger weit reichendes Mittel zur Korrektur des Fehlverhaltens ist nicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, U. v. 21.06.2017 - 6 C 3/16 -, juris Rn. 45, 49; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 04.01.2018 - 14 A 610/17 -, juris Rn. 71). Mit der bloßen Herabsetzung der Note würde eine Neubewertung der Dissertation als annahmefähige Promotionsleistung einhergehen und damit die Akzeptanz der Arbeit als wissenschaftliche Leistung, obwohl sie den dafür erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbracht hat. Dies würde auch dem Gedanken zuwiderlaufen, dass die übernommenen Fremdleistungen die Dissertation des Klägers qualitativ und quantitativ prägen und die Arbeit daher auch nicht wegen der sonstigen mit ihr erbrachten Leistungen als promotionswürdig anzusehen ist (s. oben). Die nachträgliche Änderung der Note in Form einer Notenherabsetzung ist darüber hinaus eine nicht ebenso effektive Reaktion auf wissenschaftliches Fehlverhalten wie die Entziehung des Doktorgrades (im Ergebnis ebenso Möhlmann, a.a.O., S. 137). Mit der Entziehung wird deutlich und mit Außenwirkung dokumentiert, dass die Doktorarbeit gravierende Verstöße gegen die wissenschaftliche Redlichkeit aufweist und daher nicht den Nachweis der Befähigung zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten erbringt. Eine auch für die Öffentlichkeit derart klare Missbilligung wissenschaftlichen Fehlverhaltens wäre mit einer bloßen Notenänderung, die den Doktorgrad unberührt ließe, nicht verbunden. Mit dem streitigen Doktorgrad würde dem Kläger weiterhin ein Nachweis bescheinigt, den er durch seine Dissertation tatsächlich nicht erbracht hat.

4. Folgewirkungen der Entziehung des Doktorgrades wie gesellschaftliche Nachteile hat die Beklagte hinreichend bei ihrer Entscheidung berücksichtigt.

Die Entziehung des Doktorgrades beeinträchtigt das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, soweit dessen soziales und gesellschaftliches Ansehen Schaden nimmt (BVerwG, U. v. 21.06.2017 - 6 C 3/17 -, juris Rn. 30). Das Persönlichkeitsrecht bietet aber keinen absoluten Schutz vor der Entziehung, weil mit dem Doktorgrad auch die Erwartung verbunden ist, dass der Inhaber dauerhaft grundlegende wissenschaftliche Pflichten beachten wird (BVerwG, a.a.O.). Das Interesse an einer redlichen Wissenschaft ist ebenfalls grundgesetzlich verankert, nämlich in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 48). Die drohenden gesellschaftlichen Nachteile sind daher gegen das öffentliche Interesse an der Entziehung des Doktorgrades abzuwägen.

Dass die Fakultät das Interesse an der Entziehung des Doktorgrades insoweit höher bewertet hat, ist rechtlich insbesondere im Hinblick auf das Ausmaß des dem Kläger vorzuwerfenden wissenschaftlichen Fehlverhaltens nicht zu beanstanden. Seine Doktorarbeit war nicht geeignet, die Befähigung zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten nachzuweisen, weil der Kläger in gravierendem Umfang fremde Leistungen nicht hinreichend kenntlich gemacht hat und seine Arbeit nicht als Eigenleistung gelten kann. Daher steht der Entziehung auch nicht entgegen, dass der Kläger sich in seiner langjährigen Berufstätigkeit Verdienste erworben hat (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 48; zu allem s. auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris Rn. 30; VG Hannover, U. v. 03.11.2006 - 6 A 6114/13 -, juris Rn. 47; VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 50). Die gleichen Grundsätze gelten, soweit die Entziehung des Doktorgrades mit einem Eingriff in die Berufsfreiheit verbunden ist (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 29 f.). Solche Beeinträchtigungen sind hier aber nicht ersichtlich, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, nur noch ehrenamtlich tätig zu sein und den Doktortitel beruflich nicht mehr zu benötigen.

5. Dass zwischen der Promotion und dem Zeitpunkt der Fakultätsentscheidung über die Entziehung des Doktorgrades eine größere zeitliche Spanne liegt, kann hier keine andere Entscheidung rechtfertigen. Dieser Gesichtspunkt muss im Rahmen der Abwägung hinter dem hier wegen der gravierenden wissenschaftlichen Pflichtverletzungen besonders gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entziehung zurücktreten. Der Doktorgrad bescheinigt eine Befähigung, die der Kläger nicht nachgewiesen hat. Die mit dem Doktorgrad verbundene Erwartung, der Promovend werde sich wissenschaftlich redlich verhalten, ist von Anfang an unbegründet gewesen. Ein maßgebender Stellenwert kann dem Zeitfaktor bei Verletzungen des schlechthin grundlegenden Gebots der Eigenständigkeit nicht zukommen (BVerwG, U. v. 21.06.2017 - 6 C 3/17 -, juris Rn. 49; s. auch Nds. OVG, B. v. 11.12.2017 - 2 LA 1 /17 -, juris Rn. 16 – zum Zeitmoment im Rahmen der Verwirkungsprüfung –).

6. Soweit der Kläger die Darstellung einer Äußerung von Professor T. im Bescheid vom 14. August 2015 beanstandet, zeigt er einen rechtserheblichen Ermessensfehler nicht auf.

Im Bescheid heißt es, Professor T., der Vorsitzende der Prüfungskommission, habe den Kläger in der Prüfung nach seiner ingenieurwissenschaftlichen Eigenleistung gefragt und darauf eine unzutreffende Antwort erhalten „im Sinne eines aktiven Einflusses … auf die Versuchsgestaltung“ (S. 14 des Bescheides v. 14.08.2015 unter Bezugnahme auf die Sitzung des Fakultätsrates v. 15.07.2015). Diese Darstellung bestreitet der Kläger. Die Kammer lässt offen, ob sich die im Bescheid dargestellte Aussage Professor T. s, die sich nicht wörtlich im Protokoll der Fakultätsratssitzung vom 15. Juli 2015 wiederfindet, sinngemäß aus den Ausführungen im Protokoll herauslesen lässt. Denn ein Fehler wäre jedenfalls unerheblich. Es ist auszuschließen, dass sich die im Bescheid dargestellte Aussage auf die Entscheidung ausgewirkt hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl., § 40 Rn. 98).

Die Feststellungen des Gerichts zum Fehlverhalten des Klägers und das öffentliche Interesse an einer redlichen Wissenschaft lassen eine andere Entscheidung als die Entziehung des Doktorgrades nicht zu. Der Kläger hat vorsätzlich in erheblichem Ausmaß fremde Texte in seine Dissertation übernommen, ohne dies den wissenschaftlichen Anforderungen entsprechend kenntlich gemacht und ohne mit den sonstigen Ausführungen in der Dissertation eine promotionswürdige wissenschaftliche Eigenleistung erbracht zu haben (s. oben). Seinem gravierenden Fehlverhalten stehen keine Interessen von Gewicht gegenüber, die es rechtfertigen würden, von der Entziehung des Doktorgrades abzusehen.

Unabhängig davon ist die dargestellte Aussage Professor T. s auch für die Beklagte nicht von maßgeblicher Bedeutung gewesen. Dies ergibt sich schon aus den Formulierungen im Bescheid vom 14. August 2015. Dort wird im Kontext der Frage, inwieweit ein mitwirkendes Verschulden von Betreuern der Entziehung des Doktorgrades entgegenstehen kann, ausgeführt, der Verstoß des Klägers gegen die wissenschaftlichen Redlichkeitsstandards wiege schwer. Dazu wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Fähigkeit, selbständig ingenieurwissenschaftlich zu arbeiten, um eine wesentliche Promotionsvoraussetzung handele. Erst danach folgt auf den Hinweis, dass diese Promotionsvoraussetzung im Prüfungsverfahren „auch“ eine erhebliche Rolle gespielt habe, die Darstellung der Aussage von Professor T. (S. 14 des Bescheids unter Ziff. 2, 2. Absatz). Diese Stellung im Kontext der Ermessensüberlegungen deutet bereits darauf hin, dass es sich bei dem Hinweis auf die Aussage Professor T. s um eine zusätzliche Erwägung handelt, der keine tragende Bedeutung zugemessen worden ist. Dies haben die Vertreter der Beklagten im Ergebnis auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Sie haben auf die Frage des Gerichts, welche Bedeutung die Ausführungen zu Professor T. gehabt hätten, erklärt, das entscheidende Argument sei gewesen, dass der Kläger eine Erklärung zur Eigenautorschaft abgegeben habe, die nicht der Wahrheit entspreche (S. 12 des Sitzungsprotokolls). Die Beklagte hatte bereits mit dem Bescheid festgestellt, dass durch die nicht gekennzeichnete Übernahme fremder Texte ein gravierendes Fehlverhalten des Klägers vorgelegen habe und demgegenüber eigene Interessen des Klägers nicht entscheidend ins Gewicht fallen könnten; im Rahmen der Ermessenserwägungen hat sie dazu die besondere Bedeutung der wissenschaftlichen Redlichkeitsstandards für ein funktionierendes Wissenschaftssystem hervorgehoben (vgl. S. 15 des Bescheides). Aus der Sicht der Beklagten ist es daher nur konsequent, den dargestellten Aussagen Professor T. s keine maßgebliche Bedeutung einzuräumen.

Soweit der Kläger die Darstellung der Aussage Professor T. s im Bescheid beanstandet, geht dies im Übrigen am Kern des gegen ihn erhobenen Vorwurfs vorbei. Er hat in seiner Dissertation nicht deutlich gemacht, dass das 4. Kapitel auf fremden Leistungen beruht. Auch in der mündlichen Prüfung hat er dies nicht getan. Er hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, auch in der Prüfung von sich aus nicht auf die Entstehung des Kapitels hingewiesen zu haben (S. 13 des Sitzungsprotokolls). Soweit er nach seiner Darstellung in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage aus dem Auditorium bei der mündlichen Doktorprüfung angegeben hat, nicht selbst geschweißt zu haben (S. 6 und 12 des Sitzungsprotokolls), genügt dies jedenfalls nicht den Anforderungen an die wissenschaftliche Redlichkeit. Wenn der Kläger nur die Schweißarbeiten nicht selbst durchgeführt hätte, hätte dies der Anerkennung einer eigenständigen wissenschaftlichen Leistung nicht entgegengestanden (s. oben, B I 1 a, und außerdem OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 04.01.2018 - 14 A 610/17 -, juris Rn. 38). Er hat darüber hinaus aber das ingenieurwissenschaftliche Problem und dessen Lösung auf diesem Fachgebiet nicht bearbeitet und damit insgesamt nicht den Nachweis der Befähigung zu selbständigem Arbeiten im Bereich der Ingenieurwissenschaften erbracht. Darauf hat er auch nach seinem eigenen in der mündlichen Verhandlung erfolgten Vortrag nicht in der mündlichen Prüfung hingewiesen. Ein solcher Hinweis hätte die mit seiner Dissertation begangenen Verstöße gegen die Grundsätze wissenschaftlicher Redlichkeit im Übrigen nicht beseitigt.

7. Soweit der Kläger geltend macht, ein Ermessensdefizit liege darin, dass die Beklagte keine Erwägungen zu der – wie er meint – fehlerhaften Verfahrenseinleitung, zur seiner Ansicht nach vorliegenden Verletzung der Verschwiegenheitspflicht und zu der nach seiner Auffassung schwer persönlichkeitsverletzenden Pressemitteilung in ihr Ermessen habe einfließen lassen, kann dem schon deswegen nicht gefolgt werden, weil die Beklagte die von ihm gerügten Verfahrensfehler und Pflichtverletzungen nicht begangen hat (s. oben, A).

8. Eine vorsätzliche Täuschung oder gar eine Täuschungsabsicht ist für die Ermessensentscheidung zugunsten der Entziehung des Doktorgrades nicht zwingend erforderlich.

Die Entziehung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Insbesondere muss sie angemessen, d.h. nach Abwägung der für und gegen die Entziehung sprechenden Belange unter Berücksichtigung des Gewichts des wissenschaftlichen Fehlverhaltens und der Interessen des Titelinhabers gerechtfertigt sein. Wenn der Promovend mangels Eigenständigkeit der Dissertation die Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit nicht nachgewiesen hat, ist die Entziehung indiziert (vgl. BVerwG, U. v. 21.06.2017 - 6 C 3/17 -, juris Rn. 45). Jedenfalls wenn in diesem Zusammenhang schwere Verstöße gegen gewichtige wissenschaftliche Pflichten vorliegen, ist die Entziehung ohne Täuschungsvorsatz oder Täuschungsabsicht zulässig. Dies ist hier zur Überzeugung der Kammer wegen Qualität und Quantität der festgestellten, nicht hinreichend kenntlich gemachten Übernahmen fremder Leistungen der Fall. Soweit der Kläger behauptet, das erkennende Gericht habe bereits im vorangegangenen Verfahren darauf hingewiesen, dass eine vorsätzliche Täuschung des Klägers nicht belegt werden könne, trifft dies im Übrigen nicht zu. Die Kammer hatte im Rahmen des Erörterungstermins vom 28. April 2015 lediglich darauf hingewiesen, dass nach damaligem Sachstand – auf der Grundlage der bis dahin durchgeführten Ermittlungen der Beklagten – rechtliche Zweifel bestanden haben, ob die Beklagte dem Kläger im Rahmen ihrer Ermessenerwägungen im ersten Widerspruchsbescheid tatsächlich eine Täuschungsabsicht vorwerfen durfte.

Zwar wäre bei der Ermessensentscheidung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, wenn er wissenschaftliche Pflichten lediglich fahrlässig nicht eingehalten hätte. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Kläger hat insoweit vorsätzlich gehandelt (s. oben, B I 1 e). Ob er darüber hinaus vorsätzlich getäuscht hat, kann die Kammer offenlassen.

Offenbleiben kann auch, ob die zweite der von der Beklagten angeführten Begründungsalternativen, die sich auf den Vorwurf einer vorsätzlichen Täuschung durch den Kläger stützt, Ermessensfehler aufweist. Wenn diese Erwägung der Fakultät fehlerhaft wäre, hätte dies nicht die Rechtswidrigkeit ihrer Ermessensentscheidung zur Folge. Ist eine Ermessensentscheidung auf mehrere Erwägungen gestützt, so ist sie rechtmäßig, wenn ein selbständig tragender Grund rechtlich fehlerfrei ist. Dazu muss die Behörde zum Ausdruck bringen, dass sie nicht alle Gründe zusammen, sondern die fehlerfreien Erwägungen schon für sich genommen dazu veranlasst haben, die Entscheidung so zu treffen (vgl. BVerwG, U. v. 21.09.2000 - 2 C 5/99 -, juris Rn. 53; U. v. 19.05.1981 - 1 C 169/79 -, juris Rn. 22 = BVerwGE 62, 215 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 114 Rn. 6a). Dies ist hier der Fall. Bereits im Bescheid vom 14. August 2015 hat die Beklagte formuliert, die Verleihung des Doktorgrades sei schon deshalb zurückzunehmen, weil er rechtswidrig erlangt worden sei, „überdies“ sei er zurückzunehmen, weil er durch Täuschung erwirkt worden sei. In dem Bescheid heißt es außerdem, das Ermessen sei „im Sinne einer Rücknahme der Entscheidung“ auszuüben; dabei habe der Fakultätsrat die Frage, ob der Kläger getäuscht habe, noch beiseitegelassen. Schon damit hat die Beklagte hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass beide Begründungsalternativen die Entscheidung jeweils selbständig tragen.

IV. Auch auf Verwirkung kann sich der Kläger nicht berufen.

Die Behörde verliert ihr Recht auf Entziehung des Doktorgrades, wenn sie dieses Recht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt hat. Dies setzt jedoch voraus, dass seit der Möglichkeit zur Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment; zu allem s. Nds. OVG, B. v. 11.12. 2017 - 2 LA 1/17 -, juris Rn. 15; Möhlmann, a.a.O., S. 129 f.). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.

Nach dem Hinweis im November 2012 auf (mögliches) wissenschaftliches Fehlverhalten des Klägers ist bereits im Dezember 2012 die Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens eingesetzt worden, die aufgrund eigener Ermittlungen in ihrem Abschlussbericht im Januar 2013 die Entziehung des Doktorgrades empfohlen hat. Danach hat der Fakultätsrat das Verfahren zur Entziehung des Doktortitels eingeleitet und umfangreiche Ermittlungen angestellt, die fortgeführt wurden, nachdem die Beklagte auf die rechtlichen Hinweise der Kammer den im ersten Verfahren ergangenen Bescheid vom September 2013 aufgehoben hatte. Die im ersten gerichtlichen Verfahren von der Kammer geäußerten rechtlichen Bedenken, die die Beklagte zum Anlass genommen hat, weitere Ermittlungen durchzuführen, beschränkten sich dabei auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Damit war schon vom Zeitablauf, aber auch vom Verhalten der Fakultät her die Annahme nicht gerechtfertigt, von der Rücknahme werde Abstand genommen (s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 04.01.2018 - 14 A 610/17 -, juris Rn. 61 ff.). Unabhängig davon ist das Umstandsmoment auch deswegen nicht gegeben, weil es an einem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers fehlt (s. oben). Dem Zeitmoment, das für eine Verwirkung ohnehin kumulativ vorliegen muss, kann darüber hinaus hier kein maßgeblicher Stellenwert zukommen, weil der entzogene Doktorgrad eine Befähigung bescheinigt, die der Kläger nicht nachgewiesen hat (s. oben, B III 5).

V. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge hat die Kammer abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen nach den oben dargestellten Erwägungen des Gerichts jedenfalls für die Entscheidung nicht erheblich sind. Hinsichtlich einzelner Beweisanträge hebt die Kammer zur Konkretisierung Folgendes hervor:

Die Entscheidung der Kammer beruht maßgeblich darauf, dass der Kläger zum einen in qualitativ und quantitativ erheblichem Ausmaß in seine Dissertation (vorsätzlich) Fremdleistungen übernommen hat, ohne diese hinreichend zu kennzeichnen, und dass zum anderen dieses wissenschaftliche Fehlverhalten so gewichtig ist, dass demgegenüber die Interessen des Klägers an der Beibehaltung des Doktorgrades zurücktreten müssen. Insoweit spielt aber keine Rolle, inwieweit die Betreuer der Dissertation Kenntnis insbesondere über die Verwendung der dem Kläger überlassenen Materialien des O. hatten und inwieweit sie dem Kläger die Verwendung dieser Unterlagen „erlaubt“ haben (Beweisanträge zu den Nrn. 1, 2 und 4; im Einzelnen dazu insbesondere oben, B I 1 b und III 1). Das Gleiche gilt für die Frage, ob sich die Betreuer hinsichtlich der Verwendung der Materialien getäuscht gefühlt haben (Beweisantrag Nr. 1 e). Eine Täuschung ist für die Entziehung des Doktorgrades nicht erforderlich gewesen (s. oben, insbesondere B I 1 f und III 8).

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, Professor E. habe es nicht für erforderlich gehalten, der Dissertation die von ihm, dem Kläger, angedachte Danksagung wegen der zur Verfügung gestellten Unterlagen des O. beizufügen (s. Beweisantrag Nr. 1 f), ist dies schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil ein solcher Hinweis den Kennzeichnungspflichten nicht genügt hätte und ein Betreuer den Kläger nicht von seinen Nachweispflichten bei der Verwendung fremden geistigen Eigentums befreien konnte (s. oben, B I 1 b).

Die Äußerungen des Klägers in der mündlichen Promotionsprüfung, die er in der Gerichtsverhandlung behauptet hat, zur Art seiner Beteiligung an den dem Kapitel 4 seiner Dissertation zugrundeliegenden Versuchen genügen jedenfalls nicht den Anforderungen an die wissenschaftliche Redlichkeit (s. oben, B III 6). Ihnen musste die Kammer daher auch nicht durch Beweiserhebung weiter nachgehen (s. Beweisanträge Nr. 1 g, 3 und 6).

Für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsentscheidung ist schließlich auch unerheblich, inwieweit im Einzelnen Professor E. bei der Betreuung der Dissertation seine Sorgfaltspflichten verletzt hat (s. die Begründung der Beweisanträge zu Nr. 1 und dazu insbesondere oben, B III 1). Für die Frage, inwieweit dem Kläger vorsätzliches wissenschaftliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist, kommt es nicht auf die Kenntnisse und das Verhalten der Betreuer an (s. oben, B I 1 e). Inwieweit sich Professor E. die Dissertation des Klägers nach Einreichung der Arbeit noch angesehen hat (Beweisantrag Nr. 5), spielt für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsentscheidung keine Rolle, weil dies an dem gravierenden wissenschaftlichen Fehlverhalten des Klägers, für das er sich nicht exculpierend auf eine vermeintliche „Erlaubnis“ eines Betreuers berufen kann, nichts ändert (s. oben, insbesondere B I 1 b und III 1).

Inwieweit der Kläger in Kapitel 4 seiner Dissertation im Übrigen eine „Literaturauswertung der ganzen Technologie“ vorgenommen hat (Beweisantrag zu Nr. 7), kann die Kammer ebenfalls offenlassen. Das Kapitel ist nach eigener Darstellung des Klägers geistiges Eigentum des O., ohne dass der Kläger dies in dem Kapitel kenntlich gemacht hat. Daran ändert sich nichts durch eine Auswertung der Literatur durch den Kläger. Die in die Arbeit übernommenen und nicht hinreichend gekennzeichneten Fremdleistungen prägen die Arbeit jedenfalls qualitativ und quantitativ derart, dass die Arbeit nicht mehr als promotionswürdige wissenschaftliche Eigenleistung anzusehen ist (s. oben, B I 1 e).