Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.08.2019, Az.: 5 ME 116/19

Bewerbungsverfahrensanspruch

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.08.2019
Aktenzeichen
5 ME 116/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69967
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 05.06.2019 - AZ: 8 B 45/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Verstoß gegen Art. 33 II GG, wenn ein Beamter mit der Begründung aus dem Leistungsvergleich ausgeschlossen worden ist, dass er in einem zeitgleich laufenden anderen Bewerbungsverfahren als der am besten geeignete Bewerber ausgewählt worden sei.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 8. Kammer - vom 5. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird unter Änderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug auf 21.621,24 EUR festgesetzt. Der Wert des Streitgegenstandes für den zweiten Rechtszug wird auf 22.289,34 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Ziel weiter, den streitgegenständlichen Dienstposten „Disponent/-in Feuerwehreinsatzzentrale“ beim E. in F-Stadt mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Der Antragsteller steht im Statusamt eines Oberbrandmeisters (Besoldungsgruppe A 8) im Dienste der Antragsgegnerin und ist derzeit bei der G-Feuerwehr auf dem Flugplatz in F-Stadt eingesetzt.

Im Spätsommer 2018 schrieb die Antragsgegnerin bundesweit den nach der Besoldungsgruppe A 9 bewerteten oben genannten Dienstposten aus. Hierauf bewarben sich insgesamt 18 Bewerber, darunter auch der Antragsteller und der - ebenfalls im Statusamt eines Oberbrandmeisters (Besoldungsgruppe A 8) stehende - Beigeladene, der seinen Dienst bei der G-Feuerwehr in H-Stadt versieht. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene erhielten in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung das Gesamturteil „2“ (= „gut“). Der Antragsteller hatte sich zugleich auf drei weitere, ebenfalls im Spätsommer 2018 bundesweit ausgeschriebene Dienstposten beworben, darunter den Dienstposten „Staffelführer-/in G-Feuerwehr“ bei der I-Feuerwehr in F-Stadt, dessen Besetzung Gegenstand des beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht unter dem Az. 5 ME 117/19 anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens war, sowie den Dienstposten „Disponent/-in Feuerwehreinsatzzentrale“ bei der G-Feuerwehr in J-Stadt.

Unter dem 29. Oktober 2018 traf die Antragsgegnerin im Hinblick auf den Dienstposten „Disponent/in Feuerwehreinsatzzentrale“ bei der I-Feuerwehr in J-Stadt eine Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers.

Ebenfalls unter dem 29. Oktober 2018 entschied die Antragsgegnerin, den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Dienstposten „Disponent/-in Feuerwehreinsatzzentrale“ beim E. in F-Stadt mit dem Beigeladenen zu besetzen. In dem entsprechenden Auswahlvermerk vom 29. Oktober 2018 führte sie aus, dass von den insgesamt 18 Bewerbern 12 Bewerber die für eine Beförderung nach der Besoldungsgruppe A 9 im maßgeblichen Personalentwicklungskonzept vorgeschriebene dreijährige Verwendungsdauer in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 und von diesen 12 Bewerbern 9 Bewerber die im Ausschreibungstext niedergelegten konstitutiven Anforderungen erfüllten. Von diesen 9 Bewerbern seien ausschließlich solche Bewerber in die engere Auswahl gelangt, die in der letzten dienstlichen Beurteilung die Gesamtnote „1“ bzw. „2“ erhalten hätten; hierbei handele es sich um den Antragsteller, den Beigeladenen und einen weiteren Bewerber. Sowohl der Antragsteller als auch der weitere Bewerber erhielten jedoch bereits den „Zuschlag“ in anderen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 9 - im Hinblick auf den Antragsteller ist der zeitgleich ausgeschriebene Dienstposten „Disponent/-in Feuerwehreinsatzzentrale“ bei der G-Feuerwehr in J-Stadt gemeint (Anm. des Senats) - und würden daher nicht weiter berücksichtigt. Da der Beigeladene der einzig verbleibende Bewerber mit der Gesamtnote „2“ sei, sei er der leistungsstärkste Bewerber.

Ebenfalls unter dem 29. Oktober 2018 traf die Antragsgegnerin die Entscheidung, den ausgeschriebenen Dienstposten „Staffelführer-/in G-Feuerwehr“ bei der I-Feuerwehr in F-Stadt mit einem Mitbewerber des Antragstellers zu besetzen; im entsprechenden Auswahlvermerk heißt es ebenfalls, der Antragsteller werde nicht weiter berücksichtigt, weil er den „Zuschlag“ im Hinblick auf einen anderen Dienstposten - auch hier ist der Dienstposten „Disponent/-in Feuerwehreinsatzzentrale“ bei der G-Feuerwehr in J-Stadt gemeint (Anm. des Senats) - erhalten habe.

Seine Bewerbung um den Dienstposten „Disponent/-in Feuerwehreinsatzzentrale“ bei der G-Feuerwehr in J-Stadt nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Januar 2019 zurück, nachdem er dies bereits mit E-Mail vom 27. Dezember 2018 unter Hinweis darauf angekündigt hatte, dass sich seine persönlichen Umstände verändert hätten und für ihn deshalb eine Versetzung bzw. ein Umzug nicht mehr in Betracht komme.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, sich im Hinblick auf die Besetzung des im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Dienstpostens „Disponent/-in Feuerwehreinsatzzentrale“ beim E. in F-Stadt für den Beigeladenen entschieden zu haben; mit weiterem Schreiben vom 6. Februar 2019 begründete die Antragsgegnerin ihre Entscheidung mit den im Auswahlvermerk niedergelegten Gründen.

Gegen diese Auswahlentscheidung hat der Antragsteller am 20. Februar 2019 bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg unter dem im Rubrum genannten Aktenzeichen 8 B 45/19 um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Beschluss vom 5. Juni 2019 (- 8 B 45/19 -) hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle „Disponent/-in Feuerwehreinsatzzentrale“ (Besoldungsgruppe A 9) beim E. in F.-Stadt mit dem Beigeladenen zu besetzen und diesen zu befördern, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers (in Bezug auf diese Stelle) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bestandskräftig entschieden worden sei. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, welcher der Antragsteller entgegentritt. Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Auch im Hinblick auf die Auswahlentscheidung in Bezug auf den Dienstposten „Staffelführer-/in G-Feuerwehr“ bei der I-Feuerwehr in F-Stadt hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg am 20. Februar 2019 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel gestellt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, diesen Dienstposten mit dem ausgewählten Mitbewerber zu besetzen. Auch diesem Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Juni 2019 (- 8 B 58/19 -) stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tage zum Aktenzeichen 5 ME 117/19 zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den im Rubrum benannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 5. Juni 2019 hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der beschließende Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht.

1. Mit ihrem Beschwerdevorbringen hat die Antragsgegnerin die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei verletzt, nicht in Frage gestellt.

Auswahlentscheidungen als Akt wertender Erkenntnis unterliegen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 6.10.2011 - 5 ME 296/11 -, juris Rn. 3). Erweist sich die Auswahlentscheidung anhand dieses Maßstabs als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 32). Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen.

Der im Streitfall zu beachtende rechtliche Rahmen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, wonach öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des Amtes genügen wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19). Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10).

Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 -), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21). Ist aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, juris Rn. 22f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2005 - 5 ME 57/05 -, juris Rn. 20), ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt. Sofern Bewerber in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die aktuellen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 19). Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen („ausschärfende Betrachtung“) als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte abstellen. So kann sie zum Beispiel der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren dienstlichen Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn. 25, 37). Es ist aber auch nicht zu beanstanden, auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines so genannten strukturierten Auswahlgesprächs zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010 - BVerwG 1 WB 39.09 -, juris Rn 39; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014 - 5 ME 177/14 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 1.4.2016 - 5 ME 23/16 -; Beschluss vom 11.7.2016 - 5 ME 76/16 -; Beschluss vom 1.12.2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn 23).

Der Dienstherr kann über die Eignung des Bewerberfeldes aber auch in einem „gestuften“ Auswahlverfahren befinden. Bewerber, welche die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen und müssen somit nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 6.4.2006 - BVerwG 2 VR 2.05 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 23). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 23; ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 21.4.2015 - 5 ME 64/15 -; Beschluss vom 1.3.2016 - 5 ME 10/16 -). Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Dienstherr im Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens zwischen Kriterien, die zwingend erfüllt sein müssen (= konstitutives/zwingendes Anforderungsprofil), und solchen Kriterien, deren Erfüllung wünschenswert ist (= beschreibendes/fakultatives/nicht-konstitutives Anforderungsprofil), differenziert, und dass er Bewerber schon dann ablehnt, wenn sie bestimmte zwingende Merkmale des Anforderungsprofils nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - BVerwG 2 C 22.09 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 26.10.2012 - 5 ME 220/12 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 5.9.2014 - 5 ME 135/14 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 1.3.2016 - 5 ME 10/16 -; Beschluss vom 1.12.2016, a. a. O., Rn. 27).

Mit Blick auf diese Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck - BA -, S. 4ff.) zutreffend festgestellt, dass der Ausschluss des Antragstellers aus dem streitgegenständlichen Bewerbungsverfahren um die Besetzung des Dienstpostens „Disponent/-in Feuerwehreinsatzzentrale“ beim E. in F-Stadt mit der Begründung, der Antragsteller sei in dem zeitgleich laufenden Bewerbungsverfahren um die Besetzung des Dienstpostens „Disponent/-in Feuerwehreinsatzzentrale“ bei der G-Ffeuerwehr in J-Stadt als der am besten geeignete Bewerber ausgewählt worden, der rechtlichen Überprüfung nicht standhält.

Die Antragsgegnerin hat - nachdem sie ausweislich des Auswahlvermerks vom 29. Oktober 2018 eine „Filterung“ des Bewerberkreises dahingehend vorgenommen hatte, welche der 18 Bewerber nach dem maßgeblichen Personalentwicklungskonzept die für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 9 vorgeschriebene dreijährige Verwendungsdauer im Statusamt A 8 und welche der verbliebenen 12 Bewerber das im Ausschreibungstext genannte (konstitutive) Anforderungsmerkmal „mehrjährige Verwendung als Disponent/-in in einer Feuerwehrleitstelle oder Feuerwehreinsatzzentrale oder mindestens Truppführer/-in im Einsatzdienst“ erfüllen - die verbleibenden 9 Bewerber, unter denen sich auch der Antragsteller befand, in den Leistungsvergleich einbezogen. Sie hat sodann diejenigen Bewerber, die in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung die Gesamtnote „1“ und „2“ erhalten haben, in die „engere Auswahl“ einbezogen und damit das Bewerberfeld auf 3 Beamte - den Antragsteller, den Beigeladenen und einen weiteren Bewerber - reduziert, was mit Blick auf die oben genannte, den Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG konkretisierenden Vorgaben rechtlich nicht zu beanstanden ist. Nicht mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar ist indes, dass die Antragsgegnerin sodann den Antragsteller, der in seiner letzten dienstlichen Beurteilung die Gesamtnote „2“ erhalten hat, aus dem verbleibenden Bewerberkreis mit der Begründung ausgeschlossen hat, er sei in einem anderen, zeitgleich laufenden Bewerbungsverfahren als der am besten geeignete Bewerber ausgewählt worden. Ein - wie hier - an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren darf zwar nachträglichen Einschränkungen nur aus Gründen unterworfen werden, die den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.2.2007 - 2 BvR 2494/06 -, juris Rn. 6 m. w. Nw.), und die Antragsgegnerin hat - wie dargestellt - den Ausschuss des Antragstellers aus dem streitgegenständlichen Bewerbungsverfahren mit Leistungsgesichtspunkten - nämlich dem nach Leistungsgesichtspunkten erfolgten „Zuschlag“ in einem anderen Bewerbungsverfahren - begründet. Dieser Gesichtspunkt ist aber deshalb nicht geeignet, eine nachträgliche Beschränkung des Bewerberkreises zu rechtfertigen, weil ein Bewerbungsverfahrensanspruch auf das konkrete Stellenbesetzungsverfahren mit dem dort bestehenden Bewerberkreis bezogen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.2.2007, a. a. O., Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - BVerwG 2 A 3.13 -, juris Rn. 16, 22). Dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers in Bezug auf den streitgegenständlichen Dienstposten „Disponent/-in Feuerwehreinsatzzentrale“ beim E. in F-Stadt wird nicht dadurch Rechnung getragen, dass er die Möglichkeit hat, sich in einem anderen Auswahlverfahren gegenüber einem (ggf. teilweise) anderen Bewerberfeld nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu behaupten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8.1.2016 - 5 ME 195/15 -).

Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt, dass ein Bewerbungsverfahren - auch, wenn sich ein Bewerber zeitgleich auf weitere ausgeschriebene Dienstposten beworben hat - jeweils für sich genommen nach leistungsbezogenen Kriterien zu behandeln und zu entscheiden ist. Dies hat ggf. zur Konsequenz, dass ein Bewerber, der in mehreren zeitgleich laufenden Bewerbungsverfahren nach Leistungsgesichtspunkten als der beste ausgewählt wird, die Wahl hat, welchen Dienstposten er antreten will. Soweit die Antragsgegnerin diesem Ergebnis entgegenhält (Beschwerdebegründung - BB -, S. 3f. [Bl. 61f./Gerichtsakte - GA -]),

es führe in einem Teil der öffentlichen Verwaltung wie dem vorliegend betroffenen Geschäftsbereich des K. aufgrund der Vielzahl von regelmäßig zu besetzenden, oftmals naturgemäß in den Anforderungen ähnlichen bis gleichen Dienstposten zu derart erheblichen Verzögerungen bei der Stellenbesetzung, dass dies eine ordnungsgemäße Erfüllung der wahrzunehmenden Aufgaben erheblich erschweren, wenn nicht teilweise sogar vereiteln würde,

überzeugt diese Argumentation den beschließenden Senat nicht. Abgesehen davon, dass jede Verwaltung so organisiert sein muss, Vakanzen durch Vertretungsregelungen zu überbrücken, ist nicht ersichtlich, warum allein der Aspekt der Mehrfachbewerbung zu einer nicht mehr hinnehmbaren Stellenblockade sollte führen können. Denn die Antragsgegnerin kann in den jeweiligen Auswahlverfahren in Anwendung des Leistungsgrundsatzes Reihungen/Rangfolgen bilden und dementsprechend - wenn der erstplatzierte Bewerber seine Bewerbung zurückzieht, weil er auch in einem anderen Bewerbungsverfahren den „Zuschlag“ erhalten hat und den dortigen Dienstposten antreten möchte - den Zweitplatzierten auswählen.

Die Antragsgegnerin kann dem Antragsteller auch nicht mit Erfolg vorhalten (so BB, S. 4 [Bl. 62/GA]),

er habe dadurch, dass er sich auf mehrere Beförderungsdienstposten gleichzeitig beworben habe, zum Ausdruck gebracht, dass er an der Übernahme jedes dieser Dienstposten Interesse habe und zeitgleich sein „Risiko“ zu vermindern suche, im Hinblick auf eine erstrebte Beförderung weiter zuwarten zu müssen; wenn der Antragsteller also für einen der parallel ausgeschriebenen Dienstposten ausgewählt werde, erleide er keinen Nachteil, sondern es erfülle sich im Gegenteil seine Hoffnung auf Übertragung eines Beförderungsdienstpostens.

Diese Ausführungen lassen unberücksichtigt, dass es dem Beamten regelmäßig nicht allein um die „Beförderung an sich“ geht, sondern dass bei einer Bewerbung um einen Beförderungsdienstposten - insbesondere bei einer Bundesverwaltung mit unterschiedlichen, im ganzen Bundesgebiet liegenden Standorten - die konkrete Dienstpostenausgestaltung von besonderem Interesse ist.

Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweist (BB, S. 4 [Bl. 62/GA]), es stehe grundsätzlich in ihrem Organisationsermessen, eine Stelle als Beförderungsstelle auszuschreiben oder sich dafür zu entscheiden, sie „höhengleich“ zu besetzen, ist diese Rechtsauffassung zwar zutreffend. Wenn sich die Antragsgegnerin jedoch - wie hier - dafür entschieden hat, mehrere ähnliche, aber an unterschiedlichen Standorten belegene, nach der Besoldungsgruppe A 9 bewertete Dienstposten weitgehend zeitgleich als Beförderungsdienstposten auszuschreiben, muss sie sich hieran „festhalten“ lassen und jedes Bewerbungsverfahren für sich genommen nach leistungsbezogenen Gesichtspunkten behandeln und entscheiden.

Den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA, S. 6), eine Auswahl des Antragstellers im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung erscheine möglich, ist die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dem (unterlegenen) Beigeladenen sind Verfahrenskosten nicht aufzuerlegen, weil er keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3, 1. Halbsatz VwGO); außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er unterlegen ist (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszuges (28. Juni 2019) geltenden Fassung vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042), beträgt also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (28. Juni 2019) maßgeblichen Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 - m. w. Nw. -) der Besoldungsgruppe A 9 in Höhe von 3.714,89 EUR (Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. April 2019 geltenden Fassung), denn der streitgegenständliche Dienstposten ist nach „A 9 m“ - der für ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 9 des früheren mittleren Dienstes gebräuchlichen Bezeichnung - ausgeschrieben worden; dass dieser Dienstposten - wie die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat - mit einer Amtszulage versehen ist, lässt sich dem Ausschreibungstext nicht entnehmen. Dementsprechend ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 22.289,34 EUR (3.714,89 EUR x 6); eine Halbierung für das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10.4.2015 - 5 ME 33/15 -).

Die Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug folgt aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG in der zum Zeitpunkt der Einleitung des ersten Rechtszuges (20. Februar 2019) ebenfalls geltenden Fassung vom 29. Juni 2015. Das im Zeitpunkt der Einleitung des ersten Rechtszugs maßgebliche Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 betrug 3.603,54 EUR (Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. März 2019 geltenden Fassung), so dass sich ein Streitwert in Höhe von 21.621,24 EUR errechnet (3.603,54 EUR x 6); der erstinstanzliche Streitwert war gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen entsprechend zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).