Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.08.2019, Az.: 12 MS 34/19

Abfallbehandlungsanlage; Abfalllagerhalle; Betriebsplanzulassung; Brandschutz; Erdgasförderung; fehlendes Vollzugsinteresse; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; immissionsschutzrechtliche Konzentrationswirkung; Koordinierungsgebot; Parallele Genehmigungsverfahren; Rechtsschutzbedürfnis; Sonderbetriebsplan; umweltverträglichkeitsrechtliche Vorprüfung; Vorhabensbegriff; Vorprüfung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.08.2019
Aktenzeichen
12 MS 34/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69954
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 14.02.2019 - AZ: 2A 2420/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zu den Anforderungen an eine Abfallentsorgungsanlage i. S. d. § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau und an ein Vorhaben i. S. d. § 2 Abs. 2 UVPG a. F..
2. Zur Abgrenzung der Regelungskompetenzen der Immissionsschutz- und der Bergbehörde bei der Genehmigung für die Behandlung und Lagerung von Abfällen auf dem Betriebsgelände eines Erdgasförderbetriebs.
3. Zum Koordinierungsgebot nach § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG insoweit.
4. Zum fehlenden materiellen Vollzugsinteresse bei einer aufschiebend bedingt erteilten Genehmigung.
5. Zur notwendigen Beteiligung des Trägers des Brandschutzes bei der Genehmigung der o.a. Anlage als Störfallbetrieb.

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Mai 2018 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 30. November 2018 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 30.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine Samtgemeinde, wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 15. Mai 2018. Diese Genehmigung wurde der Beigeladenen „für die Errichtung und den Betrieb einer Reststoffbehandlungsanlage“ auf ihrem – im Gebiet der Antragstellerin gelegenen – sog. Betriebsplatz Söhlingen erteilt. Die Genehmigung gilt „für folgende Anlagen, Anlagenteile und Betriebseinheiten: Hauptanlage Reststoffbehandlungsanlage Söhlingen 4. BImSchV Nr. 8.11.2.1“ und „AN 100 Abfallbereitstellung (Filtrattank und Bereitstellungshalle) 4. BImSchV Nr. 8.12.1.1…“ Das Vorhaben bestehe somit aus einer Reststoffbehandlungsanlage mit einer Durchsatzleistung von gefährlichen Abfällen von 50 t je Tag und einer Abfallbereitstellungsanlage mit einer Lagerkapazität (von gefährlichen Abfällen) von 200 t.

Zur näheren Vorhabenbeschreibung wird im Bescheid ausgeführt, dass bei der Erdgasproduktion eingesetzte Anlagenteile gewartet und gereinigt würden und hierbei mit Feststoffen versetzte Reinigungswässer anfielen. Solche Reinigungswässer aus dem Erdgasfördergebiet „Elbe-Weser“ der Beigeladenen sollten nunmehr mit Tankwagen zu ihrem Betriebsplatz Söhlingen transportiert und dort in der zu errichtenden Reststoffbehandlungsanlage physikalisch in feste und flüssige Bestandteile getrennt werden. Die anfallenden Feststoffe sollten in Fässern in der sog. Bereitstellungshalle, das filtrierte Wasser in einem gesonderten Tank gelagert und jeweils periodisch abgeholt werden. Die Trennung sei notwendig, weil „zertifizierte Entsorger entweder nur flüssige oder feste Stoffe“ annähmen. Zusätzlich sollten unregelmäßig, maximal einmal täglich auch Anlagenteile aus der Erdgasproduktion direkt angeliefert und gereinigt werden.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist mit einer Vielzahl vom Nebenbestimmungen versehen. Zugleich wird ausgeführt, dass sie die Baugenehmigung einschließe und das gemeindliche Einvernehmen ersetzt werde. Zusätzlich seien aber wasserrechtliche Erlaubnisse (vgl. Nr. 1.4.1.5) sowie bergrechtliche (Sonder-)Betriebspläne für die Baustellenorganisation (Nr. 1.4.1.2), die Errichtung eines Fäkalschachtes (Nr. 1.4.1.7) sowie den Brandschutzplan (Nr. 1.2.6.2) erforderlich.

Den u. a. von der Antragstellerin eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2018 zurück (vgl. Bl. 110 ff. der Gerichtsakte). Unter dem gleichen Datum ordnete er auf den Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung seines Bescheides an (vgl. Bl. 124 f. der Gerichtsakte).

Entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung hat die Antragstellerin – am 19. Dezember 2018 – beim Verwaltungsgericht Stade Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren durch Beschlüsse vom 14. Februar 2019 (Bl. 231 ff. der Gerichtsakte) an den Senat unter Bezug auf dessen erstinstanzliche Zuständigkeit nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO (hinsichtlich der „Bereitstellungshalle“) verwiesen.

Die Antragstellerin macht geltend, dass sich ihre Antragsbefugnis aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ergebe, die sie jedenfalls als Trägerin der Abwasserbeseitigung und des Brandschutzes schütze und ungeachtet der Befugnis ihrer (gesondert klagenden) Mitgliedsgemeinde auch die Einhaltung der Anforderungen des § 35 BauGB umfasse. Zur Darstellung der Begründetheit ihres Antrages hat die Antragstellerin zusammen mit weiteren Antragstellern eine Vielzahl von Einwendungen erhoben, ohne allerdings ausdrücklich darauf einzugehen, ob die jeweils als verletzt bezeichnete Norm gerade für sie Drittschutz entfaltet. Sie beruft sich insbesondere auf mehrere Verfahrensmängel. Die Genehmigung nehme eine Mehrzahl von Entscheidungen aus, etwa bezogen auf die Störfallsicherheit, und weise sie entweder späteren Verfahrensschritten oder gesonderten Verfahren zu. Darin liege zunächst eine unzulässige Konzeptgenehmigung. Als Folge des deshalb beschränkten Genehmigungsverfahrens sei der Öffentlichkeit im Rahmen ihrer gebotenen Verfahrensbeteiligung zu Unrecht der Zugang zu den Informationen entzogen worden, die sich auf die nicht beschiedenen Punkte bezögen. Weiterhin sei mangels hinreichender Abstimmung mit den anderen Zulassungsbehörden das Koordinierungsgebot nach § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG verletzt worden. Das Vorhaben umfasse eine dem Bergrecht unterliegende Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A und hätte daher einer Umweltverträglichkeitsprüfung (= UVP) unterzogen werden müssen. Selbst wenn man aber mit dem Antragsgegner nur eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (= Vorprüfung) für erforderlich erachte, so sei die insoweit erfolgte Prüfung unzureichend gewesen; sie beruhe auf nicht ausreichend konkreten Beschreibungen des Vorhabens und blende etwa Umweltauswirkungen bei Störfällen aus. Daneben sei auch die störfallrechtliche Einordnung des Vorhabens rechtswidrig; der Antragsgegner müsse von einer höheren Menge an Schlämmen mit einem sehr hohen Quecksilbergehalt ausgehen, weil er keine hinreichenden Vorkehrungen zur Überprüfung dieses Gehalts getroffen habe. Das Vorhaben sei außerdem ohnehin im Außenbereich bauplanerisch unzulässig. Denn es sei mangels unmittelbaren Bezuges zur Erdgasgewinnung nicht als Teil eines ortsgebundenen Betriebs privilegiert und auch nicht wegen seiner Emissionen auf den Außenbereich angewiesen; als sonstiges Vorhaben stehe ihm u. a. die damit verbundene Verfestigung der Splittersiedlung auf dem Betriebsplatz entgegen.

Unabhängig hiervon mangele es an dem erforderlichen besonderen Vollzugsinteresse. Die Beigeladene könne mit dem Bauvorhaben ohnehin noch nicht beginnen, weil ihr die dafür erforderlichen weiteren wasser-, abwasser- und bergrechtlichen Genehmigungen nach Aktenlage fehlten. Zudem sei es unvertretbar, mit dem Baubeginn vor einer gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren zu den von ihr, der Antragstellerin, erhobenen grundsätzlichen Einwendungen u. a. zur Rechtmäßigkeit des Standortes zu beginnen. Dafür könnten sich der Antragsgegner und die Beigeladene auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass andernfalls die bisherigen Behandlungsmaßnahmen fortgesetzt würden, die teilweise unter freiem Himmel vor Ort und damit potenziell umweltschädlicher als in den geplanten Hallen erfolgten.

Antragsgegner und Beigeladene sind dem Vorbringen der Antragstellerin jeweils entgegengetreten.

II.

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – wie hier – entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Dies gilt insbesondere, wenn – wie hier – von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen wird, sich also in einer mehrpoligen Konfliktlage konkrete Rechtspositionen gegenüberstehen, die grundsätzlich gleichrangig sind. (Nur) wenn es – wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen – unmöglich ist, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, sind (allein) die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits oder deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. Senatsbeschl. v. 26.10.2016 - 12 ME 58/16 -, juris, Rn. 12 f., m. w. N.). Eine § 4a Abs. 3 UmwRG a. F. entsprechende, diesen allgemeinen Prüfungsmaßstab im Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes modifizierende Regelung enthält die – nach der Überleitungsvorschrift in § 8 maßgebende – aktuelle Fassung dieses Gesetzes nicht (mehr).

Hieran gemessen hat der Antrag Erfolg, da er zulässig (1.) und begründet (2.) ist.

1.1 § 83 VwGO, wonach für die sachliche und örtliche Zuständigkeit die §§ 17 bis 17b GVG entsprechend gelten, ist über den Wortlaut hinaus weiter entsprechend auch für die instanzielle Zuständigkeit (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 83, Rn. 4) sowie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.6.2019 - 7 VR 2/19 -, juris, Rn. 3 f.) anzuwenden. Der Senat ist damit jedenfalls aufgrund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stade nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG erstinstanzlich zur Entscheidung über das vorliegende Verfahren berufen.

1.2 Eines vorherigen Antrages bei dem Antragsgegner, die von ihm angeordnete sofortige Vollziehung (wieder) auszusetzen, bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 31.5.2018 - 12 ME 64/18 -, juris, Rn. 19 ff.).

1.3 Die Antragstellerin verfügt über die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sie durch den angeordneten Sofortvollzug der umstrittenen Genehmigung vom 15. Mai 2018 in ihren Rechten als Trägerin der Abwasserbeseitigung (§ 96 NWG i. V. m. §§ 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 13 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) 2. Var. NKomVG) sowie des Brandschutzes (§ 2 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG i. V. m. § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NKomVG) verletzt ist.

1.4 Schließlich besteht für sie auch ein Rechtsschutzinteresse. Dies entfällt, soweit hier von Bedeutung, nur dann, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes für den jeweiligen Antragsteller ausnahmsweise nutzlos ist. Anlass, diese Frage hier näher anzusprechen, bietet die Tatsache, dass der Antragsgegner zwar die sofortige Vollziehung seines Genehmigungsbescheides vom 15. Mai 2018 angeordnet hat, diese Genehmigung aber (wohl) unter aufschiebenden Bedingungen erteilt worden ist und die Beigeladene danach zum Baubeginn zudem noch weiterer vorhabenbezogener, u. a. berg- und wasserrechtlicher Genehmigungen bedarf. Allerdings ist zwischen den Beteiligten u. a. die Frage streitig, ob diese Aufteilung der jeweiligen Entscheidungsinhalte zutreffend ist oder, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, weitere verbindliche Regelungen in den immissionsschutzrechtlichen Bescheid hätten aufgenommen werden müssen; zudem ist nicht eindeutig, welche Voraussetzungen genau vor Baubeginn insgesamt erfüllt sein müssen. Die Beigeladene als Vorhabenträgerin hat ferner keine unbefristete Erklärung abgegeben, bis auf Weiteres von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung keinen Gebrauch machen zu wollen. Der Antragsgegner hat zwar auf den noch gegebenen Abstimmungsbedarf u. a. mit dem Landkreis Rotenburg als untere Wasserbehörde hingewiesen, sieht darin aber offenbar kein wesentliches Hindernis und hat ergänzend mitgeteilt, die Entscheidung über den Sonderbetriebsplan „Baustellenorganisation“ stehe nunmehr an. Vor diesem Hintergrund ist das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin zu bejahen.

2. Der Antrag ist begründet, weil nach dem unter II. eingangs aufgezeigten Prüfungsmaßstab Überwiegendes dafürspricht, dass die Genehmigung vom 15. Mai 2018 aus den nachfolgend (unter 2.1. bis 2.5.) im Einzelnen aufgeführten Gründen rechtswidrig ist und Rechte der Antragstellerin i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz VwGO verletzt bzw. Fehler aufweist, die unabhängig von einer solchen Rechtsverletzung gemäß § 4 UmwRG zu einem Erfolg der Anfechtungsklage führen.

Ob die Genehmigung ggf. an weiteren Rechtsmängeln leidet und sich die Antragstellerin hierauf erfolgreich berufen kann, wie etwa auf die von ihr geltend gemachte bauplanerische Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB, ist daher in diesem Verfahren unerheblich. Gleiches gilt für die Frage, ob die Anordnung des Antragsgegners vom 30. November 2018 den formellen Anforderungen des § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO entspricht.

2.1. Der Bescheid ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG bzw. § 74 Abs. 1 UVPG i. V. m. § 3a Satz 4 UVPG a. F. rechtswidrig.

Zwar war für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung – und deshalb auch keine Planfeststellungsverfahren nach § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG – durchzuführen (a). Die stattdessen erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ist jedoch verfahrensfehlerhaft i. S. der vorgenannten Bestimmungen erfolgt, weil der Antragsgegner das Vorhaben i. S. d. § 3a UVPG a. F. jedenfalls nicht widerspruchsfrei bezeichnet sowie geprüft und (wohl) deshalb auch nicht hinreichend die weiteren Zulassungsbehörden beteiligt hat (b). Ein solcher Mangel führt auf den zulässigen Antrag eines Drittbetroffenen bereits für sich genommen zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (c).

a) Aus der gemäß § 57c BBergG erlassenen Rechtsverordnung, der UVP-V Bergbau, genauer aus ihrem § 1 Nrn. 1 - 8, auf den in § 18 UVPG a. F. (entsprechend § 51 UVPG) i. V. m. Nr. 15.1 der Anlage 1 zum UVPG a. F. verwiesen wird, ergibt sich, bei welchen spezifisch bergbaurechtlichen Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Aus dem Katalog der vorgenannten Nummern 1 bis 8 kommt vorliegend wiederum nur die zwischen den Beteiligten umstrittene Nr. 4a in Betracht. Danach bedarf als „betriebsplanpflichtiges Vorhaben“ der UVP „eine Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG“ (= Bergbauabfallrichtlinie). Um eine solche handelt es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen jedoch schon ihrer Art nach aus den folgenden Gründen nicht.

Denn nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) der Bergbauabfallrichtlinie fallen solche Abfälle nicht in ihren Anwendungsbereich, die zwar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten „mineralischer Rohstoffe“, zu denen nach der Legaldefinition des Art. 3 Nr. 5 der Bergbauabfallrichtlinie u. a. „Energierohstoffe“ – und damit auch Erdgas – gehören, sowie beim Betrieb von Steinbrüchen anfallen, jedoch nicht direkt auf diese Tätigkeiten zurückzuführen sind. Im siebten und achten Erwägungsgrund zu dieser Richtlinie wird insoweit zur Begründung ausgeführt, dass diese Begrenzung des Anwendungsbereichs auf die speziellen Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele der Bergbauabfallrichtlinie von vorrangiger Bedeutung seien, zur Vermeidung von Überschneidungen (mit dem allgemeinen europäischen Abfallrecht) und unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand erfolge. Dementsprechend sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht für Abfallströme gelten, die zwar bei der Gewinnung von Mineralen oder deren Aufbereitung entstünden, aber nicht unmittelbar mit der Gewinnung oder Aufbereitung in Zusammenhang stünden, z. B. Nahrungsmittelabfälle, Altöl, Altfahrzeuge, Altbatterien und Altakkumulatoren. Die Bewirtschaftung dieser Abfälle solle vielmehr den Be-stimmungen der Richtlinie 75/442/EWG oder der Richtlinie 1999/31/EG … oder anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft unterworfen sein, wie dies bei Abfällen der Fall sei, die an einem Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungsort anfielen und anschließend an einen Ort verbracht würden, bei dem es sich nicht um eine Einrichtung zur Entsorgung von Abfällen im Sinne dieser Richtlinie handele. Welche Anwendungsfälle dem Normgeber stattdessen vor Augen standen, wird aus der, wenn auch nur beispielhaften Aufzählung im vierten Erwägungsgrund deutlich, nämlich „z. B. Berge (d. h. die festen Abfälle oder schlammartigen Abfälle, die nach der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe mit Hilfe verschiedener Techniken zurückbleiben), taubes Gestein und Deckgebirge (d. h. das Material, das bei der Schaffung des Zugangs zu einer Lagerstätte mineralischer Rohstoffe bewegt wird – auch in der Erschließungsphase vor der Gewinnung) und Oberboden (d. h. die oberste Schicht des Bodens)“. Dementsprechend verfügt nach der Legaldefinition einer „Abfallentsorgungseinrichtung“ in Satz 2 des Art. 3 Nr. 15 der Bergbauabfallrichtlinie eine solche „in der Regel über einen Damm oder sonstige bauliche Vorkehrungen zur Aufnahme, zum Zurückhalten, zum Aufstauen oder zur Erfüllung anderer Funktionen, wozu, wenn auch nicht ausschließlich, Halden und Absetzteiche gehören, jedoch keine Abbauhohlräume, in die der Abfall nach Gewinnung des Minerals zu Sanierungs- und baulichen Zwecken zurück verbracht wird“.

Gemessen an diesen Vorgaben handelt es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen schon deshalb um keine Abfallentsorgungseinrichtung i. S. d. § 1 Nr. 4a) UVP-V Bergbau, weil darin nur solche Abfälle behandelt werden, die mittelbar bei dem Gewinnen von Erdgas als mineralischem Rohstoff angefallen sind. Denn nach der maßgeblichen Beschreibung des Vorhabens unter Nr. 2 des Genehmigungsbescheides des Antragsgegners sollen in der Reststoffbehandlungsanlage solche mit Feststoffen versetzte Reinigungswässer physikalisch in feste und flüssige Bestandteile getrennt werden, die „bei der Wartung und Reinigung von Anlagenteilen, die bei der Erdgasproduktion eingesetzt waren,“ anfallen. Damit besteht zwischen diesen Reinigungswässern und dem Aufsuchen und Gewinnen von Erdgas nur ein mittelbarer Zusammenhang; gleiches gilt, soweit solche Wässer auch beim Reinigen von Anlagenteilen für die Aufbereitung entstehen. Bei fehlender Unmittelbarkeit kommt es nach dem Wortlaut auf den spezifischen Bezug zum Bergbau nicht an. Unabhängig hiervon werden die anfallenden Reinigungswässer auch nicht – wie in den o. a. Beispielsfällen für eine bergbaurechtliche Abfallentsorgungsanlage – großvolumig, sondern in mobilen Behältnissen und in Hallen gelagert. Wie die Beigeladene zutreffend ausführt, erklärt sich aus diesem engen Verständnis einer bergbaurechtlichen Abfallentsorgungseinrichtung auch der Inhalt der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20. April 2009 (2009/337/EG), die nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. g) Bergbauabfallrichtlinie zur Konkretisierung der Kriterien für die Einstufung der Gefährlichkeit von Abfällen in bergbaurechtlichen Abfallentsorgungseinrichtungen berufen ist. Wenn nach Art. 7 Abs. 1 dieser Kommissionsentscheidung i. V. m. Anhang III Zweiter Gedankenstrich der Bergbauabfallrichtlinie für die Einstufung einer solchen Abfallentsorgungseinrichtung in die Kategorie A auf den Anteil der gefährlichen Abfälle in der Trockenmasse abgestellt wird, der am Ende der geplanten Betriebszeit der Einrichtung dort voraussichtlich verbleiben wird, so wird deutlich, dass Einrichtungen, in denen entsprechende Abfälle – wie hier – immer nur temporär in mobilen Behältern und überdacht gelagert werden, von vorneherein nicht in den Blick genommen werden.

Handelt es sich bei der Reststoffbehandlungsanlage der Beigeladenen somit schon um keine Abfallentsorgungsanlage i. S. d. § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau, so kann, jedenfalls an dieser Stelle, offenbleiben, ob es sich insoweit überhaupt um ein „betriebsplanpflichtiges Vorhaben“ handelt – was der Antragsgegner auf Seite 4 unten seines Widerspruchsbescheides (Bl. 113 der Gerichtsakte) überraschend verneint, obwohl er im Übrigen wohl für das gleiche „Vorhaben“ Sonderbetriebspläne für erforderlich erachtet. Ob diese Annahme zutrifft, muss auch bezogen auf die Anwendbarkeit von § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau nicht geklärt werden. Danach kann sich eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für betriebsplanpflichtige Vorhaben nur dann im Wege der dynamischen (Rück-)Verweisung (vgl. Keienburg, in: Boldt, u. a., BBergG, 2. Aufl., Anh. § 57c, Rn. 52, 66) aus der Anlage 1 zum UVPG ergeben, wenn sie ihrer Art oder Gruppe nach nicht unter die Nummern 1 bis 8 fallen. Dies ist aber jedenfalls bei der vorherigen Annahme, es handele sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen schon nicht um eine Abfallentsorgungseinrichtung i. S. d. Nr. 4a, hier der Fall.

b) Insoweit zutreffend hat der Antragsgegner also eine allgemeine Vorprüfungspflicht der Anlage (u. a.) nach Nr. 8.7.2.1 der Anlage 1 zum UVPG a. F.

„Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle, bei gefährlichen Schlämmen mit einer Gesamtlagerkapazität von 50 t oder mehr“

geprüft und bejaht, weil die Beigeladene in ihrer Anlage gefährliche Schlämme als Abfall in einem Volumen von mindestens 50 t zeitweilig über das Einsammeln hinausgehend lagern will.

Er hat dabei jedoch den maßgebenden Begriff des Vorhabens i. S. d. §§ 2 Abs. 2, 3a, 3c UVPG a. F., auf das sich seine Vorprüfung zu beziehen hat, jedenfalls nicht widerspruchsfrei und damit „nachvollziehbar“ bezeichnet sowie angewandt.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) UVPG a. F. ist ein Vorhaben nach Maßgabe der Anlage 1 u. a. „die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage“. Der Anlagenbegriff ist wiederum im UVPG a. F. nicht definiert, insoweit ist vielmehr auf das jeweilige fachgesetzliche Begriffsverständnis zurückzugreifen, hier also das Verständnis des Bundesimmissionsschutzgesetzes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.11.2017 - 7 C 25/15 -, juris, Rn. 25; Appold, in. Hoppe, u. a.; UVPG, 5. Aufl., § 2 UVPG, Rn. 76). Hierfür spricht auch, dass die Umweltprüfung unselbständiger Teil des jeweils am Anlagenbegriff ausgerichteten Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahrens ist (Dienes, in: Hoppe, a. a. O., UVPG Anlage 1, Rn. 6). Demnach ergibt sich aus dem Fachrecht auch, auf welche Anlagenteile und Nebeneinrichtungen sich das Genehmigungserfordernis erstreckt. Für das Immissionsschutzrecht ist dies wiederum in § 1 der 4. BImSchV geregelt, die hier gemäß ihrem § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V m. den Nummern 8.11.2.1 und 8.12.1.1. ihres Anhangs 1 anwendbar ist. Nach § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV erstreckt sich das Genehmigungserfordernis nicht nur auf alle zum Betrieb notwendigen Anlagenteile, sondern auch auf Nebeneinrichtungen nach Maßgabe der Nr. 2.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UVPG a. F. gilt weiter: Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Landesbehörden, so bestimmen die Länder eine federführende Behörde, die u. a. zumindest für die Aufgabe nach § 3a UVPG a. F. zuständig ist, d. h. die (auf einer Vorprüfung beruhende) Feststellung, ob das Vorhaben der Durchführung einer UVP bedarf. Dass es auch bei der Durchführung solcher paralleler Zulassungsverfahren für eine Umweltprüfung einschließlich der allgemeinen Vorprüfung nach dem UVPG a. F. einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen durch das Vorhaben bedarf, wird zudem in § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG a. F. noch einmal ausdrücklich betont. Mit diesen normativen Vorgaben ist es daher unvereinbar, in die Vorprüfung nur die Schutzgüter einzubeziehen, die durch den Regelungsgegenstand der jeweiligen Einzelgenehmigung betroffen sind, und im Übrigen auf eine gesonderte bzw. zu ergänzende Prüfung in den parallel durchgeführten sonstigen Zulassungsverfahren zu verweisen, also etwa bei einer zusätzlich zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis die wasserrechtlichen Belange, die im dem gesonderten Genehmigungsverfahren inhaltlich zu würdigen sind, von der (einheitlichen) Vorprüfung auszunehmen (vgl. Senatsbeschl. v. 11.8.2017 - 12 ME 81/17 -, Bl. 10 f.).

Aus dem Gebot, dass die federführende Behörde bei parallelen Zulassungsverfahren einheitlich über die Erforderlichkeit einer UVP zu entscheiden hat, ergibt sich zudem die in § 14 Abs. 1 Satz 3 UVPG a. F. noch einmal ausdrücklich betonte Pflicht der federführenden Behörde, u. a. bei der Feststellung der UVP-Pflicht zumindest mit den (anderen) Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde zusammenzuwirken, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.

Schließlich sind nach § 3c Satz 6 UVPG a. F. die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren.

Diesen Anforderungen wird die Dokumentation des Antragsgegners, insbesondere in der Beiakte 5 „UVP-Vorprüfung“, nicht gerecht.

Vorliegend ist der Antragsgegner, soweit ersichtlich, jedenfalls im Genehmigungsverfahren nach dem unter I. auszugsweise wiedergegebenen Inhalt seines Bescheides nachvollziehbar davon ausgegangen, dass es um die Genehmigung und den Betrieb einer Reststoffbehandlungsanlage als dem „Vorhaben“ gehe; diese Reststoffbehandlungsanlage stelle nach Seite 9 des Bescheides die „Hauptanlage“ dar, die weiteren „Anlagenteile und Betriebseinheiten“ einschließlich der sog. Abfallbereitstellungshalle sollten damit offenbar immissionsschutzrechtlich Bestandteil dieser einheitlichen Reststoffbehandlungsanlage sein. Dies könnte nach den vorherigen Ausführungen dafürsprechen, dass sich dann auch die allgemeine Vorprüfung auf das so verstandene Vorhaben und nicht lediglich Teile hiervon zu beziehen hat.

Dem Wortlaut der unter dem 24. November 2015 erfolgten Bekanntmachung über das Ergebnis der Vorprüfung nach hat der Antragsgegner diese Vorprüfung dementsprechend ebenfalls auf den Neubau einer Reststoffbehandlungsanlage als „Vorhaben“ bezogen. Nicht erkennbar ist aber, dass er – wie dann geboten – die umweltbezogenen Auswirkungen dieses Vorhabens auf das gesamte u. a. immissionsschutzrechtlich zu genehmigende Vorhaben bezogen hat. Dagegen spricht, dass die Beigeladene in ihrem Antrag geltend gemacht hatte, von „UVPG-relevanten Projektbestandteilen“, zu denen sie nach Nrn. 8.7.2.1 und 9.3.2 (?) der Anlage 1 zum UVPG a. F. nur die „Bereitstellungshalle“ und die Flüssigtanks für Reinigungswässer rechnete, gingen keine Emissionen aus; „die Beweisführung“ insoweit „für das Reststoffbehandlungsgebäude erfolge“ im späteren Genehmigungsverfahren. Diese Annahme ist offenbar vom Antragsgegner zumindest bezogen auf die „Bereitstellungshalle“ übernommen worden; jedenfalls findet sich in dem folgenden Vermerk keine Korrektur, sondern ergänzend der Satz, es komme während der Betriebsphase zu keinen Luftschadstoffemissionen. Im Übrigen lagen dem Antragsgegner nach Aktenlage im Jahr 2015 noch gar keine konkreten Antragsunterlagen zur Behandlungsanlage vor.

Dieser Mangel ist auch nicht durch den Bescheid (S. 37 f.) behoben worden. Zwar wird darin nunmehr u. a. ausgeführt, es handele sich um eine geschlossene Anlage, die den Vorgaben der TA Luft und TA Lärm entspreche. Schädliche Emissionen seien nicht zu erwarten, relevante Zusatzbelastungen u. a. durch den Einsatz der Filtertechnik ausgeschlossen. Auf welche Anlagenteile genau sich diese Ausführungen beziehen sollen und wann dann eigentlich die hierauf bezogene Prüfung erfolgt sein soll, bleibt aber weiterhin unklar.

Ebenso wenig wird hinreichend deutlich, ob der Antragsgegner der Annahme der Beigeladenen gefolgt ist, geboten sei nur eine eingeschränkte Prüfung der Umweltauswirkungen, nämlich nur bezogen auf die (vermeintlich) „UVPG-relevanten Bestandteile“ des „Gesamtvorhabens“; bejahendenfalls widerspräche dieser Ansatzwohl dem weiter gefassten Genehmigungsbescheid, der nur von einem Vorhaben ausgeht. Andernfalls hätte der Antragsgegner konsequent die Bereitstellungs- bzw. Lagerhalle sowie die Flüssigtanks und die Reststoffbehandlungsanlage jeweils als immissionsschutzrechtlich eigenständiges Vorhaben verstehen und gesondert genehmigen oder sie zumindest im Rahmen der Vorprüfung eindeutig als eigenständige Vorhaben neben der Reststoffbehandlungsanlage kennzeichnen und behandeln müssen. Im Übrigen hätte er dann auch in dem bekanntgemachten Ergebnis der Prüfung klarstellen müssen, dass er eine allgemeine Vorprüfung eben nicht für den Neubau einer Anlage zur Behandlung von Reststoffen, sondern nur für einzelne, in der Bekanntmachung dann näher zu bezeichnende Teile hiervon als jeweiliges Vorhaben durchgeführt habe.

Ob ein solches, eingeschränktes Verständnis des relevanten „Vorhabens“ allerdings richtig ist oder der Antragsgegner nicht ohnehin von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen und deshalb dieses umfassend der Vorprüfung zu unterziehen hatte, lässt der Senat in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausdrücklich offen. Es bedarf daher vorliegend auch keiner Antwort auf die von der Antragstellerin ergänzend aufgeworfene, hieran anknüpfende Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die Vorgabe der Nr. 2 in der Anlage 2 zum UVPG a. F., wonach die ökologische Empfindlichkeit des von dem „Vorhaben“ möglicherweise beeinträchtigten Gebiets auch unter Berücksichtigung der „Kumulierung“ mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen ist, auch eine Beurteilung erfordert, welche Auswirkungen ein (welcher?) Störfall des „Vorhabens“ unter Berücksichtigung der weiteren Anlagen auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen auf die Umwelt hat.

Zumindest unzureichend dokumentiert und nach Aktenlage auch unzureichend berücksichtigt sind unabhängig hiervon aber jedenfalls die wasser- und abwasserrechtlichen Aspekte des Vorhabens. Es wird vom Antragsgegner nur ausgeführt, dass „ein Wassereintrag ebenso wenig stattfinde wie eine Grundwasserabsenkung.“ Auf die Art der Abführung des Niederschlagswassers von den neuen Gebäuden durch „Versickerung“ wird jedoch ebenso wenig wie auf die Entsorgung der Abwässer aus den neuen Sanitäranlagen und auf eine etwaige Wasserbeeinträchtigung bei der Erstellung der Baugrube eingegangen. Dass dies wegen des/der gesonderten Genehmigungsverfahren(s) nicht geboten gewesen sei, wie der Antragsgegner auf Seite 5 seines Widerspruchsbescheides (Bl. 114 der Gerichtsakte) ausführt, trifft nach den vorherigen Ausführungen nicht zu. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass im Rahmen der Vorprüfung der Landkreis Rotenburg in seiner Eigenschaft als untere Wasserbehörde und die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Abwasserentsorgung beteiligt worden sind.

c) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bereits die – damit zu bejahende – mangelnde Nachvollziehbarkeit einer erforderlichen Vorprüfung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des zulässigen Rechtsbehelfs eines Drittbetroffenen rechtfertigt, und zwar unabhängig davon, ob ein solcher Mangel im weiteren Verfahrenslauf geheilt werden kann (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 31.5.2018 - 12 ME 64/18 -, juris, Rn. 23, m. w. N, sowie v. 11.2.2019 - 12 ME 219/18 - juris)

2.2. Nach § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen grundsätzlich ein; ausgenommen hiervon sind, soweit vorliegend erheblich, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne und wasserrechtliche Erlaubnisse. In den beiden letztgenannten Fällen bedarf es einer sorgfältigen Abgrenzung der Regelungs- und Entscheidungsbefugnisse der jeweils parallel zuständigen Genehmigungsbehörden nach den Kriterien der Fachkompetenz bzw. des Schutzguts des Verfahrens, um Kompetenzüberschneidungen zu vermeiden (vgl. Seibert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 89. Ergänzungslieferung, Februar 2019, BImSchG § 13, Rn. 93 f.). Die damit hier maßgebende Frage, in welchen von zwei sich potenziell überschneidenden Zulassungsverfahren verbindlich über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen zu entscheiden ist, ist dabei von der vom Antragsgegner auf S. 10 seines Widerspruchsbescheides (Bl. 119 der Gerichtsakte) aufgeworfenen, hier aber insoweit unerheblichen Frage zu unterscheiden, in welchem Stadium eines einheitlichen Genehmigungsverfahrens über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen, wie etwa Einzelheiten der tatsächlichen Bauausführung, zu befinden ist.

Bezogen auf das Konkurrenzverhältnis zwischen Berg- und Baugenehmigungsbehörde hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 4.7.1986 - 4 C 31/84 -, NJW 1987, 1713, 1715) auf den Gesichtspunkt abgestellt,

„zu welchem in die originäre Zuständigkeit der jeweiligen Behörden fallenden Regelungsgegenstand der stärkere Bezug besteht, hier also, ob die Immissionen den stärkeren Bezug zur Errichtung und Nutzung der baulichen Anlagen oder zu der der Bergaufsicht unterfallenden Tätigkeit des Verladens und Beförderns der Bodenschätze haben.“

Im Urteil vom 28. September 2016 (- 7 C 18/15 -, juris, Rn. 42 f.) ist es bezogen auf das Bauplanungsrecht sogar von einem generellen Vorrang der Entscheidungskompetenz der Immissionsschutz- gegenüber der Bergbehörde ausgegangen. Für einen solchen allgemeinen Vorrang spricht im Übrigen auch, dass im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ausdrücklich auch die Vereinbarkeit der Errichtung und des Betriebs der Anlage mit (allen) „anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ zu prüfen ist, während im Betriebsplanverfahren hinsichtlich der in § 55 Abs. 1 BBergG nicht ausdrücklich genannten und hier relevanten Gesichtspunkte nur die Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG in Betracht kommt (vgl. nur Piens, in: ders/u. a., BBergG, 2. Aufl., § 55, Rn. 358, von Mäßenhausen, in: Boldt/u. a., BBergG, 2. Aufl., § 55, Rn. 116, jeweils m. w. N.); die danach (im Betriebsplanverfahren) gebotene Prüfung entgegenstehender öffentlicher Interessen steht aber unter dem Vorbehalt „anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften“ (die die Prüfung einer insoweit kompetenteren Fachbehörde vorbehalten).

Selbst wenn man nur das erstgenannte Kriterium der „Sachnähe“ zu Grunde legt (und nicht von einem generellen Vorrang der immissionsschutzrechtlichen Regelung ausgeht), bestehen zunächst erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Antragsgegners, die Regelung des Brandschutzes insgesamt aus dem Regelungsgehalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auszunehmen und sie wohl der Regelung in einem fortzuschreibenden, nicht näher konkretisierten Betriebsplan zu überlassen. So ist aber offenbar die Nebenbestimmung Nr. 1.2.6.2 zu verstehen, wonach die Anlage erst in Betrieb genommen werden darf, wenn die für den Betriebsplatz … bestehenden Brandschutzpläne im Hinblick auf die Reststoffbehandlungsanlage aktualisiert und dem Antragsgegner vorgelegt worden sind; denn der damit in Bezug genommene bestehende und zu aktualisierende Brandschutzplan ist offenbar Teil eines Betriebsplans, jedenfalls aber nicht der vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Warum hier die noch ausstehenden Schutzvorkehrungen jedenfalls zum vorbeugenden, anlagebezogenen Brandschutz für die in Rede stehenden, oberirdischen Anlagen, die zudem jedenfalls partiell auch den Störfallrecht unterliegen, einen stärkeren fachlichen Bezug zu den berg- und nicht den immissionsschutzrechtlichen Belangen haben sollen, wird nicht dargelegt und erschließt sich dem Senat auch im Übrigen nicht. Dass insoweit teilweise eine sachliche Nähe, etwa hinsichtlich der notwendigen Ausrückzeiten von Feuerkräften, zu den Regelungen des auch für die übrigen (nur) dem Bergrecht unterliegenden Anlagen auf dem Betriebsgelände besteht, mag eine teilweise Zuordnung zu dem Regelungsbereich eines Betriebsplans rechtfertigen, aber nicht die umfassende Zuordnung, zumal nach dem Inhalt der Nebenbestimmung Nr. 1.2.5.14 aus Sicht des Antragsgegners Bestandteil des Brandschutzplans bzw. -konzepts wohl auch spezifische bauliche Vorkehrungen an der Anlage selbst sein sollen, wie etwa bauliche Löschwasserbarrieren. Jedenfalls insoweit sind entsprechende Vorkehrungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu treffen.

Sollten die Ausführungen des Antragsgegners unter der Nebenbestimmung Nr. 1.4.1.5 hingegen so zu verstehen sein, dass der Vorhabenträger durch die Art seiner Antragstellung über die Zuordnung zur berg- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung disponieren könne, so wäre dieser Ansicht aus den vorgenannten Gründen nicht zu folgen.

Ist vielmehr auf die Sachnähe abzustellen, so bestehen erst recht Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Teilen des Inhalts des nach der Nebenbestimmung Nr. 1.4.1.2 geforderten Sonderbetriebsplans „Baustellenorganisation“ (Beiakte 4), in dem wiederum nach dem Inhalt der Beiakte 3 gemäß § 19 Abs. 2 WHG die wasserrechtliche Erlaubnis zum Einbringen von Feststoffen bei der Erstellung der Baugrube, nach der Nebenbestimmung Nr. 1.4.1.5 nicht aber die Erlaubnis zur Bauwasserhaltung einbezogen werden soll. Dabei mag offenbleiben, ob die Organisation der Baustelle für die Errichtung der Reststoffbehandlungsanlage überhaupt einen Teil eines (bergrechtlichen) Betriebs oder ein bestimmtes Vorhaben i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG betrifft, für den/das ein Sonderbetriebsplan aufzustellen ist bzw. aufgestellt werden kann. Selbst dann liegt der Schwerpunkt des Regelungsinhalts zumindest bezogen auf die Anforderungen an die Gründung der neu zu errichtenden Halle(n) eindeutig beim Baurecht und damit bei der – die Baugenehmigung einschließenden – immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und nicht beim Bergrecht wegen des Zusammenhangs mit der Gewinnung von Erdgas; insoweit besteht vielmehr nur eine sehr lose, mittelbare Verbindung. Dementsprechend war (und ist) über die Zulässigkeit der zwischenzeitlich mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 angedachten Verschiebung „der“ Reststoffbehandlungsanlage um zehn Meter nach Westen ebenfalls nicht verbindlich durch Sonderbetriebsplan, sondern immissionsschutz- bzw. hilfsweise baurechtlich zu entscheiden.

Jedenfalls mit der unter Nr. 1.4.1.7 angeführten Begründung konnte ferner nicht die Entsorgung der Abwässer aus den neu zu errichtenden Sanitärräumen in einen Fäkalschacht aus dem Regelgehalt der angegriffenen Genehmigung ausgenommen werden. Denn der zulässige und erforderliche Inhalt und Regelungsumfang der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestimmen sich nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen und nicht nach dem hier stattdessen vom Antragsgegner herangezogenen § 1 NBauO als Landesrecht. Auszunehmen wäre der Schacht daher nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nur, wenn er sich als untertägiger Teil einer Anlage des Bergwesens i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG darstellte. Dies wiederum kann er nur als Bestandteil der Halle sein, deren Abwasserentsorgung er dient. Die Halle selbst unterliegt aber der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 4. BImSchV erstreckt sich dieses Genehmigungserfordernis grundsätzlich auch auf die zum Betrieb notwendigen Anlagenteile, wie einen zur Abführung von Abwässern notwendiger Schacht. Insoweit erscheint nach systematischen Überlegungen sowie dem Sinn und Zweck eine enge Auslegung des Ausnahmetatbestands des § 4 Abs. 2 Satz 1 BImSchG geboten (vgl. allgemein: BVerwG, Urt. v. 28.9.2016 - 7 C 18/15 -, juris, Rn. 27; a. A. wohl Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, § 4 BImSchG, Stand Febr. 2014, C 14), wonach von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eben nur solche unterirdischen Anlagenteile ausgenommen sind, denen eigenständige Bedeutung zukommt, die gerade Bestandteil eines untertägigen bergbaurechtlichen Betriebsteils sind oder die im Übrigen den spezifisch untertägigen bergbaurechtlichen Betrieb beeinflussen können. All dies ist hier jedoch bezogen auf den Fäkalschacht nicht der Fall.

Zumindest der letztgenannte Gesichtspunkt betrifft auch die Rechte der Antragstellerin, da ihr die Entsorgung der an den Fäkalschacht anschließenden abflusslosen Sammelgrube obliegt und sie daher ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrem rechtmäßigen Betrieb hat.

2.3. Selbst wenn man aber die zuvor unter Nr. 2.2. angeführte Abgrenzung der Entscheidungskompetenzen der Immissionsschutz- gegenüber der Berg- und Wasserbehörde ganz oder teilweise nicht teilt, ist zumindest ein Verstoß gegen das (die Antragstellerin – jedenfalls in ihrer Eigenschaft als Rechtsträgerin der für die Entsorgung der Sammelgrube mitbeteiligten „Zulassungsbehörde“ – drittschützende) Koordinierungsgebot nach § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG zu bejahen. Danach gilt:

„Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.“

Diese Koordinierungspflicht greift u. a. ein, wenn, wie hier, für ein Vorhaben wegen der begrenzten Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG neben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zusätzlich etwa wasserrechtliche Erlaubnisse und bergrechtliche Betriebspläne erforderlich sind. Insofern mag offenbleiben, ob damit bereits generell eine zeitliche Parallelität der jeweiligen Genehmigungsverfahren erforderlich, ein „zeitliches Nacheinander“ damit stets ausgeschlossen ist (so: Jarass, BImSchG, 12. Aufl., § 10, Rn. 61, m. w N.). Nach dem Sinn und Zweck ist eine solche Parallelität jedenfalls dann geboten, wenn sich entsprechender Koordinierungs- und Abstimmungsbedarf gerade auch im Einzelfall zeigt, sich ein zeitlich nachfolgendes weiteres Zulassungsverfahren also nicht als „Selbstgänger“ darstellt, sondern Abstimmungsbedarf mit vorherigen Genehmigungen aufzeigt.

Hieran gemessen hätte die streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 15. Mai 2018 jedenfalls nicht erlassen werden dürfen, bevor der nach Nr. 1.4 dieser Genehmigung für erforderlich erachtete Antrag auf Erlass eines bergrechtlichen Sonderbetriebsplans für die sog. Baustellenorganisation überhaupt eingereicht worden und „bescheidungsreif“ geworden war. Der insoweit bestehende, vom Antragsgegner u. a. auf S. 12 seines Widerspruchsbescheides (Bl. 121 der Gerichtsakte) verneinte Koordinierungsbedarf wird schon aus den folgenden drei Gesichtspunkten offensichtlich:

Erstens hat die Beigeladene insoweit Baugrundgutachten zur Standsicherheit einer Halle nachgereicht, die ersichtlich auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der bereits dafür erteilten und die Baugenehmigung einschließenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung haben. Zweitens hatte die Beigeladene in diesem Rahmen mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 die „geplante“, nach den Angaben in diesem Verfahren inzwischen aber wieder aufgegebene „Verschiebung der Anlage um ca. 10,0 m nach Westen“ angekündigt; es liegt auf der Hand, dass dies ebenfalls zumindest eine Änderung der inkludierten Baugenehmigung bedingt (hätte). Schließlich soll drittens dieser Sonderbetriebsplan mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis des Landkreises Rotenburg abgestimmt werden. Dieser Landkreis hat aber wiederum mit Stellungnahme vom 20. November 2018 (vgl. Bl. 126 f. der Gerichtsakte) seine Zustimmung davon abhängig gemacht, dass „mit dem Vorhaben erst begonnen werden darf, wenn die BImSchG-Genehmigung bestandskräftig ist“. Diese Bedingung stellt aber ersichtlich die Sinnhaftigkeit der hier streitigen Anordnung des Sofortvollzugs der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 15. Mai 2018 in Frage und unterstreicht nochmals die Notwendigkeit einer vorherigen behördlichen Koordination.

2.4. Nicht nur bezogen auf den Inhalt dieses vor Baubeginn nach Nr. 1.4.1.2 der Genehmigung für erforderlich erachteten (Sonder-)Betriebsplans, sondern nach Aktenlage in zahlreichen weiteren Punkten ist in der angegriffenen Genehmigung teilweise schon der Baubeginn (a), zumindest aber die Inbetriebnahme (b) von vorher noch zu erfüllenden Bedingungen abhängig gemacht worden, nämlich bezogen auf die

a) Eignungsfeststellung nach § 63 WHG (Nr. 1.2.3.2 sowie ergänzend Nr. 1.4.1.4) und die Bestätigung der überarbeiteten Gründungbeurteilung unter dem ausdrücklichen zusätzlichen Vorbehalt, dass bei Änderung des Gründungskonzepts zunächst „die Zulassung einer entsprechenden Planänderung einzuholen“ ist (Nr. 1.2.5.1.),

und die

b) Vorlage des Explosionsschutzdokuments (Nr. 1.2.1.1) des (zumindest vorläufigen) Ausgangszustandsberichts (Nr. 1.2.2.2), eines Alarmplans mit Betriebsanweisung (Nrn. 1.2.3.6 und 7) sowie weiterer Pläne einschließlich derjenigen zum Brandschutz (Nr. 1.2.6.2), des Störfallkonzepts (Nr. 1.2.7.1) und des Abfallwirtschaftsplans (Nr. 1.4.1.3) sowie des Nachweises, dass es nicht zu Luftaustritten kommt (Nr. 1.2.1.11), und der Sicherung der Löschwasserrückhaltung (Nr. 1.2.5.14).

Insoweit ist in diesem Verfahren nicht zu klären, ob sich wegen der Mehrzahl entsprechender Bedingungen um eine – von der Antragstellerin sog. – unzulässige Konzeptgenehmigung handelt.

Denn jedenfalls wird dadurch das vom Antragsgegner bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bejahte und vom Senat in diesem Verfahren eigenständig zu prüfende (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2019 - 12 ME 105/18 -, juris, Rn. 30 f., m. w. N.) besondere materielle Vollzugsinteresse durchgreifend in Frage gestellt. Dieses Interesse liegt in der vorliegenden Gestaltung der Drittanfechtung regelmäßig darin, dass der durch die Genehmigung begünstigte Vorhabenträger durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung von dieser zumindest teilweise, wenn auch auf eigenes Risiko, umgehend Gebrauch machen kann, insbesondere bereits mit der Errichtung (wenn auch ggf. noch nicht mit dem Betrieb) des Vorhabens beginnen kann. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall, weil dazu jedenfalls die zuvor bezeichneten, bereits auf den Baubeginn bezogenen aufschiebenden Bedingungen gegeben sein müssen, dies aber nach Aktenlage nicht erkennbar der Fall und zudem gerade offen ist, ob das Vorhaben dann tatsächlich in der vorliegenden oder etwa gründungsbedingt in veränderter Form durchgeführt werden soll (vgl. bei ähnlicher Lage ein Vollzugsinteresse verneinend und einen Drittschutz bejahend: Senatsbeschl. v. 31.5.2018 - 12 ME 64/18 -, juris, Rn. 7). Es ist daher schon nicht ersichtlich, welches anzuerkennende „Vollzugsinteresse“ der Beigeladenen im Übrigen noch zu bejahen sein soll. Jedenfalls kommt ihm dann aber im Verhältnis zum Suspensivinteresse der Antragstellerin kein hinreichendes Gewicht mehr zu, um von der Grundregel der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage abzuweichen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 80, Rn. 97, m. w. N.). Diese Einschätzung korrespondiert auch mit der mehrfach nicht allein prozessbedingt erneuerten Erklärung der Beigeladenen, von der Genehmigung vorläufig keinen Gebrauch zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.5.2012 - 9 VR 4/12 -, juris, Rn. 2). Das gerichtliche Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO dient hingegen nicht dem Zweck, gleichsam gutachterlich vorab (im Verhältnis zum Klageverfahren) zu einzelnen zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen, wie etwa nach der bauplanungsrechtlichen Privilegierung des/der Vorhaben(s), unabhängig von dem konkret genehmigten Vorhaben und dessen Vollziehbarkeit Stellung zu nehmen.

2.5. Schließlich verletzt die Genehmigung in der vorliegenden Fassung voraussichtlich auch Rechte der Antragstellerin als Trägerin des abwehrenden Brandschutzes.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG i. V. m. § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NKomVG ist die Antragstellerin in ihrem Gebiet u. a. Trägerin des abwehrenden Brandschutzes und nimmt diese Aufgabe nach § 1 Abs. 1 NBrandSchG als solche des eigenen Wirkungskreises wahr. Das Brandschutzgesetz enthält keine – § 1 Abs. 2 Nr. 2 NBauO entsprechende – Einschränkung des Inhalts, dass hiervon der Brandschutz auf einem dem Bergrecht unterliegenden (Privat-)Gelände grundsätzlich oder teilweise ausgenommen sei; gleiches gilt im Übrigen, soweit ersichtlich, für andere Landesbrandschutzgesetze. So enthält etwa § 55 Abs. 2 des nordrhein-westfälischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes auch nur eine partielle Sonderregelung für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen. Das Verhältnis zu Feuerwehren, die von wirtschaftlichen Unternehmen auf eigene Kosten für ihren Betrieb aufgestellt und unterhalten werden, ist in Niedersachsen vielmehr allgemein (nur) in § 16 NBrandSchG geregelt. Nach dessen Absatz 4 bleiben selbst nach Anerkennung einer solchen betrieblichen Feuerwehr als Werkfeuerwehr die Aufgaben der gemeindlichen Feuerwehr unberührt; dies gilt vorbehaltlich einer Übertragung nach Maßgabe des § 18 NBrandSchG.

Eine von diesen landesgesetzlichen Vorgaben abweichende Zuständigkeitsregelung enthält das Bundesberggesetz nicht. Es setzt in § 131 die Organisation eines innerbetrieblichen Grubenrettungswesens voraus und sieht nach § 66 Nr. 6 durch Verordnung die Einrichtung eines sicherheitstechnischen Dienstes, nicht aber ausdrücklich einer Betriebs- oder Werkfeuerwehr vor. Ob die Einrichtung einer betrieblichen Feuerwehr gleichwohl durch Verordnung gestützt auf §§ 61, 66 Nr. 5 BBergG gefordert werden oder in alten, nach § 176 Abs. 3 BBergG fortgeltenden Bergpolizeiverordnungen enthalten sein kann, kann offenbleiben. Selbst wenn man hiervon und damit von der Wirksamkeit des § 75 Abs. 4 der (Landes-)TiefbohrVO (BVOT) vom 20. September 2006 (Nds. MBl. 887) ausgeht, so gilt danach nur: „Sind die örtlichen Feuerwehren nicht in der Lage, rechtzeitig oder in ausreichendem Maße Löschhilfe zu leisten, sind eigene Feuerwehren aufzustellen.“ Auch diese Norm schreibt somit nur die Aufstellung einer betrieblichen Feuerwehr unter dem Vorbehalt unzureichender Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr vor, sieht aber selbst für diesen Fall keinen Übergang ihrer sich aus dem o. a. Brandschutzgesetz ergebenden Zuständigkeit vor. Dies erschiene auch systemwidrig, da es sich bei den nach § 75 Abs. 4 BVOT aufzustellenden Feuerwehren um betriebliche handelt und ihre Befugnisse nach dem Brandschutzgesetz allenfalls geringer, nicht aber weiter als die in §§ 16, 18 NBrandSchG umschriebenen von Werkfeuerwehren sind.

Weder die begrenzte Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG noch die nicht einmal eine solche begrenzte Wirkung entfaltende Betriebsplanzulassung (vgl. von Hammerstein, in: Boldt, a. a. O., § 52, Rn. 13) sind in der Lage, diese Zuständigkeiten zu ändern.

Ist damit die Antragstellerin für den abwehrenden Brandschutz hinsichtlich der neu zu errichtenden Baulichkeiten verantwortlich, so folgt daraus zwar kein entsprechendes Vetorecht gegen das Vorhaben. Der Antragsgegner hat aber bei der Regelung des abwehrenden Brandschutzes von dieser Zuständigkeit auszugehen und muss dementsprechend die Antragstellerin jedenfalls insoweit bei der Vorhabenzulassung beteiligen, als zu klären ist, ob bzw. in welchem Umfang oder unter welchen (baulichen) Voraussetzungen sie in der Lage ist, diesen Aufgaben bei Umsetzung des Vorhabens nachzukommen, oder dabei auf den Einsatz von Betriebsfeuerwehrkräften der Beigeladenen angewiesen ist und bejahendenfalls, ob diese dann dazu in der Lage sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2019 - 3 A 4/16 -, juris; Rn. 27 ff., 55, zur Beteiligung des Trägers des abwehrenden Brandschutzes im [eisenbahnrechtlichen] Planfeststellungsverfahren). Eine Abstimmung mit der Antragstellerin als Trägerin des abwehrenden Brandschutzes erscheint außerdem mit Hinblick auf etwaige das Betriebsgelände der Beigeladenen überschreitende Auswirkungen eines Brandes geboten. Eine solche Klärung der jeweiligen Anforderungen des abwehrenden Brandschutzes an das in Rede stehende Vorhaben muss zudem rechtzeitig vor Inbetriebnahme der neuen Anlagen erfolgen, um den Verpflichteten die notwendigen sachlichen und personellen Vorbereitungen zu ermöglichen. Trotz entsprechender Einwendungen u. a. der Antragstellerin unter Bezug darauf, dass ihre Kräfte bislang keinen hinreichenden Zutritt zum Betriebsgelände der Beigeladenen gehabt hätten, eigene Kräfte der Beigeladenen (oder Dritter) aber erst später eingetroffen seien (vgl. Nr. 3.11.11.2 der Genehmigung), ist aber bislang weder eine verbindliche Regelung zum abwehrenden Brandschutz in der angegriffenen Genehmigung getroffen noch die Antragstellerin in dem aufgezeigten Umfang beteiligt worden. Unter Nr. 3.11.6.7 des Bescheides ist die Forderung nach einer Werkfeuerwehr mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Vorhabenträger könne eine wirksame Brandbekämpfung möglicherweise auch auf andere Weise sicherstellen. Wie dies gesetzeskonform aussehen soll, wird jedoch nicht deutlich, sondern ohne klare Vorgaben offenbar dem zu aktualisierenden Brandschutzplan vorbehalten, obwohl Mängel der von der Beigeladenen „festgelegten Maßnahmen“ zum Brandschutz, die sich im Rahmen einer Brandschutzübung ergeben haben, vom Antragsgegner selbst im Bescheid als „möglicherweise“ bestehend eingeräumt werden. Abstrakt nach Nr. 1.2.6.2 der Genehmigung für den Brandschutzplan die Darlegung „ausreichend kurzer Ausrückzeiten der Einsatzkräfte“ bzw. nach Nr. 3.11.11.2 „externer Einsatzkräfte“ zu fordern, ist entgegen der Ausführungen auf S. 10 des Widerspruchsbescheids nicht „hinreichend präzise“, sondern unzureichend. Schon die Bitte um konkrete Angabe, welche Feuerwehr mit welcher Ausrüstung (überhaupt) erforderlich sei, bleibt nämlich in Nr. 3.11.11.3 der Genehmigung unbeantwortet. Statt der Abstimmung mit der Antragstellerin wird im Übrigen auf eine Abstimmung des Brandschutzplans „mit dem Landkreis Rotenburg als zuständige Brandschutzbehörde“ verwiesen. Das trifft aber auf den abwehrenden Brandschutz gerade nicht zu. Um den von der Beigeladenen angeführten vorbeugenden Brandschutz geht es insoweit nicht. Die eigenen Stellungnahmen der Beigeladenen zu den entsprechenden Einwendungen (vgl. Bl. 374 ff. Beiakte 10) lassen im Übrigen ebenfalls das Verhältnis zwischen ihren „Einsatzkräften“ und denen der gemeindlichen Feuerwehr der Antragstellerin offen und gehen stattdessen „im Gefahrenfall von einer Unterstützung der Betriebsfeuerwehr der DEA“ aus. Letzteres lässt sich aber mit den bezeichneten normativen Vorgaben nicht vereinbaren.

Auf gerichtliche Nachfrage hat der Antragsgegner schließlich mit Schriftsatz vom 21. Mai 2019 darauf verwiesen, dass nicht vorgegeben sei, wer den Brandschutz sicherzustellen habe. Nach den „hier bekannten Vorstellungen“ solle in den zu überarbeitenden Plänen der Einsatz einer Werkfeuerwehr vorgesehen werden. Diese Stellungnahme ersetzt erforderliche verbindliche Regelungen nicht, zumal eine Werkfeuerwehr nicht einseitig von der Beigeladenen gebildet werden kann, sondern das Anerkennungsverfahren nach § 16 NBrandSchG zu durchlaufen hat und nach § 16 Abs. 4 NBrandSchG die Aufgaben und Befugnisse der Antragstellerin unberührt lässt.

Inwieweit die Antragstellerin tatsächlich ein ernsthaftes Interesse am Einsatz ihrer gemeindlichen Feuerwehr auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen hat, ist für die Wahrnehmung ihrer diesbezüglichen gemeindlichen Pflichtaufgabe unerheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie den angegriffenen Sofortvollzug des Bescheides verteidigt und insoweit einen eigenen Antrag gestellt hat und damit auf Seiten des unterlegenen Antragsgegners steht.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 und Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).