Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.08.2019, Az.: 13 ME 280/19

Beschwerde; Drittschutz im Wasserrecht; Grundwasserabsenkung; Rücksichtnahmegebot; vorläufiger Rechtsschutz; wasserrechtliche Erlaubnis

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.08.2019
Aktenzeichen
13 ME 280/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 30.07.2019 - AZ: 1 B 1689/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Individuelle Belange Dritter, die zum Kreis der rechtmäßigen Wasserbenutzer und derjenigen Personen zählen, deren private Belange nach den Umständen des Einzelfalls von der Benutzung in qualifizierter und individualisierter Weise betroffen werden, sind im Rahmen des durch § 12 Abs. 2 WHG eingeräumten (Bewirtschaftungs-)Ermessens und dort nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots geschützt.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 1. Kammer - vom 30. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2019 über die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis an die Beigeladene zur begrenzten und befristeten Grundwasserabsenkung und -haltung für Tiefbauarbeiten wiederherzustellen, im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Die hiergegen mit der Beschwerde geltend gemachte Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat, gebieten eine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

1. Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er nur eine rücksichtnehmende Beachtung seiner Belange im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens nach § 12 Abs. 2 WHG beanspruchen könne. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehle es nicht generell an einer nachbarschützenden Wirkung des § 12 Abs. 1 WHG. Vielmehr umfassten schädliche Gewässerveränderungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß der Legaldefinition in § 3 Nr. 10 WHG auch solche Veränderungen, die nicht den Anforderungen entsprächen, die sich aus dem gesamten Wasserhaushaltsgesetz, aus aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergäben. Solche Anforderungen stelle etwa § 6 Abs. 1 Nr. 3 WHG, wonach die Gewässer nicht nur zum Wohl der Allgemeinheit, sondern im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen seien. Hierzu gehöre auch sein Interesse an einem unveränderten Grundwasserstand, damit seine Pflanzen und sein Haus keinen Schaden nähmen. Schließlich könne er sich auf alle objektiven Versagungsgründe für die Erlaubnis berufen, durch deren Eingreifen er subjektiv eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG oder zumindest eine nachteilige Wirkung im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 WHG zu gewärtigen habe.

Diese Einwände greifen nicht durch.

Das Verwaltungsgericht ist in der gegebenen Drittanfechtungssituation zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis nicht verlangen kann. Entscheidungserheblich ist allein, ob diese gegen auch den Dritten schützende Vorschriften verstößt. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts lässt sich grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.1987 - BVerwG 4 C 56.83 -, BVerwGE 78, 40, juris Rn. 9; Senatsurt. v. 14.12.2016 - 13 LC 54/16 -, juris Rn. 81; Reinhardt, Drittschutz im Wasserrecht, in: DÖV 2011, 135, 138).

Hieran gemessen hat das Verwaltungsgericht eine drittschützende Wirkung des § 12 Abs. 1 WHG, wonach die wasserrechtliche Erlaubnis zu versagen ist, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden, zu Recht verneint. Denn § 12 Abs. 1 WHG lässt (auch im Zusammenhang mit der Legaldefinition der "schädlichen Gewässerveränderungen" in § 3 Nr. 10 WHG) individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen nicht hinreichend deutlich erkennen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.6.2019 - 3 S 2801/18 -, juris Rn. 56; Senatsurt. v. 14.12.2016, a.a.O., Rn. 89; v. 14.12.2016 - 13 LC 48/14 -, juris Rn. 68; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 12 Rn. 61; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, WHG, § 12 Rn. 78 (Stand: April 2011)).

Individuelle Belange Dritter, die zum Kreis der rechtmäßigen Wasserbenutzer und derjenigen Personen zählen, deren private Belange nach den Umständen des Einzelfalls von der Benutzung in qualifizierter und individualisierter Weise betroffen werden, sind vielmehr im Rahmen des durch § 12 Abs. 2 WHG eingeräumten (Bewirtschaftungs-)Ermessens und dort nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots geschützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.4.2018 - BVerwG 3 A 16.15 -, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.3.2016 - 20 A 2978/11 -, juris Rn. 37 m.w.N.). Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgegangen (Beschl. v. 30.7.2019, Umdruck S. 5).

Die vom Antragsteller ergänzend in Bezug genommenen Regelungen der §§ 14 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 WHG vermögen im vorliegenden Fall eine drittschützende Wirkung schon deshalb nicht zu begründen, weil sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung regeln (vgl. hierzu das Senatsurt. v. 14.12.2016, a.a.O., Rn. 89 ff.), die Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen aber (nur) eine wasserrechtliche Erlaubnis verfügt hat.

2. Die Beschwerde macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots verneint.

a. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen die Planung und Abwägung, welche Maßnahmen zur Entlastung des vorhandenen Kanalsystems als möglicherweise denkbare Alternativen in Betracht kämen, und auch die Art und Weise der Festlegung der Absenkungsmenge an Grundwasser nicht allein im öffentlichen Allgemeininteresse und damit im Bewirtschaftungsermessen der Antragsgegnerin. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 WHG habe vielmehr die Bewirtschaftung der Gewässer auch im Nutzungsinteresse Einzelner zu erfolgen. Das Bewirtschaftungsermessen müsse daher unverkürzt unter Abwägung sowohl der allgemeinen als auch der individuellen Belange ausgeübt werden. Es sei daher zu berücksichtigen, dass für die streitrelevante Baumaßnahme kein Bedarf bestehe. Vielmehr könne eine bloße Reaktivierung des vorhandenen E. grabens den geplanten Stauraumkanal in der A.-Straße überflüssig machen. Der E. graben könne das im Gebiet südlich von ihm anfallende Oberflächenwasser ableiten, so dass dieses gar nicht erst in den Abwasserkanal der tiefer gelegenen nördlich verlaufenden A.-Straße gelange und ein Stauraumkanal dort unnötig sei. Dieser Alternative seien weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene nachgegangen. Da die Benutzung eines Gewässers von vorneherein unter dem Vorbehalt einer Rechtfertigungslast stehe, sei eine wasserwirtschaftliche Maßnahme, für die kein Bedarf bestehe, die aber das Risiko mit sich bringe, dass der Nachbar einen Schaden an seinen Pflanzen und seinem Wohngebäude erleide, als rücksichtslos zu qualifizieren und zu unterlassen. Den hiermit verbundenen Fehler in der Ermessensausübung habe das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung übersehen.

Auch diese Einwände greifen nicht durch.

Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller in diesem Verfahren überhaupt einen mangelnden Bedarf für die Errichtung des streitrelevanten Stauraumkanals, dessen Lage und dessen konkrete bauliche Gestaltung als Verletzung eigener Rechte im Rahmen des Rücksichtnahmegebots geltend machen kann. Denn die allein streitgegenständliche wasserrechtliche Erlaubnis vom 29. Mai 2019 (Blatt 203 der Beiakte 2) regelt diese Aspekte nicht. Sie bezieht sich allein auf die begrenzte und befristete Grundwasserabsenkung und -haltung zur Durchführung und für die Dauer der bloßen Tiefbauarbeiten. Der danach herzustellende bauliche Zustand ist hingegen nicht Regelungsgegenstand der wasserrechtlichen Erlaubnis.

Letztlich kann der Senat aber dahinstehen lassen, ob der Antragsteller insoweit überhaupt rügebefugt ist. Denn sein Bestreiten eines Bedarfs für den konkret herzustellenden Stauraumkanal stellt die Rechtmäßigkeit der Betätigung des Bewirtschaftungsermessens nach § 12 Abs. 2 WHG durch die Antragsgegnerin nicht durchgreifend infrage. Der bloße Hinweis auf eine Alternative für die Niederschlagswasserentsorgung beseitigt den von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen angenommenen Bedarf nicht, zumal auch die vom Antragsteller vorgeschlagene Alternative nicht ohne Weiteres zur Verfügung steht, sondern eine Wiederherstellung, wenn nicht gar einen Ausbau des E. grabens jedenfalls im Bereich vom F. Graben bis zur G. Straße erfordert (vgl. die Fotodokumentation in der Anlage Ast 14 zum Schriftsatz des Antragstellers v. 24.6.2019, Blatt 98 ff. der Gerichtsakte). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin mit der in Bezug genommenen Stellungnahme der Stadtwerke H. vom 4. Juli 2019 (Blatt 129 f. der Gerichtsakte) für den Senat nachvollziehbar aufgezeigt, dass die vom Antragsteller vorgeschlagene Alternative aufgrund der vorhandenen örtlichen und baulichen Gegebenheiten weder fachtechnisch noch wirtschaftlich sinnvoll ist und auch deshalb den von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen angenommenen Bedarf für die Herstellung des Stauraumkanals nicht infrage zu stellen vermag.

b. Der Antragsteller macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass keine nachteiligen Einwirkungen auf sein Eigentum durch die Grundwasserabsenkung zu erwarten seien, die nicht durch Auflagen verhütet, ausgeglichen oder entschädigt werden könnten. Auf letzteres komme es schon nicht an, da er sich nicht auf einen bloßen sekundären Ausgleich verweisen lassen müsse. Entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts befinde sich sein Wohngrundstück auch nicht etwa 15 m vom Mittelpunkt der Grundwasserentnahme entfernt. Gemeint sein könne allenfalls das auf dem Grundstück befindliche Haus. Das Grundstück und der davorliegende Gehweg grenzten unmittelbar an die Spundwand der Baugrube, in der der Stauraumkanal hergestellt werden solle. Sein Grundstück befinde sich nur etwa einen Meter vom tiefsten Punkt des Absenkungstrichters entfernt und sei daher unzweifelhaft von der Grundwasserabsenkung betroffen. Damit bestehe die Gefahr von Schäden an den auf seinem Grundstück befindlichen Pflanzen und seinem Haus. Hierauf bezogen stelle die Grundwasserabsenkung eine schädliche Gewässerveränderung dar. Die negativen Auswirkungen auf die auf dem Grundstück befindlichen Pflanzen seien weder ermittelt noch bei Betätigung des Bewirtschaftungsermessens berücksichtigt worden. Hierin liege jedenfalls ein Ermittlungsdefizit, das zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung führe. Auch das Verwaltungsgericht habe sich nur mit möglichen Schäden am Gebäude, nicht aber mit Vegetationsschäden befasst.

Auch diese Einwände greifen nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat nicht infrage gestellt, dass der Antragsteller eine rücksichtnehmende Beachtung seiner eigentumsrechtlichen Belange bei Ausübung des (Bewirtschaftungs-)Ermessens nach § 12 Abs. 2 WHG beanspruchen kann (Beschl. v. 30.7.2019, Umdruck S. 5 f.). Diese gebotene Rücksichtnahme vermittelt der Rechtsposition des Antragstellers - entgegen dem Beschwerdevorbringen - aber keinen absoluten Schutz. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektiv-rechtlich) begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - BVerwG 4 C 5.93 -, juris Rn. 17; Urt. v. 25.2.1977 - BVerwG IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, 126 - juris Rn. 22).

Hier hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. zum Glaubhaftmachungserfordernis im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.5.1999 - 10 S 2766/98 -, NVwZ 1999, 1243, 1244; Hessischer VGH, Beschl. v. 1.8.1991 - 4 TG 1244/91 -, NVwZ 1993, 491, 492 [VGH Hessen 01.08.1991 - 4 TH 1244/91]; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 125 m.w.N.), dass ihm die mit der streitgegenständlichen wasserrechtlichen Erlaubnis verbundene begrenzte und befristete Grundwasserabsenkung im Hinblick auf etwaige Beeinträchtigungen der auf seinem Grundstück befindlichen Vegetation unzumutbar ist.

Aus seinem Vorbringen ergeben sich für den Senat schon keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Grundwasserabsenkung dazu führen könnte, dass die bestehende Vegetation bzw. deren Wurzeln einen bisher vorhandenen Anschluss an das Grundwasser oder den oberhalb befindlichen, bei den hier gegebenen Sandböden
eher gering ausgeprägten Kapillarsaum verlieren und hierdurch Schaden nehmen könnten. Dies ist für den Senat auch unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandenen Vegetation (siehe die Fotodokumentation nebst Beschreibung auf Blatt 52 ff. der Gerichtsakte) nicht offensichtlich. Dies gilt zum einen für die flachwurzelnde Vegetation, die bei einem durchschnittlichen Grundwasserstand von 1,50 m unter Oberkante der Straße (vgl. Ingenieurgeologisches Büro I., Berechnung einer Grundwasserabsenkung in drei Abschnitten für Kanalbaumaßnahmen - Stauraumkanal A.-Straße in H., v. 4.2.2019, dort S. 4 = Blatt 88 der Beiakte 2) bisher über keinen Grundwasseranschluss verfügt und daher von einer Grundwasserabsenkung gar nicht betroffen sein dürfte. Dies gilt zum anderen aber auch für die (eher) tiefwurzelnden Bäume mit Grundwasseranschluss. Soweit sich für diese aufgrund der Grundwasserabsenkung eine Beeinträchtigung ergeben könnte, weil der Grundwasseranschluss auch trotz der Tiefwurzeln ausnahmsweise verloren ginge, wäre einer möglichen Beeinträchtigung durch die der wasserrechtlichen Erlaubnis beigefügte Auflage "Die im Absenkungsbereich befindlichen Bäume sind durch künstliche Bewässerungsmaßnahmen zu schützen." hinreichend vorgebeugt. Diese Auflage widerlegt zugleich den Vorhalt des Antragstellers, negative Auswirkungen auf die Pflanzen seien weder ermittelt noch bei Betätigung des Bewirtschaftungsermessens berücksichtigt worden.

c. Der Antragsteller rügt weiter, hinsichtlich möglicher Schäden am Gebäude habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass sein Eigentum in dem Zustand geschützt sei, in dem es sich gegenwärtig befinde. Es komme also nicht darauf an, ob es die prognostizierten Setzungen von 3 mm "üblicherweise unbeschadet überstehen" werde. Der Eingriff in das Eigentumsgrundrecht sei auch nicht gerechtfertigt, da es schon mangels Berücksichtigung der von ihm aufgezeigten Alternativtrasse an der hierfür erforderlichen rechtmäßigen Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin fehle. Im Übrigen gehe das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten des Ingenieurgeologischen Büros I. davon aus, dass Gebäudeschäden im Bereich von Absenkungen des Grundwassers durch Bewegungen von Böden unterhalb von Gebäuden auftreten, die auf eine Entwässerung und auf den wegfallenden Auftrieb mit größeren Setzungen reagieren. Nur zum wegfallenden Auftrieb gebe es aber eine konkrete Berechnung, wonach eine "durch den fehlenden Auftrieb" zusätzliche Last auf den Untergrund von rund 20 kN/m² und eine aus dieser Zusatzlast folgende rechnerische Setzung von 3 mm zu erwarten sei. Zu Bewegungen im Boden, die auf eine Entwässerung zurückzuführen seien, finde sich in dem Gutachten hingegen keine quantifizierte Folgenabschätzung.

Auch aus diesen Einwänden ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Betätigung ihres Ermessens nach § 12 Abs. 2 WHG die Belange des Antragstellers nicht angemessen, insbesondere nicht rücksichtnehmend beachtet und gewürdigt hat.

Der Senat teilt die Auffassung des Antragstellers nicht, dass sich aus der vom Ingenieurgeologischen Büro I. vorgenommenen Berechnung einer Grundwasserabsenkung in drei Abschnitten für Kanalbaumaßnahmen - Stauraumkanal A.-Straße in H. vom 4. Februar 2019 (Blatt 88 der Beiakte 2) ergeben soll, dass die Entwässerung als solche über die mit der Entwässerung verbundene Verringerung des Auftriebs hinaus zu Gebäudeabsenkungen führe und dies in den Berechnungen bisher keine Berücksichtigung gefunden habe. In der ingenieurgeologischen Berechnung heißt es hierzu auf Seite 6: "Gebäudeschäden treten im Bereich von Absenkungen des Grundwassers in der Regel durch Bewegungen von Böden unterhalb der Gebäude auf, die auf eine Entwässerung und den wegfallenden Auftrieb mit größeren Setzungen reagieren. Für eine Abschätzung der Setzungen von Bauwerken im Bereich des Absenktrichters ist die Kenntnis des setzungsrelevanten Absenkungsbetrages des Grundwassers im Bereich der Gebäude und des Bodenaufbaus im betroffenen Bereich notwendig…" und auf Seite 9: "Auch bei den Bauwerken in unmittelbarer Nähe des Baugrundvorhabens ist nur ein geringes Schadensrisiko zu erkennen. So ist bei einer Absenkung auf 4,5 m unter OK Straße mit einer durch den fehlenden Auftrieb zusätzlichen Last auf den Untergrund von rund 20 kN/m² zu rechnen. Bei den angenommenen sandigen Böden im Untergrund resultieren aus dieser Zusatzlast rechnerische Setzungen von 3 mm, die in der Regel von Bauwerken schadensfrei aufgenommen werden können." Diesen Ausführungen vermag der Senat nur zu entnehmen, dass die Absenkung des Grundwassers zur Entwässerung des Bodens führt, dass diese Entwässerung eine Verringerung des Auftriebs bedingt und dass diese Auftriebsverringerung zu einer Gebäudeabsenkung führt. Anders gewendet: Die Gefahr von Gebäudeschäden im Bereich von Absenkungen des Grundwassers ist auf die "Entwässerung und den (damit) wegfallenden Auftrieb" zurückzuführen. Für einen Einfluss der Entwässerung auf die Gebäudeabsenkung, der nicht schon bei der Auftriebsverringerung berücksichtigt worden ist, spricht nach dem Dafürhalten des Senats nichts, jedenfalls hat der Antragsteller einen solchen Einfluss in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt.

Die damit verbleibende Gefahr von Beeinträchtigungen des Eigentums des Antragstellers durch entwässerungsbedingte Gebäudeabsenkungen ist von der Antragsgegnerin bei Betätigung ihres Ermessens nach § 12 Abs. 2 WHG den dargestellten Anforderungen des Rücksichtnahmegebots (siehe oben 2.b.) genügend beachtet und gewürdigt worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gefahr entwässerungsbedingter Gebäudeabsenkungen und damit verbundener Schäden gering ist. Nach den bereits dargestellten Berechnungen des Ingenieurgeologischen Büros I. sind lediglich rechnerische Setzungen von 3 mm zu erwarten, die in der Regel von Bauwerken schadensfrei aufgenommen werden können, so dass nur ein geringes Schadensrisiko besteht. Hinzu kommt, dass die reichweitenbezogenen Auswirkungen der Grundwasserabsenkung sich erst nach "Erreichen eines quasi-stationären Zustandes nach einer längeren Zeit" einstellen (vgl. Ingenieurgeologisches Büro I., Berechnung einer Grundwasserabsenkung in drei Abschnitten für Kanalbaumaßnahmen - Stauraumkanal A.-Straße in H., v. 4.2.2019, dort S. 6), die hier streitgegenständliche wasserrechtliche Erlaubnis aber nur für einen befristeten kurzen Zeitraum erteilt worden ist. Zudem ist die streitgegenständliche wasserrechtliche Erlaubnis ausdrücklich damit beauflagt, die "Dauer der Absenkung … auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken". Im Hinblick auf mögliche Schäden ist auch bereits eine vorsorgliche Beweissicherung durchgeführt worden (Blatt 140 der Beiakte 2). Das danach verbleibende geringe Schadensrisiko führt nur zu einem geringen Gewicht der eigentumsrechtlich geschützten Interessen des rücksichtnahmebegünstigten Antragstellers (vgl. zur Möglichkeit der vollständigen Außerachtlassung geringer oder geringfügiger Nachteile: BVerwG, Beschl. v. 6.9.2004 - BVerwG 7 B 62.04 -, juris Rn. 23 ff.). Diese werden von dem gewichtigen öffentlichen Interesse an einer funktionsfähigen Niederschlagswasserkanalisation überwogen (vgl. zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Niederschlagswasserkanalisation durch die Errichtung des geplanten Stauraumkanals die Stellungnahme des Wasser- und Bodenverbands "J. verband" v. 5.2.2019, Blatt 61 der Beiakte 2).

3. Die Beschwerde macht schließlich geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass der beigeladene Vorhabenträger für die Errichtung des Stauraumkanals keine Baugenehmigung eingeholt habe. Bei dem Stauraumkanal handele es sich ausgehend von seinem Umfang und seiner Größe nicht um eine "Leitung", die vom Geltungsbereich der Niedersächsischen Bauordnung nach deren § 1 Abs. 2 Nr. 3 ausgenommen wäre. Seine Zielsetzung sei das Sammeln von Wasser, nicht dessen Fortleitung. Wegen Fehlens der erforderlichen Baugenehmigung sei gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG auch die angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis rechtswidrig. Hierauf könne er - der Antragsteller - sich auch berufen. § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG, wonach eine wasserrechtliche Erlaubnis auch zu versagen sei, wenn andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt würden, vermittele eine drittschützende Wirkung dann, wenn die in Bezug genommenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften selbst drittschützend seien. Dies sei etwa bei den baurechtlichen Vorschriften über die Erforderlichkeit einer Baugenehmigung, die Beteiligung des Nachbars am Verfahren und die Berücksichtigung von Einwirkungen auf sein Grundstück der Fall.

Auch diese Einwände verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Zum einen kann sich der Antragsteller schon nicht auf eine Verletzung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG wegen der Nichteinholung einer für erforderlich gehaltenen Baugenehmigung berufen. Denn die genannte wasserrechtliche Bestimmung entfaltet hier keine drittschützende Wirkung (siehe oben 1.). Zum anderen gestattet es § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG der für die Erteilung der wasserrechtlichen Zulassung zuständigen Behörde auch nicht, die begehrte Erlaubnis unter Berufung auf solche außerhalb der Wasserwirtschaft liegenden Gründe zu versagen, für deren Beurteilung - wie im Bauplanungs- und -ordnungsrecht - besondere behördliche Zuständigkeiten und Verfahren bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.3.1989 - BVerwG 4 C 30.88 -, BVerwGE 81, 347, 349 - juris Rn. 17; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 12 Rn. 30 m.w.N.).

Soweit der Antragsteller ergänzend auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nimmt, ist dieser Verweis im Beschwerdeverfahren unzureichend. Eine solche pauschale Bezugnahme genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.9.2008 - 8 ME 53/08 -, NdsVBl. 2008, 358, 359 m.w.N.)

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie einen eigenen Sachantrag nicht gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. zu diesem Aspekt: BVerwG, Beschl. v. 13.1.1987 - BVerwG 6 C 55.83 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 21).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).