Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.08.2019, Az.: 8 LC 117/18

Beruf; Berufsausübung; Gesundheits- und Krankenpflegerin; Kammer; Kammermitglieder; Kammerzugehörigkeit; Krankenschwester; Pflegekammer; Pflichtmitglied; Stellenbeschreibung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.08.2019
Aktenzeichen
8 LC 117/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 07.11.2018 - AZ: 7 A 5876/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Begriff der Berufsausübung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG ist in dem weiten Sinn zu verstehen, der sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt. Es genügt grundsätzlich, dass die dort bezeichneten Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Tätigkeit eingesetzt oder mit verwendet werden können; eine Einschränkung im Wege der Auslegung ist nicht veranlasst.
2. Eine die Pflichtmitgliedschaft auslösende Berufsausübung kann auch vorliegen, wenn die Tätigkeit keine Vornahme pflegerischer Handlungen gegenüber Dritten beinhaltet und auch von Personen mit abweichender Qualifikation wahrgenommen werden darf und kann. Eine gänzlich berufsfremde Tätigkeit begründet die Pflichtmitgliedschaft nicht.
3. Bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG ist zum einen festzustellen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten maßgeblich sind, und zum anderen, wie die Tätigkeit beschaffen ist. Für ersteres ist in erster Linie auf die aktuellen Ausbildungsvorschriften abzustellen, für letzteres - soweit vorhanden - auf die Stellenbeschreibung beziehungsweise das Anforderungsprofil.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. November 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie nicht Mitglied der beklagten Pflegekammer ist.

Die Klägerin besitzt die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ zu führen, und ist beim Klinikum F. angestellt. Bis Ende des Monats Februar 2019 war sie als Fallmanagerin in den Bereichen Neurologie/Neurochirurgie/G. tätig.

Derzeit ist die Klägerin im Aufnahmemanagement Neurologie des Klinikums F. beschäftigt. Die unter anderem vom Chefarzt der Neurologischen Klinik des Klinikums F. und der Klägerin unterzeichnete „Vorläufige Stellenbeschreibung Aufnahmemanagement Neurologie“ benennt unter 1.2 formale sowie persönliche Anforderungen und beschreibt unter 1.3 in Kurzform mit der Stelle verbundene Aufgaben, unterteilt nach patientenbezogenen, abteilungsbezogenen, personenbezogenen und organisatorischen Aufgaben sowie Kompetenzen und Vollmachten. Mit Schriftsatz vom 8. August 2019 hat die Klägerin eine aktualisierte „Vorläufige Stellenbeschreibung Aufnahmemanagement Neurologie“ übersandt, die in Abweichung gegenüber der mit Schriftsatz vom 9. Mai 2019 zunächst übersandten „Vorläufige Stellenbeschreibung“ als formale Anforderung nicht länger eine abgeschlossene Ausbildung im Gesundheitswesen, sondern eine langjährige Tätigkeit im Aufnahmemanagement benennt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellenbeschreibungen verwiesen (Bl. 154 ff. und Bl. 186 f. der Gerichtsakte).

Mit dem Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege – PflegeKG – vom 14. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2019 (Nds. GVBl. S. 70), errichtete das Land Niedersachsen unter der Bezeichnung „Pflegekammer Niedersachsen“ eine Kammer für die Heilberufe in der Pflege als eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Das Gesetz trat zum 1. Januar 2017 in Kraft. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PflegeKG sind Angehörige bestimmter Pflegefachberufe, die ihren Beruf in Niedersachsen ausüben, Mitglied der Pflegekammer. Unter anderem umfasst dies gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 PflegeKG Personen, die die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ führen dürfen. Eine Berufsausübung liegt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG bereits dann vor, wenn bei der Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung waren, eingesetzt werden oder auch nur eingesetzt oder mitverwendet werden können.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 begrüßte die Beklagte die Klägerin als ihr Mitglied und bat sie, die für ihre abschließende Registrierung erforderlichen Angaben zu machen und hierfür erforderliche Unterlagen zu übersenden. Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 erwiderte die Klägerin, die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass sie – die Klägerin – den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin ausübe. Sie könne Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzungen für die Erlaubnis gewesen seien, die Berufsbezeichnung der Gesundheits- und Krankenpflegerin zu führen, bei ihrer Tätigkeit im Fallmanagement nicht auch nur mit verwenden, weil ihr Tätigkeitsbereich rein administrativ und betriebswirtschaftlich sei. Dementsprechend werde sie nicht nach dem für die Pflege einschlägigen Tarifvertrag bezahlt. Sie forderte die Beklagte auf, ihr zu bestätigen, dass sie kein Mitglied der Beklagten sei, und kündigte an, anderenfalls eine negative Feststellungsklage zu erheben. Die Beklagte kam dem nicht nach, sondern erneuerte mit Schreiben vom 30. Mai 2018 ihre Position, dass die Klägerin ihr Mitglied und dazu verpflichtet sei, die zur Registrierung erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Mit dem Begriff der Berufsausübung erfasse § 2 Abs. 1 PflegeKG die verschiedensten pflegefachlichen Tätigkeitsfelder, nicht nur im Bereich der direkten Pflege, sondern beispielsweise auch in den Bereichen Verwaltung, Lehre, Management oder Vertrieb.

Am 18. Juli 2018 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, kein Mitglied der Beklagten zu sein. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass sie den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin ausübe. Eine Pflichtmitgliedschaft in einer Pflegekammer komme nicht in Betracht, wenn die ausgeübte Tätigkeit pflegerische Aspekte nur im Randbereich betreffe und keinen pflegespezifischen Bezug aufweise. Dies treffe auf ihre Tätigkeit im Fallmanagement zu; diese sei in keiner Weise pflegerischer Natur, sondern rein administrativ und betriebswirtschaftlich. Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für den Erwerb ihrer Berufsbezeichnung gewesen seien, könne sie hierbei nicht mit verwenden. Zwei ihrer Kolleginnen verfügten über keine pflegerische Ausbildung. Weil eine Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten für Personen, deren berufliche Tätigkeit keinen spezifisch pflegerischen Bezug habe, gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verstieße, sei § 2 Abs. 1 PflegeKG jedenfalls verfassungskonform einschränkend auszulegen.

Mit Beschluss vom 13. September 2018 hat das Verwaltungsgericht Osnabrück den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hannover als das örtlich zuständige Gericht verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass sie nicht Mitglied der Beklagten ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat erwidert, der Gesetzgeber habe sich bewusst für einen weiten Begriff der Berufsausübung entschieden, der Tätigkeiten in Grenzbereichen zu anderen Berufsfeldern sowie in der Verwaltung, in der Forschung oder im kaufmännischen Bereich umfasse. Im Hinblick auf die Aufgaben der Pflegekammer nach § 9 Abs. 1 PflegeKG, mit denen die gemeinsamen beruflichen Belange der Mitglieder zu wahren seien, sei dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei ihrer Tätigkeit könne die Klägerin auf die im Rahmen der Ausbildung erlangten pflegerischen Kenntnisse zurückgreifen. So obliege ihr ausweislich der Stellenbeschreibung unter anderem, den möglichen Pflegebedarf von Patienten zu ermitteln, die Belegung zu steuern und hierbei neben medizinischen und wirtschaftlichen auch pflegerische Kriterien zu berücksichtigen sowie diagnostische und therapeutische Maßnahmen zu koordinieren.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. November 2018, den Beteiligten am 28. November 2018 zugestellt, abgewiesen. Die Feststellungsklage sei zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin sei gesetzliches Mitglied der Beklagten. Sie dürfe die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ führen und übe diesen Beruf in Niedersachsen aus. Zwar sei sie beim Klinikum F. nicht als Gesundheits- und Krankenpflegerin, sondern als Fallmanagerin eingesetzt. Bei dieser Tätigkeit könne sie die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Erteilung der Berufsbezeichnung gewesen seien, im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG verwenden. § 2 Abs. 1 PflegeKG liege ein denkbar weiter Begriff der Berufsausübung zugrunde, für den sich der Gesetzgeber bewusst entschieden habe. Es komme nicht darauf an, ob pflegerische Fachkenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit tatsächlich Verwendung fänden, weil die Möglichkeit ihrer Verwendung genüge. Ebenfalls sei nicht erheblich, in welchem Umfang die pflegerischen Fachkenntnisse und Fähigkeiten verwendet würden oder verwendet werden könnten. Von der Kammermitgliedschaft erfasst seien alle Tätigkeitsbereiche von Pflegefachkräften, auch solche in Grenzbereichen zu anderen Berufen. Eines spezifischen Bezugs des ausgeübten Berufs zur pflegerischen Arbeit in dem Sinne, dass die pflegerischen Aspekte nicht lediglich im Randbereich betroffen seien, bedürfe es nicht. Nicht erfasst seien lediglich berufsfremde Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mehr mit der pflegerischen Ausbildung stünden. Das vom Verwaltungsgericht Koblenz im Urteil vom 9. März 2018 (- 5 K 1084/17.KO -) vertretene Verständnis des Begriffs der Berufsausübung sei auf § 2 Abs. 1 PflegeKG nicht zu übertragen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses weite Verständnis bestünden nicht. Zwar seien die Aufgaben der Pflegekammer in erster Linie auf schwerpunktmäßig Pflegende zugeschnitten, denen aus der Kammertätigkeit ein größerer Vorteil zuteilwerden könne als Personen, die pflegerische Kenntnisse und Fähigkeiten lediglich (mit) verwenden oder verwenden könnten. Dies ziehe die Mitgliedschaft in der Beklagten als solche aber nicht in Zweifel, sondern sei bei der Bemessung der Beitragshöhe zu berücksichtigen. Nach diesem Maßstab übe die Klägerin den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG aus. Bei der Tätigkeit im Fallmanagement des Klinikums F. sei ihr eine Verwendung der für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten jedenfalls möglich. Deren Inhalt ergebe sich in erster Linie aus der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege – KrPflAPrV – vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263). Art und Umfang der Aufgaben der Klägerin bei ihrer Tätigkeit im Fallmanagement ergäben sich in erster Linie aus der Stellenbeschreibung ihrer Arbeitgeberin. Hieran müsse die Klägerin sich festhalten lassen, auch wenn ihre praktische Tätigkeit hiervon abweichen sollte. Für dort festgelegte patientenbezogene und abteilungsbezogene Aufgaben sei festzustellen, dass die Klägerin ihre pflegerischen Kenntnisse und Fähigkeiten verwenden könne.

Am 13. Dezember 2018 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der Berufsausübung im Sinne von § 2 Abs. 1 PflegeKG zu weitgehend ausgelegt. Eine die Mitgliedschaft in der Beklagten begründende Berufsausübung setze eine ausreichende Nähe der ausgeübten Tätigkeit zum verkammerten Beruf voraus. Für Personen, die nur aufgrund des weitgehenden Verständnisses des Verwaltungsgerichts vom Begriff der Berufsausübung als Pflichtmitglieder der Beklagten erfasst seien, verstoße die Mitgliedschaft gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, weil die aus der Mitgliedschaft resultierenden Vorteile in keinerlei Verhältnis zu den hiermit verbundenen Nachteilen stünden. Eine Ermäßigung der Beitragshöhe könne dies nicht kompensieren; so bleibe beispielsweise eine mit der Mitgliedschaft verbundene Fortbildungspflicht sinnlos. Zu berücksichtigen sei, dass für Pflegefachkräfte keine Möglichkeit bestehe, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung zu führen, abzugeben. Zudem sei der Anwendungsbereich der Regelung in § 2 Abs. 1 PflegeKG auf der Grundlage des weiten Verständnisses des Verwaltungsgerichts vom Begriff der Berufsausübung nicht hinreichend bestimmt, sondern ausufernd, weil sich eine bloß entfernte Nützlichkeit pflegerischer Kenntnisse und Fähigkeiten für nahezu sämtliche Berufsfelder begründen ließe. Der Begriff der Berufsausübung müsse deswegen verfassungskonform einschränkend ausgelegt werden. Das Verwaltungsgericht habe zudem selbst auf der Grundlage des weiten Verständnisses vom Begriff der Berufsausübung zu Unrecht angenommen, dass sie mit der Tätigkeit als Fallmanagerin den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin ausgeübt habe. Hinsichtlich der mit der Stelle verbundenen Aufgaben sei nicht auf die Stellenbeschreibung abzustellen; maßgeblich sei vielmehr, wie das Arbeitsverhältnis praktisch gelebt werde.

Auf ihrer neuen Stelle im Aufnahmemanagement Neurologie nehme sie ausschließlich administrative Tätigkeiten wahr, die keinerlei Bezug zu pflegerischen oder medizinischen Tätigkeiten aufwiesen. Dies belegten eine Stellungnahme ihrer Arbeitgeberin vom 30. April 2019 sowie die Vorläufigen Stellenbeschreibungen. In anderen Abteilungen werde die Tätigkeit des Aufnahmemanagements von Personen wahrgenommen, die keine medizinische Ausbildung hätten. Auf in ihrer Berufsausbildung vermittelte Kenntnisse zur Dokumentation könne sie nicht zurückgreifen. Zu der Zeit ihrer Ausbildung sei die Dokumentation vollkommen anders, insbesondere nicht EDV-gestützt, durchgeführt worden als heutzutage. Sie habe zudem lediglich zu kontrollieren, ob Aufnahmediagnosen eingetragen seien, nicht hingegen welchen Inhalts die Diagnosen seien. Im Rahmen des „Elektivgeschäfts“, in dessen Zuge sie auf Veranlassung von Ärzten des Klinikums oder externer Praxen Termine buche und Untersuchungen in den verschiedenen Bereichen organisiere, erhalte sie solchermaßen detaillierte und engmaschige Anweisungen, dass es nicht möglich sei, pflegerische Fachkenntnisse mit zu verwenden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. November 2018 zu ändern und festzustellen, dass sie nicht Mitglied der Beklagten ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Das Verwaltungsgericht habe den Begriff der Berufsausübung im Sinne von § 2 Abs. 1 PflegeKG zutreffend ausgelegt. Angesichts des Wortlauts der niedersächsischen Regelung und unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung sei das weite Verständnis des Verwaltungsgerichts geboten. Die Vorschrift umfasse Tätigkeiten, die außerhalb des Kernbereichs pflegerischer Aufgaben und im Grenzbereich zu anderen Berufen lägen. Ausgenommen seien nur solche berufsfremden Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mit der pflegerischen Ausbildung stehen. Seine Rechtfertigung finde dies in der Aufgabenstellung der Beklagten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 PflegeKG, die anderenfalls verfehlt würde. Auch auf der Grundlage dieses weiten Verständnisses vom Begriff der Berufsausübung sei die Regelung in § 2 Abs. 1 PflegeKG hinreichend bestimmt. Wie schon die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff der Berufsausübung gemäß § 2 Abs. 1 des Kammergesetzes für Heilberufe – HKG – vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2019 (Nds. GVBl. S. 70), hinsichtlich der berufsständischen Kammern akademischer Heilberufe, dem § 2 Abs. 1 PflegeKG angelehnt sei, zeige, sei eine hinreichend klare Grenzziehung möglich. Zu Recht habe sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Aufgabenbereichs der Klägerin maßgeblich an der Stellenbeschreibung ihrer Arbeitgeberin orientiert. Weil die Berufsausübung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG nur die Möglichkeit voraussetze, die pflegerischen Fachkenntnisse und Fähigkeiten zu verwenden, komme es nicht entscheidend darauf an, wie das Arbeitsverhältnis tatsächlich gelebt werde. Die Klägerin könne die pflegerischen Fachkenntnisse und Fähigkeiten auch dann verwenden, wenn sie ärztliche Anweisungen umsetze. Nach diesem Maßstab habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Klägerin mit der Tätigkeit im Bereich des Fallmanagements den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG ausgeübt habe. Entsprechendes gelte für die Tätigkeit im Bereich des Aufnahmemanagements. Bei verschiedenen der ihr nach 1.3 der Vorläufigen Stellenbeschreibung im Rahmen des Aufnahmemanagements zugewiesenen Aufgaben könne die Klägerin Kenntnisse und Fähigkeiten verwenden, die ausweislich § 13 und § 14 i.V.m. der Anlage 1 A zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis waren, die Berufsbezeichnung zu führen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Feststellungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten.

1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 PflegeKG ist Kammermitglied, wer die Erlaubnis hat, die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ zu führen, und diesen Beruf in Niedersachsen ausübt. Dies trifft auf die Klägerin zu. Sie darf die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ führen.

2. Mit ihrer derzeit ausgeübten Tätigkeit im Aufnahmemanagement Neurologie des Klinikums F. übt die Klägerin im Sinne des Pflegekammergesetzes diesen Beruf in Niedersachsen aus. Zwar hätte die Feststellungsklage auch dann keinen Erfolg, wenn die vorherige Tätigkeit im Fallmanagement Neurologie/Neurochirurgie/G. als Berufsausübung anzusehen wäre und die Klägerin keine Verzichtserklärung i.S.d. § 2 Abs. 2 PflegeKG abgegeben hätte. Darauf kommt es aber nicht an, weil bereits die gegenwärtige Tätigkeit der Klägerin die Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten begründet. Der Wechsel des Tätigkeitsbereichs während des verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahrens ist nach § 128 Satz 2 VwGO bei der Entscheidung über die Feststellungsklage zu berücksichtigen.

a) Der Begriff der Berufsausübung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG ist in dem weiten Sinne zu verstehen, der sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt. Danach genügt es grundsätzlich, dass die dort bezeichneten Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Tätigkeit eingesetzt oder mitverwendet werden können; eine Einschränkung im Wege der Auslegung ist nicht veranlasst.

Eine Berufsausübung setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht voraus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis waren, die Berufsbezeichnung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PflegeKG zu führen, bei der ausgeübten Tätigkeit tatsächlich verwendet werden. Es genügt vielmehr die Möglichkeit, diese mit verwenden zu können. Eine Berufsausübung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG setzt des Weiteren nicht voraus, dass die Tätigkeit – erst recht nicht ihrem Schwerpunkt nach – die Vornahme pflegerischer Handlungen gegenüber Dritten beinhaltet. Vielmehr fallen unter den Begriff der Berufsausübung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG auch andere, beispielsweise forschende, lehrende, administrative oder kaufmännische Tätigkeiten, bei denen die Pflegefachkraft die Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG jedenfalls mitverwenden kann. Die Berufsausübung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG ist nicht auf Tätigkeiten beschränkt, die eine Berufsqualifikation nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PflegeKG zur Voraussetzung haben; sie kann vielmehr auch Tätigkeiten umfassen, die Personen mit abweichender Qualifikation wahrnehmen dürfen und können. Auch Tätigkeiten im Grenzbereich zu anderen Berufsbildern können eine Berufsausübung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG sein. Erst eine gegenüber dem Beruf, auf den sich die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PflegeKG bezieht, gänzlich berufsfremde Tätigkeit begründet keine Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten.

aa) Dieses weite Verständnis des Begriffs der Berufsausübung entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber hat beabsichtigt, „die einschlägige und ständige Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts – OVG – (vgl. Beschluss vom 7. August 2008, 8 LC 18/08) zur Berufsausübung und zur Kammermitgliedschaft“ bei den berufsständischen Kammern akademischer Heilberufe gemäß § 2 Abs. 1 des Kammergesetzes für Heilberufe – HKG – vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2019 (Nds. GVBl. S. 70), auf die Zugehörigkeit zur Pflegekammer zu übertragen (vgl. LT-Drs. 17/5110, S. 30). Der vom Gesetzgeber übernommene (vgl. Plenarprotokoll 17/115 der Sitzung des Niedersächsischen Landtags vom 12. Dezember 2016, 11568 f.) Änderungsvorschlag des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Migration zum Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG hat bezweckt, diesen sprachlich „präziser an die bisherige Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.08.2008 – 8 LC 18/08 –, Rn. 18 bei juris) zu der Frage anzupassen, wann eine die Pflichtmitgliedschaft in der Kammer begründende ‚Berufsausübung‘ vorliegt, […] und dabei die von der Rechtsprechung entwickelte Definition zu übernehmen“ (vgl. LT-Drs. 17/7110, S. 3).

Nach der vom Gesetzgeber in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats liegt eine Berufsausübung, die eine Pflichtmitgliedschaft in den mit dem Kammergesetz für Heilberufe geregelten berufsständischen Kammern akademischer Heilberufe begründet, bereits dann vor, wenn Personen mit einer Approbation oder Berufszulassung für einen der in § 1 Abs. 1 HKG genannten akademischen Heilberufe einer Tätigkeit nachgehen, bei der sie die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Approbation oder Berufserlaubnis waren, einsetzen oder auch nur einsetzen oder mit verwenden können; die Grenze ist erst eine gänzlich berufsfremde Tätigkeit (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2007 - 8 LC 13/05 -, juris Rn. 37; v. 23.11.2009 - 8 LA 200/09 -, NVwZ-RR 2010, 314, juris Rn. 8 f.; Senatsbeschl. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 18). Mit dem Gesetz vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 192) hat der Gesetzgeber § 2 Abs. 1 HKG, der bis zu diesem Zeitpunkt keine Erläuterung des Begriffs der Berufsausübung enthielt, um Satz 3 ergänzt, mit dem dieser vom Senat entwickelte Maßstab in die gesetzliche Regelung aufgenommen werden sollte (vgl. LT-Drs. 17/5688, S. 8).

In der Rechtsprechung des Senats haben unter anderem die ausschließlich administrative und organisatorische ärztliche Tätigkeit eines approbierten Arztes als Professor und Leiter eines universitären Instituts für Biochemie (vgl. Senatsurt. v. 6.9.1996 - 8 L 728/95 -, NdsRpfl. 1999, 34, juris Rn. 3), die ausschließlich administrative Tätigkeit eines approbierten Arztes als Angestellter in einer staatlichen Stelle für Luftüberwachung (vgl. Senatsurt. v. 6.9.1996 - L 728/95 -, NdsRPfl. 1999, 34, juris Rn. 3), die Tätigkeit eines approbierten Psychotherapeuten als Leiter einer kirchlichen Beratungsstelle (vgl. Senatsurt. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 18 f.) und die ausschließlich administrative und organisatorische Tätigkeit einer approbierten Ärztin als Verwaltungsleiterin und Prokuristin eines Krankenhauses (vgl. Senatsurt. v. 23.11.2009 - 8 LA 200/09 -, NVwZ-RR 2010, 314, juris Rn. 8) die Mitgliedschaft in berufsständischen Kammern akademischer Heilberufe begründet.

Demnach begründen auch Tätigkeiten in Grenzbereichen zu anderen Wissenschaften (vgl. Senatsurt. v. 6.9.1996 - 8 L 728/95 -, NdsRPfl. 1999, 34, juris Rn. 3; v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 19; v. 23.11.2009 - 8 LA 200/09 -, NVwZ-RR 2010, 314, juris Rn. 8) und solche Tätigkeiten, die die Approbation oder Berufszulassung nicht zwingend voraussetzen, sondern auch von Personen mit abweichender Berufsqualifikation wahrgenommen werden dürfen und können (vgl. Senatsurt. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 19; v. 23.11.2009 - 8 LA 200/09 -, NVwZ-RR 2010, 314, juris Rn. 9), die Pflichtmitgliedschaft.

Diese in der Rechtsprechung herausgebildeten Maßstäbe hat der Gesetzgeber aufgenommen. Das ergibt sich u.a. aus dem Hinweis in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Pflegekammergesetz (vgl. LT-Drs. 17/5110, S. 30), Tätigkeiten, bei denen „Kammermitglieder in der Vergangenheit Zweifel angemeldet haben, [seien] in der Verwaltung, in der Forschung oder im kaufmännischen Bereich angesiedelt gewesen“. Ausdrücklich wurde auf „die einschlägige und ständige Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts“ (vgl. LT-Drs. 17/5110, S. 30; LT-Drs. 17/7110, S. 3) Bezug genommen.

bb) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, diesen in Bezug auf die Kammern akademischer Heilberufe entwickelten Maßstab auf die eine Mitgliedschaft in der Beklagten begründende Berufsausübung von Pflegefachkräften zu übertragen. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die von § 2 Abs. 1 PflegeKG erfassten Pflegefachkräfte zu einem großen Anteil in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen tätig sind. Abgesehen davon, dass dies beispielsweise auch auf die Tätigkeit von Psychotherapeuten zugetroffen hat (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2007 - 8 LC 13/05 -, juris Rn. 42) und ein erheblicher Anteil der Mitglieder der Ärztekammer Niedersachsen ebenfalls abhängig Beschäftigte sind, kommt der Beklagten trotz des hohen Anteils von Mitgliedern, die als abhängig Beschäftigte tätig sind, hinsichtlich der zur Selbstverwaltung übertragenen Aufgaben ein hinreichend großer Gestaltungsspielraum zu (vgl. Senatsurt. v. 22.8.2019 - 8 LC 116/18 -).

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, Pflegefachkräfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PflegeKG könnten anders als Angehörige akademischer Heilberufe im Sinne von § 1 Abs. 1 HKG nicht auf die Berufserlaubnis verzichten, trifft dies nicht zu. Auf ihnen erteilte öffentlich-rechtliche Erlaubnisse können Bürger, soweit sie dispositionsbefugt sind, grundsätzlich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung wirksam einseitig verzichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 6 C 36.15 -, BVerwGE 156, 283, juris Rn. 13 f; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 53 Rn. 30 ff.; Terhechte, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 53 VwVfG Rn. 20 ff.). Pflegefachkräfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PflegeKG sind hinsichtlich der ihnen erteilten Berufserlaubnisse grundsätzlich dispositionsbefugt.

Der Senat teilt nicht die Einschätzung der Klägerin, eine die Mitgliedschaft in der Beklagten begründende Berufsausübung setze einen pflegespezifischen Bezug voraus, an dem es fehle, wenn die Tätigkeit pflegerische Aspekte nur im Randbereich betreffe und die Tätigkeit nicht unmittelbar darauf abziele, die Gesundheit der zu pflegenden Personen zu fördern, Krankheiten zu verhüten und die Gesundheit wiederherzustellen. Vielmehr ergibt sich nach den vorstehenden Ausführungen, dass auch Tätigkeiten im Randbereich zu anderen Berufen sowie Tätigkeiten, die nicht unmittelbar auf die Vornahme pflegerischer Maßnahmen abzielen, die Mitgliedschaft in der Beklagten begründen können. Ob sich hierdurch ein Widerspruch zu dem vom Verwaltungsgericht Koblenz im Urteil vom 9. März 2018 (- 5 K 1084/17.KO -, PflR 2018, 444, juris Rn. 21, 23) beschriebenen Maßstab ergibt, ist in diesem Zusammenhang schon deswegen unerheblich, weil sich das Urteil auf die Rechtslage nach dem rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetz – HeilBG – vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), bezieht. Abgesehen davon, dass der niedersächsische Gesetzgeber die Voraussetzungen, unter denen eine Berufsausübung die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer begründet, eigenständig bestimmen kann (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.1.1996 - 1 C 9.93 -, NJW 1997, 814, juris Rn. 17; Senatsurt. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 18), knüpft § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilBG die Mitgliedschaft in der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz an engere Voraussetzungen als § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG in Bezug auf die Beklagte.

cc) „Dieser“ - der in § 2 Abs. 1 Satz 1 PflegeKG bezeichnete - Beruf wird allerdings nicht ausgeübt, wenn die Tätigkeit einem anderen Berufsbild entspricht. Ob die Tätigkeit einer Pflegefachkraft, bei der diese die Fachkenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG jedenfalls mit verwenden kann, gegenüber dem von der Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PflegeKG erfassten Beruf gänzlich berufsfremd ist und deswegen keine Mitgliedschaft in der Beklagten begründet, bestimmt sich danach, ob die Tätigkeit bei einer wertenden Betrachtung aufgrund der Umstände des Einzelfalls dem Berufsbild – wenn auch im Randbereich zu anderen Berufen – noch zugerechnet werden kann oder dies nicht mehr möglich ist. In diesem Zusammenhang können verschiedene Gesichtspunkte von Bedeutung sein, beispielsweise ob der Aufgabenzuschnitt der ausgeübten Tätigkeit annähernd oder vollständig dem eines anderen Berufes entspricht (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 9.3.2018 - 5 K 1084/17.KO -, PflR 2018, 444, juris Rn. 34 f.). In die Beurteilung einfließen können auch die Art und das Ausmaß, mit dem die Fachkenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG bei der ausgeübten Tätigkeit Verwendung finden können beziehungsweise mit dem sie diese Tätigkeit prägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.1996 - 1 C 9.93 -, NJW 1997, 814, juris Rn. 24; Senatsbeschl. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 23). Beachtlich kann sein, ob es sich um ein klassisches (vgl. Senatsurt. v. 23.11.2009 - 8 LA 200/09 -, NVwZ-RR 2010, 314, juris Rn. 9) oder weit verbreitetes (vgl. Senatsbeschl. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 19) Arbeitsfeld für Angehörige mit einer Berufsqualifikation im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PflegeKG handelt. Bei der Beurteilung dieser – nicht abschließend aufgezählten – Kriterien ist zu berücksichtigen, dass ein weiter Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG intendiert ist, der sämtliche Ausprägungen der Berufsausübung von Pflegefachkräften auch im Randbereich zu anderen Berufen umfassen soll.

dd) Das dargestellte weite Verständnis des Begriffs der Berufsausübung in § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar greift die Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten in die nach Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Handlungsfreiheit ein. Die mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband wie der Beklagten einhergehende Beitragspflicht schränkt die wirtschaftlichen Voraussetzungen individuell selbstbestimmter Betätigungsfreiheit ein. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG schützt insofern auch davor, durch die Staatsgewalt mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 82). Zudem ist bereits die Pflichtmitgliedschaft als solche nicht lediglich rechtlich vorteilhaft oder eingriffsneutral; sie geht vielmehr zusätzlich zur Beitragspflicht mit Melde- und Berufspflichten einher. Die der Beklagten nach § 9 Abs. 1 PflegeKG zur Selbstverwaltung zugewiesenen Aufgaben, allen voran die Standesvertretung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 PflegeKG, wonach die Beklagte die gemeinsamen beruflichen Belange der Kammermitglieder im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit wahrzunehmen hat, rechtfertigen es aber, sämtliche Ausprägungen der Berufsausübung von Pflegefachkräften im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PflegeKG – auch im Randbereich zu anderen Berufen – in die Pflichtmitgliedschaft einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.1996 - 1 C 9.93 -, NJW 1997, 814, juris Rn. 21; Senatsbeschl. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 19). Dies ermöglicht es der Beklagten, die ihr zugewiesenen Selbstverwaltungsaufgaben in Repräsentation und auf der Grundlage einer demokratischen Legitimation sämtlicher Pflegefachkräfte in Niedersachsen sowie unter Einbeziehung des Sachverstands der gesamten Berufsgruppe wahrzunehmen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164 juris Rn. 106; Martini, WiVerw. 2016, 253, 269).

Eine unangemessene Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG geht hiermit nicht einher; die Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten belastet Pflegefachkräfte, die nicht in erster Linie unmittelbar pflegerisch tätig sind, sondern pflegerische Fachkenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG bei ihrer Berufstätigkeit nur mit verwenden können, und die Mitglieder der Beklagten sind, obwohl ihre Tätigkeit im Randbereich zu anderen Berufen zu verorten ist oder sie rein forschend, kaufmännisch oder administrativ tätig sind, nicht in unverhältnismäßiger Weise.

Die Tätigkeit der Beklagten bietet auch Mitgliedern, die nicht in erster Linie unmittelbar pflegerisch tätig sind, Vorteile, die schwerer wiegen als die mit der Mitgliedschaft verbundenen Beeinträchtigungen. Es ist Aufgabe der Beklagten, die Belange des gesamten Berufsstandes zu wahren. Ohnehin ist nicht erforderlich, dass sich die Tätigkeit der Beklagten bei jedem einzelnen Mitglied unmittelbar (wirtschaftlich) vorteilhaft niederschlägt; weil die Beklagte die Gesamtbelange des Berufsstands vertritt, wird sich ihre Tätigkeit bei den Mitgliedern regelmäßig nur mittelbar auswirken (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2007 - 8 LC 13/05 -, juris Rn. 41).

Auch aus einer Fortbildungspflicht resultiert für den in Rede stehenden Personenkreis keine unverhältnismäßige Belastung. Weil diese die pflegerischen Fachkenntnisse und Fähigkeiten in ihrer aktuellen Tätigkeit jedenfalls mitverwenden können, ist eine Fortbildungsverpflichtung nicht von vornherein nutzlos. Zu bedenken ist außerdem, dass die Berufszulassung die Möglichkeit eröffnet, jederzeit den Tätigkeitsbereich zu wechseln und dem Schwerpunkt nach (erneut) unmittelbar pflegerische Aufgaben wahrzunehmen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 6.3.2012 - 6 A 11306/11 -, AS RP-SL 41, 76, juris Rn. 40).

Für die Festlegung der Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft kommt es nicht darauf an, ob alle Mitglieder in gleicher Weise Vorteile aufgrund ihrer Mitgliedschaft erlangen. Sollten einzelne Mitgliedsgruppen von der Arbeit der Beklagten in geringerem Maße profitieren als insbesondere Mitglieder, die unmittelbar Pflegetätigkeiten verrichten, kann diesem Gesichtspunkt bei der Beitragsbemessung Rechnung zu tragen sein. Insoweit gelten das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz. Die Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten, die als solche nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. Senatsurt. v. 22.08.2019 - 8 LC 116/18 -), bleibt hiervon unberührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.1996 - 1 C 9.93 -, NJW 1997, 814, juris Rn. 25; Senatsbeschl. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 22).

Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebietet der Bestimmtheitsgrundsatz, grundrechtsrelevante Vorschriften in ihren Voraussetzungen und ihrem Inhalt so klar zu formulieren, dass die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar ist und er sein Verhalten danach ausrichten kann. Rechtsvorschriften sind so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.9.1978 - 1 BvR 525/77 -, BVerfGE 49, 168, juris Rn. 34; v. 8.1.1981 - 2 BvL 3/77 -, BVerfGE 56, 1, juris Rn. 41; v. 9.4.2003 - 1 BvL 1/01 -, BVerfGE 108, 52, juris Rn. 61; v. 26.7.2005 - 1 BvR 782/94 -, BVerfGE 114, 1, juris Rn. 187; Antoni, in: Hömig/Wolff, GG, 12. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 12; Burghart, in: Leibholz/Rinck, GG, Art. 20 Rn. 681 (Mai 2019)). Unbestimmte, auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe sind grundsätzlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.12.1953 - 1 BvL 106/53 -, BVerfGE 3, 225, juris Rn. 41; Beschl. v. 12.1.1967 - 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 73, juris Rn. 16; Burghart in: Leibholz/Rinck, GG, Art. 20 Rn. 696 (Mai 2019)). Sichergestellt bleiben muss hierbei, dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaß für den Bürger voraussehbar und berechenbar ist sowie dass eine gerichtliche Kontrolle möglich bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004 - 1 BvF 3/92 -, BVerfGE 110, 33, juris Rn. 111; Huster/Rux, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 2 Rn. 182 (Feb. 2019)).

Diesen Anforderungen wird § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG gerecht. Aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie dem Zusammenwirken mit § 2 Abs. 1 Satz 1 PflegeKG ergeben sich der weite Anwendungsbereich der Regelung und gänzlich berufsfremde Tätigkeiten als dessen Grenze mit hinreichender Klarheit. Schon deshalb droht nicht – wie von der Klägerin geltend gemacht – eine ausufernde Handhabung der Vorschrift mit willkürlicher, grenzenloser Weite. Eine präzisere Formulierung ist angesichts der mannigfaltigen Ausprägungen, die die Berufsausübung von Pflegefachkräften erfahren kann, weder möglich noch rechtlich geboten gewesen.

b) Nach diesem Maßstab übt die Klägerin mit ihrer derzeitigen Tätigkeit im Bereich des Aufnahmemanagements Neurologie den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 PflegeKG aus. Sie kann im Rahmen dieser Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ waren, jedenfalls mit verwenden. Weil dies nicht entscheidungserheblich ist, muss der Senat nicht darüber befinden, ob sie die Kenntnisse und Fähigkeiten tatsächlich einsetzt.

aa) Bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG ist zum einen festzustellen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten maßgeblich sind, und zum anderen, wie die Tätigkeit beschaffen ist. Für ersteres ist in erster Linie auf die aktuellen Ausbildungsvorschriften abzustellen, für letzteres - soweit vorhanden - auf die Stellenbeschreibung beziehungsweise das Anforderungsprofil.

(1) Der Inhalt der für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, in erster Linie aus der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Berufe in der Krankenpflege – KrPflAPrV – vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572). Die Verordnung legt den Gegenstand der staatlichen Prüfung für die Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege fest. Das sind insbesondere die in der Anlage 1 Buchstabe A zu § 1 Satz 1 KrPflAPrV (im Folgenden: Anlage 1 A zur KrPflAPrV) aufgeführten Themenbereiche sowie gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 KrPflAPrV alle anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Pflege einschließlich der Dokumentation und Übergabe. Der Prüfling hat zudem nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden, sowie befähigt ist, die Aufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 3 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege – KrPflG – vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), eigenverantwortlich auszuführen.

Abzustellen ist in diesem Zusammenhang auf die Prüfungsanforderungen nach der jeweils aktuellen Fassung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Berufe in der Krankenpflege, auch wenn die Pflegefachkraft die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin zu führen, vor deren Inkrafttreten erlangt hat. § 2 PflegeKG bestimmt über den Kreis der Mitglieder Inhalt und Reichweite der der Beklagten nach § 9 Abs. 1 PflegeKG zur Selbstverwaltung zugewiesenen Aufgaben der Standesvertretung, -förderung und -aufsicht. Die Konkretisierung der Aufgaben setzt eine Festlegung des Tätigkeitsspektrums voraus, die von historischen Ausbildungsinhalten einzelner Mitglieder abstrahiert. Dies gilt umso mehr, als für Pflegefachkräfte nach § 24 Satz 4 PflegeKG ohnehin die Verpflichtung besteht, sich so fortzubilden, dass sie mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und wirksame berufliche Leistung erforderlich ist. Die Bezugnahme auf das heutige gesetzliche Verständnis der Voraussetzungen der Berufsausübung ist weiter deshalb erforderlich, weil sich die Aufgaben der Beklagten auf die aktuellen Belange und Anforderungen des Berufsstands beziehen. Dem steht nicht entgegen, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG im Zusammenhang mit der Beschreibung der Kenntnisse und Fähigkeiten die Vergangenheitsform „waren“ verwendet. Im Gesetzentwurf der Landesregierung war die Gegenwartsform „sind“ verwendet worden. Die Änderung in die Vergangenheitsform „waren“ beruht auf der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und sollte nur sicherstellen, dass ausschließlich Personen als Mitglieder erfasst werden, denen bereits eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PflegeKG erteilt wurde (vgl. LT-Drs. 17/7110, S. 3).

(2) Art und Umfang der Anforderungen, die mit der Tätigkeit der Klägerin im Bereich des Aufnahmemanagements Neurologie einhergehen, bestimmen sich maßgeblich anhand der mit Schriftsatz vom 8. August 2019 übersandten Vorläufigen Stellenbeschreibung. Die Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG entspricht bei abhängig beschäftigten Pflegefachkräften wie der Klägerin grundsätzlich dem Umfang der in Bezug auf die wahrgenommene Stelle arbeitsrechtlich dem Arbeitgeber geschuldeten Dienstleistung. Weil § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG die Möglichkeit, pflegerische Fachkenntnisse und Fähigkeiten mit verwenden zu können, genügen lässt, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob ein Arbeitgeber die von der Pflegefachkraft arbeitsrechtlich geschuldeten Aufgaben aktuell vollumfänglich abruft; zur Tätigkeit im Sinne § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG zählen vielmehr alle Aufgaben und Anforderungen, deren Erfüllung der Arbeitgeber von der Pflegefachkraft nach dem Umfang der arbeitsrechtlichen Verpflichtung in Bezug auf die konkrete wahrgenommene Stelle verlangen könnte. Diese ergeben sich regelmäßig – und so auch hinsichtlich der Klägerin – anhand der Stellenbeschreibung. Eine Stellenbeschreibung benennt – entweder als Bestandteil des Arbeitsvertrags, etwa in Form eines Anhangs, oder als Ausprägung des Arbeitgeberdirektionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO – die Aufgaben und Befugnisse eines Arbeitnehmers und legt fest, welche Tätigkeiten im Einzelnen zu verrichten sind (vgl. BAG, Urt. v. 16.11.2011 - 4 AZR 773/09 -, ZTR 2012, 625, juris Rn. 23; v. 21.3.2012 - 4 AZR 292/10 -, NZA-RR 2012, 604, juris Rn. 39; Maschmann, in: beck-online.Grosskommentar, § 106 GewO Rn. 104 (Sept. 2018)). Dass die Vorläufige Beschreibung der Stelle der Klägerin im Aufnahmemanagement Neurologie unter anderem vom Chefarzt der Neurologischen Klinik des Klinikums F. und der Klägerin unterzeichnet ist, betont ihre Verbindlichkeit; es handelt sich nach dem nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin auch um die aktuelle Fassung. Daher war es nicht geboten, auf die nicht näher substantiierte Beweisanregung der Klägerin Beweis darüber zu erheben, wie das Arbeitsverhältnis „tatsächlich gelebt“ werde.

bb) Die Klägerin kann Fachkenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG namentlich im Rahmen der ihr zugewiesenen patientenbezogenen Aufgaben, Patientenverlegungen (klinikintern und klinikübergreifend) zu koordinieren sowie die Dokumentation regelmäßig zu kontrollieren, jedenfalls mit verwenden. Bei der Koordination von Patientenverlegungen kommen der Klägerin die Kenntnisse im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflAPrV i.V.m. Nr. 3 vierter Spiegelstrich der Anlage 1 A zur KrPflAPrV zugute. Hiernach umfasst die Kompetenz einer Gesundheits- und Krankenpflegerin unter anderem die Befähigung, die Überleitung von Patientinnen oder Patienten in andere Einrichtungen oder Bereiche in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen kompetent durchzuführen sowie die Beratung für Patientinnen und Patienten und Angehörige oder Bezugspersonen in diesem Zusammenhang sicherzustellen. Soweit der Klägerin als patientenbezogene Aufgabe die regelmäßige Kontrolle der Dokumentation obliegt, kann sie auf die Kompetenz einer Gesundheits- und Krankenpflegerin über die Dokumentation zurückgreifen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 KrPflAPrV i.V.m. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) KrPflG). Die Klägerin dringt nicht mit dem Einwand durch, sie könne die während ihrer Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse über die Dokumentation in ihrer aktuellen Tätigkeit nicht mit verwenden, weil die Dokumentation mittlerweile vollkommen anders, insbesondere EDV-gestützt, durchgeführt werde. Dies ist rechtlich unerheblich, weil sich der Inhalt der für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG anhand der aktuellen Prüfungsinhalte bestimmt. Der Einwand der Klägerin ist zudem nicht plausibel. Auch wenn die Dokumentation anders als zur Zeit der Berufsausbildung der Klägerin mittlerweile EDV-gestützt erfolgt, sind der Klägerin bei der ihr obliegenden Kontrolle der Dokumentation hierzu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten nützlich.

Pflegerische Fachkenntnisse kann die Klägerin im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG auch mitverwenden, soweit ihr die Aufgabe zugewiesen ist, die zentrale Ansprechbarkeit (für Einweiser und elektive Patienten) für administrative und organisatorische Fragen im Zusammenhang stationärer Aufnahmen zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit, auf die Kompetenz gemäß Nr. 3 der Anlage 1 A zur KrPflAPrV (Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig zu gewährleisten und unter anderem Angehörige und Bezugspersonen zu beraten) zurückzugreifen. Soweit die Klägerin alle elektiven Aufnahmen der jeweiligen Klinik zu planen und zu koordinieren hat, kann ihr, weil Pflegebedarfe der Patientinnen und Patienten in diesem Zusammenhang relevant sein können, die Kompetenz nach Nr. 1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV (Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen erkennen, erfassen und bewerten) hilfreich sein. Dem steht nicht die Einlassung der Klägerin entgegen, sie setze in Bezug auf diese Aufgabe des „Elektivgeschäfts“ lediglich engmaschige und detaillierte ärztliche Anweisungen um. Für eine Pflegefachkraft besteht regelmäßig auch dann die Möglichkeit, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG mit zu verwenden, wenn ihrem Handeln ärztliche Anweisungen zugrunde liegen, weil die Fachkenntnisse und Fähigkeiten ihr dabei helfen können, die ärztlichen Anweisungen einzuordnen, zu verstehen und korrekt umzusetzen. Dass dies auf die der Klägerin zugewiesene Aufgabe, alle elektiven Aufnahmen der Klinik zu planen und zu koordinieren, nicht zutrifft, ist fernliegend und ergibt sich auch nicht ansatzweise aus ihrer pauschalen und nicht substantiierten Behauptung, sie könne in Wahrnehmung dieser Aufgabe Fachkenntnisse und Fähigkeiten nicht mit verwenden.

Hinsichtlich weiterer der Klägerin zugewiesenen Aufgaben kommen ihr Fachkenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG zugute: Soweit die Klägerin die Aufgabe hat, die Aufnahmediagnosen nach Rücksprache mit dem verantwortlichen Arzt bis zum Ablauf des ersten Werktags nach Aufnahme einzutragen, und diese fortlaufend zu kontrollieren sowie die Aufnahmediagnosen im Verlauf anzupassen, besteht die Möglichkeit, die Kompetenzen nach Nr. 1 der Anlage 1 A zur KrPflAPrV (Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen erkennen, erfassen und bewerten), der Dokumentation (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KrPflAPrV i.V.m. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) KrPflG) und nach Nr. 12 der Anlage 1 A zur KrPflAPrV (in interdisziplinären Teams zusammenzuarbeiten, hierbei die Grenzen des eigenen Verantwortungsbereichs zu beachten und im Bedarfsfall die Unterstützung und Mitwirkung durch andere Experten im Gesundheitswesen einzufordern und zu organisieren) mit zu verwenden. Im Rahmen der abteilungsbezogenen Aufgabe der Belegungssteuerung aller eingehenden und zu verlegenden Patienten können Pflegebedarfe der Patienten zu berücksichtigen sein, die die Klägerin aufgrund ihrer Berufsausbildung erfassen und bewerten kann (Kompetenz nach Nr. 1 der Anlage 1 A zur KrPflAPrV). Soweit die Klägerin regelmäßig an Teambesprechungen teilzunehmen hat, kann sie auf die Kompetenz nach Nr. 12 Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV (Zusammenarbeit in Gruppen und Teams), soweit sie bei der Aufgabenwahrnehmung mit materiellen und zeitlichen Ressourcen ökologisch und ökonomisch umzugehen hat, kann sie auf die Kompetenz nach Nr. 7 vierter Spiegelstrich – der ökologische und ökonomische Umgang mit materiellen und personellen Ressourcen –, der Gegenstand des schriftlichen Prüfungsteils ist, zurückgreifen. Ohne Erfolg wendet die Klägerin insoweit ein, diese zuletzt genannten „Soft-Skills“ seien Gegenstand nahezu sämtlicher Berufsausbildungen und deswegen nicht Fachkenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG. Dem steht entgegen, dass sich die Fachkenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin, auf die hier Bezug genommen wird, ebenso wie die ihr zugewiesenen Aufgaben speziell auf den medizinisch-pflegerischen Bereich beziehen und die Zusammenarbeit in intra- und interdisziplinären medizinisch-pflegerischen Teams sowie den ökologischen und ökonomischen Umgang mit Ressourcen in diesem Zusammenhang zum Inhalt haben. Schlüsselqualifikationen und vergleichbare andere universelle Ausbildungsinhalte sind für die Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG nur erheblich, soweit sie eine berufsspezifische Komponente aufweisen; in diesem Umfang ist ihre Berücksichtigung als Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne dieser Vorschrift aber geboten.

Die Tätigkeit der Klägerin im Aufnahmemanagement Neurologie ist nach dem eingangs beschriebenen Maßstab keine gegenüber dem Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin gänzlich berufsfremde Tätigkeit, die keine Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten begründet. Sie ist vielmehr bei einer wertenden Betrachtung dem Berufsbild der Gesundheits- und Krankenpflegerin – wenn auch am Rande – noch zuzurechnen. Die der Klägerin zugewiesenen Tätigkeiten entsprechen nicht annähernd oder vollständig einem anderen, anerkannten Berufsbild. Die Tätigkeit der Klägerin umfasst vielmehr verschiedene administrative Aufgabenstellungen, die im Zusammenhang mit der Aufnahme von Patienten und deren Behandlung und Pflege in der Klinik für Neurologie stehen. Das Arbeitsumfeld der Klägerin im Krankenhaus bzw. einer Klinik für Neurologie gibt keine Anhaltspunkte für eine berufsfremde Tätigkeit der Klägerin; vielmehr wirkt die Klägerin, wenn auch administrativ, in einem klassischen Arbeitsumfeld für Pflegefachkräfte in einem auf Behandlung von Erkrankungen ausgerichteten Prozess mit.

Dass die Klägerin nicht selbst pflegerische Maßnahmen gegenüber Patientinnen und Patienten wahrnimmt, steht ihrer Berufsausübung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG nach dem oben 2.a) dargestellten Maßstab nicht entgegen. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Tätigkeit nach der Stellenbeschreibung oder von Rechts wegen eine Berufsqualifikation nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PflegeKG voraussetzt. Ebenfalls unerheblich ist die tarifliche Einordnung, zumal die Tätigkeit der Beklagten als berufsständische Selbstverwaltungskörperschaft von vornherein nicht den Bereich der – im (kollektiven) Arbeitsrecht verorteten – tariflichen Arbeitsbedingungen und Tarifverhandlungen betrifft (vgl. Senatsurt. v. 22.8.2019 - 8 LC 116/18 -).

Das Schreiben der Arbeitgeberin der Klägerin vom 30. April 2019, in dem diese ausführt, dass die Klägerin rein administrativ tätig sei und ihre Tätigkeiten keinen Bezug zu pflegerischen und/oder medizinischen Tätigkeiten hätten, ändert am Ergebnis der anhand der Stellenbeschreibung vorzunehmenden Prüfung nichts. Es schließt im Übrigen schon nach seinem Inhalt nicht aus, dass die Klägerin im Rahmen ihrer administrativen Tätigkeit Fachkenntnisse im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG mit verwenden kann.

c) Die Mitgliedschaft in der Beklagten verletzt die Klägerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die die weite Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG rechtfertigenden Erwägungen (s.o. 2.a)dd)) rechtfertigen auch in Ansehung ihrer konkreten Tätigkeit den durch die Pflichtmitgliedschaft begründeten Eingriff.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m.§ 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Die Auslegung von § 2 Abs. 1 PflegeKG betrifft nicht revisibles Recht im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO.