Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.08.2019, Az.: 2 LA 1532/17

Adressierung; Adressierung, falsche; Rechtsanwalt; Rechtsmittelschrift; Rechtsanwalt; Sorgfalt; Sorgfaltspflicht; Sorgfaltspflicht; Sorgfaltspflichtverletzung; Telefax; Telefaxnummer; Verschulden; Verschulden; Wiedereinsetzung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.08.2019
Aktenzeichen
2 LA 1532/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.03.2017 - AZ: 6 A 2847/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung auf ohne weiteres erkennbare Fehler der Adressierung zu überprüfen. Weist die für die fristwahrende Übermittlung angebene Telefaxnummer eine offensichtlich falsche Vorwahl auf, muss dieser Fehler dem Rechtsanwalt auffallen. Andernfalls fällt ihm ein Verschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zur Last, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer (Einzelrichter) - vom 22. März 2017 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Monatsfrist bei dem zuständigen Verwaltungsgericht Hannover gestellt worden ist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Zugestellt wurde das angegriffene Urteil am 11. Juli 2017. Eingegangen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung am 14. August 2017, einem Montag, und damit verspätet.

Der bereits am 11. August 2017 und damit innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Verwaltungsgericht Göttingen vorab per Telefax eingegangene, aber an das Verwaltungsgericht Hannover gerichtete Zulassungsantrag wahrt die Monatsfrist nicht. § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO schreibt ausdrücklich vor, dass der Antrag bei dem Verwaltungsgericht zu stellen ist, das die Entscheidung getroffen hat. Die Antragstellung bei einem unzuständigen Gericht ist deshalb nicht fristwahrend (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124a Rn. 44). Das unzuständige Gericht ist lediglich verpflichtet, den Antrag im normalen Geschäftsgang weiterzuleiten. Dieser Anforderung hat das Verwaltungsgericht Göttingen dadurch genügt, dass es den Antrag am 14. August 2017 per Post an das Verwaltungsgericht Hannover weitergeleitet hat. Zu einer Weiterleitung per Telefax noch am Freitag, dem 11. August 2017, - dies wäre zur Fristwahrung erforderlich gewesen - war das Verwaltungsgericht Göttingen nicht verpflichtet, zumal der Antrag dort erst um 12:39 Uhr eingegangen ist.

Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Wiedereinsetzung kommt nur in Betracht, wenn der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einzuhalten. Ein Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten steht seinem eigenen Verschulden gleich (§ 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 85 Abs. 2 ZPO), wobei bereits einfache Fahrlässigkeit eine Wiedereinsetzung ausschließt. Auf dieser Grundlage kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht, weil die irrtümliche Übersendung des Rechtsmittelschriftsatzes vorab per Telefax an das Verwaltungsgericht Göttingen anstelle des Verwaltungsgerichts Hannover (auch) auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers beruht.

Die erste Ursache für die Übersendung des Telefaxes an das unzuständige Gericht hat allerdings ausweislich der plausiblen Darstellung der Prozessbevollmächtigten ihre Kanzleiangestellte gesetzt, die in den richtigerweise an das Verwaltungsgericht Hannover gerichteten Schriftsatz fehlerhafterweise die Telefaxnummer des Verwaltungsgerichts Göttingen eingesetzt hat. Deren Verschulden ist dem Kläger nach den obigen Vorschriften nicht zuzurechnen. Der Fehler hätte der Prozessbevollmächtigten bei Unterzeichnung und der in diesem Zusammenhang rechtlich geschuldeten sorgfältigen Durchsicht des Schriftsatzes indes auffallen müssen (vgl. zum Maßstab BayVGH, Beschl. v. 16.1.2014 - 14 B 13.2016 -, juris Rn. 15). Die falsche Telefaxnummer steht unmittelbar unter der Anschrift des Verwaltungsgerichts Hannover und damit an prominenter Stelle. Für eine in A-Stadt ansässige Anwältin war es auch auf den ersten Blick und ohne weitere Ermittlungen oder Überprüfungen zu erkennen, dass die Faxnummer die Vorwahl von A-Stadt und nicht die von C-Stadt aufwies. Bei Anwendung der bei der Durchsicht des Schriftsatzes rechtlich gebotenen Sorgfalt hätte der Fehler der Prozessbevollmächtigten des Klägers daher auffallen müssen. Auch wenn der Senat anerkennt, dass ein derartiger Fehler im hektischen Alltag auch einer sehr gut organisierten Rechtsanwaltskanzlei geschehen kann, ist der Prozessbevollmächtigten doch (einfache) Fahrlässigkeit zur Last zu legen.

Dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers - wie sie vorträgt - ihre Kanzlei so organisiert hat, dass die fehlerhafte Faxnummer bei der vor der Absendung angeordneten nochmaligen Überprüfung hätte auffallen müssen, entlastet sie im Ergebnis nicht. Von der Verantwortung für den selbst unterzeichneten Schriftsatz und dessen Freiheit jedenfalls von auf den ersten Blick erkennbaren Fehlern kann sich die Prozessbevollmächtigte nicht freizeichnen. Eine derart weitreichende Delegation der originären anwaltlichen Sorgfaltspflicht ist nicht statthaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.11.1982 - 9 B 14473.82 -, juris Rn. 2). Hinzu kommt, dass die geschilderten organisatorischen Vorkehrungen in Teilen kaum praktikabel sein dürften. Jedenfalls ist es schon im Ausgangspunkt unrealistisch zu erwarten, dass bei einem an einem Freitag nach 12:00 Uhr an ein Gericht übermittelten Telefax dort unmittelbar eine telefonische Eingangsbestätigung eingeholt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).