Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.01.2018, Az.: 9 LA 160/17

Wahrscheinlichkeit der Verletzung einer Zivilperson durch einen Akt willkürlicher Gewalt in Kabul im Verhältnis zur Bevölkerungszahl in Kabul; Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG); Geänderte Risikobewertung im Berufungsverfahren; Feststellungen zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet für eine individuelle Betroffenheit von der Gefahr; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.01.2018
Aktenzeichen
9 LA 160/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 10025
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 20.09.2017

Fundstelle

  • AUAS 2018, 32-36

Amtlicher Leitsatz

Die im konkreten Berufungszulassungsverfahren vorgelegten Erkenntnismittel lassen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass sich die Wahrscheinlichkeit, in Kabul als Zivilperson durch einen Akt willkürlicher Gewalt verletzt zu werden, im Verhältnis zur Bevölkerungszahl in Kabul unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so gravierend verändert hätte, dass im Rahmen eines Berufungsverfahrens eine geänderte Risikobewertung vorzunehmen wäre.

Tenor:

Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 1. Kammer (Einzelrichterin) - und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Prozesskostenhilfeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AsylG liegen nicht vor.

Eine Rechtssache hat im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzliche Bedeutung, wenn eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtssache oder eine obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage,

"Genügt eine niedrigschwellige Hilfstätigkeit in einem örtlichen, aber aus dem Ausland finanzierten Unternehmen, dessen Finanzquellen bekannt und publik sind, aus, um asylrelevante Verfolgung durch die Taliban zumindest in der Region, in welcher der Betroffene lebt, aufgrund einer zumindest unterstellten abweichenden politischen oder religiösen Einstellung auszulösen?",

erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Zwar hat das Verwaltungsgericht keinen Zweifel daran gehabt, dass der Kläger in seinem Heimatort (Provinz Loghar) in Afghanistan für das Unternehmen C. gearbeitet hat und dass dieses zumindest auch durch ausländische Investoren unterstützt worden ist. Die vom Kläger gestellte Frage lässt sich jedoch in einem Berufungsverfahren nicht allgemeingültig beantworten. Denn für die Beurteilung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban bei einer Hilfstätigkeit des Betroffenen für ein örtliches, aus dem Ausland finanziertes Unternehmen kommt es entgegen der Ansicht des Klägers auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art und Umfang der Hilfstätigkeit, das Bekanntwerden dieser Tätigkeit und die Region, in der der Betroffene gelebt hat. Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht die konkrete Situation des Klägers geprüft. Es hat aber nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger sein Heimatland aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Tätigkeit für das Unternehmen C. verlassen hat. Gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keine Verfahrensrügen erhoben.

Die weiteren Fragen,

"Liegen derzeit - insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein vollständiger aktueller Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage nicht vorliegt - über Afghanistan ausreichende aktuelle tatsächliche Erkenntnisse vor, um das Bestehen einer Gefahr im Sinne eines "real risk" für Rückkehr sowie die Effektivität einer internen Schutzalternative in Kabul mit ausreichender Zuverlässigkeit zu bewerten?" und

"Besteht in Kabul auch unter Berücksichtigung der Ereignisse und Entwicklungen der letzten Monate eine erreichbare und effektive innerstaatliche Schutzalternative in dem Sinne, dass dort vor Gefahren Zuflucht gesucht werden kann?"

rechtfertigen ebenfalls keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Sie sind im Hinblick auf die in einem Berufungsverfahren begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat bereits nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger sein Heimatland aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Es ist weiter zu der Einschätzung gelangt, dass für den Kläger jedenfalls aber in Kabul eine inländische Fluchtalternative besteht, weil eine landesweite Verfolgungsabsicht der Taliban nicht beachtlich wahrscheinlich unterstellt werden könne. Diese Feststellungen hat der Kläger wiederum nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.

Im Übrigen hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung dieser Fragen im Hinblick auf den in einem Berufungsverfahren hilfsweise begehrten subsidiären Abschiebungsschutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AsylG nicht hinreichend dargelegt.

Das Verwaltungsgericht hat es für nicht beachtlich wahrscheinlich gehalten, dass der Kläger einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder Unversehrtheit im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Es hat ausgeführt, in Kabul bestehe kein so hoher Gefahrengrad, "dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt" sei. Der Kläger sei auf die inländische Fluchtalternative gem. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e AsylG zu verweisen. Grundlage der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind die Erkenntnismittel gewesen, die es zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. Hierzu gehörten u. a. der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Oktober 2016 (Stand September 2016) und die Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 (Stand Juli 2017).

Der Kläger meint, die von ihm aufgeworfenen Frage stellten sich hier, weil die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend aktuell seien. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Oktober 2016 und die Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 vom 28. Juli 2017 seien nicht geeignet, als Grundlage sachgerechter Entscheidungen über Rückführungen nach Afghanistan zu dienen. Mit diesem Vorbringen vermag er indes nicht durchzudringen.

Wird ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag damit begründet, dass sich die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse anders darstellten als vom Verwaltungsgericht angenommen, ist im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Für die Darlegung ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen im Zulassungsverfahren zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. GK-AsylG, Stand: Juni 2017, § 78 AsylG Rn. 610 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 19.9.2017 - 9 LA 135/17 -; OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2017 - 13 A 2430/17.A - [...] Rn. 5).

Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

Er verweist zwar auf Presseberichte von Spiegel Online vom 25. und 29. August, 17. und 20. Oktober und 16. und 30. November 2017 über Anschläge mit zahlreichen Toten und Verletzten in Kabul. Die Presseberichte bestätigen die zweifellos schwierige Sicherheitslage in Afghanistan. Sie reichen aber nicht für die Annahme aus, die von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Erkenntnismittel - insbesondere die Berichte des Auswärtigen Amtes - seien für die Bewertung einer Gefahr im Sinne eines "real risk" für Rückkehr sowie die Effektivität einer internen Schutzalternative in Kabul nicht hinreichend aktuell. Denn das Vorbringen des Klägers berücksichtigt nicht die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, wann eine für die Gewährung subsidiären Schutzes notwendige erhebliche individuelle Gefährdung anzunehmen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - 10 C 4.09 - [...] Rn. 32 ff.).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a .F.) anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 - [...] Rn. 34 ff.; vom 27.4.2010, a. a. O., Rn. 32 ff.; vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - [...] Rn. 17 ff.; vom 13.2.2014 - 10 C 6.13 - [...] Rn. 24; Beschluss vom 27.6.2013 - 10 B 11.13 - [...] Rn. 7). Danach genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (BVerwG, Urteil vom 13.2.2014, a. a. O., Rn. 24). Allerdings kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG erfüllen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.2008, a. a. O., Rn. 34). Fehlen - wie dies nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts beim Kläger der Fall ist - individuelle gefahrerhöhende Umstände, so kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a. a. O., Rn. 18 m. w. N.). Erforderlich ist insoweit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a. a. O., Rn. 18 m. w. N.). Für die individuelle Betroffenheit von der Gefahr bedarf es Feststellungen zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu umfassen hat, sowie einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2011, a. a. O., Rn. 23; vom 13.2.2014, a. a. O., Rn. 24). Allerdings sieht das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls ein Risiko von 1:800 (0,125 %), in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.) nichts zu ändern vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a. a. O., Rn. 23).

Der beschließende Senat ist in seinem Urteil vom 19. September 2016 (- 9 LB 100/15 - [...] Rn. 64) unter Berücksichtigung von Angaben der Unterstützungsmission der Vereinten Nationalen in Afghanistan (UNAMA), des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO), der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) zu dem Ergebnis gelangt, dass - ausgehend von durch Akte willkürlicher Gewalt jährlich ca. 500 getöteten und ca. 4.000 verletzten Zivilpersonen in der Stadt Kabul im Jahr 2015 - bei Zugrundelegung einer Bevölkerungszahl von 3,5 Millionen Personen die Wahrscheinlichkeit, dort als Zivilperson durch einen solchen Akt willkürlicher Gewalt getötet zu werden, 0,01428 % (500 ./. 3.500.000) betrage. Die Wahrscheinlichkeit, dort als Zivilperson durch einen Akt willkürlicher Gewalt verletzt zu werden, betrage 0,11428 % (4.000 ./. 3.500.000). Hiervon ausgehend lag die Gefahrendichte nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vom 19. September 2016 unter 0,12 % oder 1:800. Selbst dieses Risiko wäre weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, Beschluss vom 17.11.2011, a. a. O., Rn. 23).

Dass sich die Wahrscheinlichkeit, in Kabul als Zivilperson durch einen Akt willkürlicher Gewalt verletzt zu werden, im Verhältnis zur Bevölkerungszahl in Kabul unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Feststellungen des Senats in seinem Urteil vom 19. September 2016 (a. a. O.) seither so gravierend verändert hätte, dass im Rahmen eines Berufungsverfahrens eine (erneute) Risikobewertung vorzunehmen wäre, hat der Kläger mit dem Hinweis auf die genannten Presseberichte und die darin berichteten Todes- und Verletztenfälle in Kabul nicht hinreichend substantiiert dargetan (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 8.11.2017 - 13a ZB 17.30615 - [...] Rn. 5 ff.; OVG RP, Beschluss vom 1.9.2017 - 8 A 11005/17 - [...] Rn. 11 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 1.12.2017 - 13 A 2643/17.A - [...] Rn. 12).

Dies ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme des Pro Asyl e.V. vom 25. August 2017.

Der vom Kläger vorgelegte englischsprachige Bericht von Amnesty International "Forced Back To Danger" vom Oktober 2017, der dem Senat auch in deutscher Übersetzung vorliegt, führt ebenfalls zu keiner anderen Einschätzung. Darin werden allerdings von der UNAMA ermittelte Zahlen angeführt (S. 7), wonach zwischen Januar und Juni 2017 in Afghanistan insgesamt 5.243 Zivilisten Opfer von Anschlägen geworden sind (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Diese Zahl entspricht den Angaben der UNAMA in ihrem Halbjahresbericht "Afghanistan protection of civilians in armed conflict midyear report 2017" von Juli 2017 (S. 3, 7, 10). Darin berichtet die UNAMA außerdem, dass die Provinz Kabul weiterhin die höchste Zahl an zivilen Opfern aufweist, vorwiegend in Kabul City. Von den 1.048 zivilen Opfern (219 Tote und 829 Verletzte) in der ersten Hälfte des Jahres 2017 in der Provinz Kabul wurden 986 Zivilisten (209 Tote und 777 Verletzte) allein Opfer in der Stadt Kabul (S. 5 und Fn. 11). Diese Zahl übersteigt die gesamten Opferzahlen in Kabul im Jahr 2015 (939: 145 Tote und 794 Verletzte) und macht mehr als die Hälfte aller Opfer in Kabul im Jahr 2016 (1562: 305 Tote und 1257 Verletzte) aus (vgl. EASO, "Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation", Dezember 2017, S. 72). Demnach hat sich die Anschlagswahrscheinlichkeit in der Stadt Kabul im Jahr 2017 gegenüber den Vorjahren erhöht. Hochgerechnet auf das Jahr 2017 ergäbe sich für die Stadt Kabul ein Schätzwert von 1.972 Opfern (418 getötete und 1.554 verletzte Zivilisten). Doch auch bei Hinzutreten einer Dunkelziffer ist derzeit nicht ersichtlich, dass die vom Senat in seiner Entscheidung vom 19. September 2016 (a. a. O., Rn. 64) geschätzten Opfer von ca. 500 getöteten und ca. 4.000 verletzten Zivilpersonen in der Stadt Kabul gravierend überschritten würden.

Soweit in dem vom Kläger nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist vorgelegten Bericht von Jürgen Webermann für den Sender Deutschlandradio vom 30. November 2017 in den ersten sechs Monaten nach Angaben der Vereinten Nationen allein in der Hauptstadt mehr als tausend Zivilisten getötet oder verletzt worden seien, stimmen diese pauschalen Angaben in etwa mit den oben wiedergegebenen Zahlen in dem UNAMA-Halbjahresbericht 2017 überein. Sie vermögen jedoch - wie ausgeführt - eine Gefahrendichte von beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu begründen.

Die von dem Kläger aufgeworfene Frage,

"Besteht in Afghanistan insgesamt einschließlich Kabul eine Lage, in der im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit ein Schaden an Leib und Leben für den Kläger als Rückkehrer eintreten wird oder er in eine ausweglose, jedenfalls menschenrechtswidrige Situation geraten würde?"

zielt vor allem auf die begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Sie ist schon deshalb keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich, weil sie auf den konkreten Einzelfall des Klägers bezogen ist.

Zudem hängt die Beantwortung der Frage, ob ein Rückkehrer Schaden an Leib und Leben erleiden würde oder er in eine ausweglose, jedenfalls menschenrechtswidrige Situation geraten würde, von einer Vielzahl individueller Faktoren, wie z. B. den beruflichen Qualifikationen, den Vermögensverhältnissen, dem Vorhandensein eines familiären Netzwerkes und der wirtschaftlichen Situation in der jeweiligen Stadt ab. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit der Begründung abgelehnt, dass es dem Kläger als jungen gesunden Mann, der lesen und schreiben kann, bis zur sechsten Klasse in die Schule gegangen ist, Berufserfahrungen als Reinigungskraft und Kellner hat und dessen Familie in D. lebt, so dass zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass ihn seine Verwandtschaft im Falle seiner Heimkehr unterstützt, gelingen wird, in Kabul seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Gegen diese Tatsachenfeststellungen hat der Kläger begründete Verfahrensrügen nicht erhoben.

Schließlich ist das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte davon ausgegangen, dass für die Personengruppe der jungen, alleinstehenden und arbeitsfähigen männlichen afghanischen Staatsangehörigen bei einer Rückkehr in die Hauptstadt Kabul in aller Regel eine extreme Gefahrensituation im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung selbst dann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit droht, wenn der Rückkehrer beruflich nicht besonders qualifiziert ist und weder über nennenswertes Vermögen noch über Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte, die in Kabul leben, verfügt (vgl. Senatsurteile vom 19.9.2016, a. a. O., Rn. 84 und vom 20.7.2015 - 9 LB 320/14 -; Senatsbeschlüsse vom 13.3.2013 - 9 LA 34/13 -, vom 28.3.2014 - 9 LA 205/13 -, vom 14.4.2015 - 9 LA 267/13 -, vom 9.6.2015 - 9 LA 67/15 - und vom 15.6.2015 - 9 LA 297/14 -; OVG NRW, Urteil vom 3.3.2016 - 13 A 1828/09.A - [...] Rn. 79 ff.; BayVGH, Beschluss vom 8.11.2017, a. a. O. Rn. 7 und Urteil vom 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - [...] Rn. 17 ff.; VGH BW, Urteile vom 6.3.2012 - A 11 S 3177/11 - [...] Rn. 37 ff.; vom 27.4. 2012 - A 11 S 3079/11 - [...] Rn. 40; OVG RP, Urteil vom 21.3.2012 - 8 A 11050/10 - [...] Rn. 43 ff.; HessVGH, Urteil vom 4.9.2014 - 8 A 2434/11.A - [...] Rn. 42 ff.).

Die vom Kläger vorgelegten Berichte rechtfertigen keine andere Bewertung der Situation in Kabul. Pro Asyl e. V. berichtet zwar in seiner Stellungnahme vom 27. August 2017 u. a., in Kabul herrsche mangelnder Zugang zu Wohnungen und Arbeit und die medizinische Versorgung sei nicht gewährleistet. Amnesty international und Jürgen Webermann (Sender Deutschlandradio) schildern in ihren oben genannten Berichten Einzelschicksale, die die zweifellos schwierige Lebenslage in Kabul beschreiben. Widrige Lebensumstände, wie insbesondere eine Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer Extremgefahr aber nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10.09 - [...] Rn. 14 ff. und vom 8.9.2011 - 10 C 14.10 - [...] Rn. 24 ff.; ebenso Bay. VGH, Urteil vom 15.3.2012 - 13a B 11.30439 - [...] Rn. 24).

Die von dem Kläger erhobene Divergenzrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG für den Fall einer neueren Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG aufgeführten Gerichte hat ebenfalls keinen Erfolg. Ein Antrag auf Berufungszulassung kann nicht auf eine Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einer noch nicht existenten Entscheidung gestützt werden.

Die Bewilligung der vom Kläger beantragten Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).