Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.01.2018, Az.: 4 PA 283/17
Festsetzung des Rundfunkbeitrags bei mehreren Beitragsschuldnern; Ermessen der Landesrundfunkanstalt bei der Auswahl des Gesamtschuldners; Begründung der Ermessensentscheidung; Mittelloser Rundfunkbeitragsschuldner
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.01.2018
- Aktenzeichen
- 4 PA 283/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 63903
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2018:0108.4PA283.17.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 03.08.2017 - AZ: 4 A 183/17
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 3 S. 1 RdFunkBeitrStVtr ND
- § 39 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG
Fundstellen
- DÖV 2018, 287
- FEVS 2019, 94-96
- NVwZ-RR 2018, 451-452
- NordÖR 2018, 186
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Haften gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner für die Entrichtung des Rundfunkbeitrags, so hat die Landesrundfunkanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen, von welchem Gesamtschuldner sie den Beitrag fordern will. Die Grenzen des Ermessens sind sehr weit gezogen.
- 2.
Die Ermessensentscheidung über die Gesamtschuldnerauswahl bedarf in der Regel keiner Begründung in dem Beitragsbescheid.
- 3.
Ein mittelloser Rundfunkbeitragsschuldner hat kein subjektives Recht darauf, dass seine Armut zu seinen Gunsten bei der Gesamtschuldnerauswahl berücksichtigt wird.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 4. Kammer - vom 3. August 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass der Beklagte bei der mit der Klage angefochtenen Rundfunkbeitragsfestsetzung das ihm eröffnete Ermessen für die Gesamtschuldnerauswahl deshalb fehlerhaft ausgeübt habe, weil er - der Kläger - als Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung über kein pfändbares Einkommen und Vermögen verfüge, während die weitere Beitragsschuldnerin, seine Mutter, Renteneinkünfte und Vermögen habe und auch Eigentümerin des Hauses sei, in dem sich die beitragspflichtige Wohnung befinde.
Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten, wobei Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person ist, die die Wohnung selbst bewohnt. Danach sind für den hier in Rede stehenden Zeitraum von Januar 2013 bis Juni 2016 der Kläger und seine Mutter nebeneinander Schuldner des Rundfunkbeitrags gewesen, weil sie gemeinsam eine Wohneinheit bewohnt haben. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es insoweit nicht an.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Das bedeutet, dass der Kläger und seine Mutter der Beklagten nebeneinander jeweils den gesamten Beitrag schulden. Der Beklagte durfte nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auswählen, von welchem Gesamtschuldner er den Beitrag fordern will. Das folgt aus dem ergänzend heranzuziehenden § 421 Satz 1 BGB (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 6.3.2015 - 3 B 305/14 -; zur Fehlbelegungsabgabe: BVerwG, Urt. v. 22.1.1993 - 8 C 57.91 -, NJW 1993, 1667 m.w.N.).
Das der Landesrundfunkanstalt eingeräumte Ermessen ist sehr weit. Das ergibt sich aus dem Zweck der mehreren Wohnungsinhabern auferlegten gesamtschuldnerischen Haftung. Sie soll - ebenso wie die weit gefasste Begriffsbestimmung des Wohnungsinhabers sowie das grundsätzliche Anknüpfen der Beitragsbefreiung an Fälle der durch den Bezug von einer der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen erwiesenen Armut - der Verwaltung den Gesetzesvollzug erleichtern und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand verringern. Gemäß der Begründung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wird durch die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Wohnungsinhaber vermieden, dass Daten aller Bewohner ermittelt werden müssen; es reicht aus, wenn ein Bewohner bekannt ist und den Rundfunkbeitrag entrichtet; es besteht auch grundsätzlich keine gesetzlich vorgegebene Rangfolge unter den Verpflichteten; für die Praxis wird davon ausgegangen, dass von den Bewohnern durch die Anmeldung nach § 8 Abs. 1 und 3 festgelegt wird, wer gegenüber der Landesrundfunkanstalt vorrangig in Erscheinung treten und in Anspruch genommen werden soll (vgl. Nds. Landtag, Drs. 16/3437, S. 25 f.). Für die Fehlbelegungsabgabe im Recht der öffentlichen Wohnraumförderung hat das Bundesverwaltungsgericht bei einer vergleichbaren Rechtslage angenommen, dass die Gesamtschuldnerauswahl bei mehreren abgabepflichtigen Wohnungsinhabern in der Regel gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG keiner Begründung in dem Abgabenbescheid bedarf (so nunmehr auch für das Rundfunkbeitragsrecht Sächs. OVG, a.a.O.) und dass dem Ermessensspielraum lediglich durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit Grenzen gezogen werden (vgl. BVerwG, a.a.O., m.w.N.). Für das Rundfunkbeitragsrecht geht der Senat davon aus, dass die Grenzen des Ermessens sogar noch weiter zu ziehen sind. Denn Gesichtspunkten der Billigkeit hat der Landesgesetzgeber bereits in den durch § 4 Abs. 1 und 6 RBStV eröffneten Möglichkeiten zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in weitreichender Weise Rechnung getragen. Auch der Kläger hat gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und hätte (soweit er bereits seit Januar 2013 durchgehend Leistungen der Sozialhilfe bezogen haben sollte, wovon der Senat ausgeht) bei rechtzeitiger Antragstellung die Beitragsbefreiung für den gesamten hier streitigen Veranlagungszeitraum erwirken können. Über die Beitragsbefreiung ist allerdings auf Antrag in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu entscheiden. Das spricht aus Sicht des Senats dafür, dass die Mittellosigkeit eines der Gesamtschuldner keinen Gesichtspunkt der Billigkeit darstellt, der bereits auf der Ebene der Gesamtschuldnerauswahl im Rahmen der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen ist. Mag die Heranziehung eines mittellosen Schuldners auch nicht verwaltungspraktikabel und deshalb objektiv untunlich sein, so hat der mittellose Beitragsschuldner jedenfalls kein subjektives Recht darauf, dass seine Armut zu seinen Gunsten bei der Gesamtschuldnerauswahl berücksichtigt wird. Denn die subjektiven Rechte des mittellosen Beitragsschuldners hat der Landesgesetzgeber als Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ausgestaltet. Bei anderer Sichtweise würden den Landesrundfunkanstalten im Rahmen der Gesamtschuldnerauswahl auch Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der einzelnen Beitragsschuldner aufgebürdet. Dies widerspräche dem Zweck des § 2 Abs. 3 RBStV, der den Landesrundfunkanstalten den Gesetzesvollzug erleichtern soll. Es liefe auch dem grundsätzlichen Anknüpfen der Beitragsbefreiung an den Bezug von einer der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen zuwider, der im Befreiungsverfahren gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV durch Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Sozialleistungsbehörde oder des Leistungsbescheides nachzuweisen ist. Auch diese Regelungen dienen dem Zweck, die Landesrundfunkanstalten von der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der genannten Sozialleistungen und der oftmals schwierigen Berechnung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse freizustellen, und dienen somit ebenfalls der Erleichterung des Gesetzesvollzugs (vgl. Senatsbeschl. v. 29.11.2017 - 4 PA 356/17 - m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).