Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 03.11.2009, Az.: 5 A 249/08

Aktenübersendung; Aktenübersendungspauschale; Aktenversendungspauschale; Umsatzsteuer

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
03.11.2009
Aktenzeichen
5 A 249/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 43826
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2009:1103.5A249.08.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 01.02.2010 - AZ: 13 OA 170/09

Amtlicher Leitsatz

Schuldner der Aktenübersendungspauschale nach § 28 Abs. 2 GKG ist im Verwaltungsprozess der Beteiligte, nicht sein Prozessbevollmächtigter.

Bei der Kostenfestsetzung ist kein Umsatzsteueranteil hinsichtlich der Aktenübersendungspauschale zu berücksichtigen. Die Aktenübersendungspauschale ist nicht umsatzsteuerpflichtig, weil sie nicht Teil des Entgelts des Prozessbevollmächtigten ist. Es handelt sich vielmehr um einen sogenannten durchlaufenden Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG, weil der Prozessbevollmächtigte die Aktenübersendungspauschale im Namen und für Rechnung seines Mandanten verausgabt.

Tenor:

  1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 1. September 2009 wird zurückgewiesen.

  2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der aus der Staatskasse zu zahlenden Rechtsanwaltsgebühren.

2

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhob am 8. Oktober 2008 Klage, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten begehrte, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 bestellte sich der Erinnerungsführer zu ihrem Prozessbevollmächtigten und beantragte Akteneinsicht durch Übersendung der Verwaltungsakte in sein Büro. Mit Schreiben vom 12. November 2008 übersandte das Gericht dem Erinnerungsführer den Verwaltungsvorgang des Beklagten und bat darum, die Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,- Euro für die Klägerin auf das Gerichtskonto zu überweisen oder die Überweisung durch die Klägerin zu veranlassen. Unter dem 24. November 2008 bewilligte die beschließende Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers. Nachdem der Erinnerungsführer in mehreren Schriftsätzen auf die besonderen Integrationsleistungen der Klägerin hingewiesen hatte, teilte der Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Mai 2009 und nach vorheriger Rücksprache mit dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Migration mit, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen als gegeben erachtet werden und die Klägerin eingebürgert werden könne. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Einstellungsbeschluss vom 22. Juni 2009 setzte das beschließende Gericht den Wert des Streitgegenstandes für das Klageverfahren auf 10 000,- Euro fest.

3

Mit Schreiben vom 1. Juli 2009 beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung seiner aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gemäß § 55 RVG in einer Gesamthöhe von 786,- Euro. Er beantragte unter anderem die Festsetzung einer Terminsgebühr entsprechend dem Gebührentatbestand 3104 Abs. 1 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG) sowie die Festsetzung des Mehrwertsteueranteils hinsichtlich der Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,- Euro.

4

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen am 1. September 2009 nach Anhörung der Beteiligten in einer Höhe von 718,38 Euro fest. Hierbei setzte er statt der Terminsgebühr eine vom Erinnerungsführer hilfsweise beantragte Erledigungsgebühr gemäß der Gebührentatbestände 1002 und 1003 des Gebührenverzeichnisses fest. Den Mehrwertsteuerbetrag hinsichtlich der Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 Euro setzte er mit der Begründung ab, dieser sei dem Erinnerungsführer nicht entstanden. Da es sich bei der Aktenversendungspauschale um eine Auslage handele, die der Erinnerungsführer im Namen der Klägerin gezahlt habe, sei diese nicht umsatzsteuerpflichtig.

5

Mit Schriftsatz vom 9. September 2009 hat der Erinnerungsführer gegen die Kostenfestsetzung Erinnerung eingelegt und mit Schreiben vom 28. September 2009 klargestellt, dass er inhaltlich die Absetzung der Terminsgebühr und der Mehrwertsteuer hinsichtlich der Aktenversendungspauschale rügt.

6

II.

Die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG statthafte Erinnerung, über die die Kammer entscheidet, nachdem der Berichterstatter das Verfahren gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf diese übertragen hat, ist nicht begründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Erinnerungsführers zutreffend festgesetzt. Die inhaltlichen Rügen des Erinnerungsführers an der Festsetzung treffen nicht zu.

7

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Recht den Mehrwertsteuerbetrag hinsichtlich der Aktenversendungspauschale gemäß Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG abgesetzt. Diese Kosten sind dem Erinnerungsführer nicht entstanden. Denn die vom Erinnerungsführer verauslagte Pauschale unterfällt nicht der Umsatzsteuer, weil sie nicht Bestandteil seines Entgelts ist. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen sogenannten durchlaufenden Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG.

8

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG gehören Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), nicht zum Entgelt. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Aktenversendungspauschale gemäß Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses erfüllt. Der Erinnerungsführer hat diese im Namen und für Rechnung der Klägerin verausgabt.

9

Gemäß § 28 Abs. 2 GKG schuldet die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses nur, wer die Versendung oder die elektronische Übermittlung der Akte beantragt hat. Nach ständiger Rechtsprechung der beschließenden Kammer ist dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht der Rechtsanwalt, der den Antrag auf Aktenübersendung gestellt hat, sondern sein Mandant, für den er tätig ist (so auch Sächsisches OVG, B. v. 25.06.2009 - 5 A 398/08 -, juris Rn. 3 ff.; Hamb. OVG, B. v. 18.04.2006 - 1 So 148/05 -, juris Rn. 3; VG Düsseldorf, B. v. 06.04.2005 - 4 L 122/05 -, juris Rn. 14; OLG Düsseldorf, B. v. 10.04.2008 - I-10 W 18/08 -, juris Rn. 4 f.; a.A. BayVGH, B. v. 18.01.2007 - 19 C 05.3348 -, juris Rn. 22).

10

In seinem Beschluss vom 18. November 2002 zu § 56 Abs. 2 GKG a.F., der inhaltsgleichen Vorgängerregelung zur aktuellen Fassung des § 28 Abs. 2 GKG, hat das beschließende Gericht seine Rechtsauffassung insbesondere wie folgt begründet (vgl. B. v. 18.11.2002 - 5 B 180/02 -, juris Rn. 3 ff.):

"Gemäß § 56 Abs. 2 GKG ist Schuldner der Auslagen für die Versendung von Akten nur derjenige, der die Versendung beantragt hat. Zwar spricht der Wortlaut dieser Vorschrift dafür, den Erinnerungsführer als Kostenschuldner anzusehen, da er die Formulierung "ich erbitte Akteneinsicht" gewählt hat, während er den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO "namens und im Auftrag" des Antragstellers gestellt hat.

Bei verständiger Würdigung dieser Anträge, die allgemeiner Gepflogenheit entsprechen, insbesondere im Hinblick auf die Stellung des Prozessbevollmächtigten im Verwaltungsstreitverfahren ergibt sich aber, dass der Erinnerungsführer den mit dem Akteneinsichtsantrag verbundenen Übersendungsantrag nicht für sich als Person, sondern als Bevollmächtigter des Antragstellers für diesen gestellt hat. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO, die über § 173 VwGO im Verwaltungsprozessrecht Anwendung finden (Baumbach u.a., ZPO, 58. Aufl., Rn. 41 zu § 85), sind die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären, und das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich. Aus dieser Regelung i.V.m. § 63 VwGO, in dem die Prozessbevollmächtigten nicht als Beteiligte am Verwaltungsstreitverfahren aufgeführt sind, folgt, dass es dem Wesen der Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter entspricht, im Rahmen des laufenden Verwaltungsstreitverfahrens (anders als im Kostenverfahren) Anträge nicht für sich selbst, sondern für den von ihm vertretenen Beteiligten am Verwaltungsstreitverfahren zu stellen.

Dies gilt auch für den Antrag auf Aktenübersendung im Rahmen des Akteneinsichtsrechts, das nach § 100 VwGO den Beteiligten - nicht dem Prozessbevollmächtigten - zusteht. Die anwaltliche Akteneinsichtnahme erfolgt regelmäßig nicht im eigenen Interesse des Rechtsanwalts, sondern im Interesse des jeweiligen Mandanten. Auch die Akteneinsichtnahme nach Übersendung der Akten in die Geschäftsräume liegt regelmäßig nicht nur im eigenen Interesse des Anwalts, sondern auch im Interesse des von ihm vertretenen Prozessbeteiligten, da im Interesse einer qualifizierten Beratung und Vertretung die Akteneinsichtnahme in den Kanzleiräumen gewöhnlich ein gründlicheres Aktenstudium und einfacheres Anfertigen von Aktenauszügen und Fotokopien mit sich bringt, als dies die Akteneinsichtnahme an Gerichtsstelle tut (VG Bremen, E. v. 18.6.1996 - 2 A 10/95 -, NVwZ RR 1997, 767 zur Erhebung einer Kostenpauschale für die Übersendung einer Behördenakte in eine Anwaltskanzlei). Danach ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Antrag auf Aktenübersendung für den Antragsteller im Verwaltungsstreitverfahren gestellt ist (im Ergebnis ebenso für den Zivilprozess: LG Bayreuth, E. v. 3.6.1996 - 3 O 222/96 -, juris).

Die dieser Auffassung entgegenstehenden Entscheidungen (BVerfG, Beschl. v. 19.7.1995 - 2 BvR 1023/95 -, NJW 1995, 3177, LG Berlin, E. v. 16.5.1997 - 510 Qs 46/97 -, juris; vgl. auch: Hartmann, Kostengesetze 29. Auflage, Rn. 5 zu § 56 GKG) beziehen sich auf Akteneinsichtsanträge und Aktenübersendungsanträge von Strafverteidigern. Die Stellung des Strafverteidigers nach der StPO ist aber gerade im Hinblick auf das Akteneinsichtsrecht eine andere als im Verwaltungsprozessrecht und auch im zivilprozessualen Verfahren. Das Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO steht - anders als nach § 100 VwGO - ausdrücklich dem Verteidiger selbst zu, der Beschuldigte hat grundsätzlich kein Akteneinsichtsrecht (Baumbach u.a., StPO, 45. Aufl., Rn. 3 zu § 85 m.w.N.). Im Rahmen des § 147 StPO wird der Verteidiger also - anders als im Rahmen des § 100 VwGO - in Wahrnehmung eigener Rechte tätig."

11

An dieser Rechtsprechung hält die beschließende Kammer fest.

12

Eine Änderung ist nicht im Hinblick auf die Übernahme der Bestimmung zur Kostentragungspflicht gemäß § 56 Abs. 2 GKG a.F. in § 28 Abs. 2 GKG durch das Justizkommunikationsgesetz geboten. Hiermit war eine inhaltliche Änderung ausschließlich hinsichtlich der Erweiterung des Tatbestandes auf die elektronische Übermittlung der Akten bezweckt, die wesentlich kostengünstiger zu erfolgen habe (vgl. BayVGH, a.a.O., juris Rn. 19; BR-DrS. 609/04, S. 140).

13

Eine Änderung der Kammerrechtsprechung ist auch nicht im Hinblick auf den vom Erinnerungsführer vorgelegten Erlass der Oberfinanzdirektion Hannover vom 13. Oktober 2008 zu § 10 UStG (Az.: S 7200-339-StO 181) geboten. Zwar sieht Nr. 4 dieses Erlasses vor, dass die Aktenversendungspauschale nicht als durchlaufender Posten beurteilt werden kann und deswegen umsatzsteuerpflichtig ist, und legt eine entsprechende Verwaltungspraxis der niedersächsischen Finanzbehörden nahe. Es ist dem Erinnerungsführer aber zumutbar, sich gegen die nach Auffassung der beschließenden Kammer unrichtige Verwaltungspraxis, ggf. mit Rechtsbehelfen des Steuerrechts, zu wenden, zumal eine finanzgerichtliche Entscheidung zu dieser Frage - soweit ersichtlich - nicht vorliegt.

14

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat ebenfalls zu Recht die vom Erinnerungsführer vorrangig beantragte Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses abgesetzt. Eine solche ist nicht entstanden.

15

Gemäß Abs. 3 der Vorbemerkung zu Teil 3 des Gebührenverzeichnisses entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere hat der Erinnerungsführer trotz ausdrücklicher Nachfrage des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht dargelegt, an außergerichtlichen auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mit dem Beklagten mitgewirkt zu haben.

16

Eine Terminsgebühr ist auch nicht gemäß Nr. 3104 Abs. 1 des Gebührenverzeichnisses entstanden. Hiernach entsteht eine Terminsgebühr, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Entgegen der Rechtsauffassung des Erinnerungsführers sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Insbesondere ist die Terminsgebühr nicht deshalb entstanden, weil der Erledigungserklärung des Beklagten ein Anerkenntnis "zugrunde lag". Ungeachtet dessen, dass es sich bei der Abgabe einer Erledigungserklärung und eines Anerkenntnisses um zwei von einander zu trennende Erklärungen handelt, denen ein unterschiedlicher rechtlicher Bedeutungsgehalt zukommt, setzt die Entstehung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 des Gebührenverzeichnisses voraus, dass das Verfahren in der dort beschriebenen Weise entschieden wurde (vgl. VG Leipzig, B. v. 06.04.2009 - 1 K 44/05 -, juris Rn. 8). Vorliegend ist das Klageverfahren jedoch nicht durch ein Anerkenntnisurteil gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 307 ZPO entschieden worden. Das Klageverfahren hat sich vielmehr durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten erledigt. Das Gericht hat das Verfahren anschließend mit (deklaratorischem) Beschluss eingestellt. Dies stellt keine Fallgruppe von Nr. 3104 Abs. 1 des Gebührenverzeichnisses dar (vgl. Nds. OVG, B. v. 08.12.2008 - 5 OA 449/08 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 16.03.2009 - 1 K 72.08 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 18.12.2008 - 12 E 1120/08 -, juris Rn. 4).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG und § 56 Abs. 2 Satz 4 RVG.

18

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zugelassen, weil der Rechtsfrage, ob bei der Kostenfestsetzung ein Umsatzsteueranteil auch hinsichtlich einer Aktenversendungspauschale gemäß Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG zu berücksichtigen ist oder ob diese Pauschale nicht umsatzsteuerpflichtig ist, weil es sich hierbei um einen sogenannten durchlaufen den Posten i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG handelt, grundsätzliche Bedeutung zukommt.