Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 29.03.2006, Az.: 3 A 57/04
Klage gegen die Übernahme vom Dienst des beigeladenen Landes in den Dienst der Beklagten; Zuständigkeit für den Erlass von Übernahmebescheiden von Universitätsprofessoren als Beamte in den Dienst einer Stiftung; Der Vorstand in der Gesamtheit seiner Mitglieder als Dienstvorgesetzter für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten, auch für die beamteten Professoren des Bereichs Humanmedizin; Beschränkung der Kompetenz des Präsidenten der Georg-August-Universität Göttingen bei Ernennungen und Entlassungen von Professorinnen und Professoren auf den formalen Vollzug durch die Aushändigung der Urkunde; Heilung der fehlenden Zuständigkeit des Präsidenten für die Übernahme des Klägers vom unmittelbaren in den mittelbaren Landesdienst durch seinen Widerspruchsbescheid
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 29.03.2006
- Aktenzeichen
- 3 A 57/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 22844
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2006:0329.3A57.04.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OVG Niedersachsen - 05.12.2007 - AZ: 5 LB 343/07
- BVerwG - 26.11.2009 - AZ: BVerwG 2 C 21.08
Rechtsgrundlagen
- § 121 BRRG
- § 129 Abs. 3 BRRG
- § 2 Abs. 1 NBG
- § 48 Abs. 3 S. 3 NHG
- § 58 Abs. 3 S. 3 NHG
- § 59 Abs. 3 NHG
- § 60a Abs. 2 S. 1 NHG
- § 60 b Abs. 3 NHG
- § 61 Abs. 4 NHG
- § 15 Abs. 2 Nr. 1 HumanmedGöVO
- § 15 Abs. 2 Nr. 2 HumanmedGöVO
Fundstellen
- DVBl 2006, 1196 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 2006, 267-270
Verfahrensgegenstand
Übernahme in den Dienst der Stiftung
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 3. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung
vom 29. März 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht M.,
die Richter am Verwaltungsgericht N. und O. sowie
die ehrenamtlichen Richter P. und Q.
für Rechterkannt:
Tenor:
Der Übernahmebescheid der Beklagten vom 05.02.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2004 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen sie festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Übernahme vom Dienst des beigeladenen Landes in den Dienst der Beklagten. Im April 1995 ernannte der Präsident der Georg-August-Universität Göttingen den Kläger im Namen des beigeladenen Landes unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor, nachdem er schon zuvor mit der Verwaltung der Stelle und der kommissarischen Leitung der Abteilung Y. beauftragt worden war. Gleichzeitig wurde er in eine Planstelle der BesGr. C 4 BBesO eingewiesen. Ihm wurde die Vertretung des Fachs Y. in Lehre, Forschung und Weiterbildung übertragen; außerdem wurde ihm aufgetragen, die ihm nach dem NHG obliegenden weiteren Aufgaben, insbesondere die der Krankenversorgung, wahrzunehmen.
Durch Bescheid vom 05.02.2003 teilte der Präsident der Beklagten unter dem Briefkopf "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts" dem Kläger mit, dass die Universität mit Wirkung vom 01.01.2003 in die Trägerschaft einer Stiftung des Öffentlichen Rechts übergeleitet worden sei. Gemäß § 128 Abs. 3 BRRG werde der Kläger als Folge der Überleitung hiermit in den Dienst der Stiftung übernommen und damit mittelbarer Landesbeamter; das Beamtenverhältnis werde mit der Stiftung als neuem Dienstherrn fortgesetzt. Zugleich übertrug er dem Kläger das Amt eines Universitätsprofessors an der Beklagten und wies ihn mit sofortiger Wirkung in eine Planstelle der BesGr. C 4 BBesO ein. Der Bescheid war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Mit Schreiben vom 21.11.2003 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den der Präsident der Beklagten wiederum unter dem Briefkopf "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts" mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2004 zurückwies. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die Überleitung des Klägers zur Stiftung stütze sich nunmehr auf §§ 128 Abs. 4 BRRG, 55 Abs. 1 NHG. Der Kläger sei durch die Überleitung nicht beschwert und in seiner Rechtsstellung nicht beeinträchtigt.
Am 09.02.2004 hat der Kläger Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, der Überleitungsverfügung fehle die Rechtsgrundlage. Die Stiftung Öffentlichen Rechts sei als neuer Dienstherr nicht wirksam errichtet worden. § 128 Abs. 4 BRRG sei nicht anwendbar, weil ein vollständiger oder teilweiser Aufgabenwechsel zwischen zwei Körperschaften betreffend die Dienstverhältnisse der Professoren nicht stattgefunden habe; nicht ihre Aufgabengebiete, sondern nur die Trägerschaft der Universität sei geändert worden. Eine entsprechende Anwendung des § 128 Abs. 4 BRRG scheide aus, weil keine Regelungslücke bestehe und die Vorschrift auch dem Schutz der Beamten vor einem unfreiwilligen Dienstherrnwechsel diene.
Der Kläger beantragt,
den Übernahmebescheid der Beklagten vom 05.02.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und ist der Auffassung, dass die Überleitung des Klägers rechtmäßig sei. Die angefochtene Überleitung enthalte zwei Regelungsbereiche, nämlich die Übernahme des Beamten durch die Stiftung und seine Einweisung in eine Planstelle. Die Übernahme des Klägers in den Dienst der Stiftung setze die Existenz einer freien und besetzbaren Planstelle nicht voraus; einen Anspruch auf Besoldung und Versorgung habe der Beamte ohnehin. Mit der Errichtung der Stiftung habe sich die Planstellensituation der Universität nicht geändert. Die vom Beigeladenen eingerichteten und der Beklagten schon zugewiesenen Stellen seien mit dem Errichtungsakt "konkludent" in den Bereich der Stiftung übergegangen. Die Planstellen seien überführt bzw. der Beklagten zur Besetzung überlassen worden, was sich aus § 5 Abs. 3 StiftVO-UGÖ ergebe. Organe der Stiftung hätten für 2003 keinen Haushalts- und Stellenplan beschlossen, aus dem sich die Planstellen der Beamten ergäben; lediglich als Anlage zu dem nach § 57 Abs. 1 Satz 1 NHG vorgeschriebenen Wirtschaftsplan sei ein zusammenfassender Stellenplan vorgeschrieben. Das beigeladene Land habe für die Jahre 2002 und 2003 durch Haushaltsgesetz vom 18.12.2001 (Nds.GVBl. S. 792) einen Doppelhaushalt aufgestellt, in dem auch die Planstellen der Beklagten ausgewiesen waren; er sei auch im ersten Jahr des Bestehens der Stiftung noch bindend gewesen. Der Ausschuss Humanmedizin habe sich am 21.10.2003 konstituiert. Für 2004 habe der Vorstand des Bereichs Humanmedizin einen Stellenplan beschlossen; seine Zuständigkeit ergebe sich aus § 61 Abs. 1 und 4 NHG, § 3 Abs. 1 HumanmedVO. Der Ausschuss Humanmedizin habe dem Stellenplan mit der Zustimmung zum Wirtschaftsplan für 2004 zugestimmt. Die angegriffenen Bescheide seien "von dem Präsidenten der Stiftung als zuständigem Organerlassen" worden, der die Stiftung, welche die Übernahme nach § 5 Abs. 1 StiftVO-UGÖ vorzunehmen habe, gemäß § 61 Abs. 2 NHG nach außen vertrete. Er sei nach § 59 Abs. 1 NHG als Vorsitzender des Präsidiums auch Organ der Stiftung und für die Ernennung aller beamteten Professoren zuständig. Seine Übernahme in den Dienst der Stiftung sei vom Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur verfügt worden. Die oberste Dienstbehörde habe den Widerspruchsbescheid zu erlassen; dies sei die Trägerstiftung, für die der Präsident handele, so dass es keiner Delegation der Zuständigkeit bedurft habe. Der Ausschuss Humanmedizin sei nicht Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals und besitze nach dem Aufgabenkatalog in §§ 60 f NHG in diesem Bereich keine Zuständigkeiten.
Das beigeladene Land tritt dem Vorbringen der Beklagten bei und stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Übernahmebescheid der Beklagten vom 05.02.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
Der Bescheid der Beklagten vom 05.02.2003 ist bereits deshalb rechtswidrig, weil er vom Präsidenten der Beklagten und damit nicht von dem zuständigen Organ der Stiftung erlassen wurde. Gemäß § 129 Abs. 3 und 4 BRRG ist die Übernahme von Beamten in ihren Dienst von der Trägerstiftung der Beklagten, welche die Dienstherrnfähigkeit besitzt (vgl. §§ 121 BRRG, 2 Abs. 1 NBG, 58 Abs. 1 Satz 1 NHG), zu verfügen. Sie handelt durch dasjenige ihrer fünf in § 59 Abs. 3 NHG abschließend aufgeführten Organe, welche für diese beamtenrechtliche Aufgabe zuständig ist. Da es um eine Übernahme des Klägers in den Bereich Humanmedizin der Beklagten geht, kommt eine Aufgabenzuweisung von vornherein nur an den Ausschuss Humanmedizin oder an den Vorstand des Bereichs Humanmedizin in Betracht; denn Stiftungsrat und Präsidium besitzen Kompetenzen ausschließlich für den nichtmedizinischen Teil der Beklagten (§§ 60a Abs. 2 Satz 1, 61 Abs. 4 NHG), und die Aufgaben des erweiterten Stiftungsrats betreffen lediglich die gemeinsamen Angelegenheiten des Bereichs Humanmedizin und anderer Teile der Universität (§ 60 b Abs. 3 NHG). Dienstvorgesetzter - also für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig (§ 3 Abs. 2 Satz 1 NBG) - ist für die beamteten Professoren des Bereichs Humanmedizin, zu denen der Kläger gehört, nach § 46 Abs. 3 Satz 1 NHG der Vorstand in der Gesamtheit seiner Mitglieder; die Norm geht §§ 48 Abs. 3 Satz 3, 58 Abs. 3 Satz 3 NHG als die speziellere, ausschließlich für den Bereich Humanmedizin der Beklagten und die MHH geltende Regelung vor. Die Außerkraftsetzung des § 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 HumanmedVO vom 16.10.1998 (Nds.GVBl. S. 670, i.d.F. der VO vom 14.08.2001, Nds.GVBl. S. 596) durch Art. 1 der Verordnung vom 13.01.2003 (Nds.GVBl. S. 12) zum 01.01.2003 hat an dieser Zuständigkeitszuweisung nichts geändert, wie § 6 Abs. 3 Satz 2 der Stiftungssatzung vom 17.12.2002 (Nds.GVBl. S. 814), §§ 4 Abs. 1,15 Abs. 1 Satz 2 HumanmedGöVO vom 17.12.2002 (Nds.GVBl. S. 836; in Kraft bis 31.12.2004) und § 4 der HumanmedVO vom 01.12.2004 (Nds.GVBl. S. 562; in Kraft ab 01.01.2005) belegen.
Die dienstrechtliche Befugnis zur Übernahme beamteter Professoren ist auch nicht im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 1 NHGdurch Gesetzeinem anderen Organ oder einer anderen Person übertragen. Dem Präsidenten der Beklagten ist durch Landesgesetz lediglich die Ernennung der Beamtinnen und Beamten der Stiftungübertragen worden (§ 58 Abs. 1 Satz 2 NHG). Durch Rechtsverordnungnimmt der Präsident - abgesehen von disziplinarrechtlichen Befugnissen (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 HumanmedGöVO, § 6 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 Stiftungssatzung, § 8 Abs. 5 Nr. 2 HumanmedVO), auf die es vorliegend nicht ankommt -als dienstrechtliche Befugnisse lediglich die formalen Ausführungsakte der Ernennung und Entlassung der beamteten Professorinnen und Professoren wahr (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 HumanmedGöVO, § 6 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Stiftungssatzung, § 8 Abs. 5 Nr. 1 HumanmedVO). Einer Ernennung (§§ 5 BRRG, 7 NBG) oder Entlassung (§§ 22 ff BRRG, 36 ff NBG) bedurfte es zur Übernahme des Klägers in den Dienst der Stiftung nicht, wie sich aus §§ 129 BRRG, 18 Abs. 4 BRRG analog ergibt. Eine erweiternde Auslegung, wonach der Präsident auch für die Übernahme als ernennungsähnlichen Akt zuständig wäre, ist nicht zulässig. Denn die Kompetenz des Präsidenten der Beklagten bei Ernennungen und Entlassungen von Professorinnen und Professoren beschränkt sich auf den formalen Vollzug durch die Aushändigung der Urkunde, da ihm beamtenrechtliche Mitwirkungs- oder Prüfungsrechte, beispielsweise im Berufungsverfahren (§§ 58 Abs. 2, 60 a Abs. 2 NHG), nicht zustehen. Seine Aufgabe bei der Ernennung und Entlassung entspricht deshalb derjenigen, die auch beispielsweise dem Bundespräsidenten (vgl. Art. 60 Abs. 1 GG), der Niedersächsischen Landesregierung (vgl. Art. 38 Abs. 2 Nds.Verf), dem Landrat (§§ 61 Abs. 4 Satz 3, 57 Abs. 1 Nr. 2 NLO) oder dem Bürgermeister (§§ 80 Abs. 4 Satz 4, 62 Abs. 1 Nr. 2 NGO) zugewiesen ist; mit der formellen Spitzenposition in einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts, die der Präsident der Beklagten infolge seines Vorsitzes im Präsidium innehat, welches die Hochschule eigenverantwortlich leitet (§§ 38 Abs. 1, 37 Abs. 1 Satz 1 NHG), geht regelmäßig auch die Vertretung der Körperschaft nach außen (vgl. Art. 59 Abs. 1 GG, Art. 35 Abs. 1 Nds.Verf, § 58 Abs. 1 NLO, §§ 38 Abs. 1, 61 Abs. 2 NHG, §§ 63 Abs. 1 NGO) einher. Letztere hat erkennbar mit den beamten(dienst-)rechtlichen Befugnissen nicht zu tun, die allein den Dienstvorgesetzten zustehen. Eine Delegation der Aufgabe hat schließlich nicht stattgefunden, so dass die Übernahme des Klägers in den Bereich Humanmedizin der Stiftungsuniversität vom Vorstand des Bereichs Humanmedizin der Beklagten hätte verfügt werden müssen.
Die fehlende Zuständigkeit des Präsidenten für die Übernahme des Klägers vom unmittelbaren in den mittelbaren Landesdienst ist auch nicht durch seinen Widerspruchsbescheid vom 09.01.2004 "geheilt" worden. Gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG erlässt den Widerspruchsbescheid die oberste Dienstbehörde, sofern sie diese Entscheidung nicht delegiert hat. Oberste Dienstbehörde des Beamten gemäß § 3 Abs. 1 NBG ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in dessen Dienstbereich er ein Amt bekleidet; Behörde ist nach §§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 1 Abs. 4 VwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dienstherr der übergeleiteten Professoren ist, zumindest solange das Widerspruchsverfahren gegen die nach § 129 BRRG vorgenommene Übernahme andauert, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 NBG i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 NHG, § 5 Abs. 1 Satz 1 StiftVO-UGÖ die Trägerstiftung. Dahinstehen kann, ob die Trägerstiftung neben ihrer Stellung als Dienstherr gleichzeitig oberste Dienstbehörde (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StiftVO-UGÖ) sein kann. Zwar bestehen hieran erhebliche Zweifel, weil eine oberste Dienstbehörde in aller Regel eine einheitliche Behördenleitung aus einer natürlichen Person oder aus einer Personenmehrheit besitzt, die der Trägerstiftung aufgrund des Dualismus des Bereichs Humanmedizin und der übrigen Universität fehlt; außerdem wollte der Gesetzgeber den Stiftungsrat (bzw. im Bereich Humanmedizin den Ausschuss Humanmedizin) als oberste Dienstbehörde festlegen, wie sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs ergibt (vgl. LT-Drs. 14/2541, S. 97, zu § 53 Abs. 3). Im Ergebnis kommt es hierauf aber nicht an. Wenn die Trägerstiftung als oberste Dienstbehörde anzusehen wäre, würde sie durch das zuständige Organ handeln; dies wäre der Ausschuss Humanmedizin als Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Vorstands (§ 60 a Abs. 2 Satz 2 NHG). Wäre dagegen nicht die Trägerstiftung, sondern der Ausschuss Humanmedizin als Dienstvorgesetzter der Vorstandmitglieder (§ 60 a Abs. 2 Satz 2 NHG) - und damit als höherer Dienstvorgesetzter aller beamteten Beschäftigten des Bereichs Humanmedizin (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 NBG) - die oberste Dienstbehörde, wäre das Resultat dasselbe. Demzufolge hätte der Widerspruch des Klägers in jedem Fall vom Ausschuss Humanmedizin - bzw. in Ausführung eines entsprechenden Beschlusses dieses Organs nach § 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 NHG namens und im Auftrag des Ausschusses Humanmedizin durch den Vorstand - beschieden werden müssen.
Neben ihrer formalen Rechtswidrigkeit können die angegriffenen Bescheide darüber hinaus keinen Bestand haben, weil sie im Widerspruch zur materiellen Rechtslage stehen.
Einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage für die Übernahme des Klägers vom unmittelbaren Landesdienst in den Dienst der Trägerstiftung ist § 128 Abs. 4, 3. Alternative BRRG i.V.m. Abs. 2 und 3 analog. Die geschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen liegen unzweifelhaft vor. Die Trägerschaft der Universität Göttingen ist als Teil der Aufgaben des beigeladenen Landes auf die zum 01.01.2003 gegründete Trägerstiftung (vgl. § 2 Abs. 1 StiftVO-UGÖ) übergegangen; als weitere vom Beigeladenen übernommene Aufgabe übt die Trägerstiftung die Rechtsaufsicht über die Beklagte aus, die ebenfalls eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (§ 15 Satz 1 NHG). Da keineswegs alle Aufgaben des Landes Niedersachsenvollständigauf die Trägerstiftung übergegangen sind, der Aufgabenübergang vielmehr ausschließlich die Trägerschaft der Universität Göttingen und damit einen verhältnismäßig geringen Teilbereich der Aufgaben des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur betraf, kommt - entgegen den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung - eine entsprechende Anwendung des § 128 Abs. 1 BRRG nicht in Betracht; in den angefochtenen Bescheiden hat im Übrigen auch die Beklagte nicht zu erkennen gegeben, dass sie von einem Übertritt des Klägers in den Dienst der Stiftung kraft Gesetzesausgegangen wäre. Dies würde außerdem im Widerspruch zu § 5 Abs. 1 StiftVO-UGÖ stehen. In dieser Vorschrift ist die in § 128 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BRRG vorgeschriebene Auswahlentscheidung enthalten, welche Beamtinnen und Beamten aus dem Dienst des gesamten Landes Niedersachsen und speziell aus dem Geschäftsbereich des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur in den Dienst der Trägerstiftung zu übernehmen sind, nämlich alle an der Universität Göttingen Tätigen. Zu diesem Personenkreis gehört auch der Kläger. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 02.04.1981 - 2 C 35.78 -, BVerwGE 62, 129-135, und - 2 C 23.78 -, ZBR 1981, 311f), der sich die Kammer anschließt, muss darüber hinaus aber eine weitere, ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung vorliegen, die vorliegend nicht erfüllt ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung den Grundsatz herausgestellt, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung, die der von einer Umbildung i.S.d. § 128 Abs. 4 BRRG betroffene Beamte erlangt hat, im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben muss und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden darf, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich ist (- 2 C 35.78 -, a.a.O.., S.132ff, m.w.N.). Dieser Grundsatz muss schon bei der Entscheidung beachtet werden, ob ein Beamter wegen eines teilweisen Aufgabenübergangs überhaupt für einen Dienstherrnwechsel durch Überleitung in Betracht zu ziehen ist. Er kommt im Gesetz mittelbar zum Ausdruck, indem Folgemaßnahmen einer Übernahme nach §§ 130, 131 BRRG (Versetzung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt oder Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; Anordnung, dass Beamte der beteiligten Körperschaften nur noch mit Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde ernannt werden dürfen) jedenfalls nur gegenüber solchen Beamten der beteiligten Körperschaften zulässig sind, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt worden ist bzw. voraussichtlich berührt werden wird. Diesen gesetzlichen Regelungen und dem sie tragenden Grundsatz der größtmöglichen Wahrung der Rechtsstellung des Beamten entnimmt das BVerwG als gesetzliche Einschränkung der den beteiligten Körperschaften in §§ 128 , 129 BRRG eingeräumten Regelungsbefugnis, dass im Falle des teilweisen Aufgabenübergangs gemäß § 128 Abs. 4, 3. Alternative BRRG für eine Überleitung nur solche Beamte der abgebenden Körperschaft in Frage kommen, deren Aufgabengebiet (konkretes Amt im funktionellen Sinne) von dem Aufgabenübergang berührt wird.Nur bei einer Berührung des Aufgabengebietes des (Haupt-)Amtes kann ein Eingriff in die damit verbundene beamten rechtliche Rechtsstellung durch Wechsel des Dienstherrn wegen Aufgabenübergangs notwendig werden.
Das konkret-funktionelle Hauptamt des Klägers, welches die Vertretung des Fachs Y. in Lehre, Forschung und Weiterbildung auf dem entsprechenden Lehrstuhl im Bereich Humanmedizin der Universität Göttingen sowie seine Aufgaben in der Krankenversorgung umfasst, ist durch den Übergang der Trägerschaft und Rechtsaufsicht vom beigeladenen Land auf die Trägerstiftung in keiner erkennbaren Weise (nach Art und/oder Umfang) berührt; dasselbe gilt im Übrigen auch für sein Nebenamt als Leiter der Abteilung Y.. Die zum Hauptamt gehörenden Aufgaben in der Krankenversorgung mögen zwar inzwischen für die Stiftung ausgeübt werden, auf die sie mit der Stiftungsgründung von der Hochschule übergingen, wie der Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung darlegte. Auf Art und/oder Umfang der Wahrnehmung dieser dienstlichen Tätigkeiten durch den Kläger hat es jedoch keinen Einfluss, für welchen Träger er die Aufgaben wahrnimmt. Ob alle dienstlichen Aufgaben des Klägers ausschließlich vom Land auf die Stiftung übergegangen sind oder ob sie teilweise zeitgleich von einem anderen Träger - hier: der Hochschule - zur Stiftung verlagert wurden, ist für die Wahrnehmung der Aufgaben ohne Belang. Alle Aufgaben, die dem Kläger im Rahmen seines konkret-funktionellen Amts obliegen, nimmt er nach seiner Übernahme in den Dienst der Trägerstiftung unverändert im Bereich Humanmedizin der Universität Göttingen, also bei derselben Körperschaft des öffentlichen Rechts wie vor der Übernahme, wahr. Offensichtliches Motiv für die Überleitung des Klägers - und der übrigen Bediensteten der Beklagten - war vielmehr die Intention des Beigeladenen, die komplette Finanzierung der Aufgaben der Beklagten einschließlich des Personalaufwandes einer Stiftung zu übertragen, um in größerem Umfang als bisher Fremdmittel einwerben und nutzen zu können, damit der Landeshaushalt entlastet und die Qualität von Forschung, Lehre Studium und Weiterbildung an der Universität (vgl. § 2 Abs. 2 StiftVO-UGÖ) gesteigert werden kann. Diese Zwecke erfordern keine Verlagerung von Aufgaben der beamteten Professorinnen und Professoren, die folgerichtig auch nicht erfolgt ist. Aus Sicht des Klägers hat sich für ihn durch den Dienstherrnwechsel lediglich geändert, wer für seine Besoldung, die besoldungsrechtlichen Nebenleistungen und die Versorgung zuständig ist; diese Änderungen sind allerdings mit jedem Dienstherrenwechsel untrennbar verbunden und deshalb bei der Betrachtung von Berührungen des konkret-funktionellen Amtes bedeutungslos.
Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, dass im Bescheid vom 05.02.2003 neben der Übernahme des Klägers in den Dienst der Trägerstiftung in demselben Verwaltungsakt zusätzlich gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG (zur Zulässigkeit der Verbindung beider Regelungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.1983 - 2 B 189.81 -, Buchholz 230 § 128 BRRG Nr. 6) seine Einweisung in eine Planstelle der BesGr. C 4 BBesO verfügt wurde, ohne dass die Organe der aufnehmenden Stiftung die erforderlichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1978 - 2 C 6.75 -, BVerwGE 57, 98/105) Stellenpläne (vgl. §§ 57 a, 57 Abs. 6 Satz 1 NHG, 49 Abs. 3 Satz 1 LHO) beschlossen hätten; die Wirtschaftspläne nach §§ 57, 57 a Abs. 3 NHG sind nicht etwa alternativ, sondern zusätzlich zu erstellen. Zwar setzt die Einweisung in eine Planstelle zwingend voraus, dass sie beim Dienstherrn überhaupt eingerichtet ist, was vorliegend hinsichtlich der Trägerstiftung offensichtlich nicht der Fall war; da sich jedoch bereits die Übernahme als Voraussetzung der Einweisung als rechtswidrig erwiesen hat, ist der Einweisung als Folgemaßnahme der Boden entzogen.
Die angefochtene Übernahmeverfügung der Beklagten vom 05.02.2003 kann auch nicht allein auf § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StiftVO-UGÖ gestützt werden. Hiernach setzen die an der Universität tätigen Beamtinnen und Beamten - wozu auch die beamteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zu zählen sind - das Beamtenverhältnis mit der Stiftung fort, wobei sie von dieser durch Verfügung übernommen werden. In dieser Norm liegt keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für die Beklagte, die Übernahme des Klägers in ihren Dienst zu verfügen. Insofern fehlt es nämlich an der Ermächtigung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 NHG, die Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnung im Sinne des Bestimmtheitsgebotes gemäß Art 43 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung regelt. § 55 Abs. 1 Satz 3 NHG verhält sich bezüglich des beamteten Hochschulpersonals lediglich dazu, dass die Verordnung "die Finanzierung der Beamtenversorgung" zu regeln hat. Darüber hinaus macht das NHG keine Ausführungen zur Übernahme von beamtetem Hochschulpersonal. Auf Grund mangelnder Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StiftVO-UGÖ keine eigenständige taugliche Grundlage für die hier strittige Überleitungsverfügung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da es keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.