Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 15.03.2006, Az.: 8 C 71/06

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
15.03.2006
Aktenzeichen
8 C 71/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 44429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2006:0315.8C71.06.0A

Amtlicher Leitsatz

Die aufgrund einer Übergangsbestimmung erfolgende Vergabe von Studienplätzen im Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) ausschließliche nach der Durchschnittsnote ohne Berücksichtigung eines weiteren Kriteriums oder einer Landesquote ist in einem begrenzten Zeitraum zulässig.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller erwarb 2005 in Schleswig-Holstein die Hochschulzugangsberechtigung mit der Durchschnittsnote 2,2. Seine schulischen Leistungsfächer waren Mathematik und Biologie. Er bewarb sich bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) für das Sommersemester 2006 im Studiengang Zahnmedizin mit der 1. Ortspräferenz M. unter Hinweis auf 1 Halbjahr Wartezeit. Seine Bewerbung lehnte die ZVS im zentralen Vergabeverfahren, in dem nach Abzug einer Vorabquote 40% der Studienplätze vergeben werden, mit einem Bescheid vom 15. Februar 2006 mit folgenden auf den Antragsteller bezogenen Angaben ab:

2

Letzter berücksichtigter Bewerber Antragsteller

3

Abiturbestenquote: 1,9/Rang 3 2,2/Rang 9

4

Wartezeitquote: 7 Halbjahre/Rang 133 1 Halbjahr/Rang 1710

5

Mit einem zweiten Bescheid vom gleichen Tage im Vorauswahlverfahren der Hochschulen, teilte die ZVS dem Antragsteller mit, dass er an den folgenden Hochschulen am Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) teilnehmen könne, in dem nach dem Abzug der vorerwähnten Vorabquote die übrigen 60% der Studienplätze vergeben werden:

6

1. Universität M.

7

2. Universität N.

8

3. Antragsgegnerin

9

4. Universität O.

10

5. Universität P.

11

6. Universität Q.

12

Mit einem am 8. März 2006 beim Verwaltungsgericht Göttingen eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller im Rahmen vorbeugenden Rechtsschutzes den Erlass einer gegen die Antragsgegnerin gerichteten einstweiligen Anordnung, mit der das von der ZVS namens und im Auftrage der Antragsgegnerin durchgeführte Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) ausgesetzt werden soll und mit der er sodann vorläufig auf den begehrten Studienplatz zugelassen werden will, wenn nach den Kriterien eines rechtmäßigen Auswahlverfahrens ein Studienplatz auf ihn entfällt. Zur Begründung verweist er darauf, dass dieses AdH-Verfahren gegenwärtig bezogen auf die Antragsgegnerin rechtswidrig durchgeführt werde, weil in diesem Verfahren allein auf die Durchschnittsnote abgestellt werde, wobei keine Landesquoten gebildet würden. Er hätte im Auswahlverfahren der Hochschule bessere Chancen, wenn auch andere Kriterien, wie seine schulischen Leistungsfächer, berücksichtigt würden. Die Auswahl unter ausschließlicher Berücksichtigung der Durchschnittsnote sei auch in einer Übergangszeit rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin ausreichend Zeit gehabt hätte, ein mehrere Kriterien berücksichtigendes Auswahlverfahren zu beschließen. Universitäten in anderen Bundesländern sei dies gelungen. Im Übrigen verstoße die Auswahl der Studenten ausschließlich nach der Durchschnittsnote gegen höherrangiges Recht. Eile sei geboten, weil die ZVS das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin am 21. März 2006 abschließen wolle. Mit einer am 10. März 2006 vom Antragsteller unterzeichneten eidesstattlichen Versicherung erklärt der Antragsteller u.a., dass er von seinem Prozessbevollmächtigten erfahren habe, dass "ich zum Studium der Zahnmedizin in R. aufgrund des Beschlusses des VG R. vorläufig zugelassen sei".

13

Der Antragsteller beantragt,

1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, vorläufig bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens die Auswahl und Zulassung der Bewerber für den Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2006 im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) an der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Satzung für das Auswahlverfahren der Hochschulen zu unterlassen und die ZVS entsprechend anzuweisen, die Studienplätze im AdH im Auftrage der Antragsgegnerin nicht zu vergeben,

14

2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller nach Maßgabe eines verfassungsmäßigen und dem Hochschulzulassungsgesetz entsprechenden Auswahlverfahrens der Hochschulen (AdH) zum Studium der Zahnmedizin im Sommersemester 2006 zuzulassen, wenn nach diesen Kriterien ein Studienplatz auf ihn entfällt.

15

Im Übrigen regt er an, von Amts wegen die Maßnahmen zu treffen, die nach Ansicht der Kammer erforderlich sind, seine Rechtsverletzung zu verhindern.

16

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

17

Sie verweist darauf, dass sie nach der Übergangsregelung in Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 25.2.2005 (Nds. GVBl. S. 73) für eine das Sommersemester 2006 einschließende Übergangszeit berechtigt sei, die im Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) zu vergebenden Studienplätze ausschließlich nach der Durchschnittsnote zu vergeben. Diese Übergangsregelung sei auch verfassungsgemäß.

18

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

19

II.

Dem Antrag muss der Erfolg versagt bleiben.

20

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht - auch schon vor Klageerhebung - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

21

Vorliegend hat der Antragsteller bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn aus der von ihm am 10. März 2006 unterzeichneten eidesstattlichen Versicherung ergibt sich, dass ihm sein Prozessbevollmächtigter mitgeteilt hat, dass er bereits aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts R. an einer Universität in R. vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zugelassen sei. In einem solchen Fall besteht kein Anordnungsgrund für eine gegen die Antragsgegnerin gerichtete einstweilige Anordnung, mit der letztendlich erreicht werden soll, dass der Antragsteller im angestrebten Studiengang von einer weiteren Universität zugelassen werden soll, zumal mit einer Entscheidung des Gerichts nach § 123 VwGO wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ebenfalls nur die Verpflichtung der Universität zu einer vorläufigen Zulassung des Studienplatzbewerbers erreicht werden kann (s. auch untern 2]).

22

Dessen ungeachtet hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

23

1. Der Antrag zu 1) auf Aussetzung des gesamten, die Hochschule der Antragsgegnerin betreffenden Auswahlverfahrens ist unzulässig. Der Antragsteller kann zulässigerweise allenfalls begehren, dass hinsichtlich eines im Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) bei der Antragsgegnerin zu vergebenden Platzes einem einzelnen Dritten vorläufig kein Zulassungsbescheid erteilt wird, um den von ihm - dem Antragsteller - geltend gemachten Rechtsanspruch zu sichern. Sobald der Dritte bekannt ist, ist dieser dem Verfahren gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen. Auch für einen in dieser Hinsicht ausgelegten vorbeugenden Rechtsschutzantrag besteht hingegen kein Anordnungsanspruch.

24

Der Antrag ist vom Antragsteller zwar zutreffend gegen die Hochschule gerichtet. Denn für das streitbefangene Sommersemester 2006 hat die Antragsgegnerin ersichtlich die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) damit beauftragt, die Zulassungsbescheide im innerkapazitären Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) zu erstellen und im Namen und im Auftrag der Antragsgegnerin zu versenden. Die Antragsgegnerin hat damit von der Ermächtigung in Art. 1 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.6.1999 (Gesetz vom 17.2.2000, Nds. GVBl. S. 9) - StV - und § 10 Abs. 9 Satz 4 der ZVS-Vergabeverordnung vom 13.5.2005 (Nds. GVBl. S. 149) - ZVS-VergabeVO - Gebrauch gemacht und ein entsprechendes Mandat erteilt. Im Falle eines solchen Mandats bleibt die Hochschule für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert.

25

Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der die Antragsgegnerin verpflichtet, ihrerseits die ZVS anzuweisen, für das Sommersemester 2006 im Auswahlverfahren der Hochschule für den Studiengang Zahnmedizin keinen Zulassungsbescheid namens und im Auftrage der Antragsgegnerin an (einen) Dritte(n) zu versenden. Ein entsprechender vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht jedenfalls für das Sommersemester 2006 nicht, weil kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass das Auswahlverfahren der Hochschule, das gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 3 des Hochschulrahmengesetzes - HRG -, Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b StV und § 6 Abs. 4 ZVS-VergabeVO nach Abzug der Vorabquote 60% der 39 von der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin zu vergebenden Studienplätze betrifft, zu Ergebnissen führt, die eine rechtswidrige Nichtberücksichtigung des Antragstellers zur Folge hätten.

26

a. Der Einwand des Antragstellers, die Berücksichtigung ausschließlich der Abiturnote (Durchschnittsnote) im AdH-Verfahren für das Sommersemester 2006 sei rechtswidrig, trifft nicht zu. Die Antragsgegnerin ist hierzu durch den Niedersächsischen Landesgesetzgeber vielmehr ausdrücklich ermächtigt. Zwar ist zutreffend, dass die Antragsgegnerin nach §§ 8 und 5 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes i.d.F. vom 15.12.2005 (Nds. GVBl. S. 426) - NHZG - i.V.m. § 10 Abs. 4 ZVS-VergabeVO gehalten ist, die Auswahlentscheidung im AdH-Verfahren nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung in Kombination mit mindestens einem weiteren näher bezeichneten Auswahlkriterium zu treffen, wobei der Durchschnittsnote nach wie vor überwiegende Bedeutung für die Auswahlentscheidung zukommen muss. Von dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber jedoch für das Wintersemester 2005/2006 und das nachfolgende streitbefangene Sommersemester 2006 durch Art. 2 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 25.2.2005 (Nds. GVBl. S. 73) - NHZG-Änderungsgesetz - und § 26 Abs. 3 ZVS-VergabeVO eine Ausnahme zugelassen. Soweit danach die Antragsgegnerin nicht in der Lage ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für die Durchführung des Zulassungsverfahrens nach den geänderten Vorschriften zu schaffen, kann sie durch einen Beschluss ihres Präsidiums bestimmen, dass erforderlichenfalls auch zum Sommersemester 2006 in einzelnen oder allen bei ihr angebotenen Studiengängen, die wie der Studiengang Zahnmedizin in das Verfahren der ZVS einbezogen sind (Anlage 1 zu § 1 Satz 2 ZVS-VergabeVO), die Auswahlentscheidung innerhalb der Quote nach § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG ausschließlich nach der Durchschnittsnote erfolgt. Dieser Beschluss des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2005 ist gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 des NHZG-Änderungsgesetzes vom Fachministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen und wird nur wirksam, wenn diese Bekanntmachung für das Sommersemester 2006 bis zum 31. Oktober 2005 erfolgt. Dies ist vorliegend der Fall. Der entsprechende Beschluss der Antragsgegnerin ist unter Ziffer 2) der Bekanntmachung des MWK vom 20.9.2005 in der Ausgabe 36/2005 des Niedersächsischen Ministerialblattes vom 28. September 2005 auf Seite 736 veröffentlicht. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen der Ausgestaltung der Übergangsvorschrift bezogen auf die Frage, wann welches Recht gilt, bestehen bei summarischer Überprüfung in Anbetracht des Bekanntmachungserfordernisses durch das Fachministerium nicht.

27

Der sinngemäß erhobene Einwand des Antragstellers, die Tatbestandsvoraussetzungen der Übergangsbestimmung lägen nicht vor, weil die Ausnahme nur "erforderlichenfalls" zur Anwendung gelange und es mehreren anderen Hochschulen im Bundesgebiet gelungen sei, bereits zum Wintersemester 2005/2006 Auswahlentscheidungen zu treffen, die sich nicht nur an der Durchschnittsnote orientierten, ist unerheblich. Das Erfordernis für die vom Gesetzgeber gewählte Übergangsregelung besteht innerhalb des gewährten zeitlichen Rahmens solange, wie es der Hochschule nicht gelungen ist, das Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) durch Erlass einer Ordnung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 NHZG, § 10 Abs. 7 Satz 1 ZVS-VergabeVO) zu regeln. Dabei darf die Hochschule den durch den Landesgesetzgeber gesetzten zeitlichen Rahmen ausschöpfen, zumal das von ihr spätestens zum Wintersemester 2006/2007 durch Ordnung zu etablierende Auswahlverfahren aufwändig ist und binnen knapp bemessener Frist in einem Zeitraum für das jeweilige Wintersemester zwischen dem 10. August und 18. September sowie für das jeweilige Sommersemester zwischen dem 10. Februar und 18. März stattfinden muss (§ 10 Abs. 3 und Abs. 8 ZVS-VergabeVO). Dabei hat die Kammer im Falle der Antragsgegnerin auch zu berücksichtigen, dass sich diese seit ihrer Umwandlung in eine Stiftungsuniversität seit dem 1. Januar 2003 nach wie vor in einem Anpassungsprozess befindet.

28

Der Einwand des Antragstellers, Art. 2 Abs. 3 des NHZG-Änderungsgesetzes verstoße gegen die bundesrechtliche Rahmenvorschrift des § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG, ist unzutreffend, wobei die Kammer dahingestellt sein lässt, ob die bundesrechtliche Rahmenvorschrift, die sich ausschließlich an den Landesgesetzgeber richtet (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.7.2004, BVerfGE 111, S. 226 = NJW 2004, S. 2803), überhaupt geeignet ist, unmittelbare (Unterlassungs-)Ansprüche des Studienplatzbewerbers zu begründen. Zum einen folgt aus dieser Rahmenvorschrift nicht zwingend, dass der Landesgesetzgeber - jedenfalls für einen Übergangszeitraum - nicht ausschließlich auf die Durchschnittsnote abstellen darf. Zum anderen ist § 32 Abs. 3 HRG in der anwendbaren Fassung erst durch Art. 1 Nr. 4b des Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 28.8.2004 (BGBl. I S. 2298) - 7. HRGÄndG - eingeführt worden, das gemäß Art. 2 des Gesetzes am 4. September 2004 in Kraft getreten ist. Nach der Anpassungsvorschrift des § 72 Abs. 1 Satz 8 HRG ist der Landesgesetzgeber gehalten, innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten des 7. HRGÄndG den Vorschriften des Art. 1 HRGÄndG entsprechende Vorschriften zu erlassen. Selbst unterstellt, die Übergangsvorschrift in Art. 2 Abs. 3 des NHZG-Änderungsgesetzes sei mit § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG unvereinbar, so wäre dies unschädlich, weil die Geltung der Übergangsvorschrift spätestens mit Ablauf des Sommersemesters 2006 am 30. September 2006 endet und damit vor Ablauf der rahmenrechtlich gesetzten Anpassungsfrist am 4. September 2007 ausläuft.

29

Der Auffassung des Antragstellers, Art. 2 Abs. 3 des NHZG-Änderungsgesetzes sei darüber hinaus mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine auf die Dauer von zwei Semestern angelegte Übergangsvorschrift handelt, deren Ziel es ist, der Antragsgegnerin und anderen niedersächsischen Universitäten die Etablierung eines gerichtsfesten Auswahlverfahrens der Hochschulen (AdH) spätestens mit Wirkung für das Wintersemester 2006/2007 zu ermöglichen (vgl. LT-Drs. 15/2168, S. 4 f.). Zwar hätte der niedersächsische Landesgesetzgeber auch durchaus die Möglichkeit gehabt, bereits im Rahmen der Übergangsvorschrift nicht sämtliche - nach Abzug der Vorabquote - im AdH-Verfahren zu vergebenden 60% der Studienplätze ausschließlich nach der Durchschnittsnote, sondern einen Teil hiervon insbesondere auch nach Wartezeit zu vergeben. Er war hierzu jedoch von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, weil die Wartezeit gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 2 HRG, Art. 13 Abs. 1 Nr. 2a StV sowie § 6 Abs. 5 und § 14 ZVS-VergabeVO im zentralen Vergabeverfahren der ZVS berücksichtigt wird und - nach Abzug der Vorabquote - 20% der Studienplatzbewerber über die Wartezeit einen Studienplatz erhalten. Dass auch in einem begrenzten Übergangszeitraum mehr als 20% der Studienplatzbewerber von Verfassungs wegen ausschließlich nach ihrer Wartezeit berücksichtigt werden müssen, vermag die Kammer aus den zitierten Grundrechten nicht abzuleiten (ebenso VG Münster, Beschluss vom 20.1.2006 - 9 L 1070/05 -; vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 20.2.2006 - NC 6 K 440/05 -). Dessen ungeachtet weist der Antragsteller lediglich 1 Halbjahr Wartezeit auf. Eine derart geringe Wartezeit brächte ihm selbst dann keinerlei Vorteile, wenn diese auch innerhalb des AdH-Verfahrens Berücksichtigung fände, zumal die allermeisten Mitbewerber ihre Hochschulzugangsberechtigung spätestens Mitte 2005 erworben haben.

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b. Soweit der Antragsteller ersichtlich hilfsweise rügt, die Berücksichtigung ausschließlich der Abiturnote (Durchschnittsnote) im AdH-Verfahren für das Sommersemester 2006 sei deshalb rechtswidrig, weil die nach ihr aufgestellte Rangliste der Studienplatzbewerber ohne Berücksichtigung von Landesquoten erfolgt, die die Vergleichbarkeit der Hochschulzugangsberechtigungen länderübergreifend sicherstellen sollen, begründet dieser Einwand den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht. Zwar ist zutreffend, dass die ZVS namens und im Auftrage der Antragsgegnerin im AdH-Verfahren keine Landesquoten bildet. Hierzu ist sie jedoch auch nicht verpflichtet, weil die Übergangsvorschriften in Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des NHZG-Änderungsgesetzes und § 26 Abs. 3 ZVS-VergabeVO dazu ermächtigen, die Auswahlentscheidung im streitbefangenen Sommersemester 2006 ausschließlich nach der "Durchschnittsnote" zu treffen, ohne zu verlangen, dass hierbei Landesquoten gebildet werden müssen. Auch im Übrigen werden Landesquoten im AdH-Verfahren nicht gebildet. Denn die Rechtsvorschriften über die Landesquoten gelten nach ihrer systematischen Stellung in § 32 Abs. 3 Nr. 1 HRG, Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 StV sowie § 7 Abs. 2 und §§ 11 bis 13 ZVS-VergabeVO nur für das zentrale Vergabeverfahren, hingegen nicht für das Auswahlverfahren der Hochschule (vgl. auch VG Greifswald, Beschluss vom 9.1.2006 - 2 C 2570/05 -). Im AdH-Verfahren wird die Durchschnittsnote nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 ZVS-VergabeVO ausschließlich nach § 11 Abs. 3 bis 5 ZVS-VergabeVO ermittelt, ohne dass die Bildung von Landesquoten verlangt wird. Auch folgt im Umkehrschluss aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZVS-VergabeVO, dass Landesquoten nur im zentralen Vergabeverfahren Berücksichtigung finden. Schließlich stehen Sinn und Zweck des Auswahlverfahrens (AdH) der einzelnen Hochschulen einer Berücksichtigung von Landesquoten entgegen, so dass auch im Rahmen einer Übergangsvorschrift zum AdH-Verfahren keine Landesquoten gebildet werden müssen.

31

Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Antragstellers vermag die Kammer in der Nichtberücksichtigung von Landesquoten im Rahmen einer Übergangsvorschrift zum AdH-Verfahren auch keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG erkennen (ebenso VG Hannover, Beschluss vom 25.1.2006 - 6 C 6938/05 -). Landesquoten widersprechen nicht Verfassungsrecht, sie sind jedoch von Verfassungs wegen auch nicht zwingend geboten. Die Entscheidungen der Bayerischen Verwaltungsgerichte München vom 15.12.2005 - M 3 E 05.20924 - und Ansbach vom 9.2.2006 - AN 16 E 05.10662 - sind vor dem Hintergrund bayerischen Landesrechts ergangen und betreffen ersichtlich kein Übergangsrecht.

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2. Der weitere Antrag zu 2), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller nach Maßgabe eines verfassungsmäßigen und dem Hochschulzulassungsgesetz entsprechenden Auswahlverfahrens der Hochschulen (AdH) zum Studium der Zahnmedizin im Sommersemester 2006 zuzulassen, wenn nach diesen Kriterien ein Studienplatz auf ihn entfällt, ist selbst dann unzulässig, wenn er von der Kammer im Hinblick auf die Antragsbegründung dahingehend ausgelegt wird, dass lediglich eine vorläufige Zulassung begehrt ist. Denn ein solches Begehren setzt nicht nur voraus, dass das gegenwärtige übergangsweise praktizierte AdH-Verfahren rechtswidrig ist - was nach den vorstehenden Ausführungen zu II.1) jedenfalls bei summarischer Überprüfung nicht der Fall ist -, sondern auch, dass das Verwaltungsgericht an die Stelle der Hochschule tritt und selbst rechtmäßige Verteilungskriterien für das AdH-Verfahren zum Sommersemester 2006 etabliert. Eine solche Durchbrechung der Gewaltenteilung kann bereits im Hinblick auf die Vielzahl der Gestaltungsmöglichkeiten, die der Antragsgegnerin im AdH-Verfahren eröffnet sind, nicht begehrt werden.

33

3. Der Antrag ist danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

34

4. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 GKG.