Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 29.03.2006, Az.: 3 A 510/03
Aufgabe; Aufgabengebiet; Aufgabenübergang; Beamter; Berührung; Dienst; Dienstbehörde; Dienstherr; Dienstherrenwechsel; Forschung; Göttingen; Hochschule ; Hochschullehrer; Hochschulträger; konkret-funktionelles Amt; Körperschaft; Landesdienst; Lehre; oberste Dienstbehörde; Professor; Stiftung; Stiftungsuniversität; teilweiser Aufgabenübergang; Träger; Umbildung; Universität; VA; Verfügung; Verwaltungsakt; Voraussetzung; Widerspruch; Widerspruchsbehörde; Wissenschaft; Überführung; Übernahme; Übernahmeverfügung
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 29.03.2006
- Aktenzeichen
- 3 A 510/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 53401
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OVG Niedersachsen - 05.12.2007 - AZ: OVG 5 LB 344/07
- BVerwG - 26.11.2009 - AZ: BVerwG 2 C 15.08
- BVerfG - 11.04.2011 - AZ: 1 BvR 2196/10
Rechtsgrundlagen
- § 126 Abs 3 Nr 2 BRRG
- § 128 Abs 1 BRRG
- § 128 Abs 4 Alt 3 BRRG
- § 130 BRRG
- Art 5 Abs 3 GG
- § 32 Abs 1 S 4 BG ND
- § 24 Abs 1 HSchulG ND
- § 27 Abs 3 HSchulG ND
- § 55 HSchulG ND
- § 58 Abs 3 HSchulG ND
- § 59 Abs 3 HSchulG ND
- Art 43 Abs 1 S 2 Verf ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Im Falle eines teilweisen Aufgabenübergangs von einer Körperschaft zur anderen im Sinne von § 128 Abs. 4 Alt. 3 BRRG kommen für eine Auswahl zur Übernahme nur solche Beamte in Betracht, deren Aufgabengebiet (konkretes Amt im funktionellen Sinne) von dem Übergang tatsächlich berührt wird (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 2.4.1981 - 2 C 35.78 -, BVerwGE 62, 129).
2. Durch die Überführung der Universität Göttingen in die Trägerschaft einer Stiftung öffentlichen Rechts zum 1.1.2003 ist das Aufgabengebiet eines beamteten Professors, der an dieser Universität lehrt und forscht, nicht nach Art und/oder Umfang tatsächlich berührt. Demzufolge ist seine Übernahme aus dem unmittelbaren Landesdienst in den Dienst der Stiftung auf der Grundlage eines auf § 128 Abs. 4 Alt. 3 BRRG gestützten Verwaltungsaktes nicht zulässig.
3. Oberste Dienstbehörde der die Universität Göttingen tragenden Stiftung öffentlichen Rechts im Sinne von § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BRRG ist hinsichtlich der Entscheidung über einen Widerspruch eines beamteten Professors außerhalb des Bereichs Humanmedizin gegen eine von der Stiftung verfügte Übernahme der Stiftungsrat.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen seine Übernahme vom Dienst des beigeladenen Landes in den Dienst der Beklagten.
Der am ...1939 geborene, emeritierungsberechtigte Kläger wurde durch Urkunde des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 20.05.1975 mit Wirkung vom 27.05.1975 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum ordentlichen Professor ernannt. Durch Erlass vom 20.05.1975 wurde ihm das Amt eines ordentlichen Professors der Besoldungsgruppe AH 4 LBesO an der Universität Göttingen übertragen und ihm mit Wirkung vom 01.03.1975 der ordentliche Lehrstuhl für Y. verliehen mit der Verpflichtung, sein Fachgebiet in Lehre und Forschung an der Universität Göttingen angemessen zu vertreten.
Nachdem mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Hochschulreform in Niedersachsen vom 24.06.2002 (Nds. GVBl. S. 286) für Universitäten am 01.10.2002 gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 NHG i.d.F. dieses Gesetzes die Option eines Trägerwechsels geschaffen worden war, beschloss der Senat der Universität Göttingen in seiner Sitzung am 16.10.2002 nahezu einstimmig (mit 12 der 13 Senatsmitglieder), einen derartigen Antrag auf Überführung der Universität in die Trägerschaft einer Stiftung öffentlichen Rechts zu stellen.
Mit Verordnung der Niedersächsischen Landesregierung über die Errichtung der „Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts“ (StiftVO-UGÖ) vom 17.12.2002 (Nds. GVBl. S. 812) wurde die Universität Göttingen daraufhin mit Wirkung vom 01.01.2003 in die Trägerschaft einer Stiftung gemäß § 55 NHG i.d.F. vom 24.06.2002 (Nds. GVBl. S. 286) übergeleitet. Träger der Stiftungsuniversität ist damit nicht länger das beigeladene Land, sondern die eigens zu diesem Zweck gegründete beklagte Hochschulstiftung mit Dienstherrnfähigkeit.
Durch Verfügung vom 31.01.2003, ohne Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt am 17.03.2003, teilte der Präsident der Beklagten unter dem Briefkopf „Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts“ dem Kläger mit, dass die Universität mit Wirkung vom 01.01.2003 in die Trägerschaft einer Stiftung Öffentlichen Rechts überführt worden sei. Gemäß § 128 Abs. 3 BRRG i.V.m. § 5 StiftVO-UGÖ werde der Kläger als Folge der Überleitung hiermit in den Dienst der Stiftung übernommen und damit mittelbarer Landesbeamter; das Beamtenverhältnis werde mit der Stiftung als neuem Dienstherrn fortgesetzt. Gleichzeitig übertrug er dem Kläger das Amt eines Universitätsprofessors an der Beklagten und wies ihn mit sofortiger Wirkung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 BBesO ein.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 16.08.2003 Widerspruch ein.
Zusätzlich legte er mit Schreiben vom 16.09.2003 unmittelbar beim Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur Widerspruch gegen seine „Entlassung aus dem Landesdienst“ ein. Das Ministerium übermittelte diesen Widerspruch mit Abgabeverfügung vom 16.10.2003 zuständigkeitshalber der Beklagten zur Bescheidung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2003, zugestellt am gleichen Tage, wies der Präsident der Beklagten wiederum unter dem Briefkopf „Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts“ die Widersprüche des Klägers gegen die Übernahmeverfügung vom 31.01.2003 und gegen seine „Entlassung aus dem Landesdienst“ zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt:
Die Übernahmeverfügung, die rechtmäßig sei, beruhe auf § 128 ff. BRRG i.V.m. § 55 NHG, dem Gesetz betreffend die Errichtung und Finanzierung von Stiftungen als Träger niedersächsischer Hochschulen vom 11.12.2002 (Nds. GVBl. S. 768) und § 5 Abs. 1 StiftVO-UGÖ. Danach sei die Georg-August-Universität Göttingen mit Wirkung vom 01.01.2003 in die Trägerschaft der rechtsfähigen Stiftung „Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts“ überführt worden. Die Stiftung besitze Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 NBG. Die an der Universität tätigen Beamtinnen und Beamten setzten das Beamtenverhältnis mit der Stiftung fort.
§ 128 BRRG regele den Übertritt bzw. die Übernahme von Beamtinnen und Beamten bei der Umbildung von Körperschaften. Die dortigen Absätze 1 bis 3 gälten gemäß dem dortigen Abs. 4 entsprechend, wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere Körperschaften übergingen. Mit Wirkung vom 01.01.2003 habe des Land Niedersachsen die ihm bis dahin obliegenden staatlichen Aufgaben in Bezug auf die Georg-August-Universität Göttingen auf die Stiftung zur eigenen Aufgabenwahrnehmung übertragen. Bei der Stiftung handele es um eine Körperschaft im Sinne von § 128 BRRG, da sie eine juristische Person öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit sei (§ 133 BRRG, § 58 Abs. 1 Satz 1 NHG).
Entgegen den Darlegungen des Klägers verletze die Übernahmeverfügung vom 31.01.2003, zu deren Erlass der Präsident befugt gewesen sei, den Kläger nicht in seinen Rechten als Landesbeamter und Hochschullehrer. Er sei durch die Übernahme in den Dienst der Stiftung in keiner Weise beschwert. Er sei weiterhin (nunmehr mittelbarer) Landesbeamter mit allen Rechten und Pflichten wie bisher. Mit der Übernahmeverfügung vom 31.01.2003 sei er nicht - wie in seinem Widerspruch vom 16.09.2003 dargelegt - aus dem Landesdienst „entlassen“ worden. Übernahmen nach § 128 BRRG bedürften auch nicht etwa der Zustimmung der Bediensteten, die übernommen würden; bei derartigen Übernahmen handele es sich nämlich weder um Versetzungen noch um Umsetzungen oder Abordnungen. Entgegen der Ansicht des Klägers komme es bei der Anwendung des § 128 BRRG nicht darauf an, ob speziell sein konkreter Tätigkeitsbereich vom Land auf die Stiftung übergegangen sei; entscheidend sei allein, ob die bisher vom Land Niedersachsen wahrgenommenen Aufgaben auf die Stiftung übergegangen seien. Letzteres sei zu bejahen. In die Aufgaben, die bisher vom Land wahrgenommen worden seien, sei auch das Beamtenverhältnis des Klägers eingebettet. Die Anwendung des § 128 BRRG scheide demgemäß nicht etwa deshalb aus, weil der konkrete Aufgabenbereich des Klägers an der Hochschule selbst zum 01.01.2003 keine Veränderung erfahren habe. Die Übernahmeverfügung vom 31.01.2003 sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil - wie der Kläger behaupte - die Stiftung nicht gültig errichtet worden sei und eine nicht bestehende Stiftung nicht Dienstherr sein könne. Über § 55 NHG habe der Landesgesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, durch Verordnung der Landesregierung eine Hochschule in die Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts zu überführen. Die §§ 55 ff. NHG beinhalteten zusätzliche sonstige und flankierende gesetzliche Vorgaben. Auf deren Grundlage habe die Landesregierung mit der StiftVO-UGÖ unter Beifügung einer Satzung die Stiftung errichtet und dieser die Trägerschaft der Georg-August-Universität Göttingen übertragen. Die Errichtung der Stiftung und die Übernahme der Aufgaben im Rahmen des Stiftungszwecks seien am 01.01.2003 erfolgt. Die vom Kläger behauptete Unwirksamkeit der Errichtung der Stiftung - teils aus sachenrechtlicher, teils aus allgemeiner stiftungsrechtlicher Sicht - sei nicht gegeben; die Rechtsbedenken des Klägers würden weder vom Land Niedersachsen noch von ihr, der Beklagten, geteilt. Das Grundstockvermögen stehe der Stiftung satzungsgemäß zur Verfügung. Die Errichtung der Stiftung sei auch nicht deswegen unwirksam, weil gemäß § 56 Abs. 2 NHG das übertragene Grundstockvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und nicht zu belasten sei. Der Landesgesetzgeber und - ihm folgend - der Verordnungsgeber seien berechtigt gewesen, den dauerhaften Erhalt des Grundstockvermögens in dieser Weise zu sichern. Die Errichtung der Stiftung zum 01.01.2003 scheitere auch nicht aus den Gründen, auf die der Kläger in seinem Widerspruch vom 16.08.2003 unter dem Gesichtspunkt „stiftungsfremd“ hinweise. Selbst wenn die vom Kläger behaupteten Gründungs- bzw. Errichtungsmängel vorlägen, so würde dies auf die Überleitungsverfügung vom 31.01.2003 nicht durchschlagen. Die Stiftung sei nämlich zum 01.01.2003 ins Werk bzw. in Vollzug gesetzt worden; entsprechend den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1988 - II ZR 140/87 -, NJW 1988, 1324) führe ein Mangel im Errichtungsvorgang nicht zur Nichtigkeit der in Vollzug gesetzten Einrichtung. Solange die Einrichtung wegen des Mangels nicht aufgelöst sei, sei sie voll wirksam und handlungsfähig bzw. handlungsberechtigt.
Die Übernahmeverfügung vom 31.01.2003 verletze den Kläger auch nicht in seinem subjektiven Recht auf Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule. Mit der Errichtung der Stiftung sei das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unangetastet geblieben. In den Sätzen 1 und 2 der Präambel der Stiftungssatzung werde herausgestellt: „Dem Grundsatz zur Hochschulreform im Land Niedersachsen vom 24. Juli 2002 liegt das Leitbild einer weitgehenden Entstaatlichung der Hochschulen zu Grunde. Dies wird für die Georg-August-Universität Göttingen durch die Überführung der Universität in die Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts umgesetzt.“ § 14 der Satzung gebe vor, dass die Stiftung - lediglich - die Rechtsaufsicht über die Universität ausübe und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Selbstverwaltung der Universität wahre (§ 55 Abs. 4 und 5 NHG). Nicht beigepflichtet werden könne der Ansicht des Klägers, die Verfügung vom 31.01.2003 sei „ein letzter Akt in einem Vorgang, der darauf abzielt, die Selbstverwaltungskultur in einer Weise zurückzuschneiden, welche dieses Grundrecht der in Lehre und Forschung tätigen Hochschullehrer in erheblichem Maß verletzt“. Eine solche Wertung werde den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten nicht gerecht.
Am 15.12.2003 hat der Kläger Klage erhoben.
Er macht im Wesentlichen geltend: Durch die angefochtene Übernahmeverfügung sei ihm in rechtswidriger Weise sein Status als unmittelbarer Landesbeamter und sein Recht auf angemessene Ausgestaltung einer Teilhabe an der Selbstverwaltung der Universität entzogen worden. Es sei mit dem BRRG und Art 5 Abs. 3 GG unvereinbar, beamtete Hochschullehrer von Landes- zu Stiftungsbeamten zu machen, denn sie erfüllten ihre Aufgaben nach wie vor unter dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit in Staats- bzw. Stiftungsdistanz. Der Übernahmeverfügung fehle die Rechtsgrundlage. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei § 128 Abs. 4 BRRG nicht anwendbar, weil ein vollständiger oder teilweiser Aufgabenwechsel zwischen zwei Körperschaften betreffend die Dienstverhältnisse der beamteten Professoren nicht stattgefunden habe; nicht ihre Aufgabengebiete, sondern nur die Trägerschaft der Universität sei geändert worden. Eine entsprechende Anwendung des § 128 Abs. 4 BRRG scheide aus, weil keine Regelungslücke bestehe und die Vorschrift auch dem Schutz der beamteten Hochschullehrer vor einem unfreiwilligen Dienstherrnwechsel diene. Im Übrigen sei die beklagte Stiftung öffentlichen Rechts als neuer Dienstherr nicht wirksam errichtet worden. Bereits die Konstruktion der Trägerschaft zwischen Stiftung und Universität sei rechtlich unmöglich. Sowohl Stiftungen als auch Universitäten seien jeweils juristische Personen des öffentlichen Rechts. Eine juristische Person könne aber nicht Träger einer anderen juristischen Person sein. Insbesondere sei es mit Art. 5 Abs. 3 GG unvereinbar, dass eine Universität - ein demokratisch verfasster Personenverband - von einer Stiftung als rechtlich verselbständigtem Zweckvermögen „getragen“ werde. Zudem erscheine die Übertragung der Liegenschaften des Beigeladenen auf die Beklagte mangels einer zulässigen Übertragungsform unwirksam. Eigentumsübertragungen durch Landesgesetz seien nur im Falle des Art. 126 EGBGB möglich. Wortlaut und Sinngehalt dieser Vorschrift seien im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar.
Der Kläger beantragt,
die Übernahmeverfügung der Beklagten vom 31.01.2003 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 21.11.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide für rechtmäßig und tritt den Ausführungen des Klägers im Einzelnen entgegen. Die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Rechtsauffassungen habe in einem ähnlich gelagerten Verfahren das VG Lüneburg mit Urteil vom 25.08.2004 - 1 A 97/03 - bestätigt. Die angefochtene Überleitung enthalte zwei Regelungsbereiche, nämlich die Übernahme des Beamten durch die Stiftung und seine Einweisung in eine Planstelle. Die Übernahme des Klägers in den Dienst der Stiftung setze die Existenz einer freien und besetzbaren Planstelle nicht voraus; einen Anspruch auf Besoldung und Versorgung habe der Beamte ohnehin. Mit der Errichtung der Stiftung habe sich die Planstellensituation der Universität nicht geändert. Die vom Beigeladenen eingerichteten und der Beklagten schon zugewiesenen Stellen seien mit dem Errichtungsakt „konkludent“ in den Bereich der Stiftung übergegangen. Die Planstellen seien überführt bzw. der Beklagten zur Besetzung überlassen worden, was sich aus § 5 Abs. 3 StiftVO-UGÖ ergebe. Organe der Stiftung hätten für 2003 keinen Haushalts- und Stellenplan beschlossen, aus dem sich die Planstellen der Beamten ergäben; lediglich als Anlage zu dem nach § 57 Abs. 1 Satz 1 NHG vorgeschriebenen Wirtschaftsplan sei ein zusammenfassender Stellenplan vorgeschrieben. Das beigeladene Land habe für die Jahre 2002 und 2003 durch Haushaltsgesetz vom 18.12.2001 (Nds. GVBl S. 792) einen Doppelhaushalt aufgestellt, in dem auch die Planstellen der Beklagten ausgewiesen waren; er sei auch im ersten Jahr des Bestehens der Stiftung noch bindend gewesen. Der Stiftungsrat habe sich am 09.07.2003 konstituiert. Für 2004 habe das Präsidium einen Stellenplan beschlossen; seine Zuständigkeit ergebe sich aus § 61 Abs. 1 NHG. Der Stiftungsrat habe dem Stellenplan mit der Zustimmung zum Wirtschaftsplan für 2004 zugestimmt. Die angegriffenen Bescheide seien „von dem Präsidenten der Stiftung als zuständigem Organ erlassen“ worden, der die Stiftung, welche die Übernahme nach § 5 Abs. 1 StiftVO-UGÖ vorzunehmen habe, gemäß § 61 Abs. 2 NHG nach außen vertrete. Er sei nach § 59 Abs. 1 NHG als Vorsitzender des Präsidiums auch Organ der Stiftung und für die Ernennung aller beamteten Professoren zuständig. Seine Übernahme in den Dienst der Stiftung sei vom Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur verfügt worden. Die oberste Dienstbehörde habe den Widerspruchsbescheid zu erlassen; dies sei die Trägerstiftung, für die der Präsident handele, so dass es keiner Delegation der Zuständigkeit bedurft habe. Der Stiftungsrat sei nicht Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals und besitze nach dem Aufgabenkatalog in § 60 Abs. 2 NHG in diesem Bereich keine Zuständigkeiten.
Das beigeladene Land schließt sich dem Vorbringen der Beklagten an, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
Die Übernahmeverfügung der Beklagten vom 31.01.2003 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 21.11.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im vorliegenden Fall sind zwar im Sinne von § 128 Abs. 4, 3. Alternative des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) teilweise Aufgaben des beigeladenen Landes Niedersachsen auf die beklagte „Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts“ übergegangen. Der Kläger ist jedoch von diesem Aufgabenübergang nicht in einer Weise berührt worden, dass sich hierauf die Eingriffe in seinen beamtenrechtlichen Status, nämlich der mit der Übernahme (§ 128 Abs. 4 i.V.m. Abs.2 und 3 BRRG) verbundene unfreiwillige Wechsel des Dienstherrn und die Übertragung eines seinem bisherigen Amt bei dem beigeladenen Land „gleich zu bewertenden Amtes“ bei der beklagten Stiftung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG) stützen ließen.
Einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage für die Übernahme des Klägers vom unmittelbaren Landesdienst in den Dienst der Trägerstiftung ist § 128 Abs. 4, 3. Alternative BRRG i.V.m. Abs. 2 und 3 analog. Die Aufgaben des beigeladenen Landes - unmittelbare Trägerschaft für alle Hochschulen in staatlicher Verantwortung im Sinne von § 2 NHG - sind mit Wirkung vom 01.01.2003 nur teilweise - nämlich nur hinsichtlich der Trägerschaft der Universität Göttingen (§ 2 Nr. 5 NHG) - auf die beklagte Stiftung übergegangen. Ein Übertritt von beamtetem Hochschulpersonal kraft Gesetzes (§ 128 Abs. 1 BRRG) scheidet deshalb aus. Es bedarf vielmehr in entsprechender Anwendung des § 128 Abs. 2 und 3 BRRG besonderer Verwaltungsmaßnahmen der übernehmenden Körperschaft, welche die Übernahme von einzelnen Beamten konstitutiv bewirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1970 - VI C 8.69 -, BVerwGE 36, 179/183 f.). Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht kommt hier die Annahme eines vollständigen Aufgabenübergangs im Sinne von § 128 Abs. 4, 3. Alternative BRRG nicht deshalb in Betracht, weil der Übergang der Trägerschaft der Universität Göttingen vom Beigeladenen auf die Beklagte aus ihrer Sicht einen vollständigen Übergang der abgrenzbaren Einzelaufgabe „Trägerschaft der Universität Göttingen“ darstellt. Denn die vorgenannte Regelung stellt unmissverständlich und gesetzestypisch generalisierend darauf ab, ob Aufgaben des bisherigen Dienstherrn (hier: des Beigeladenen) vollständig oder wie im vorliegenden Fall unzweifelhaft nur teilweise auf eine andere (bestehende oder neu gebildete) Körperschaft mit Dienstherrnfähigkeit (hier: die Beklagte) übergehen. Es würde den generellen Geltungswillen des Gesetzes verfehlen, wenn man den vollständigen Übergang einer abgrenzbaren Einzelaufgabe des Beigeladenen auf die Beklagte der vollständigen Eingliederung von Körperschaften im Sinne von § 128 Abs. 1 BRRG gleichstellen wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1970, aaO S. 187). Die geschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen des § 128 Abs. 4, 3. Alternative BRRG i.V.m. Abs. 2 und 3 analog liegen hier unzweifelhaft vor. Die Trägerschaft der Universität Göttingen ist als Teil der Aufgaben des beigeladenen Landes auf die zum 01.01.2003 gegründete Trägerstiftung (vgl. § 2 Abs. 1 StiftVO-UGÖ) übergegangen; als weitere vom Beigeladenen übernommene Aufgabe übt die Trägerstiftung die Rechtsaufsicht über die Beklagte aus, die ebenfalls eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (§ 15 Satz 1 NHG). In § 5 Abs. 1 StiftVO-UGÖ ist die in § 128 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BRRG vorgeschriebene Auswahlentscheidung enthalten, welche Beamtinnen und Beamten in den Dienst der Trägerstiftung zu übernehmen sind, nämlich alle an der Universität Tätigen. Zu diesem Personenkreis gehört auch der Kläger. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 02.04.1981 - 2 C 35.78 -, BVerwGE 62, 129-135, und - 2 C 23.78 -, ZBR 1981, 311 f.), der sich die Kammer anschließt, muss darüber hinaus aber eine weitere, ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung vorliegen, die vorliegend nicht erfüllt ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung den Grundsatz herausgestellt, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung, die der von einer Umbildung i. S. d. § 128 Abs. 4 BRRG betroffene Beamte erlangt hat, im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben muss und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden darf, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich ist (- 2 C 35.78 -, aaO S. 132 ff., m.w.N.). Dieser Grundsatz muss schon bei der Entscheidung beachtet werden, ob ein Beamter wegen eines teilweisen Aufgabenübergangs überhaupt für einen Dienstherrnwechsel durch Überleitung in Betracht zu ziehen ist. Er kommt im Gesetz mittelbar zum Ausdruck, indem Folgemaßnahmen einer Übernahme nach §§ 130, 131 BRRG (Versetzung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt oder Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; Anordnung, dass Beamte der beteiligten Körperschaften nur noch mit Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde ernannt werden dürfen) jedenfalls nur gegenüber solchen Beamten der beteiligten Körperschaften zulässig sind, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt worden ist bzw. voraussichtlich berührt werden wird. Diesen gesetzlichen Regelungen und dem sie tragenden Grundsatz der größtmöglichen Wahrung der Rechtsstellung des Beamten entnimmt das BVerwG als gesetzliche Einschränkung der den beteiligten Körperschaften in §§ 128 , 129 BRRG eingeräumten Regelungsbefugnis, dass im Falle des teilweisen Aufgabenübergangs gemäß § 128 Abs. 4, 3. Alternative BRRG für eine Überleitung nur solche Beamte der abgebenden Körperschaft in Frage kommen, deren Aufgabengebiet (konkretes Amt im funktionellen Sinne) von dem Aufgabenübergang berührt wird. Nur bei tatsächlicher Berührung (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.1981 - 2 C 35.78 -, aaO S. 134 a.E.) des Aufgabengebietes des (Haupt-) Amtes kann ein Eingriff in die damit verbundene beamtenrechtliche Rechtsstellung durch Wechsel des Dienstherrn wegen Aufgabenübergangs notwendig werden (ebenso: OVG Münster, Beschluss vom 26.02.2003 - 1 B 73/03 -, juris Rdn. 14 f.; Kathke in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dez. 2005, Teil C, Vor §§ 28 f. Rdn. 189 a.E.). Mit dieser speziellen Problematik hat sich das VG Lüneburg in seinem klageabweisenden Urteil vom 25.08.2004 - 1 A 97/03 - nicht auseinandergesetzt. Kläger des dortigen Verfahrens ist im Übrigen - anders als hier - nicht ein beamteter Professor gewesen, dessen ihm übertragenes Forschungs- und Lehrgebiet im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 GG grundsätzlich nicht verändert werden darf, sondern ein Beamter der BesGr. A 14 BBesO, bei dem nicht mitgeteilt worden ist, ob er wissenschaftlicher Beamter oder etwa Beamter der Verwaltung der dortigen Universität ist.
Das konkret-funktionelle Hauptamt des Klägers, nämlich die Vertretung des Faches Y. in Lehre, Forschung und Weiterbildung auf dem entsprechenden Lehrstuhl in der Juristischen Fakultät der Universität Göttingen, ist durch den Übergang der Trägerschaft und Rechtsaufsicht vom beigeladenen Land auf die Trägerstiftung in keiner erkennbaren Weise (nach Art und/oder Umfang) berührt; dasselbe gilt im Übrigen auch für seine weiteren Aufgaben im Sinne von § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NHG. Alle Aufgaben, die dem Kläger im Rahmen seines konkret-funktionellen Amts obliegen, nimmt er nach seiner Übernahme in den Dienst der Trägerstiftung unverändert in der Juristischen Fakultät der Universität Göttingen, also für dieselbe Körperschaft des öffentlichen Rechts wie vor der Übernahme, wahr. Offensichtliches Motiv für die Überleitung des Klägers - und der übrigen Bediensteten der Beklagten - war vielmehr die Intention des Beigeladenen, die komplette Finanzierung der Aufgaben der Beklagten einschließlich des Personalaufwandes einer Stiftung zu übertragen, um in größerem Umfang als bisher Fremdmittel einwerben und nutzen zu können, damit der Landeshaushalt entlastet und die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Universität (vgl. § 2 Abs. 2 StiftVO-UGÖ) gesteigert werden kann. Diese Zwecke erfordern keine Verlagerung von Aufgaben der beamteten Professorinnen und Professoren, die folgerichtig auch nicht erfolgt ist. Aus Sicht des Klägers hat sich für ihn durch den Dienstherrnwechsel lediglich geändert, wer für seine Besoldung, die besoldungsrechtlichen Nebenleistungen und die Versorgung zuständig ist; diese Änderungen sind allerdings mit jedem Dienstherrenwechsel untrennbar verbunden und deshalb bei der Betrachtung von Berührungen des konkret-funktionalen Amtes belanglos.
Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, dass im Bescheid vom 31.01.2003 neben der Übernahme des Klägers in den Dienst der Trägerstiftung in demselben Verwaltungsakt zusätzlich gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG (zur Zulässigkeit der Verbindung beider Regelungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.1983 - 2 B 189.81 -, Buchholz 230 § 128 BRRG Nr. 6) seine Einweisung in eine Planstelle der BesGr. C 4 BBesO verfügt wurde, ohne dass die Organe der aufnehmenden Stiftung die erforderlichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1978 - 2 C 6.75 -, BVerwGE 57, 98/105) Stellenpläne (vgl. §§ 57 a, 57 Abs. 6 Satz 1 NHG, 49 Abs. 3 Satz 1 LHO) beschlossen hätten; die Wirtschaftspläne nach §§ 57, 57 a Abs. 3 NHG sind nicht etwa alternativ, sondern zusätzlich zu erstellen. Zwar setzt die Einweisung in eine Planstelle zwingend voraus, dass sie beim Dienstherrn überhaupt eingerichtet ist, was vorliegend hinsichtlich der Trägerstiftung offensichtlich nicht der Fall war; da sich jedoch bereits die Übernahme als Voraussetzung der Einweisung als rechtswidrig erwiesen hat, ist schon damit der Einweisung als Folgemaßnahme der Boden entzogen.
Die angefochtene Übernahmeverfügung der Beklagten vom 31.01.2003 kann nicht allein auf § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StiftVO-UGÖ gestützt werden. Hiernach setzen die an der Universität tätigen Beamtinnen und Beamten - wozu auch die beamteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zu zählen sind - das Beamtenverhältnis mit der Stiftung fort, wobei sie von dieser durch Verfügung übernommen werden. In dieser Norm liegt keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für die Beklagte, die Übernahme des Klägers in ihren Dienst zu verfügen. Insofern fehlt es nämlich an der Ermächtigung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 NHG, die Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnung im Sinne des Bestimmtheitsgebotes gemäß Art 43 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung regelt. § 55 Abs. 1 Satz 3 NHG verhält sich bezüglich des beamteten Hochschulpersonals lediglich dazu, dass die Verordnung „die Finanzierung der Beamtenversorgung“ zu regeln hat. Darüber hinaus macht das NHG keine Ausführungen zur Übernahme von beamtetem Hochschulpersonal. Aufgrund mangelnder Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StiftVO-UGÖ keine eigenständige taugliche Grundlage für die hier strittige Übernahmeverfügung.
Ob der Wechsel der Trägerschaft der Universität Göttingen zum 01.01.2003 Anlass für eine den Kläger in den Bereich der beklagten Stiftung versetzenden Verfügung des beigeladenen Landes gemäß § 32 Abs. 1 Satz 4 NBG hätte sein können, dürfte zu verneinen sein. Denn dieser Norm dürfte die für Professorinnen und Professoren geltende Spezialvorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 1 NHG vorgehen (vgl. insoweit auch die beabsichtigte Neufassung des § 27 Abs. 3 Satz 2 durch Art. 1 Nr. 26 Buchstabe a des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 01.03.2006 zur Änderung des NHG und anderer Gesetze, LT-Drs. 15/2670, S. 14 mit Begr. S. 52). Diese Frage und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 Satz 1 NHG können aber letztlich dahinstehen, weil eine Versetzungsverfügung des beigeladenen Landes nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.
Die hiernach im Widerspruch zum materiellen Beamtenrecht stehende Übernahmeverfügung der Beklagten vom 31.01.2003 ist antragsgemäß aufzuheben. Gleiches für den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21.11.2003, der diese Verfügung inhaltlich bestätigt.
Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21.11.2003 ist im Übrigen auch aus formellen Gründen rechtswidrig. Gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG erlässt den Widerspruchsbescheid die oberste Dienstbehörde, sofern sie diese Entscheidung nicht delegiert hat. Oberste Dienstbehörde des Beamten ist gemäß § 3 Abs. 1 NBG ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in dessen Dienstbereich er ein Amt bekleidet; Behörde ist nach §§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 1 Abs. 4 VwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dienstherr der übergeleiteten Professoren ist, zumindest solange das Widerspruchsverfahren gegen die nach § 129 BRRG vorgenommene Übernahme andauert, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 NBG i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 NHG, § 5 Abs. 1 Satz 1 StiftVO-UGÖ die Trägerstiftung. Dahinstehen kann, ob die Trägerstiftung neben ihrer Stellung als Dienstherr gleichzeitig oberste Dienstbehörde (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StiftVO-UGÖ) sein kann. Zwar bestehen hieran erhebliche Zweifel, weil eine oberste Dienstbehörde in aller Regel eine einheitliche Behördenleitung aus einer natürlichen Person oder aus einer Personenmehrheit besitzt, die der Trägerstiftung aufgrund des Dualismus des Bereichs Humanmedizin und der übrigen Universität fehlt; außerdem wollte der Gesetzgeber den Stiftungsrat (bzw. im Bereich Humanmedizin den Ausschuss Humanmedizin) als oberste Dienstbehörde festlegen, wie sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs ergibt (vgl. LT-Drs. 14/2541, S. 97, zu § 53 Abs. 3). Im Ergebnis kommt es hierauf aber nicht an. Wenn die Trägerstiftung als oberste Dienstbehörde anzusehen wäre, würde sie durch das zuständige Organ handeln; dies wäre bei beamteten Hochschulprofessoren außerhalb des Bereichs Humanmedizin der Stiftungsrat als Dienstvorgesetzter des Präsidiums (§ 58 Abs. 3 Satz 1 NHG), das gemäß § 59 Abs. 3 NHG Stiftungsorgan ist. Wäre dagegen nicht die Trägerstiftung, sondern der Stiftungsrat als Dienstvorgesetzter des Präsidiums (§ 58 Abs. 3 Satz 1 NHG) - und damit als höherer Dienstvorgesetzter aller beamteten Beschäftigten außerhalb des Bereichs Humanmedizin (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 NBG) - die oberste Dienstbehörde, wäre das Resultat dasselbe. Demzufolge hätte der Widerspruch des Klägers in jedem Fall vom Stiftungsrat - bzw. in Ausführung eines entsprechenden Beschlusses dieses Organs nach § 61 Abs. 1 Satz 1 NHG namens und im Auftrag des Stiftungsrates durch das Präsidium - beschieden werden müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da es keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.