Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 15.03.2007, Az.: 2 A 3567/03

Rechtmäßigkeit der Übernahme eines Beamten vom Dienst des Landes Niedersachsen in den Dienst einer Stiftungsuniversität nach niedersächsischem Hochschulrecht; Überleitung eines Beamten zwischen verschiedenen Körperschaften bzw. Dienstherren gegen den Willen des Beamten; Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG bei der beamtenrechtlichen Überleitung von Hochschullehrern; Überleitung eines Beamten vom Dienst des Landes Niedersachsen an der Universität Hildesheim in den Dienst der Stiftungsuniversität Hildesheim

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
15.03.2007
Aktenzeichen
2 A 3567/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 35392
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2007:0315.2A3567.03.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 05.12.2007 - AZ: 5 LC 213/07
BVerwG - 26.11.2009 - AZ: BVerwG 2 C 20.08

Verfahrensgegenstand

Wechsel des Dienstherrn

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 2. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hüper,
den Richter am Landessozialgericht Goos,
den Richter am Verwaltungsgericht Borchert sowie
die ehrenamtlichen Richterinnen B. und C.
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Übernahme vom Dienst des Landes Niedersachsen in den Dienst der Beklagten.

2

Der Kläger ist als D. an der Universität Hildesheim tätig. Er war dort zunächst in dem Studiengang E. tätig. Nach dessen Schließung wurde er an der Universität Hildesheim in der F. eingesetzt.

3

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Hochschulreform in Niedersachsen vom 24.06.2002 (Nds. GVBl. S. 286) ist für Universitäten durch § 55 NHG die Möglichkeit geschaffen worden, auf ihren Antrag durch Verordnung der Landesregierung in die Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts überführt zu werden. Von dieser Möglichkeit machte die Universität Hildesheim Gebrauch. Durch Verordnung über die "Stiftung Universität Hildesheim" vom 17.12.2002 (Nds. GVBl. S. 842) ist die Universität Hildesheim mit Wirkung vom 01.01.2003 in die Trägerschaft einer Stiftung nach § 55 NHG übergeleitet worden. Träger der Universität Hildesheim ist damit seitdem nicht länger das Land Niedersachsen, sondern die eigens zu diesem Zweck gegründete Beklagte.

4

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die "Stiftung Universität Hildesheim" setzen die an der Universität beschäftigten Beamten das Beamtenverhältnis mit der Stiftung fort. Nach Satz 2 dieser Vorschrift verfügt die Stiftung die Übernahme, die mit der Zustellung an den Beamten wirksam wird.

5

Mit Bescheid vom 20.01.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Universität mit Wirkung vom 01.01.2003 in die Trägerschaft einer Stiftung nach § 55 NHG übergeleitet worden sei und der Kläger gem. § 128 BRRG mit der Überleitung in die Stiftung als mittelbarer Landesbeamter in den Dienst der Stiftung Universität Hildesheim übernommen werde. Mit der Übernahme werde das Beamtenverhältnis mit der neuen Dienstherrin fortgesetzt. Die Übernahme werde mit der Zustellung dieses Schreibens wirksam. Mit der Übernahme seien bezüglich des Dienstverhältnisses keine Veränderungen verbunden. Die bisher geltenden beamtenrechtlichen Regelungen des Landes Niedersachsen würden uneingeschränkt weiter gelten.

6

Hiergegen legte der Kläger am 20.02.2003 Widerspruch ein, den er mit Schriftsatz vom 06.03.2003 über seine Prozessbevollmächtigten wie folgt begründete: Für UniversitätsG. dürfe ein Wechsel des Dienstherren nicht ohne ihre Zustimmung verfügt werden. Der Bescheid vom 20.01.2003 sei deshalb rechtswidrig. Der Widerspruch verfolge das Ziel, rechtlich am Dienstverhältnis zum Lande Niedersachsen festzuhalten. Das Interesse daran beruhe auf leidvollen Erfahrungen im Zusammenhang mit der überraschenden Schließung von Studiengängen. Damals sei es ihm gelungen, seinen Dienst an der Universität Hildesheim fortzusetzen. Kollegen und Kolleginnen hätten die Universität verlassen müssen, um an anderen niedersächsischen Hochschulen Verwendung zu finden. Die "Stiftung Universität Hildesheim" sei im Verhältnis zum Lande Niedersachsen "winzig" in Bezug auf andere Beschäftigungsmöglichkeiten. Dies stelle einen schwerwiegenden Nachteil und einen erheblichen Eingriff in seine durch Art. 5 Abs. 3 GG institutionell abgesicherte sachliche und persönliche Unabhängigkeit dar. Außerdem sei die "Stiftung Universität Hildesheim" jeder demokratischen Kontrolle entzogen.

7

Die institutionelle Wissenschaftsfreiheit, die durch Art. 5 Abs. 3 GG abgesichert sei, finde ihre notwendige Ergänzung durch die sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Wissenschaftler. Die beamtenrechtlichen Vorschriften seien danach auf Hochschullehrer nur eingeschränkt anwendbar. Grundsätzlich könnten sie nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet und versetzt werden. Die Überführung zu einem anderen Dienstherrn durch einen besonderen Akt der Verwaltung stelle im Rechtssinne eine Versetzung dar. Die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis sei rahmenrechtlich verbindlich in § 50 Abs. 2 Satz 2 HRG abschließend geregelt. Das Landesrecht (§ 27 NHG) sei konform zum Bundesrahmenrecht auszulegen. Danach sei eine Versetzung eines Hochschullehrers ohne dessen Zustimmung nur zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der er tätig sei, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen werde.

8

Keine dieser Voraussetzungen liege vor. Auch die Vorschriften der §§ 109 ff NBG bzw. 180 ff BRRG gäben im vorliegenden Fall keinen größeren Gestaltungsspielraum. Behörden, Körperschaften würde nicht "umgebildet". Vielmehr werde ausschließlich eine Hochschule aus der Körperschaft des Landes Niedersachsen ausgegliedert und jeweils in ein eigenes neues rechtliches Kleid als Stiftung gefasst. Das sei mit den Vorschriften aber nicht gemeint.

9

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 18.07.2003 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Verfügung vom 20.01.2003 beruhe auf § 128 BRRG i.V.m. § 5 Abs. 1 der Verordnung über die "Stiftung Universität Hildesheim" vom 17.12.2002. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften lägen vor.

10

Die Befürchtungen des Klägers seien unbegründet. Auch die Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung seien Hochschulen nach § 2 NHG in staatlicher Verantwortung. Im Falle einer Auflösung der Stiftung fiele die Universität Hildesheim aus der Trägerschaft der Stiftung in die Trägerschaft des Landes zurück und bliebe als Körperschaft eine Hochschule nach § 2 NHG. Die Rechtsposition von Beamten, die zu einer Hochschule in die Trägerschaft einer Stiftung wechselten, verschlechterten sich gegenüber Landesbeamten nicht. Das Argument mangelnder demokratischer Kontrolle gehe ins Leere. Die Stiftung Universität Hildesheim sei Teil der mittelbaren Landesverwaltung und unterstehe gem. § 62 NHG der Rechtsaufsicht des Fachministeriums.

11

Die Wissenschaftsfreiheit sei nicht berührt. Weder durch den Übergang der Universität Hildesheim in die Trägerschaft der Stiftung noch durch die Übernahme des Klägers in den Dienst der Stiftung seien Einschränkungen hinsichtlich der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG eingetreten. Das Argument, hier sei eine Umsetzung, Abordnung oder Versetzung nur mit Zustimmung des Beamten möglich, greife nicht. Der Übertritt und die Übernahme von Beamten in den Dienst einer anderen Körperschaft nach § 128 BRRG sei von diesen Regelungen zu unterscheiden. Wollte man die Umbildung von Körperschaften von der Zustimmung jedes einzelnen Beamten zu einem Übertritt oder einer Übernahme abhängig machen, wäre das Land unfähig zur Gestaltung seiner Verwaltungsaufgaben.

12

Am 22.08.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Soweit er die Klage zunächst auch gegen den nunmehr Beigeladenen gerichtet hatte, hat er die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Zur Begründung verweist der Kläger auf sein Widerspruchsschreiben. Ergänzend trägt er vor: Für ihn als Hochschullehrer gewährleiste das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG seine sachliche und persönliche Unabhängigkeit in Verbindung mit den einfachgesetzlichen Vorschriften in § 50 HRG bzw. § 27 NHG. Die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften seien auf Hochschullehrer nur eingeschränkt anwendbar, denn grundsätzlich könnten diese nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden.

13

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 20.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2003 aufzuheben.

14

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

15

Die Voraussetzungen für eine Überleitung des Klägers in den Dienst der Stiftung nach §§ 128, 129 BRRG lägen vor. Darin liege für den Kläger keine Rechtsbeeinträchtigung. Sein Beamtenverhältnis gelte mit allen Rechten und Pflichten weiter. Ein Rechtsnachteil entstehe dem Kläger nicht. Ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit sei nicht gegeben.

16

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu 1) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt worden. Im Übrigen ist die Klage zulässig aber unbegründet. Die Übernahmeverfügung der Beklagten vom 20.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

19

Rechtsgrundlage für die Überleitung des Klägers vom unmittelbaren Landesdienst in den Dienst der Beklagten ist § 128 Abs. 4, dritte Alternative i.V.m. Abs. 2 und 3 BRRG. Die Vorschrift gilt in Niedersachsen unmittelbar als Bundesrecht (§ 268 Abs. 1 NBG). Die dem § 128 BRRG entsprechende landesrechtliche Vorschrift des § 110 NBG hat - von einer hier nicht einschlägigen Regelung abgesehen - deklaratorischen Charakter (Kümmel, Beamtenrecht, § 110 RdNr. 3).

20

Nach § 128 Abs. 1 BRRG treten die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft. Sofern eine Körperschaft in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind die Beamten anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft zu übernehmen (§ 128 Abs. 2 Satz 1 BRRG). Das gleiche gilt für die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird ( § 128 Abs. 3 Satz 1 BRRG). Nach § 128 Abs. 4 Alternative 3 BRRG gelten die Abs. 1 - 3 entsprechend, wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen. Die Voraussetzungen der letzten Alternative des § 128 Abs. 4 BRRG liegen vor. Die Trägerschaft der Universität Hildesheim ist als Teil der Aufgabe des Landes auf die zum 01.01.2003 gegründete Trägerstiftung (vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die "Stiftung Universität Hildesheim") übergegangen (Ipsen, Hochschulen in Trägerschaft von Stiftungen des öffentlichen Rechts -Ein Beitrag Niedersachsens zur Hochschulreform ?, Nds.VBl. 2003, S. 1, 4; VG Lüneburg, Urt. v. 25.08.2004 -1 A 102/03; VG Göttingen, Urt. v. 29.03.2006 - 3 A 510/03, 3 A 57/04 und 3 A 142/04 u.a.). Als weitere vom Land übernommene Aufgabe übt die Trägerstiftung die Rechtsaufsicht über die Beklagte aus, die ebenfalls eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (§ 15 Satz 1 NHG). In § 5 Abs. 1 der Verordnung über die "Stiftung Universität Hildesheim" ist die in § 128 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 RRG vorgeschriebene Auswahlentscheidung enthalten, welche Beamtinnen und Beamten in den Dienst der Trägerstiftung zu übernehmen sind, nämlich alle an der Universität tätigen und damit auch der Kläger.

21

Das Gericht schließt sich nicht der von dem Verwaltungsgericht Göttingen in gleichgelagerten Fällen (vgl. Urt. v. 29.03.2006 - 3 A 510/03, 3 A 57/04 und 3 A 142/04 u.a.) vertretenen Rechtsauffassung an, es fehle in diesen Fällen an einer weiteren, sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzung. Das Verwaltungsgericht hat in jenen Verfahren den Klagen von Hochschullehrern der Universität Göttingen gegen vergleichbare Übernahmeverfügungen unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.1981 mit folgender Begründung stattgegeben: Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 02.04.1981 - 2 C 35/78 - BVerwGE 62, 129 -135 - ausgeführt, die beamtenrechtliche Rechtsstellung, die der von einer Umbildung i.S.d. § 128 Abs. 4 BRRG betroffene Beamte erlangt habe, müsse im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben und dürfe nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich sei. Nach diesem Grundsatz kämen für eine Überleitung nur solche Beamte der abgebenden Körperschaft in Frage, deren Aufgabengebiet (konkretes Amt im funktionellen Sinne) von dem Aufgabenübergang berührt werde. Nur bei tatsächlicher Berührung des Aufgabengebiets des Hauptamtes könne ein Eingriff in die damit verbundene beamtenrechtliche Rechtsstellung durch Wechsel des Dienstherrn wegen Aufgabenübergangs notwendig werden. Das für den klagenden Professor fortbestehende konkret funktionelle Hauptamt, nämlich die Berechtigung, sein Fach in Lehre, Forschung und Weiterbildung an der Universität zu vertreten, werde durch den Übergang der Trägerschaft und Rechtsaufsicht vom beigeladenen Land auf die Trägerstiftung in keiner erkennbaren Weise nach Art oder Umfang berührt. Alle Rechte, die der Kläger im Rahmen seines konkret funktionellen Amts habe, nehme er nach seiner Übernahme in den Dienst der Trägerstiftung unverändert in Anspruch.

22

Das erkennende Gericht hält die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf den vorliegenden Fall nicht für übertragbar, weil sie auf der Grundlage eines nicht vergleichbaren Sachverhalts erging; die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird von dem erkennenden Gericht auch anders verstanden als von dem Verwaltungsgericht Göttingen. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.1981 lag die Klage eines Beamten zugrunde, der im Hauptamt Direktor des städtischen Schlachthofs und im Nebenamt Amtstierarzt war und im Dienst einer Kommune stand. Nach einer Kommunalreform in Nordrhein-Westfalen gingen die Aufgaben des beamteten Tierarztes auf den Kreis über. Daraufhin erfolgte eine Überleitung des Klägers in den Dienst des Kreises. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, das die Übernahmeverfügung aufgehoben hatte, bestätigt. Es hat sich dabei mit der Frage beschäftigt, nach welchen Grundsätzen im Falle des teilweisen Aufgabenübergangs die einzelnen von einer Körperschaft zur anderen nach § 128 BRRG überzuleitenden Beamten auszuwählen sind. Für eine Auswahl zur Übernahme durch eine andere Körperschaft dürften von vornherein nur solche Beamte in Betracht gezogen werden, deren Aufgabengebiet (konkretes Amt im funktionellen Sinne) von der Umbildung berührt werde. Die beamtenrechtliche Rechtsstellung, die der von der Umbildung betroffene Beamte erlangt habe, müsse im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben und dürfe nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich sei. Daraus ergebe sich eine Einschränkung der den beteiligten Körperschaften in §§ 128, 129 BRRG eingeräumten Regelungsbefugnis dahingehend, dass im Falle des teilweisen Aufgabenübergangs gem. § 128 Abs. 4 (dritte Fallgruppe) BRRG für eine Überleitung nur solche Beamte der abgebenden Körperschaft in Frage kämen, deren Aufgabengebiet von dem Aufgabenübergang berührt werde. Das Auswahlermessen der für die Überleitung zuständigen Körperschaft setze erst ein, wenn diese Voraussetzung gegeben sei. Hieraus folge, dass ein Beamter der abgebenden Körperschaft, der außer seinem Hauptamt bei dieser noch ein Nebenamt wahrnehme, für eine Überleitung im Hauptamt nicht in Betracht komme, wenn der Aufgabenübergang nur das Aufgabengebiet seines Nebenamtes berühre. Nur bei Berührung des Aufgabengebietes des Hauptamtes könne ein Eingriff in seine damit verbundene beamtenrechtliche Rechtsstellung durch Wechsel des Dienstherrn wegen Aufgabenübergangs notwendig werden.

23

Das Gericht vermag sich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Göttingen nicht anzuschließen, selbst wenn man dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts folgt, wonach eine Überleitung nur solcher Beamter zulässig ist, deren Aufgabengebiet von dem Aufgabengebiet berührt wird. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Aufgabengebiet eines Professors, der an der Universität lehre und forsche, also sein konkretes Amt im funktionellen Sinne, sei nicht berührt, wenn die Trägerschaft der Hochschule vom Land auf eine Stiftung übergehe, weil der Professor nach wie vor seine Aufgaben unverändert in der Hochschule wahrnehme, überzeugt nicht. Denn das Aufgabengebiet eines Beamten oder Hochschullehrers ist nicht erst dann berührt, wenn es sich nach der Überführung der Trägerschaft der Hochschule vom Land auf die Stiftung ändert, wenn also Aufgaben, die der Beamte bislang wahrgenommen hat, wegfallen oder neue Aufgaben hinzutreten. Ein Beamter ist durch den Übergang von Aufgaben einer Körperschaft auf eine andere vielmehr auch dann in seinem Aufgabengebiet berührt, wenn dieses Aufgabengebiet auch in der Verantwortung des neuen Dienstherrn unverändert geblieben ist und - wie hier - in Gänze und unverändert verlagert wird. In dem Fall, in dem die Trägerschaft der Hochschule vom Land Niedersachsen auf eine Stiftung übergeht, sind die an der Hochschule eingesetzten Beamten und Hochschullehrer vielmehr unmittelbar betroffen und damit in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft zu übernehmen.

24

Auch auf ein weiteres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.1981 - 2 C 23/78 (ZBR 1981, 311 - 312) - kann sich das Verwaltungsgericht Göttingen nicht stützen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausführt, nur die Verlagerung abstrakter Zuständigkeiten von einer Körperschaft auf eine andere könne als Übergang von Aufgaben im Sinne von § 128 Abs. 4, 3. Fallgruppe BRRG angesehen werden, die Vorschrift sei dagegen nicht einschlägig, wenn im Rahmen unveränderter Kompetenzen durch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Arbeitsanfall von einer Körperschaft zur anderen verlagert werde, ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Bescheide, weil es in dem hier zu entscheidenden Fall eindeutig um die Verlagerung abstrakter Zuständigkeiten von einer Körperschaft auf eine andere, nicht um Änderungen des Arbeitsanfalls geht.

25

Die Überführung in den Dienst der Beklagten ist auch entgegen der Ansicht des Klägers nicht von seiner Zustimmung abhängig. Ein Zustimmungserfordernis lässt sich § 128 BRRG nicht entnehmen. Eine Regelung wie § 50 Abs. 2 Satz 1 HRG, wonach beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden können, findet sich für den in § 128 BRRG geregelten Fall des Übertritts und der Übernahme von beamteten Hochschullehrern nicht. Die Rechtsstellung eines Hochschullehrer ist vielmehr insoweit unterschiedlich stark ausgeprägt: gegen Versetzungsentscheidungen oder Abordnungen ist der Hochschullehrer durch das Zustimmungserfordernis stärker geschützt als gegen den gesetzlichen Übertritt und die Übernahme in den Dienst eines anderen Dienstherrn bei der Umbildung von Körperschaften. Vieles spricht dafür, dass sich diese unterschiedliche Rechtstellung daraus erklärt, dass der Gesetzgeber die Umbildung auch von Hochschulen ohne die Zustimmung der betroffenen Hochschullehrer ermöglichen wollte, um das Land durch ein Zustimmungserfordernis in seiner Gestaltungsfreiheit nicht zu beschränken. Einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, dem zufolge ein Wechsel des Dienstherrn stets nur mit dessen Zustimmung angeordnet werden dürfe, gibt es im Übrigen nicht (BVerfGE 17, 172, 187 [BVerfG 26.11.1963 - 2 BvL 12/62]) [BVerfG 26.11.1963 - 2 BvL 12/62].

26

Ein Zustimmungserfordernis kann auch nicht - etwa im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 128 BRRG - aus Art. 5 Abs. 3 GG - hergeleitet werden. Es ist nicht erkennbar, dass die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre einen besonderen Schutz des Hochschullehrers gegen Überleitungen nach § 128 BRRG durch ein Zustimmungserfordernis verlangt, zumal seine sachliche und persönliche Unabhängigkeit als Hochschullehrer gewährleistet ist, was etwa darin zum Ausdruck kommt, dass die Stiftung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung der "Stiftung Universität Hildesheim" (Nds. GVBl. 2002, S. 844) die Selbstverwaltung der Universität wahrt.

27

Die Kammer kann nämlich keinen Eingriff in die dem Kläger als Hochschullehrer zustehende Wissenschaftsfreiheit durch die angefochtene Maßnahme erkennen. Der Wechsel des Dienstherrn betrifft seine Forschungs- und Lehrtätigkeit (Lehrveranstaltungen und Forschungsvorhaben) nicht. Auch der Bereich der Erfüllung weisungsfreier Dienstpflichten im Bereich von Forschung und Lehre durch geistig-schöpferische Tätigkeit genießt den Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (BVerfG NJW 1981, 1995 [BVerfG 08.04.1981 - 1 BvR 608/79]). Durch den Dienstherrnwechsel ist aber auch insoweit ein Eingriff in den Schutzbereich nicht erkennbar. Allerdings greift die streitige Maßnahme in die Ausführung von Verwaltungsaufgaben ein. Insoweit ist aber der Schutzbereich des Grundrechts nicht eröffnet, das (nur) die wissenschaftliche Betätigung, nicht dagegen den Wissenschaftler als Person schützt. Die Frage, ob ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit sich hier auf der Grundlage kollidierenden (Landesverfassungsrechts (vgl. dazu BVerfGE 47, 327, 369) rechtfertigen lässt, hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG, Organisationsermessen des Landes gemäß Art. 38 Abs. 1, 56 Nds. Verf.), braucht deshalb nicht beantwortet zu werden.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht aus Billigkeit dem Kläger auferlegt, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

29

Das Gericht hat gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung gegen sein Urteil zugelassen.

Dr. Hüper
RiVG Borchert ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben Dr. Hüper
Goos