Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.12.2007, Az.: 5 LC 285/04

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.12.2007
Aktenzeichen
5 LC 285/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 63277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2007:1205.5LC285.04.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 26.11.2009 - AZ: BVerwG 2 C 22.08

In der Verwaltungsrechtssache

...

hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 5. Senat - auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Reisner, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tscherning und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Göll-Waechter sowie die ehrenamtliche Richterin B. und den ehrenamtlichen Richter C. für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer - vom 25. August 2004 wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

  3. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

  4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht sein Klagebegehren, seine mit den angefochtenen Bescheiden verfügte Übernahme als unmittelbarer Landesbeamter vom Dienst des beigeladenen Landes in den Dienst der Beklagten (als mittelbarer Landesbeamter) aufzuheben, abgewiesen hat.

2

Der 1947 geborene Kläger, dem 1978 als Bibliotheksinspektor die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen wurde, ist als Bibliothekaroberinspektor (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) bei der beklagten Stiftung Universität Lüneburg tätig. Mit Bescheid vom 28. April 2003 wurde ihm ab dem 1. Dezember 2003 bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, das heißt bis zum 30. November 2012, Altersteilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach dem Blockmodell (§ 80b Abs. 2 Satz 1 NBG) bewilligt. Aufgrund dieser Bewilligung wird er bis zum 31. Mai 2008 wie zuvor 40 Stunden wöchentlich arbeiten und anschließend im Rahmen der Freistellungsphase vom 1. Juli 2008 bis zum 30. November 2012 nicht mehr als Bibliothekaroberinspektor tätig sein.

3

Vor Erlass dieses Bewilligungsbescheides erhielt der Kläger im Januar 2003 den Bescheid des Präsidenten der Beklagten vom 13. Januar 2003, in dem es unter anderem heißt: Mit Verordnung über die "Stiftung Universität Lüneburg" (StiftVO-ULG) vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl S. 847) ist die Universität Lüneburg mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in die Trägerschaft einer Stiftung gemäß § 55 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl S. 286) übergeleitet worden. Mit der Überleitung tritt die Stiftung an die Stelle des Landes Niedersachsen. Gemäß § 1 Abs. 1 NHG bleibt die Universität Lüneburg auch in Trägerschaft einer Stiftung eine Hochschule in staatlicher Verantwortung; dies schließt die Finanzierungsverantwortung des Landes ein. Gemäß § 128 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) werden Sie mit der Überleitung in die Stiftung als mittelbarer Landesbeamter in den Dienst der Stiftung Universität Lüneburg übernommen. Mit der Übernahme wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.... Gleichzeitig übertrage ich Ihnen das Amt "Bibl.-Oberinspektor" bei der Stiftung Universität Lüneburg und weise sie mit Wirkung vom 01.01.2003 in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 ein.

4

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Präsident der Beklagten durch den Widerspruchsbescheid vom 4. April 2003 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Rechtsgrundlage für die Übernahmeverfügung sei § 128 Abs. 4 BRRG in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift analog, die den Übertritt oder die Übernahme von Beamten bei der Umbildung von Körperschaften betreffen. Nach dieser Vorschrift sei eine Übernahme von Beamten vorgesehen, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen werde, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet würden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergingen. Nach § 133 BRRG sei Körperschaft im Sinne dieser Vorschrift jede juristische Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit (§ 121 BRRG). Den Hochschulstiftungen komme nach § 58 Abs. 1 Satz 1 NHG Dienstherrenfähigkeit zu, so dass sie als Körperschaften im Sinne des § 128 BRRG anzusprechen seien. Mit Errichtung der Hochschulstiftung gehe auch eine bisher vom Land Niedersachsen wahrgenommene Aufgabe - die Trägerschaft der entsprechenden Hochschule - auf eine andere Körperschaft - die Hochschulstiftung - über, so dass die letzte Tatbestandsalternative des § 128 Abs. 4 BRRG gegeben sei. Ergänzend bestimme § 5 Abs. 1 Satz 1 StiftVO-ULG, dass die an der Universität tätigen Beamtinnen und Beamten das Beamtenverhältnis mit der Stiftung fortsetzen. Die an der Hochschule tätigen Beamtinnen und Beamten - einschließlich der Professorinnen und Professoren - seien von der Hochschulstiftung als dem neuen Dienstherrn durch besonderen Rechtsakt zu übernehmen. Das Verfahren der Übernahme sei in § 129 Abs. 3 BRRG geregelt, der gemäß § 129 Abs. 4 BRRG entsprechend in den Fällen des § 128 Abs. 4 BRRG gelte. Ergänzend sei § 5 Abs. 1 Satz 2 StiftVO-ULG heranzuziehen. Hiernach werde die Übernahme von der Stiftung verfügt, in deren Dienst der Beamte treten solle; die Verfügung werde mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Die Rechtsposition von Beamtinnen und Beamten, die zu einer Hochschule in der Trägerschaft einer Stiftung wechselten, verschlechtere sich gegenüber Landesbeamtinnen und Beamten nicht. Deshalb sei es auch nicht erforderlich, den Beamtinnen und Beamten ein Rückkehrrecht einzuräumen.

5

Nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides am 10. April 2003 hat der Kläger am 7. Mai 2003 Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Eine Rechtsgrundlage für die umstrittene Übernahmeverfügung sei nicht gegeben. § 128 Abs. 2 BRRG solle nur die vorangegangenen Vorschriften zu Fällen der Gebietsreform ergänzen. Die Errichtung der Stiftung Universität Lüneburg habe nicht zu einer Aufgabenverlagerung geführt, wie sie § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG voraussetze. Der Katalog der staatlichen Angelegenheiten sei in § 47 NHG umschrieben. Hierzu gehöre nach § 47 Abs. 3 Nr. 3 NHG lediglich die überörtliche Bibliotheks- und Rechenzentrumskooperation, nicht aber das Bibliothekswesen, soweit es der Forschung und Lehre zugute komme. Auch § 55 Abs. 1 Satz 3 NHG sei nicht einschlägig. Dort sei lediglich vorgeschrieben, dass in der Errichtungsverordnung die Weitergeltung von Vereinbarungen über die Beschäftigungssicherung übernommener Beschäftigter und die Finanzierung der Beamtenversorgung geregelt werden müsse. Dies genüge nicht den Maßstäben des Art. 80 Abs. 1 und des Art. 43 Abs. 1 Nds. Verf.. Wären die Bestimmungen des § 128 BRRG hingegen anwendbar, so verstießen diese gegen Art. 33 Abs. 5 GG, der ihm ein unmittelbares subjektives Recht einräume. Das Lebenszeitprinzip gehöre zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Eine Schranke bestehe lediglich für den Fall erwiesener Dienstunfähigkeit, im Vorbereitungsdienst, im Beamtenverhältnis auf Probe und Widerruf und im parlamentarischen Regierungssystem bei sogenannten politischen Beamten. Im vorliegenden Fall seien vergleichbare vernünftige Erwägungen, die eine Durchbrechung des Lebenszeitprinzips rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. Der bloße Umstand, dass die Universität ein anderes "rechtliches Gewand" erhalten habe, reiche jedenfalls nicht aus. Das werde bereits daran deutlich, dass Arbeitnehmern ein solches Rückkehrrecht ausdrücklich zuerkannt worden sei.

6

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Übernahmeverfügung der Beklagten vom 13. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2003 aufzuheben.

7

Die Beklagte hat beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

8

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Der Stiftung Universität D. komme gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 NHG Dienstherrenfähigkeit zu, so dass sie "Körperschaft" im Sinne der §§ 128, 133 BRRG sei. Mit der Errichtung der Stiftung gehe die bisher vom Land Niedersachsen wahrgenommene Aufgabe der Trägerschaft Universität auf eine andere Körperschaft, nämlich die Hochschulstiftung, über, so dass § 128 Abs. 4 BRRG i.V.m. §§ 128 Abs. 3, 129 Abs. 3 und 4 BRRG Anwendung finde. Die unmittelbar anwendbaren Vorschriften der §§ 128 ff. BRRG dienten schon nach der allgemein gehaltenen Überschrift des Abschnitts 3 dem Zweck, die Rechtsverhältnisse der Beamten zu regeln, deren Dienstherr einer organisatorischen Umbildung unterzogen werde. Im Falle der Errichtung einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die die Aufgabe der Trägerschaft einer Hochschule vom Land übernehme, seien - jedenfalls im Fall des nichtwissenschaftlichen Personals, zu dem der Kläger gehöre - die Voraussetzungen des § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG gegeben. Die von dem Kläger befürchteten Folgen der Auflösung einer Hochschulstiftung wie etwa die Versetzung von Beamten auf Lebenszeit in den einstweiligen Ruhestand beträfen einen eher theoretischen Fall. Außerdem seien auch die Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung nach § 2 NHG weiterhin Hochschulen in staatlicher Verantwortung und die Möglichkeit der Auflösung einer Stiftung bestehe allein für den Gesetzgeber. Die Rechtsfolge einer Versetzung von Beamten in den einstweiligen Ruhestand könne auch bei Gebietskörperschaften im Fall organisatorischer Veränderungen eintreten. Eine Benachteiligung von Beamten, die nach § 129 BRRG von einer Stiftungshochschule übernommen würden, gegenüber Landesbediensteten sei deshalb nicht gegeben. Die unterschiedliche Behandlung von Beamten einerseits und Arbeitnehmern andererseits stelle keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) dar. Für Angestellte und Arbeiter sei eine Beschäftigungssicherung geboten, da diese Beschäftigungsgruppen im Gegensatz zu dem Beamten keinen gesetzlichen Bestandsschutz besäßen. Die Übernahmeverfügung begründe auch keine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG, da durch eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, ohne dienstunfähig zu sein, nicht automatisch eine Verletzung der Grundsätze des Berufsbeamtentums begründet sei. Die Errichtung der Stiftung sei auch nicht in Anbetracht des Art. 126 EBGB rechtsfehlerhaft. Das Grundstockvermögen der Stiftung sei durch Übereignung der betreffenden Grundstücke rechtswirksam gebildet worden.

9

Der Beigeladene hat sich den Rechtsausführungen der Beklagten angeschlossen und keinen eigenen Antrag gestellt.

10

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch sein Urteil vom 25. August 2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Übernahmeverfügung vom 13. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2003 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Übernahmeverfügung sei § 128 Abs. 4, 3. Alternative BRRG, der in den Bundesländern unmittelbar gelte. Diese Regelung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Auch der Einwand des Klägers, die Beklagte sei nicht wirksam gegründet worden, weil die Hochschule nicht wirksam in die Trägerschaft einer Stiftung überführt worden sei, greife nicht durch und schließlich sei die Verfügung von der richtigen Behörde erlassen worden. Nach § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG gelten die die Übernahme und den Übertritt von Beamten regelnden Absätze 1 bis 3 BRRG entsprechend, wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergingen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handele es sich auch bei dem in § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG angesprochenen Übergang von Aufgaben von einer Körperschaft auf eine andere, der die Körperschaften als solche in ihrem rechtlichen Bestand unberührt lasse, um einen Unterfall der Umbildung. Das bedeute, dass nur die Verlagerung abstrakter Zuständigkeiten von einer Körperschaft auf eine andere als Übergang von Aufgaben im Sinne des § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG angesehen werden könne. Im Gegensatz hierzu stünden solche Fälle, in denen sich im Rahmen unveränderter Kompetenzen durch eine Änderung lediglich der tatsächlichen Verhältnisse der Arbeitsanfall von einer Körperschaft zur anderen verlagere ( BVerwG, Urt.v. 02.04.1981 - 2 C 23.7 -8, ZBR 1981, 311). Hiernach lägen die Voraussetzungen der letzten Alternative des § 128 Abs. 4 BRRG vor. Nach § 133 BRRG gelten als "Körperschaft" im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnitts des Beamtenrechtsrahmengesetzes alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit. Die Hochschulstiftungen und damit auch die Beklagte besäßen gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 NHG die Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 NBG, so dass sie "Körperschaften" im Sinne des § 128 BRRG seien. Mit der Errichtung der Hochschulstiftung gehe auch eine bisher vom beigeladenen Land wahrgenommene abstrakte Aufgabe - die Trägerschaft der entsprechenden Hochschule - auf eine andere Körperschaft - die Beklagte - über.

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Diese Bestimmungen gelten mithin nicht nur für den Fall der Gebietsreform und träten im Falle des Übergangs von Aufgaben von einer Körperschaft auf eine andere neben das Instrument der beamtenrechtlichen Versetzung gemäß § 32 NBG. Das Verfahren der Übernahme sei in § 129 Abs. 3 BRRG geregelt, der gemäß § 129 Abs. 4 BRRG entsprechend in den Fällen des § 128 Abs. 4 BRRG gelte. Die an der Hochschule tätigen Beamten müssten von der Hochschulstiftung als dem neuen Dienstherrn mithin durch besonderen Rechtsakt übernommen werden. Die Übernahme werde von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten solle. Bedenken gegen die Wirksamkeit und Gültigkeit der §§ 128 ff. BRRG unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz des Bundes bestünden nicht. Ein Verstoß gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) sei ebenfalls nicht gegeben. Zum grundsätzlichen Status als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gehöre zwar in formeller Hinsicht, dass das Beamtenverhältnis durch Gesetz zu regeln sei, und in materieller Hinsicht neben der Hauptberuflichkeit und der vollen Dienstleistungspflicht auch die grundsätzlich lebenslängliche Anstellung. Von dieser seien aber Ausnahmen zulässig, die einer gesetzlichen Regelung bedürften. Eine derartige gesetzliche Regelung stellten die §§ 128 ff. BRRG dar. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) deswegen, weil Arbeitnehmern (Angestellten und Arbeitern sowie Schülern) der Beklagten unter bestimmten Bedingungen ein Rückkehrrecht zum beigeladenen Land als ursprünglichem Arbeitgeber eingeräumt worden sei, während ein derartiges Rückkehrrecht den Beamten der Beklagten verwehrt sei, liege nicht vor. Beamte bedürften eines solchen Rückkehrrechtes nicht, weil die landesrechtlichen Regelungen sowohl für unmittelbare als auch für unmittelbare Landesbeamte uneingeschränkt und gleichermaßen gelten und sie wegen dieses gesetzlichen Bestandsschutzes einem Veränderungsrisiko nicht ausgesetzt seien. Außerdem bestehe die von dem Kläger geschilderte "Gefahr" einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand unabhängig davon, ob ein Beamter unmittelbarer oder mittelbarer Landesbeamter sei. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei dem hier vorliegenden Fall der Aufgabenübertragung von einer Körperschaft auf eine andere regele § 130 Abs. 2 BRRG/§ 112 Abs. 2 NBG. Wenn der Kläger aber weiterhin unmittelbarer Landesbeamter auf Lebenszeit bliebe, weil Träger der Universität Lüneburg weiterhin das beigeladene Land und nicht die Beklagte wäre, könnte er im Fall der Auflösung der Universität Lüneburg oder bei einer Verschmelzung mit einer anderen Behörde - etwa der Fachhochschule Nordost Niedersachsen - wie derzeit in Vorbereitung - ebenfalls gemäß § 109 Abs. 2 NBG innerhalb einer Frist von sechs Monaten in den einstweiligen Ruhestand oder gemäß § 109 Abs. 1 NBG in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden.

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Die Einwände des Klägers gegen die Wirksamkeit der Gründung der Beklagten träfen nicht zu. Die in §§ 55 ff. NHG gewählte gesetzliche Konstruktion von Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts sei rechtlich nicht unmöglich. Es fehle des weiteren nicht an einem wirksamen Antrag der Universität Lüneburg gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 NHG. Und auch mit dem Einwand, die Übertragung der Liegenschaften vom beigeladenen Land an die Beklagte sei rechtsfehlerhaft, könne der Kläger nicht durchdringen. Die Übernahmeverfügung sei auch von der zuständigen Behörde erlassen worden. Nach dem unmittelbar geltenden § 129 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 129 Abs. 4 BRRG werde die Übernahme in den Fällen des § 128 Abs. 4 BRRG von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten solle; dies sei die Beklagte. Die Stiftung werde gemäß § 61 Abs. 2 NHG durch den Präsidenten vertreten und dieser sei nach § 58 Abs. 3 Satz 2 NHG Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals. Daher habe das richtige Vertretungsorgan der Beklagten gehandelt. Zwar sei die angefochtene Übernahmeverfügung unter dem Briefkopf der "Universität Lüneburg" verfasst worden, ohne dass im Briefkopf ein ausdrücklicher Hinweis auf die Beklagte erfolgt sei. Zum einen ergebe sich aber aus dem Inhalt der Verfügung eindeutig und unmissverständlich, dass die Verfügung von der Beklagten herrühre. Die angefochtene Verfügung sei mithin formell rechtmäßig. Zum anderen wäre ein etwaiger Mangel durch Erlass des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 4. April 2003 geheilt. Außerdem könne gemäß §§ 46 VwVfG, 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. VwVfG die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig sei, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen sei, wenn offensichtlich sei, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Diese Voraussetzungen seien in dem hier zu beurteilenden Fall zu bejahen.

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Gegen dieses ihm am 9. September 2004 zugestellte Urteil richtet sich die von dem Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassene und von dem Kläger am 22. September 2004 eingelegte Berufung, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und darüber hinaus im Wesentlichen vorträgt: In den Urteilen des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 29. März 2006 (3 A 510/03, 3 A 57/04 und 3 A 142/04 ) werde zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass eine Überleitung nach § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG nur für eine Überleitung solcher Beamter in der abgebenden Körperschaft in Frage komme, deren Aufgabengebiet tatsächlich berührt werde, und dies sei für die klagenden Professoren in den genannten Verfahren zutreffend verneint worden. Er sei zwar kein wissenschaftlicher Beamter, sondern vielmehr Mitarbeiter im Technischen- und Verwaltungsdienst. Auch für ihn gelte indessen, dass er die Aufgaben nach seiner Übernahme in den Dienst der Stiftungsuniversität unverändert wahrnehme. Sein Aufgabengebiet also ebenfalls tatsächlich nicht berührt worden sei. Dem Verwaltungsgericht E. sei auch darin zuzustimmen, dass die Übernahmeverfügung der Beklagten nicht auf § 5 StiftVO-ULG gestützt werden könne, weil darin keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage zu sehen sei.

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Der Kläger beantragt,

  1. das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

  1. die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und macht darüber hinaus im Wesentlichen geltend: Mit den von dem Kläger genannten Urteilen des Verwaltungsgerichts Göttingen habe sich das Verwaltungsgericht Hannover zutreffend in seiner Entscheidung vom 15. März 2007 (2 A 3567/03) auseinandergesetzt und die Anwendbarkeit sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG in einem vergleichbaren Fall zutreffend bejaht. Unabhängig von der sich daraus ergebenden Rechtmäßigkeit der angegriffenen Übernahmeverfügung bestünden aber Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klagebegehrens. Denn dem Kläger sei durch Bescheid vom 28. April 2003 mit Wirkung vom 1. Dezember 2003 Altersteilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach dem Blockmodell gewährt worden. Sein Aufgabengebiet könne von der von ihm befürchteten Auflösung der Stiftung nicht mehr berührt werden. Auch die von ihm befürchtete Versetzung in den einstweiligen Ruhestand komme nicht mehr in Betracht. Dem Klagebegehren fehle deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, zumindestens sei es aber unter dem Gesichtspunkt der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache unzulässig.

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Der Beigeladene schließt sich den Rechtsausführungen der Beklagten an, ergänzt sie und stellt keinen Antrag.

18

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze, auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge (Beiakten A und B) Bezug genommen.

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II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

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Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung kann das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für das Klagebegehren nicht verneint und auch unter dem Gesichtspunkt der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eine Unzulässigkeit des Klagebegehrens nicht angenommen werden. Denn der Kläger ist nach wie vor bis zum 31. Mai 2008 bei der Beklagten in seinem Amt als Bibliothekarsoberinspektor vollzeitig tätig. Und die am 1. Juli 2008 beginnende Freistellungsphase ist ohne Einfluss auf die in diesem Verfahren angefochtenen Übernahmeverfügungen vom 13. Januar und 4. April 2003.

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Die Berufung ist aber unbegründet, weil das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die genannten Bescheide rechtmäßig sind und sich die Rechtsgrundlage für diese Bescheide aus dem als unmittelbares Landesrecht anwendbaren (§§ 268 Abs. 1, 110 NBG) § 128 Abs. 4 3. Alternative i.V.m. Abs. 2 und 3 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts - Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG - (in der Fassung der Bekanntmachung v. 31.03.1999, BGBl I S. 654 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Änderungsgesetze einschließlich des Art. 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.08.2002, BGBl I S. 3322) ergibt.

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Nach dieser Vorschrift sind Beamte einer Körperschaft von einer anderen Körperschaft zu übernehmen, wenn die Aufgaben der einen Körperschaft teilweise auf die andere (übernehmende) Körperschaft übergehen. Vorausgesetzt für die Übernahme von Beamten ist danach zweierlei. Die Existenz zweier Körperschaften im Sinne dieser Norm und der Übergang von Aufgaben von der einen auf die andere.

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Beide Voraussetzungen liegen in dem hier zu beurteilenden Fall vor.

24

Als Körperschaft im Sinne dieser Vorschrift gelten nach § 133 BRRG alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit (§ 121 BRRG). Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei dem beigeladenen Land Niedersachsen um eine Körperschaft in diesem Sinne handelt. Auch die Beklagte ist eine solche Körperschaft. Denn sie ist als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts aufgrund der maßgeblichen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen errichtet worden. Nach § 58 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - sind die Hochschulen in der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen und können sie auch in anderer Rechtsform errichtet werden. Durch diese zuletzt genannte Regelung, die durch das Vierte Änderungsgesetz zum HRG (v. 20.08.1998, BGBl I S. 2190) eingeführt wurde, sollte den Ländern die Möglichkeit gegeben werden, Hochschulen auch in anderen Rechtsformen, beispielsweise in der Form einer Stiftung zu errichten (vgl.: BT.-Drs. 13/8796, S. 29). Hiervon hat der Landesgesetzgeber Gebrauch gemacht und auf der Grundlage der §§ 55 ff. NHG 2002, 1 ff. des Gesetzes betreffend die Errichtung und Finanzierung von Stiftungen als Träger niedersächsischer Hochschulen (Art. 1 des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung hochschulrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften v. 11.12.2002, Nds. GVBl S. 768) in Verbindung mit der Verordnung über die "Stiftung Universität Lüneburg" (v. 17.12.2002, Nds. GVBl S. 847) die Beklagte als Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet und ihr durch § 58 Abs. 1 Satz 1 NHG 2002 Dienstherrenfähigkeit verliehen. Es handelt sich also bei der Beklagten (Stiftung Universität Lüneburg) um eine andere Körperschaft im Sinne des § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG, auf die Aufgaben einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts übergehen können (vgl. zur Stiftung des öffentlichen Rechts als durch Gesetz und Verordnung etablierbares Funktionsobjekt der öffentlichen Verwaltung: Wolff, Verwaltungsrecht, Bd. 3, 5. Aufl., § 83 Abs. 2 Satz 3 RdNr. 244 und für den hochschulrechtlichen Bereich: Ipsen, Hochschulen als Stiftungen des öffentlichen Rechts?, Nds. VBl 2000, 240, 242; Peters, Neue Tendenzen des unfreiwilligen Dienstherrenwechsels am Beispiel des Transfers beamteter Professoren vom Land Nordrhein-Westfalen zu den Hochschulen durch das Hochschulgesetz v. 31.10.2006, ZBR 2007, 115 ff., Lohkamp, Die Überleitung der Landesbeschäftigten für die Hochschule in Nordrhein-Westfalen, NVwBl 2007, 325).

25

Die für die Übernahme von Beamten in Anwendung des § 128 Abs. 4 3. Alternative und Absätze 2 und 3 BRRG vorausgesetzte Existenz einer solchen Körperschaft kann nicht mit der Begründung verneint werden, sie sei nicht wirksam errichtet worden. Denn die vorstehend näher bezeichneten Errichtungsnormen sind mit höherrangigem Recht vereinbar.

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Das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 5 Abs. 3 Nds. Verf. gewährleistete Selbstverwaltungsrecht der Universität Lüneburg wird durch die Errichtungsnormen nicht verletzt. Denn die Hochschule bleibt als Selbstverwaltungskörperschaft erhalten (§ 15 NHG 2002 und 2004). Nach § 55 Abs. 2 NHG 2002 und 2004 unterhält und fördert die Stiftung die Hochschule in deren Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat zum Ziel, durch einen eigenverantwortlichen und effizienten Einsatz der ihr überlassenen Mittel die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Hochschule zu steigern. Insoweit wird die bei Hochschulen in der Trägerschaft des Landes dem Beigeladenen unmittelbar obliegende Verantwortung teilweise verlagert auf die Hochschulstiftung, die allerdings ihrerseits durch § 55 Abs. 2 NHG den Grundsätzen der Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, 5 Abs. 3 Nds. Verf. und insbesondere der Gewährleistung des Rechts der Selbstverwaltung der Hochschule verpflichtet ist. Mit dieser Überführung staatlicher Aufgaben von der unmittelbaren zur mittelbaren Landesverwaltung hat sich der Beigeladene seiner durch Art. 5 Abs. 2 Nds. Verf. festgeschriebenen Verantwortung für die Unterhaltung und Förderung der Hochschulen nicht in verfassungswidriger Weise begeben. Verstärkt wird die bereits durch die Gesetzesbindung der Stiftung gegebene Gewährleistung der sich aus den genannten Verfassungsvorschriften ergebenden Rechte nämlich durch die dem Land Niedersachsen obliegende Rechtsaufsicht über die Stiftung (§ 62 Abs. 1 NHG 2002 und 2004) und die darüber hinaus bestehenden Aufsichtsrechte des § 62 Abs. 2 und 3 NHG 2002 und 2004, die die Möglichkeit der Ersatzvornahme einschließen. In der Gesamtschau besteht zwar noch immer ein deutlicher Unterschied zu den Hochschulen in Trägerschaft des Staates (§ 47 ff. NHG 2002 und 2004), bei denen das Land ebenso wie vor der Hochschulreform des Jahres 2002 die Verantwortung für die Gewährleistung der sich aus den Art. 5 Abs. 3 GG und 5 Nds. Verf. ergebenden Rechte unmittelbar trägt. Dieser Unterschied rechtfertigt es aber nicht, die genannten Errichtungsnormen als mit Art. 5 Abs. 3 GG und 5 Nds. Verf. nicht vereinbar anzusehen. Denn die sich aus den genannten Artikeln ergebenden Rechte und Pflichten werden aufgrund der beschriebenen gemeinsamen Verantwortung des beigeladenen Landes Niedersachsen und der beklagten Stiftung Universität Lüneburg in einer Weise gewahrt und wahrgenommen, die derjenigen, in der dies bei Hochschulen in Trägerschaft des Staates geschieht, hinreichend gleichwertig ist. Selbst wenn - wie dies vielfach getan wird (vgl.: O. Behrends, Eine "Stiftung" als Trägerin und Leitungselement einer Körperschaft - Miss- und Fehlgebrauch rechtlicher Institutionen, in: Göttingen, Stiftungsuniversität? - Eine rechtswissenschaftliche Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen der Niedersächsischen Stiftungsuniversitäten -, 2003, S. 11, 42, 63 und die weiteren Autoren dieses Bandes, T. Stark, T. Koch, A. Sattler, U. Dietrichen, W. Löwer, C. Jürgens) - die Stiftungserrichtung im Hinblick auf die Mittelbarkeit der Verantwortlichkeit für die Gewährleistung der sich aus den verfassungsrechtlichen Bestimmungen ergebenden Rechte als missglückt und den verfassungsrechtlichen Zielsetzungen nicht ausreichend Rechnung tragend angesehen und auch insoweit eine Hochschule in Trägerschaft des Staates (§§ 47 ff. NHG 2002 und 2004) für sachgerechter gehalten wird, rechtfertigte dies nicht die Annahme, die der Errichtung der Stiftung Universität Lüneburg zugrundeliegenden Bestimmungen seien nicht vereinbar mit den Artikeln 5 Abs. 3 GG und 5 Nds. Verf.. Diese Bedenken hätten vielmehr lediglich Anlass für die ebenfalls für die Gewährleistung der aus den genannten Verfassungsbestimmungen herzuleitenden Rechte verantwortliche Hochschule sein können, den für die Errichtung der Stiftungsuniversität nach § 55 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NHG 2002 und 2004 vorausgesetzten Antrag nicht zu stellen. Das hat die hier betroffene Hochschule, die Universität Lüneburg aber nicht getan, sondern mit der erforderlichen Mehrheit ihres Senats einen die Errichtung der Stiftungsuniversität ermöglichenden Antrag gestellt. Mag auch die Sachgerechtigkeit dieser Antragstellung zweifelhaft sein, ist doch die davon unabhängige Frage der Verfassungsmäßigkeit der Errichtungsnormen zu bejahen: Aus der beschriebenen gemeinsamen Verantwortung des beigeladenen Landes Niedersachsen, der beklagten Stiftung Universität Lüneburg und der Universität Lüneburg als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltungsaufgaben und insbesondere aus den beschriebenen Aufsichtsrechten, die dem beigeladenen Land Niedersachsen eingeräumt sind, ergibt sich also, dass eine Unvereinbarkeit der Errichtungsnormen (§§ 55 ff., 1 ff. NHG 2002 und 2004; 1 ff. des Gesetzes betreffend die Errichtung und Finanzierung von Stiftungen als Träger niedersächsischer Hochschulen) mit Art. 5 Abs. 3 GG und 5 Nds. Verf. nicht angenommen werden kann.

27

Auch die gegen § 55 Abs. 1 Satz 5 NHG 2002 und 2004, wonach mit Errichtung der Stiftung das Eigentum an den in der Errichtungsverordnung aufgeführten Grundstücken und die in der Verordnung aufgeführten dinglichen Rechte unentgeldlich auf die Stiftung übergehen, im Hinblick auf Art. 126 EGBGB (Eigentumsübergang auf Kommunalverbände) und die Bundesgesetzgebungskompetenz für das dem Sachenrecht zuzuordnende Übereignungsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) geäußerten Bedenken, deretwegen diese Vorschrift (§ 55 Abs. 1 Satz 5 NHG 2002 und 2004) für nichtig gehalten wird (vgl.O. Behrens, a.a.O., S. 11, 24; Ipsen, Hochschulen in Trägerschaft von Stiftungen des öffentlichen Rechts - Ein Beitrag Niedersachsens zur Hochschulreform?, Nds. VBl 2003, 1, 5), führen nicht zu Errichtungsmängeln, die die Annahme rechtfertigen, die Beklagte (Stiftung Universität Lüneburg) stelle keine Körperschaft im Sinne des § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG dar. Denn das in Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 StiftVO-ULG aufgeführte Grundstücksvermögen steht der beklagten Stiftung ohne Einschränkung zur Verfügung, unabhängig davon, ob im Hinblick auf eine analoge Anwendung des § 126 EGBGB die Stiftung mit ihrer Errichtung aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 5 NHG 2002 und 2004 Eigentümerin dieser Grundstücke geworden ist oder ob es noch einer nach den für die Übereignung von Grundstücken maßgeblichen Vorschriften (§§ 873, 925 BGB) durchzuführenden Übereignung bedarf, wenn die aufgrund der inzwischen erfolgten Eintragung der beklagten Stiftung als Eigentümerin in das Grundbuch bestehende gesetzliche Vermutung der Rechtsinhaberschaft (§ 891 Abs. 1 BGB) in Frage gestellt wird. Die Auswirkungen dieser Rechtssituation auf die Funktionsfähigkeit der Stiftung sind so gering, dass ihre Existenz als Körperschaft im Sinne des § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG nicht in Frage gestellt wird. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die nach § 55 Abs. 1 Satz 5 NHG 2002 und 2004 mit der Errichtung der Stiftung von dem Eigentumsübergang erfassten Grundstücke und dinglichen Rechte dem Betrieb der Hochschule gewidmet sind (vgl.: § 55 Abs. 1 Satz 4 NHG 2002 und 2004) und diese Widmung unabhängig von dem Eigentumsübergang erhalten geblieben ist.

28

Auch die weitere nach § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG für die hier umstrittene Übernahmeentscheidung bestehende Voraussetzung, dass Aufgaben von einer Körperschaft (Land Niedersachsen) auf eine andere (Stiftung Universität Lüneburg) übergegangen sind, ist gegeben.

29

Dies wird in dem angegriffenen Urteil und dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 15. März 2007 (2 A 3567/03 - 5 LC 213/07 und grundsätzlich auch in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 29. März 2006 (3 A 57/04, 3 A 142/04, 3 A 510/03 - 5 LB 343/07, 5 LB 342/07, 5 LB 344/07) unter Berücksichtigung der auch von den Beteiligten erörterten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( Urt.v. 27.10.1970 - VI C 8.69 -, BVerwGE 36, 180, Urteile v. 02.04.1981 - 2 C 35.78 - und 2 C 23.78 -, BVerwGE 62, 129 [BVerwG 02.04.1981 - 2 C 35.78] und ZBR 1981, 311) bejaht. Umstritten ist zwischen den Beteiligten die von den genannten Verwaltungsgerichten übereinstimmend bejahte Frage, ob es sich bei der Verlagerung der Zuständigkeiten des Landes Niedersachsen auf die Stiftung als Träger um die Verlagerung abstrakter Zuständigkeiten und nicht nur um eine Verlagerung von tatsächlichem Arbeitsanfall im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 1981 (- 2 C 23.78 -, ZBR 1981, 311) handelt. Die Verwaltungsgerichte haben in den genannten Entscheidungen diese Frage zutreffend bejaht. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 1981 (- 2 C 23.78 -, ZBR 1981, 311) wird eine Verlagerung abstrakter Zuständigkeiten im Sinne des § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG verneint mit der Begründung, es habe sich ähnlich wie bei Abwanderung von Einwohnern oder der Verlagerung von Betriebsstätten von der Stadt in den Landkreis nur der tatsächlich zu erledigende Arbeitsanfall verschoben, abstrakte Zuständigkeiten seien aber nicht generell wirksam und eindeutig feststellbar verändert worden. In dem zu entscheidenden Fall beruhte die Verschiebung des tatsächlich zu erledigenden Arbeitsanfalls von der Stadt auf den Kreis auf einer Zuständigkeitsregelung aus dem Jahre 1968, nach der die Zuständigkeit für die Fleischbeschau der Stadt für öffentlich-rechtlich betriebene Schlachthöfe und dem Landkreis für privatrechtlich betriebene Schlachthöfe oblag, und auf der Privatisierung des Städtischen Schlachthofes im Jahre 1972, durch die aufgrund der genannten, seit mehreren Jahren geltenden Zuständigkeitsregelung nur der tatsächlich zu erledigende Arbeitsanfall von der Stadt auf den Kreis verschoben wurde. Die in dem hier zu beurteilenden Fall maßgebliche Zuständigkeitsänderung beruht aber auf den mit der Errichtung der Beklagten verbundenen abstrakten gesetzlichen Regelungen des §§ 55 Abs. 2 bis 4 NHG 2002 und 2004, die zu generell wirksamen und eindeutig feststellbaren Veränderungen der Zuständigkeiten geführt haben. Nach diesen Vorschriften obliegen abstrakte Zuständigkeiten, die zuvor dem Land oblegen haben, der beklagten Stiftung (Unterhaltung und Förderung der Hochschule, Wahrnehmung der staatlichen Angelegenheiten nach § 47 Abs. 2 NHG als eigene Aufgaben, Ausübung der Rechtsaufsicht über die Hochschule).

30

Unterschiedlich beantwortet wird von den genannten Verwaltungsgerichten (dem Verwaltungsgericht Göttingen einerseits und den Verwaltungsgerichten Lüneburg und Hannover andererseits) die zwischen den Beteiligten ebenfalls umstrittene Frage, ob neben der Annahme eines Aufgabenübergangs im Sinne des § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG unter Berücksichtigung des anderen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 1981 (- 2 C 35.78 -, BVerwGE 62, 129 [BVerwG 02.04.1981 - 2 C 35.78] ) für eine Übernahmeverfügung darüber hinaus vorausgesetzt ist, dass das Aufgabengebiet (konkrete Amt im funktionellen Sinne) des betroffenen Beamten von dem Übergang berührt wird, und ob diese Voraussetzung in dem hier zu beurteilenden Fall zu bejahen ist.

31

Entgegen der von dem Verwaltungsgericht Göttingen in den genannten Urteilen vom 29. März 2006 (3 A 57/04 u.a.) vertretenen Auffassung ist auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte die Überleitung des Klägers in den Dienst der Beklagten nach § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG rechtmäßig.

32

Es ist zwar zutreffend, dass der Kläger vor wie nach dem Aufgabenübergang seine Aufgaben, als Bibliothekaroberinspektor im Rahmen der der Universität obliegenden Aufgabenfelder (Forschung und Lehre und die übrigen Aufgaben der Selbstverwaltung der Universität) tätig zu sein, wahrnimmt. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, sein Aufgabengebiet sei nicht berührt.

33

In der diese Voraussetzung behandelnden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 1981 (- 2 C 35.78 -, BVerwGE 62, 129 [BVerwG 02.04.1981 - 2 C 35.78] ), auf die sich das Verwaltungsgericht Göttingen in den genannten Urteilen vom 29. März 2006 (3 A 57/04  u.a.) beruft, wird unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG und unter Hinweis auf § 131 BRRG, wonach eine Genehmigungspflicht für die Anstellung von Beamten besteht, "deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird", über den Wortlaut des § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG hinausgehend für eine Übernahme vorausgesetzt, dass das Aufgabengebiet (konkrete Amt im funktionellen Sinne) des betroffenen Beamten von dem Übergang berührt wird, und eine Übernahme des Beamten im Hauptamt nicht für zulässig gehalten, wenn der Beamte auf eine andere Körperschaft übergegangene Aufgaben nur im Nebenamt wahrgenommen hat. Übergegangen von der ursprünglich kreisfreien Stadt auf den Landkreis waren amtstierärztliche Aufsichtsaufgaben, die der betroffene Kläger lediglich in geringem Umfang als Nebenamt wahrnahm, der Anlass für die umstrittene und von dem Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig gehaltene Übernahme des Klägers war aber der Wegfall seines Hauptamtes als Direktor des Städtischen Schlachthofes wegen der Privatisierung dieser Einrichtung. Für diese Fallkonstellation wird in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gefordert, dass das Amt im konkret-funktionellen Sinne von dem Aufgabenübergang berührt sein muss. Zwar spricht vieles dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Voraussetzung generalisierend und nicht nur auf den dort entschiedenen Sachverhalt bezogen aufgestellt hat, der mit dem dem hier zu beurteilenden Fall zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Das bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, weil auch im vorliegenden Fall das konkret-funktionelle Amt des Klägers von dem Aufgabenübergang berührt ist.

34

Sinn und Rechtfertigung des § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG bestehen darin, dass im Fall eines abstrakten Aufgabenübergangs von einer Körperschaft zur anderen das bislang bei der abgebenden Körperschaft mit der Aufgabenwahrnehmung im weiteren Sinne konkret befasste beamtete Personal der Aufgabe folgend in den Dienst der nunmehr für diese Aufgabe zuständigen Körperschaft überführt werden kann, damit sowohl ein Personalüberhang bei der die Aufgabe abgebenden Körperschaft als auch ein Mangel an für die Aufgabenwahrnehmung qualifiziertem Personal bei der künftig zuständigen Körperschaft vermieden wird. Das Kriterium der Berührung des konkret-funktionellen Amtes setzt deshalb keine Änderung in der praktischen Amtsführung des Betroffenen voraus. Notwendig, aber auch hinreichend ist vielmehr, dass mit dem Übergang abstrakter Zuständigkeiten von der einen auf die andere dienstherrenfähige Körperschaft ein entsprechender Wechsel des Verantwortungszusammenhangs eintritt, in den der konkrete Aufgabenkreis gestellt ist, den der Beamte, dessen Übernahme in Rede steht, kraft seines Hauptamtes wahrzunehmen hat.

35

Das ist in dem hier zu beurteilenden Fall zu bejahen.

36

Der hier maßgebliche Aufgabenübergang hat dazu geführt, dass es - abgesehen von den bereits dargestellten Aufsichtsrechten - nicht mehr dem beigeladenen Land Niedersachsen, sondern der beklagten übernehmenden Stiftung obliegt, die Hochschule zu unterhalten und zu fördern (§ 55 Abs. 2 NHG 2002 und 2004), die staatlichen Angelegenheiten im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 NHG 2002 und 2004 (u.a.: Personal-, Ausbildungs-, Bibliotheks- und Bundesauftragsverwaltung und Beteiligung bei staatlichen Prüfungen) wahrzunehmen (§ 55 Abs. 3 NHG 2002 und 2004), die Rechtsaufsicht über die Hochschule auszuüben (§ 55 Abs. 4 NHG 2002 und 2004) und der Universität statt des bei den Hochschulen in staatlicher Trägerschaft im Landesdienst beschäftigten Personals (vgl.: § 48 Abs. 3 Satz 1 NHG 2002 und 2004) zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personal im Stiftungsdienst zur Verfügung zu stellen (vgl.: § 58 NHG 2002 und 2004). Dieser gesetzlich begründete Aufgabenübergang hat dazu geführt, dass das Aufgabengebiet des Klägers berührt ist. Denn alle konkreten Aufgaben des Amtes eines Bibliothekoberinspektors sind den vorstehend genannten, der übernehmenden Stiftung obliegenden Aufgabenfeldern zuzuordnen und entweder von unmittelbar staatlichen Angelegenheiten zu Stiftungsaufgaben geworden (§ 55 Abs. 3 NHG 2002 und 2004) oder stehen in einem doppelten Verantwortungszusammenhang, der dadurch gekennzeichnet ist, dass mit der Wahrnehmung der Dienstaufgaben eines Bibliothekaroberinspektors gegenüber der Hochschule zugleich die in der Bereitstellung des Hochschulpersonals liegende Aufgabe der jeweiligen Trägerkörperschaft der Hochschule (Land oder Stiftung) erfüllt wird. Nur der erstgenannte Teil dieses doppelten Verantwortungszusammenhangs ist durch den Aufgabenübergang unter den dienstherrenfähigen Körperschaften unverändert geblieben, hinsichtlich des Letztgenannten hat dagegen ein Wechsel stattgefunden. Ein Berührtsein des konkret-funktionellen Amtes des Klägers könnte nur mit der Begründung verneint werden, dass dieses Amt allein bei der Hochschule als Selbstverwaltungskörperschaft bestehe und deshalb die durch den Übergang der Aufgaben des Hochschulträgers von dem beigeladenen Land auf die beklagte Stiftung bedingten teilweisen Veränderungen des Verantwortungszusammenhangs, in den die Dienstaufgaben des Klägers gestellt sind, nicht berücksichtigt werden dürften. Das ist aber nicht gerechtfertigt. Denn das Amt im konkret-funktionellen Sinne kennzeichnet ebenso wie das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne und das Statusamt gerade auch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Amtsinhaber, dem Beamten, und seinem Dienstherrn. Der Wechsel der Trägerschaft der Hochschule vom Land auf die Stiftung ist mit dem Wechsel der mittelbaren Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule durch ihre Mitglieder und damit auch für die Wahrnehmung der Aufgaben verbunden, die den bisherigen Ämtern im konkret-funktionellen Sinne zugeordnet sind. Dies rechtfertigt die Annahme, dass auch das Amt im konkret-funktionellen Sinne des einzelnen Mitglieds der Hochschule durch den Aufgabenübergang berührt wird (Wie hier (jedenfalls im Ergebnis): Löwer, Ein Diskussionsbeitrag, in: Göttingen, Stiftungsuniversität?, a.a.O., S. 149, 151; Lohkamp, Die Überleitung von Landesbeschäftigten auf die Hochschulen in NRW, NVwBl 2007, 325, 327 f.; Peters, Neue Tendenzen des unfreiwilligen Dienstherrenwechsels beamteter Professoren, ZBR 2007, 119, a.A.: Behrends, Eine Stiftung als Trägerin und Leitungselement einer Körperschaft -, Miss- und Fehlgebrauch rechtlicher Institutionen, a.a.O., S. 11, 54 f.; Koch, Die Übernahme des Hochschulpersonals durch eine Hochschulstiftung, in: Göttingen, Stiftungsuniversität?, a.a.O., S. 81).

37

§ 128 Abs. 4 3. Alternative i.V.m. Abs. 2 und 3 BRRG, der aus den vorstehenden Gründen für die hier umstrittene Übernahmeentscheidung eine tragfähige Rechtsgrundlage darstellt, ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Aus Art. 33 Abs. 5 GG können insoweit Bedenken nicht hergeleitet werden. Denn es besteht kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne dieser verfassungsrechtlichen Norm, dass auch bei einer Umbildung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ein Wechsel des Dienstherrn gegen den Willen des Beamten ausgeschlossen ist (vgl.: BVerfG, Urt.v. 26.11.1963 - 2 BvL 12/62 -, BVerfGE 17, 172, 188 [BVerfG 26.11.1963 - 2 BvL 12/62] ).

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

39

Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, welche Anforderungen sich bei einer Umbildung von Körperschaften aus § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG ergeben, wenn eine Hochschule und deren Mitglieder von dieser Umbildung betroffen sind, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5 000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Reisner
Tscherning
Göll-Waechter