Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 21.03.2006, Az.: 2 A 398/05

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
21.03.2006
Aktenzeichen
2 A 398/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 44442
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2006:0321.2A398.05.0A

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Student der Forstwissenschaften. Von November 2001 bis zumindest November 2003 bezog er - neben dem Unterhalt durch seine Eltern - Leistungen nach dem BAföG. Er war vom Beklagten bis zum 31.03.2005 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

2

Mit Antrag vom 03.06.2005 beantragte der Kläger erneut die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Im Sommersemester 2005 befand er sich im 8. Fachsemester und erhielt infolge Überschreitens der Regelstudienzeit keine BAföG-Leistungen mehr. Seine Eltern leisteten ihm deshalb Unterhalt (einschließlich Kindergeld) in Höhe von monatlich 704,00 EUR. Der Kläger bewohnt eine 3-Zimmer-Wohnung in D., für die er einen monatlichen Mietzins in Höhe von 380,00 EUR zuzüglich 110,00 EUR Neben- und Heizkosten entrichtet.

3

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 17.08.2005 abgelehnt. Zur Begründung wurde angegeben, dass die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31.08.1991 in der Fassung vom 15.10.2004 (Nds. GVBl. 2005, S. 64) - im Folgenden RGebStV - nicht vorlägen.

4

Der Kläger hat am 19.09.2005 Klage erhoben. Er meint, er müsse gebührenrechtlich mit einem BAföG-Empfänger gleichbehandelt werden, da er sich in einer diesem vergleichbaren finanziellen Situation befände.

5

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 17.08.2005 den Beklagten zu verpflichten, ihm Rundfunkgebührenbefreiung für den Zeitraum vom 01.02.2005 bis 15.10.2005 zu gewähren.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Er führt aus, dass der Kläger das Vorliegen einer Befreiungsvoraussetzung nach § 6 Abs 1 RGebStV nicht nachgewiesen habe.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

10

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 -10 RGebStV werden Personen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, bei denen die in dieser Vorschrift im Einzelnen dargelegten Befreiungsvoraussetzungen vorliegen. Nach Nr. 5 der vorgenannten Vorschrift fallen darunter nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

11

Der Kläger erfüllt indessen keinen der in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgeführten Befreiungstatbestände. Er erhielt im streitbefangenen Zeitraum Februar bis Oktober 2005 keine staatlichen Förderleistungen mehr, sondern wurde vollständig von seinen Eltern unterhalten.

12

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV berufen. Hiernach kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1 Teilnehmer in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Ob sich der Kläger überhaupt auf diese Härtefallregelung berufen kann, weil er einen speziellen Härteantrag nicht gestellt hat oder ob ein Härtefallantrag konkludent mit dem Befreiungsantrag vom 03.06.2005 gestellt wurde, braucht das Gericht nicht zu entscheiden. Denn ein Härtefall liegt beim Kläger in der Sache nicht vor. Denknotwendigerweise kann eine Härte im Rundfunkgebührenrecht immer nur dann angenommen werden, wenn ein Antragsteller wirtschaftlich nicht besser dasteht als die entsprechende Vergleichsgruppe, auf die er sich beruft, hier also die Bezieher von BAföG-Leistungen. Ein BAföG-Empfänger kann unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten in Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 sowie § 13 a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BAföG derzeit eine monatliche Förderungshöchstleistung von 585,00 EUR (darin sind max. 197,00 EUR Kosten für Unterkunft enthalten) beanspruchen (vgl. Beschl. der Kammer vom 10.01.2006 - 2 A 335/05 -, n.v.). Der Förderungshöchstbetrag lag im streitbefangenen Zeitraum nicht über diesem Wert. Demgegenüber verfügt der Kläger über einen deutlich höheren monatlichen Betrag, nämlich über 704,00 EUR. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Unterkunftskosten des Klägers höher sind als die der meisten anderen Studenten, denn der "Luxus" einer 3-Zimmer-Wohnung mit einer Warmmiete von 490,00 EUR, den sich der Kläger gönnt, kann nicht dazu führen, dass dies über die Rundfunkgebührenbefreiung von der Allgemeinheit mitfinanziert wird.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO; ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.