Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 23.03.2006, Az.: 2 A 415/05

Abschiebungsschutz; Asyl; Asylrecht; Ausländer; Familienabschiebungsschutz; Familienasyl; Irak; Widerruf

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
23.03.2006
Aktenzeichen
2 A 415/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 53361
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Kein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft eines Ausländers, wenn dieser sich nunmehr auf § 26 Abs. 3 AsylVfG (Familienabschiebungsschutz) berufen kann.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.

2

Mit Bescheid vom 30.01.1997 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für den Kläger fest, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Im wesentlichen wurde der Bescheid damit begründet, dass dem Kläger wegen der politischen Verfolgung seiner Eltern im Irak und wegen seiner Asylantragstellung bei einer Rückkehr Gefahr drohe. Eine individuelle Gefährdungslage, also eine Vorverfolgung, wurde nicht angenommen.

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Mit Verfügung vom 18.03.2005 leitete die Beklagte das Widerrufsverfahren ein. Der Kläger berief sich im Rahmen seiner Anhörung auf die schlechte allgemeine Lage im Irak.

4

Mit Bescheid vom 25.08.2005 widerrief die Beklagte die Feststellung, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Zur Begründung des Widerrufs gab die Beklagte an, es sei nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein eine entscheidende Änderung der Sachlage eingetreten, die den Widerruf rechtfertige.

5

Hiergegen hat der Kläger am 26.09.2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf sein Vorbringen im Rahmen der Anhörung beruft. Auch aus Rechtsgründen könne der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben, da von einer dauerhaften und stabilen Änderung der Verhältnisse im Irak keine Rede sein könne und in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention deshalb ein Widerruf des Flüchtlingsstatus nicht erfolgen dürfe.

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Der Kläger beantragt ,

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den Bescheid der Beklagten vom 25.08.2005 aufzuheben und unter entsprechender weiterer Aufhebung des Bescheides die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. - hilfsweise - Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen;

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinen Klagegründen informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten ihrer Einlassungen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Akten des Bundesamtes und der Stadt E. Bezug genommen. Diese Unterlagen sind ebenso wie die aus der den Beteiligten mit der Ladung übersandten Liste ersichtlichen Erkenntnismittel Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Sie zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet.

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Sie hat Erfolg, soweit sich der Kläger gegen den Widerruf der Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen, wendet. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für einen Widerruf dieser Rechtsstellung des Klägers, wie sie mit Bescheid der Beklagten vom 30.01.1997 begründet worden ist, sind nicht erfüllt. Jedoch hat der Kläger keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot gem. § 60 AufenthG festzustellen, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür liegen nicht vor.

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Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen und - Satz 3 der Norm - eine Rückkehr in den Herkunftsstaat dem Ausländer zumutbar ist. Ersteres ist bei dem Kläger nicht der Fall.

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Zwar sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Gewährung von Abschiebungsschutz aufgrund eigener Verfolgung nachträglich weggefallen, so dass grundsätzlich ein Widerruf der Rechtsstellung des Klägers geboten wäre. Doch scheidet eine solche Verfahrensweise hier aus, weil der Kläger über seinen Vater familienabschiebungsschutzberechtigt im Sinne von § 26 Abs. 3 AsylVfG ist (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschl. v. 27.12.2004 - 8 LA 245/04 - veröffentl. in der Internet-Rechtsprechungsdatenbank; Urt. des erkennenden Gerichts - Einzelrichter - vom 03.08.2005 - 2 A 2299/02 - n.v., BAFL-Az.: 2735161-451). Denn der Widerruf der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft seines Vaters wurde mit - seit dem 26.04.2006 rechtskräftigem - Urteil des erkennenden Einzelrichters zum Aktenzeichen 2 A 522/05 - aufgehoben. Somit ist zugunsten des Klägers § 26 AsylVfG (Familienabschiebungsschutz) anzuwenden.

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Der Kläger droht allerdings - hierauf wurde bereits hingewiesen - bei einer Ausreise in den Irak allerdings nicht mehr politische Verfolgung aus den Gründen, die für die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.1997 tragend waren. Deshalb scheidet eine Verpflichtung der Beklagten, beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen, aus. Denn es ist eine grundlegende Veränderung der Verfolgungssituation im Irak eingetreten. Die Kammer schließt sich in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. bereits Urteil vom 14.07.2004 – 2 A 77/04 –) der überzeugenden Auffassung des zuständigen Senats des Nds. Oberverwaltungsgerichts an, der in seinem Beschluss vom 30.03.2004 – 9 LB 5/03 – (AuAS 04, 153) ausgeführt hat:

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"Dem Kläger droht bei seiner Rückkehr in den Irak weder derzeit noch in absehbarer Zeit eine im Rahmen von Art. 16 a GG bzw. des § 51 Abs. 1 AuslG beachtliche politische Verfolgung. Dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. November 2003 ist mit großer, ja mit völliger Eindeutigkeit zu entnehmen, dass sich die politische Lage im Irak durch die am 20. März 2003 begonnene und am 1. Mai 2003 durch die Erklärung des US-Präsidenten Bush als beendet erklärte Militäraktion grundlegend verändert hat. Die Baath-Regierung unter der Führung Saddam Husseins hat, namentlich nach der Festnahme von Saddam Hussein im Dezember 2003, ihre politische und militärische Herrschaft über den Irak vollständig verloren. Der Irak steht nunmehr unter Besatzungsrecht und wird derzeit von einer "Zivilverwaltung" der Koalition ("Coalition Provisional Authority" – CPA) unter dem Sondergesandten des US-Präsidenten, Paul Bremer, sowie einem provisorischen Regierungsrat ("Governing Council") und einem Interims-Kabinett regiert. Der Sturz des Regimes von Saddam Hussein ist nach allen vorliegenden Erkenntnissen eindeutig und unumkehrbar, und zwar trotz der nach wie vor problematischen Sicherheitslage im Irak, insbesondere im Hinblick auf terroristische Anschläge. Eine Rückkehr der Baath-Regierung kann nach den derzeit gegebenen Machtverhältnissen und der Offenkundigkeit der veränderten politischen Gegebenheiten als ausgeschlossen bewertet werden.

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Mit den veränderten politischen Gegebenheiten hat sich die Verfolgungssituation des Klägers von Grund auf geändert. Der – in der Vergangenheit in der überwiegenden Anzahl der asylrechtlichen Schicksale vorgenommenen – Anknüpfung an die Asylantragstellung und den langjährigen Auslandsaufenthalt ist mit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein der Boden entzogen. Die – frühere – Verfolgungssituation gerade durch diese asylbegründenden Umstände ist vielmehr in ihr Gegenteil verkehrt worden. Die bei der Anhörung des Klägers zum Ausdruck gebrachte Gegnerschaft zum Regime Saddam Hussein würde den Kläger nunmehr eher gegenteilig sogar gerade zum Träger bzw. zum Freund der jetzigen und das aktuelle Tagesgeschehen bestimmenden politischen Kräfte machen. Die zuvor eine politische Verfolgung begründenden Umstände haben ihre asylrelevante Bedeutung verloren, weil sie ihre Grundlage allein im Unrechtsregime von Saddam Hussein hatten. Dieser Einsicht ist – soweit ersichtlich – auch die inzwischen die veränderten politischen Gegebenheiten im Irak aufnehmende und bewertende obergerichtliche Rechtsprechung gefolgt (in jüngster Zeit insbesondere BVerwG, Urt. v. 11.2.2004 – 1 C 23.02 – zum Urt. d. Sen. v. 21.6.2002 – 9 LB 155/02 – und Urt. v. 24.2.2004 – 1 C 24.02 – zum Urt. d. Sen. v. 21.6.2002 – 9 LB 3662/01 –; ferner BayVGH, Urt. v. 13.11.2003 – 15 B 02.31751 und 15 B 01.30114 –; SächsOVG, Beschl. v. 28.8.2003 – A 4 B 573/02AuAS 2003, 250; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 30.10.2003 – 1 LB 39/03 – und vom 28.10.2003 – 1 LB 41/03 –; OVG Münster, Urt. v. 14.8.2003 – 20 A 430/02.A – Asylmagazin 1-2/2004, 17; weiterhin VG Aachen, Urt. v. 11.9.2003 – 4 K 2360/01.A –)."

19

Neuere Erkenntnisse bestätigen die Annahme, dass eine Rückkehr zu den alten Machtverhältnissen ausgeschlossen ist (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom November 2005). Die aktuelle politische Entwicklung im Irak hält sich im Rahmen der o.a. politischen Zielvorgaben, beschleunigt den Übergang zu einem souveränen irakischen Staat gar, der nichts mehr mit dem Vorgängerregime gemein hat.

20

Dieser Verfolgungstatbestand liegt nach dem Sturz des seinerzeit herrschenden Regimes Saddam Hussein nicht mehr vor, was auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird. Neuere Erkenntnisse bestätigen die Annahme, dass eine Rückkehr zu den alten Machtverhältnissen ausgeschlossen ist (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Mai 2005). Die aktuelle politische Entwicklung im Irak zielt ab auf die Begründung eines souveränen irakischen Staates, der nichts mehr mit dem Vorgängerregime gemein hat. Dafür dass untergeordnete Mitglieder der Kommunistischen Partei - auch von nichtstaatlicher Seite - derzeit gezielt Verfolgungen im Irak ausgesetzt wären, hat das Gericht keine tragfähigen Anhaltspunkte.

21

Schließlich hat der Kläger auch nicht die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen

22

Maßgeblich für die Feststellung von Abschiebungshindernissen ist insoweit § 60 Abs. 2 bis 7 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG- Art. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl I, Seite 1950). Derartige Abschiebungshindernisse sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Insbesondere liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind dieselben wie in dem früheren § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weshalb auch insoweit auf die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Die Kammer folgt auch diesbezüglich der zitierten Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts, das insoweit ausgeführt hat:

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„Der Kläger kann auch keinen Abschiebungsschutz im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG – nur die Frage stellt sich hier – beanspruchen. Diese Vorschrift setzt das Bestehen einer konkreten Gefahr voraus, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 – 9 C 9.95BVerwGE 99, 324). Dabei reicht allerdings allein die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die genannten Rechtsgüter zu werden, nicht aus, um eine Gefahr in diesem Sinne zu begründen. Vielmehr ist erforderlich, dass eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 – aaO; BVerwG, Urt. v. 15.4.1997 – 9 C 38.96BVerwGE 104, 265). Eine dem Kläger drohende konkrete Gefahr in diesem Sinne ist derzeit nicht ersichtlich.

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Soweit nahezu im gesamten Irak noch eine mehr oder weniger instabile Sicherheitslage (S. 8 ff. d. Lageberichtes des Auswärtigen Amtes v. 6. November 2003) festzustellen ist, insbesondere mit der Gefahr terroristischer Anschläge zu rechnen ist, sind dadurch bedingte Gefahren nur allgemeiner Natur. Dies gilt nicht nur für den Bereich des früheren Zentralstaates, sondern gerade auch für Bagdad, dem Heimatort des Klägers. Zunächst ist zwar festzustellen, dass die innere Sicherheit im Irak durch Terroranschläge, Sabotageakte und Banditenüberfälle – mit Schwerpunkt im arabisch sunnitischen Kerngebiet nördlich und westlich von Bagdad – belastet ist. Weiter hat die Gewaltkriminalität in den Städten zugenommen, weil noch keine effektive Polizeigewalt aufgebaut werden konnte und die Soldaten der internationalen Militärkoalition sich aus Selbstschutzgründen dieser Aufgabe nur zurückhaltend annehmen. Andererseits ist ein landesweiter militärischer und insbesondere organisierter Widerstand gegen die internationale Militärkoalition oder die CPA bislang nicht erkennbar. Einzelne Gewalt- und Terroraktionen – soweit sie überhaupt „politisch“ einzuordnen sind – beschränken sich eher auf lokale Bereiche bzw. sind als - wenn auch tragische – Einzeltaten zu bewerten. Gefährdet sind vor allem Polizei- und Sicherheitskräfte. Andererseits gelten Teilregionen im kurdisch bewohnten Norden sowie im mehrheitlich schiitischen Süden als eher befriedet. Unabhängig davon ist allgemein festzustellen, dass die aus Gewaltaktionen der genannten Art entstehenden Gefährdungen gleichsam „blind“ jeden treffen können. Eine Situation dieser Art ist gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht schutzbegründend.

26

Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen kann auch im Hinblick auf die Versorgungslage im Irak nicht von einer (extremen) existenziellen Gefährdung einzelner Rückkehrer ausgegangen werden. Nach der Wiederaufnahme des „Oil for Food“-Programms auf Grund der UN-Sicherheitsrats-Resolution Nr. 1.483 hat sich die Versorgungslage im Irak spürbar entspannt (S. 10 f des Lageberichts vom 6. November 2003). Hinzu kommt das World-Food-Programm der UN und ähnliche Programme von nicht staatlichen Hilfsorganisationen, der derzeit relativ freie Warenverkehr von und nach dem Irak sowie die Erträge der irakischen Landwirtschaft. Die Versorgung mit sauberem Trinkwasser kann zwar weiterhin örtlich problematisch sein, ohne dass es insoweit aber zu existenziellen Gefährdungen kommt. Allgemein ist festzustellen, dass im kurdischen Norden des Landes die Versorgung mit Wasser besser als im Süden funktioniert.

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Angesichts dieser – zwar – nach wie vor angespannten, im Wesentlichen aber doch (landesweit) gesicherten Versorgungssituation im Irak ist mit Existenzgefährdungen Einzelner im Rückkehrfalle nicht zu rechnen. Dies gilt auch für den Kläger, der auch dann, wenn er allein in den Irak zurückkehren wird, dort wie andere gesunde Gleichaltrige leben und als Hochschullehrer beim Wiederaufbau seines Landes mitwirken kann.“

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Das Nds. OVG hält an den vorstehenden Erkenntnissen auch in neueren Entscheidungen unverändert fest (vgl. Beschl. vom 09.02.2005 - 9 LA 31/05 - und vom 01.03.2005 - 9 LA 46/05). Die Kammer teilt diese Rechtsprechung - auch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des VG Köln (Urteil vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A) - ausdrücklich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.