Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 15.03.2006, Az.: 3 A 155/04
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 15.03.2006
- Aktenzeichen
- 3 A 155/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 44427
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2006:0315.3A155.04.0A
Amtlicher Leitsatz
Bei der Anrechnung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung wird die fiktive, d. h. nicht um den Versorgungsausgleichsbetrag verminderte Rentenhöhe des Beamten zugrunde gelegt.
Tatbestand
Der am 22. Dezember 1938 geborene Kläger war bis zu seinem Eintritt in den Vorruhestand I.. Im Rahmen seiner Ehescheidung wurden durch Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 18. Juni 1981 (Az: 44 F 452/79) im Rahmen des Versorgungsausgleiches zu Lasten seiner bei der damaligen J. und der nunmehrigen Beklagten bestehenden Versorgungsanwartschaft Rentenanwartschaften in Höhe von 206,95 DM auf das Rentenversicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen. Im Rahmen des Rentensplittings wurden zusätzlich 73,40 DM von seinem Versicherungskonto bei der LVA K. dem Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen (Rentensplitting).
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten teilte in ihrer Auskunft vom 04. März 1981 an das Amtsgericht Göttingen mit, dass die Altersrente in Höhe von seinerzeit 381,20 DM gemäß § 55 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) auf den Versorgungsbezug angerechnet werde; entsprechend sei die monatliche Versorgungsanwartschaft verringert worden.
Bis zum Dezember 2003 erhielt der Kläger Versorgungsbezüge in Höhe von 1.450,96 Euro, wobei davon im Rahmen des Versorgungsausgleichs 197,62 Euro gemäß § 57 BeamtVG abgezogen wurden. Das monatliche Gesamtbrutto betrug also 1.253,34 Euro. Bereits mit Bescheid der LVA K. vom 11. November 2003 wurde dem Kläger ab dem 01. Januar 2004 eine Regelaltersrente i Höhe von 235,32 Euro zuerkannt.
Gemäß seiner Bezügemitteilung für Januar 2004 wurden dem Kläger von der Beklagten vom Versorgungsbezug in Höhe von 1.450,96 Euro neben dem Versorgungsausgleich gemäß § 57 BeamtVG in Höhe von 197,62 Euro zusätzlich 288,58 Euro als Ruhensbetrag gemäß § 55 BeamtVG abgezogen. Das Gesamtbrutto betrug mithin 964,79 Euro, d. h. zusammen mit der Rente bekam der Kläger nunmehr monatlich noch 1.200,11 Euro Gesamtbrutto.
Zur Erläuterung führte die Beklagte aus, sie gehe bei der Anrechnung von einer Altersrentenhöhe von 308,15 Euro aus. Diese fiktive Rentenhöhe ergebe sich aus der Ermittlung der Rente vor der Durchführung des Versorgungsausgleiches. Dabei ergäben sich Rentenentgeltpunkte in Höhe von 9,0058 zuzüglich der im Versorgungsausgleich abgezogenen Entgeltpunkte in Höhe von 2,1036, mithin insgesamt 11,7930 Entgeltpunkte. Daraus errechne sich mit dem Faktor 26,13 Euro die fiktive Altersrente von 308,13 Euro. Aus der Anwendung von § 55 BeamtVG ergebe sich daher zwangsläufig der Ruhensbetrag von 288,55 Euro.
Unter dem 11. Dezember 2003 legte der Kläger Widerspruch gegen den entsprechenden Bescheid der Beklagten vom 24. November 2003 ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. April 2004 zurückwies.
Der Kläger hat am 13. Mai 2004 Klage erhoben. Zur Begründung führte er aus, der Ruhensbetrag gemäß § 55 BeamtVG sei zu hoch errechnet worden. Zwar hätte er tatsächlich gegenüber der LVA einen Anspruch auf Rente in Höhe von 308,13 Euro gehabt. Aufgrund seiner Ehescheidung werde ihm jedoch lediglich ein Betrag von 235,32 Euro monatlich ausgezahlt. Diesen Abzug habe bereits gemäß seinem Rentenbescheid hinzunehmen. Setze nun die Beklagte eine Rente in Höhe von 308,15 Euro bei der Ermittlung des Ruhensbetrages von 288,55 Euro an, so komme es zu einer doppelten Anrechnung der Rentendifferenz zwischen 235,00 und 308,00 Euro, die er hinzunehmen nicht für gerechtfertigt halte. Er sei der Auffassung, bei der Rentenanrechnung sei lediglich der tatsächlich zufließende Regelaltersrentenbetrag in Höhe von zur Zeit 235,32 Euro monatlich anzusetzen. Er bestreite nicht, dass die Berechnung der Beklagten mit § 55 BeamtVG übereinstimme. Tatsächlich führe dies jedoch zu einer doppelten Absetzung des durch den Versorgungsausgleich von ihm hinzunehmenden Rentenabzugs.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 7. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Versorgungsbezüge ab Januar 2004 unter der Maßgabe neu zu berechnen, dass als bei der Rentenanrechnung anzusetzende Rente die tatsächlich zufließende Regelaltersrente anzusetzen sei.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, ihre Berechnungsweise entspreche der gesetzlichen Vorgabe von § 55 BeamtVG. Würden anlässlich einer Scheidung Rentenanwartschaften übertragen, so sei für die Anwendung des § 55 BeamtVG von dem Rentenbetrag auszugehen, der zu zahlen wäre, wenn die Übertragung der Rentenanwartschaften nicht erfolgt wäre. Vorliegend sei ein Versorgungsausgleich sowohl hinsichtlich der Rentenanwartschaften des Klägers bei der LVA zugunsten seiner geschiedenen Frau als auch ein Versorgungsausgleich hinsichtlich der Versorgungsanwartschaft des Klägers gegenüber der L. durch die Übertragung eines Gegenwertes auf das Rentenversicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau vorgenommen worden. Deshalb habe für die Anrechnung der Altersrente ein fiktiver Betrag ermittelt werden müssen, der zu zahlen wäre, wenn die Übertragung der Rentenanwartschaften nicht erfolgt wäre.
Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Übrigen sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge ab Januar 2004 dahingehend, dass als anzusetzende Rente bei der Rentenanrechnung nach § 55 BeamtVG (nur) die tatsächlich zufließende Regelaltersrente maßgeblich ist. Der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2003 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 07. April 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
Das Gericht sieht zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der Berechnung des Kürzungsbetrages nach §§ 55, 57 BeamtVG - deren rechnerische Richtigkeit der Kläger auch ausdrücklich nicht anficht - von einer erneuten Darstellung ab und stellt fest, dass es der in dem angefochtenen Bescheid gegebenen Begründung folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Die vom Kläger in diesem Verfahren vordringlich angefochtene, aus seiner Sicht "doppelte" Anrechnung der Folgen des im Rahmen seiner Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs ist indes rechtlich nicht zu beanstanden.
Dabei hat die Beklagte zutreffend die Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers zunächst unter Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 55 BeamtVG vorgenommen, um danach die Kürzung nach § 57 Abs. 2 und 3 BeamtVG vorzunehmen (vgl. zur Reihenfolge: BVerwG, Urt. v. 31.05.1990 - 2 C 54.88 -, BVerwG E 85, 185-188). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich ausgeführt, dass Rentenminderungen, die auf einem durchgeführten Versorgungsausgleich nach § 1587b BGB beruhen, bei der Anrechnung unberücksichtigt bleiben. Das heißt, der fiktive volle Rentenbetrag (und nicht der wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs verminderte Betrag) ist anzusetzen. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und 3 BeamtVG ist also der Rentenbetrag anzusetzen, der dem Versorgungsempfänger ohne die ausgleichsbedingte Minderung der Rente zustünde.
Rechtliche oder gar verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 bzw. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz hat das Gericht nicht. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 24.10.1991 - B 123.91 - , NJW 1992, 852 [BVerwG 24.10.1991 - 2 B 123.91]) ausgeführt:
Der Senat sieht keine klärungsbedürftigen Zweifel an der von der Beschwerde in Frage gestellten Vereinbarkeit des § 55 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG -, wonach bei der Ruhensregelung beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten eine auf § 1587 b BGB (Versorgungsausgleich) beruhende Rentenminderung unberücksichtigt bleibt, mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit sowohl der in § 55 BeamtVG vorgesehenen Ruhensregelung als auch des Systems des Versorgungsausgleichs, das die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG einschließt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits ausgesprochen (vgl. BVerfGE 53, 257 [BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77]; 76, 256). Von der Gültigkeit der Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, wonach der fiktive volle Rentenbetrag anzurechnen ist, ist auch der beschließende Senat im Urteil vom 31. Mai 1990 (BVerwGE 85, 185187) ausgegangen. Diese Regelung führt zu dem Ergebnis, daß im Falle der Scheidung eines Beamten der Dienstherr für die Versorgung des Beamten und seines geschiedenen Ehegatten im Gesamtergebnis grundsätzlich nicht mehr aufwendet, als er ohne Scheidung an den Beamten allein zu leisten gehabt hätte. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.
Dieser Auffassung schließt das erkennende Gericht sich an (vgl. auch schon BVerfG, Urt. v. 28.02.1980 - 1 BvL 17/77 u. a. -, BVerfGE 53, 257, [BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77] und Beschl. v. 30. 09. 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256).
Die Beklagte hat die Kürzungsregelung des § 55 BeamtVG für das Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit Renten zutreffend angewandt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dagegen - auch grundsätzlich - nichts einzuwenden. Dazu hat das OVG Münster (Urteil vom 12.04.2002 - 1 A 192/00 - , NVwZ-RR 2003, 130, 131) zutreffend ausgeführt:
Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört es, dass der Dienstherr verpflichtet ist, den Beamten sowohl während seiner aktiven Zeit als auch im Ruhestand amtsangemessen zu alimentieren; dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit der (Ruhestands-)Beamte in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, wie insbesondere auf Grund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen zu bestreiten. Unter bestimmten - engen - Voraussetzungen kann sich indessen der Dienstherr gegenüber einen Beamten im Ruhestand von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, die - wie die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen - ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerfGE 76, 256 = NVwZ 1988, 329 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82]; BVerwGE 92, 41).
Das mit der Ruhensregelung in § 55 BeamtVG verfolgte Ansinnen, eine überhöhte Versorgung abzubauen, die sich nicht aus einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern aus dem unkoordinierten Nebeneinander zweier Versorgungssysteme beim Wechsel von dem einen in das andere ergibt, stellt einen hinreichend sachlichen Grund für eine solche Regelung dar (vgl. BVerfGE 76, 256 = NVwZ 1988, 329 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82]). Die versorgungs- und rentenversicherungsrechtliche Besserstellung des in den Blick genommenen Personenkreises mit so genannten Mischlaufbahnen beruht allein auf der relativen Überhöhung von Rente und Ruhegehalt bei vorzeitigem Abbruch der Tätigkeit. Insoweit führt das BVerfG in der genannten Entscheidung vom 30. 9. 1987 (BVerfGE 76, 256 = NVwZ 1988, 329 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82]) aus:
"Diese Überhöhung rechtfertigt sich unter sozialen Gesichtspunkten aus dem Umstand, dass der Betroffene insgesamt nur in einem geminderten Zeitraum seine Arbeitskraft zur Begründung einer Altersversorgung einsetzen kann. Wenn er aber den Status wechselt und während weiterer Zeiten im Bereich eines anderen Versorgungssystems tätig ist, so entfällt damit die Voraussetzung für die erhöhten Ruhebezüge aus dem früheren Rechtsverhältnis. In der neuen Beschäftigungsphase stellt sich das gleiche Problem. Da der Betroffene auch hier nur einen Teil der normalen Arbeitszeit verbringt, erwirbt er wiederum einen überproportional bemessenen Versorgungsanspruch. Es treffen also bei ihm zwei Vergünstigungen zusammen, ohne dass die sie rechtfertigenden Gründe - nämlich die sozialen sowie die fürsorge- und amtsbestimmten Gesichtspunkte - vorliegen."
Auf den Kläger treffen diese Erwägungen zu. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger freiwillig Versicherungsbeiträge erbracht hätte, was ihn gemäß § 55 Abs. 4 BeamtVG von der Anrechnung (ggf. teilweise) entlasten könnte. Insoweit ergibt sich aus dem Bescheid der Landesversicherungsanstalt K. vom 11. November 2003 (Bl. 223 - 234 Beiakte A), dass der Kläger in der Zeit vom 01. April 1953 bis zum 30. November 1969 ausschließlich Pflichtbeiträge erbracht hat.
Die Einbeziehung des Rentenanteils, der auf das Rentenkonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen worden ist, in die hier vorgenommene Ruhensberechnung ist damit rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kürzung beseitigt auf diese Weise nämlich lediglich die systembedingt bei so genannten "Mischlaufbahnen" wie der des Klägers, der Ansprüche auf Alterssicherung sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch auf Beamtenpension erworben hat, im Falle eines Versorgungsausgleichs aufgetretene Besserstellung gegenüber anderen Angehörigen dieser Mischlaufbahn, bei denen kein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.