§ 1 RVNG - Errichtung, Aufgabe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVNG)
- Amtliche Abkürzung
- RVNG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31040010000000
(1) Die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Niedersächsisches Versorgungswerk der Rechtsanwälte" wird unter der Bezeichnung "Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen" fortgeführt. Ihren Sitz bestimmt die Satzung.
(2) Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen eine Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung. Hinterbliebene sind auch hinterbliebene Lebenspartner.