Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.09.2000, Az.: 12 L 3300/00
Fahrerlaubnisentziehung: Eignungsüberprüfung; Punktzahl; Weigerung; wiederholter Alkoholverstoß
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.09.2000
- Aktenzeichen
- 12 L 3300/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 41818
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 10.08.2000 - AZ: 6 A 6177/00
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs 8 FeV
- § 13 S 2b FeV
- § 46 Abs 3 FeV
- § 3 Abs 1 StVG
- § 4 StVG
- § 24a Abs 1 Nr 2 StVG
Gründe
Die angefochtene Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in dem § 3 Abs. 1 StVG n. F. und den §§ 46, 11 ff. FeV; denn der Kläger hat sich geweigert, das von ihm zu Recht geforderte Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen, so daß gemäß § 11 Abs. 8 FeV der Beklagte zu Recht auf seine - des Klägers - Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen durfte. Zu Unrecht und ohne hinreichende Auseinandersetzung mit den Überlegungen des Verwaltungsgerichts macht der Zulassungsantrag geltend, die von dem Kläger begangene Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 Nr. 2 StVG (Führen eines Kraftfahrzeuges mit einem Blutalkoholgehalt von 0,57 g o%) sei nicht zu berücksichtigen, da sie nicht zur Anordnung eines Fahrverbots führe. Damit übersieht oder übergeht der Kläger die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu § 13 Ziff. 2b FeV, wonach diese Vorschrift gegenüber dem Punktsystem in § 4 StVG eine Spezialvorschrift darstellt, weil die Maßnahme der Eignungsüberprüfung bereits bei einem wiederholten Alkoholverstoß zu ergreifen ist, und zwar unabhängig von der Punktzahl (vgl. die Begründung zu § 13 FeV - BR-Drucks. 443/98, S. 260). Keiner weiteren Erwägung bedarf es - weil selbstverständlich - , dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 3 FeV auch § 13 FeV anzuwenden ist. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats.
Unrichtig ist ferner die Auffassung des Zulassungsantrages, die auch nicht näher begründet ist, § 46 Abs. 3 FeV räume der Fahrerlaubnisbehörde ein "Ermessen auf der Tatbestandsseite ein", das der Beklagte nicht ausgeübt habe. Davon kann keine Rede sein, die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG n. F. ist eine Entscheidung im Bereich des "gebundenen" Rechts, die Fahrerlaubnisbehörde muss die Fahrerlaubnis entziehen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Vorbereitende Handlungen - etwa die Anordnung, ein Gutachten beizubringen - , die die Fahrerlaubnisbehörde vorzunehmen hat, führen nicht auf beachtliche Ermessensfehler (vgl. zu allen: Atzler, "Ermessen" bei der Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis, NdsVBl. 1995, 73 und Senat, st. Rspr.; die Erwägungen zu § 15b StVZO a. F. gelten uneingeschränkt für die Anwendung der §§ 46, 11 ff. FeV).