Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.09.2000, Az.: 2 M 2952/00

allgemeiner Justizgewährungsanspruch; Auswahlentscheidung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Hilfskräfte; katholische Militärseelsorge; kirchliche Selbstverwaltungsangelegenheit; Militärgeistliche

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.09.2000
Aktenzeichen
2 M 2952/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - AZ: 2 B 2564/00

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zu dem auf Art. 20 Abs. 2 der am 23. November 1989 von Papst Johannes Paul II. erlassenen "Päpstlichen Statuten für den Jurisdiktionsbereich des Katholischen Militärbischofs für die Deutsche Bundeswehr" (- Statuten-; veröffentlicht im Verordnungsblatt des Katholischen Militärbischofs für die Deutsche Bundeswehr 1990 S. 1) beruhenden Vorschlagsrecht des Katholischen Militärbischofs für Hilfskräfte, die den Militärgeistlichen vom Staat zur Unterstützung bei gottesdienstlichen Handlungen und Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Militärseelsorge zur Verfügung gestellt werden.


2. Zu der Frage, inwieweit Auswahlentscheidungen des Katholischen Militärbischofs, die auf Art. 20 Abs. 2 der Statuten beruhen und von den staatlichen Behörden umgesetzt werden, von staatlichen Gerichten auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden dürfen.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 17. Juli 2000 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den mit A-9 BBesG bewerteten Dienstposten des "Büroleitenden Beamten" beim Katholischen Wehrbereichsdekan II mit der Beigeladenen zu besetzen.

2

Der gegen den Beschluss vom 17. Juli 2000 gerichtete Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet. Denn die von dem Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

3

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt.

4

Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Derartige Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus dem Zulassungsantrag des Antragstellers nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht hat.

5

Der Antragsteller kann demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, die Auswahlentscheidung des Katholischen Militärbischofs, der sich für die Beigeladene entschieden habe, unterliege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts voll umfänglich der staatlichen Gerichtsbarkeit und Überprüfungskompetenz, weil es nicht um den Dienstposten eines Militärgeistlichen, sondern um eine reine Verwaltungstätigkeit und damit nicht um eine rein innerkirchliche Angelegenheit gehe.

6

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung sind die am 23. November 1989 von Papst Johannes Paul II. erlassenen "Päpstlichen Statuten für den Jurisdiktionsbereich des Katholischen Militärbischofs für die Deutsche Bundeswehr" (im Folgenden: Statuten; veröffentlicht im Verordnungsblatt des Katholischen Militärbischofs für die Deutsche Bundeswehr 1990 S. 1). Die Statuten sind gemäß Art. 27 des zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich am 20. Juli 1933 geschlossenen Konkordats im Benehmen mit der Bundesregierung erlassen worden (vgl. Notenwechsel zwischen der Apostolischen Nuntiatur und dem Auswärtigen Amt v. 10. 1. 1990/16.1.1990; veröffentlicht im Verordnungsblatt des Katholischen Militärbischofs für die Deutsche Bundeswehr 1990 S. 11).

7

Die Statuten enthalten die näheren Bestimmungen für die Katholische Militärseelsorge in der Bundeswehr. Nach Art. 1 Satz 1 der Statuten steht der Militärbischof dem Jurisdiktionsbereich des Katholischen Militärbischofs für die Deutsche Bundeswehr vor. Er hat gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Statuten das Recht, jene Hilfskräfte vorzuschlagen, die den Militärgeistlichen vom Staat zur Unterstützung bei gottesdienstlichen Handlungen und Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Militärseelsorge zur Verfügung gestellt werden. Die Eignung und Befähigung der Hilfskräfte für den kirchlichen Hilfsdienst in der Militärseelsorge wird gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Statuten erforderlichenfalls durch eine Prüfung festgestellt, die unter Beteiligung eines vom Militärbischof beauftragten Militärgeistlichen abgehalten wird.

8

Bei den auf der staatskirchenrechtlich verbindlichen Vorschrift des Art. 20 Abs. 2 der Statuten beruhenden Auswahlentscheidungen handelt es sich um kirchliche Selbstverwaltungsangelegenheiten im Sinne des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Verfassung (WRV). Mit der Auswahl der Beigeladenen für den dann von der Antragsgegnerin zu besetzenden Dienstposten ist dieses kirchliche Selbstverwaltungsrecht ausgeübt worden. Diese Maßnahme darf, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, von staatlichen Gerichten nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.

9

Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 92 GG folgt zwar ein allgemeiner Justizgewährungsanspruch. Dieser fordert eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch ein staatliches Gericht. Bei der Feststellung seiner Reichweite ist aber zu beachten, dass Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV den Religionsgemeinschaften die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.9.1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, 349; ebenso BGH in dem von dem Antragsteller in dem Zulassungsantrag genannten Urteil v. 11. 2. 2000 - V ZR 271/99 -, NJW 2000, 1555, 1556). Kirchliches Selbstverwaltungsrecht und allgemeine Gesetze sowie ihre Durchsetzung durch die staatlichen Gerichte stehen danach in einem Wechselverhältnis, dem durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen ist, wobei dem Selbstverständnis der Kirchen unter Beachtung des jeweils betroffenen Bereichs besonderes Gewicht beigemessen werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. 9. 1998 - 2 BvR 1476/94 -, a. a. O., 349, 350). Diese Abwägung ergibt für ausschließlich den inneren Bereich der Religionsgesellschaften betreffende Angelegenheiten, dass hier gar keine aus den staatlichen Gesetzen resultierenden Handlungsschranken bestehen; vielmehr schließt die von Verfassungs wegen gewährleistete kirchliche Eigenständigkeit und Unabhängigkeit hier jede staatliche Einmischung - auch eine Überprüfung durch staatliche Gerichte - aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. 9. 1998 - 2 BvR 69/93 -, NJW 1999, 350; BVerwG, Urt. v. 25. 11. 1982 - 2 C 21.78 -, BVerwGE 66, 241, 242 f.; BGH, Urt. v. 11.2.2000, a. a. O.).     

10

Zu den rein innerkirchlichen Angelegenheiten im vorbezeichneten Sinne, die der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sind, gehört u. a. auch die Auswahl des kirchlichen Personals (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. 6. 1985 - 2 BvR 1703, 1718/83 u. 856/84 -, BVerfGE 70, 138, 164 [BVerfG 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83]; BVerfG, Beschl. v. 28. 11. 1978 - 2 BvR 316/78 -, NJW 1980, 1041; BVerwG, Urt. v. 25. 11. 1982, a. a. O., 241, 243; BVerwG, Urt. v. 27. 10. 1966 - II C 98.64 -, BVerwGE 25, 226, 230; VGH München, Beschl. v. 23. 3. 1998 - 3 C 97.2767 -, NJW 1999, 378, 379; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 40 Rdnr. 39; Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 40 Rdnr. 92). Die Grundsätze des Selbstbestimmungsrechts und der Ämterautonomie, die in Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 3 WRV ausdrücklich anerkannt werden, beinhalten, dass die kirchlichen Ämter ohne staatliche Mitwirkung verliehen und entzogen werden dürfen. Das Selbstbestimmungsrecht enthält im Bereich des kirchlichen Dienstrechts sowohl eine allgemeine Regelungskompetenz als auch die Freiheit zur Personalentscheidung im Einzelfall (BVerwG, Urt. v. 25. 11. 1982, a. a. O., 507 f.). Es umfasst auch die Befugnis, die auf Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Statuten beruhende Auswahlentscheidung zu treffen, die dann von der staatlichen Behörde umzusetzen ist. 

11

2. Die Beschwerde ist auch nicht gemäß § 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen.

12

Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes sind entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zwangsläufig deshalb zu bejahen, weil das Verwaltungsgericht davon abgesehen hat, den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO einem Mitglied der Kammer als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen. Im Beschwerdezulassungsverfahren ist vielmehr eigenständig zu prüfen, ob das Kriterium der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten zu bejahen ist.

13

Eine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art weist eine Rechtssache nur auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Das ist hier nicht der Fall. Denn der Sachverhalt ist überschaubar. Dies gilt auch für die rechtlichen Probleme, die der Fall aufwirft. Aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich, dass die rechtlichen Probleme keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitenden Schwierigkeiten verursachen.

14

3. Die Beschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

15

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage von allgemeiner fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Beschwerderechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Eine solche Frage ergibt sich aus der Antragsschrift nicht.

16

Die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage, ob die staatlichen Gerichte befugt sind, die Auswahlentscheidungen des Katholischen Militärbischofs nach den Kriterien Eignung, Leistung und Befähigung nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen zu überprüfen, bedarf angesichts der obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keiner grundsätzlichen Klärung in einem Beschwerdeverfahren. An einer die Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigenden Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es nämlich, wenn sich - wie hier - die als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts oder bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt (vgl. zur Revisionszulassung BVerwG, Beschl. v. 27. 8. 1996 - 8 B 165.96 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 13).

17

4. Schließlich greift auch nicht die von dem Antragsteller erhobene Divergenzrüge (§ 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) durch.

18

Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschriften ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen entscheidungserheblichen abstrakten Grundsatz tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgestellt hat, der mit einem ebensolchen Grundsatz in einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeführten Gerichte nicht übereinstimmt. Ein solcher Grundsatz, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, muss zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen sein; er muss sich aber aus der angefochtenen Entscheidung hinreichend deutlich ergeben. Eine Divergenz liegt dagegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen im Einzelfall nicht in Frage gestellten Grundsatz stillschweigend übergeht, nicht hinreichend anwendet, außer acht lässt, oder (rechtsfehlerhaft) für nicht anwendbar erachtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.3.1988 - 7 B 46.88 -, Buchholz 310 § 132 Nr. 260; Beschl. v. 10.7.1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29 f.; Beschl. d. Sen. v. 28. 6. 2000 - 2 L 1813/00 -).

19

Nach diesem Maßstab liegt eine Divergenz nicht vor. Mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. September 1998 (- 2 BvR 1476/94 -, a. a. O.) abgewichen, indem es fälschlicherweise angenommen habe, dass die Auswahlentscheidung des Katholischen Militärbischofs der staatlichen Jurisdiktion entzogen sei, rügt der Antragsteller der Sache nach nach Art einer Beschwerde, dass das Verwaltungsgericht die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht richtig angewandt habe. Ein solches Vorbringen ist jedoch - wie dargelegt - nicht geeignet, die Zulassung einer Beschwerde wegen Divergenz zu rechtfertigen. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem genannten Beschluss im übrigen - wie schon ausgeführt wurde - ausdrücklich klargestellt, dass bei der Feststellung der Reichweite des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs zu beachten ist, dass Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV den Religionsgemeinschaften die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Hiermit stimmt das Verwaltungsgericht überein, indem es - wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde - zu der zutreffenden Einschätzung gelangt ist, dass die von dem Antragsteller angegriffene Auswahlentscheidung des Katholischen Militärbischofs von staatlichen Gerichten nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden darf.