Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.09.2000, Az.: 11 L 1446/00

Berufsbetreuer; Betreuerbenennung; Betreuerbestellung; Betreuungsbehörde; Betreuungsbewerber; Vorschlagsrecht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.09.2000
Aktenzeichen
11 L 1446/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 42012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 02.03.2000 - AZ: 1 A 1311/99

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Betreuungsbewerber hat gegenüber der Betreuungsbehörde keinen Anspruch darauf, dass diese ihn gegenüber dem Vormundschaftsgericht gemäß § 8 Satz 3 BtBG als Betreuer vorschlägt und das ihr nach § 69g Abs. 1 FGG zustehende Bewerderecht zu seinen Gunsten ausübt.

Gründe

1

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

2

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten als Betreuungsbehörde keinen Anspruch darauf hat, gegenüber dem Amtsgericht Göttingen -- Vormundschaftsgericht -- als "freiberuflicher Einzelbetreuer" benannt zu werden, und deshalb seine hierauf gerichteten Klageanträge sowohl in Form der Verpflichtungs-- (Hauptantrag) bzw. Untätigkeitsklage (Hilfsantrag) als auch in Form einer allgemeinen Leistungsklage (u.a.) mangels Klagebefugnis unzulässig sind.

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aa) Der vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch scheitert schon daran, dass nach § 8 Satz 3 Betreuungsbehördengesetz (BtBG) die Betreuungsbehörde nur im Einzelfall nach Aufforderung des Vormundschaftsgerichts diesem eine Person vorzuschlagen hat, die sich im konkreten Fall zum Betreuer eignet. Hier geht es dem Kläger jedoch darum, gegenüber dem Vormundschaftsgericht allgemein als Berufsbetreuer benannt zu werden. Eine hierauf gerichtete Anspruchsgrundlage ergibt sich weder aus § 8 Satz 3 BtBG noch aus den anderen gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Betreuerbestellung. Nach § 1897 Abs. 1 BGB bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person zum Betreuer, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Nach Abs. 6 dieser Vorschrift soll, wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, nur dann (im konkreten Einzelfall) zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Nach § 1908 i i.V.m. § 1836 Abs. 1 BGB wird die Betreuung nur ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Vormundschaftsgericht bei der Betreuerbestellung (im Einzelfall) feststellt, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt. Das Gericht hat diese Feststellung zu treffen, wenn dem Betreuer in einem solchen Umfange Betreuungen übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Betreuer in absehbarer Zeit Betreuungen in diesem Umfange übertragen sein werden. Zur Feststellung dieser in § 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB noch näher konkretisierten Voraussetzungen (mindestens zehn Betreuungsfälle oder ein Zeitaufwand von mindestens 20 Wochenstunden) kann sich das Vormundschaftsgericht der Hilfe der Betreuungsbehörde bedienen, die nach § 8 Satz 1 BtBG zur Unterstützung des Vormundschaftsgerichts verpflichtet ist. Nach § 8 Satz 2 BtBG gilt dies insbesondere für die Feststellung des Sachverhalts, den das Gericht für aufklärungsbedürftig hält, und für die Gewinnung geeigneter Betreuer. Danach regeln die Sätze 1 und 2 des § 8 BtBG lediglich das Zusammenwirken von Vormundschaftsgericht und Betreuungsbehörde bei der Vorbereitung der (allein nach außen wirkenden) Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Betreuerbestellung nach § 1897 BGB und der Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung nach § 1908i i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB (im Einzelfall) und kommen daher ebenfalls nicht als Anspruchsgrundlage für die hier vom Kläger begehrte allgemeine Benennung als "freiberuflicher Einzelbetreuer" gegenüber dem Vormundschaftsgericht in Betracht.

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bb) Aber auch im Einzelfall einer konkreten Betreuerbestellung begründen die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Vorschlagspflicht der Betreuungsbehörde gegenüber dem Vormundschaftsgericht nach § 8 Satz 3 BtBG, -- wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat -- kein Rechtsverhältnis zwischen der Betreuungsbehörde und dem sich um die Betreuung bewerbenden Berufsbetreuer. Die Auswahl des nach § 1897 BGB im konkreten Verfahren zu bestellenden Betreuers hat der Gesetzgeber dem pflichtgemäßen Ermessen des Vormundschaftsgerichts überlassen. Dabei kann es die Hilfe der Betreuungsbehörde in Anspruch nehmen, indem es diese um den Vorschlag eines geeigneten Betreuers nach § 8 Satz 3 BtBG bittet. Das Vormundschaftsgericht ist indes nicht an den Vorschlag der Betreuungsbehörde gebunden. Vielmehr trifft es seine Entscheidung nach dem Zweck des Gesetzes unter Beachtung und Würdigung der in § 1897 BGB genannten Auswahlkriterien in richterlicher Unabhängigkeit (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.1.1998, FamRZ 1998, 700, 701). Allein diese Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Betreuerbestellung am Ende eines Verfahrens, bei dem es sich auch der in § 8 BtBG geregelten Unterstützung durch die Betreuungsbehörde bedienen kann, entfaltet sowohl gegenüber dem bestellten Betreuer als auch gegenüber dem abgelehnten Bewerber (ebenso wie die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die berufsmäßige Führung der Betreuung nach § 1908 i i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB) Außenwirkung. Dennoch räumt § 69 g Abs. 1 FGG dem abgelehnten Bewerber gegen diese insbesondere für einen Berufsbetreuer wirtschaftlich bedeutsame Entscheidung des Vormundschaftsgerichts kein Beschwerderecht ein (ob diesem nach § 20 FGG die Beschwerde zusteht, kann hier dahingestellt bleiben), da die Betreuerbestellung dem Schutz der Interessen des Betreuten und -- wie auch in der in § 1897 Abs. 6 BGB geregelten Subsidiarität des Berufsbetreuers gegenüber dem ehrenamtlichen Betreuer zum Ausdruck kommt -- nicht dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Betreuungsbewerbers dient. Dementsprechend ergibt sich auch aus § 8 Satz 3 BtBG lediglich eine (nicht drittschützende und nicht nach außen wirkende) Verpflichtung der Behörde gegenüber dem Vormundschaftsgericht, diesem nach Aufforderung eine geeignete Person als Betreuer vorzuschlagen. Die Vorschrift bezweckt nicht den Schutz der Interessen von Berufsbetreuern, die meinen, als Betreuer im konkreten Einzelfall geeignet zu sein, und begründet keine subjektiven Rechte darauf, als zum Betreuer geeignet von der Betreuungsbehörde dem Vormundschaftsgericht vorgeschlagen zu werden (OLG Düsseldorf, a.a.O.; VG Frankfurt/Main, Gerichtsbescheid vom 29.5.1996, BtPrax 1997, 83, 84; Palandt, BGB, Komm., 59. Aufl. 2000, § 1897 BGB Rdnr. 25). Insoweit ist es unerheblich, ob ein Betreuer -- wie vom Kläger für seine Person in Anspruch genommen -- bereits den "Status" eines Berufsbetreuers. innehat und in einer Berufsbetreuerliste geführt wird, da sich aufgrund der vorhandenen gesetzlichen Regelungen im BGB und im BtBG aus diesem "Status" gegenüber der Betreuungsbehörde keine Ansprüche ergeben und durch die Betreuerbestellung bzw. die Ablehnung der Bestellung zum Betreuer nach § 1897 BGB und die Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung nach § 1908i i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Rechtsverhältnis lediglich gegenüber dem Vormundschaftsgericht (im Einzelfall) begründet wird.

6

Da demnach die Betreuungsbehörde bei der Unterstützung des Vormundschaftsgerichts nach § 8 BtBG keine Tätigkeiten mit Außenwirkung gegenüber den in Betracht kommenden Betreuungsbewerbern entfaltet, berührt diese Tätigkeit auch nicht die vom Kläger geltend gemachten Grundrechte nach Art. 2, 3 und 12 GG. Auch insofern gilt, dass die Grundrechte des Klägers allenfalls durch die allein verbindliche Entscheidung des Vormundschaftsgerichts (im konkreten Einzelfall) berührt sein können.

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b) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht das Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der vom Kläger begehrten Feststellung verneint, dass die Beklagte es in einem vormundschaftsgerichtlichen Betreuungsverfahren vor dem Amtsgericht Göttingen im April des Jahres 1997 pflichtwidrig unterlassen habe, Beschwerde gegen den dortigen Beschluss über die Betreuerbestellung zu erheben. Denn auch hinsichtlich der der Betreuungsbehörde in § 69 g Abs. 1 FGG eingeräumten Möglichkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Vormundschaftsgerichts über die Bestellung eines Betreuers besteht kein Anspruch des Klägers, dass die Betreuungsbehörde dieses Beschwerderecht zu seinen Gunsten ausübt, und damit auch insoweit kein (feststellungsfähiges) Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Betreuungsbehörde. Wenn der Gesetzgeber mit der Regelung der Beschwerde gegen die Bestellung oder die Ablehnung eines Betreuers in § 69 g Abs. 1 FGG auch die Interessen des abgelehnten Bewerbers hätte schützen wollen, so hätte er diesem ein eigenes Beschwerderecht eingeräumt. Dementsprechend hat die Betreuungsbehörde die Wahrnehmung ihres Beschwerderechts nicht an den wirtschaftlichen Interessen der berufsmäßigen Betreuer, sondern an den Interessen und dem Schutz des Betreuten auszurichten. Ob § 20 FGG (verfassungskonform) dahingehend auszulegen ist, dass diese Vorschrift auch dem abgelehnten Bewerber ein Beschwerderecht einräumt (in diesem Falle entfiele hier das Feststellungsinteresse ohnehin), oder ob (falls die erstgenannte Frage zu verneinen ist) das Fehlen von Rechtsschutzmöglichkeiten des Betreuungsbewerbers gegenüber der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts gegen dessen Grundrechte verstößt, sind Fragen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nicht Gegenstand des vorliegenden öffentlich-rechtlichen Rechtsstreits zwischen dem Kläger und der Betreuungsbehörde.

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2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist der vorliegende Fall nach dem oben Gesagten nicht auf.

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3. Auch grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfen, sind nicht ersichtlich, da die hier entscheidungserheblichen Fragen bezüglich des Verhältnisses zwischen einem Berufsbetreuer und der Betreuungsbehörde bereits anhand des Wortlauts des § 8 BtBG (siehe oben unter I. 1. a) aa)) im Zulassungsverfahren beantwortet werden können.

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4. Schließlich ist auch eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht gegeben, da das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Entscheidungsgründe (Bl. 8 des UA) das Vorbringen des Klägers bezüglich seiner Geeignetheit als Berufsbetreuer und der Vorschlagspraxis der Beklagten zur Kenntnis genommen hat; es jedoch zu Recht angesichts der fehlenden Klagebefugnis des Klägers als nicht entscheidungserheblich angesehen hat.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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II. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht hat ebenfalls keinen Erfolg.

13

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 20.000,-- DM in Anlehnung an den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605) für eine Berufsberechtigung oder eine Gewerbeerlaubnis vorgesehenen Mindestbetrag von 20.000,-- DM festgesetzt. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Hier geht es dem Kläger nach seinem Hauptklageantrag darum, gegenüber dem Vormundschaftsgericht als "freiberuflicher Einzelbetreuer" benannt zu werden und damit (aus seiner Sicht) Zugang zu der von ihm angestrebten Tätigkeit als Berufsbetreuer (mit mindestens zehn Betreuungsfällen oder einem Zeitaufwand von mindestens 20 Wochenstunden, vgl. § 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB) zu erhalten. Damit ist das Begehren des Klägers vergleichbar mit den im Streitwertkatalog ausdrücklich genannten Fällen der Berufsberechtigung (Nr. 11.1 des Streitwertkatalogs) und der Gewerbeerlaubnis (Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs). Aus diesen Gründen hat der Senat den Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren in derselben Höhe festgesetzt.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.