Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.09.2000, Az.: 4 L 406/00

Unterkunftskosten; Untätigkeitsklage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.09.2000
Aktenzeichen
4 L 406/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41536
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - AZ: 15 A 5134/98

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Bei Untätigkeitsklagen gemäß § 75 VwGO ist die gerichtliche Prüfung des Falles auf den Zeitraum von drei Monaten seit Eingang des Antrages bzw. seit Einlegung des Widerspruchs zu begrenzen.


2. Nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO (durch den am 1. August 1996 in Kraft getretenen Art. 11 des Sozialhilfereformgesetzes vom 23. Juli 1996, BGBl. I S. 1088) können die Regelungen in Satz 2 und in Satz 3 des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO nebeneinander angewendet werden, es kann also die Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe zur Berücksichtigung der tatsächlichen, das angemesse Maß übersteigenden Aufwendungen für die Unterkunft auf der vorherigen Zustimmung des Sozialhilfeträgers (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbs. RegelsatzVO) beruhen, aber auch auf der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit für den/die Hilfebedürftigen die Aufwendungen durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise zu senken (§ 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO).

Tatbestand:

1

Die Kläger begehren von dem Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der Aufwendungen für ihre Wohnung in L., Ortsteil W. in tatsächlicher Höhe (Kaltmiete 700,-- DM monatlich, Nebenkostenvorauszahlung 60,-- DM monatlich, Heizungskostenvorauszahlung 100,.-- DM monatlich). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts  - Einzelrichter der 15. Kammer - vom 15. Juni 1999 ergänzend Bezug genommen.

2

Durch das genannte Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten antragsgemäß verpflichtet, dem Kläger zu 1) für die Zeit vom 10. Januar 1997 bis zum 15. Juni 1999 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt: Der Kläger zu 1) habe Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die von ihm und seiner Ehefrau bewohnte Unterkunft für die Zeit vom 10. Januar 1997 bis zum 15. Juni 1999. Dieser Anspruch auf Sozialhilfe setze gemäß § 5 Abs. 1 BSHG am 10. Januar 1997 ein, weil dem Beklagten an diesem Tage der Bedarf durch Zugang des Schreibens des Klägers zu 1) vom 7. Januar 1997 bekannt geworden sei. Die beantragte Verpflichtung des Beklagten sei bis zur mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 15. Juni 1999 auszusprechen, weil nach zulässiger Erhebung der Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO der Beklagte es bis zu diesem Tage unterlassen habe, den Hilfefall durch Erlass eines Widerspruchsbescheides selbst zu regeln. Die Berücksichtigung der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe könne der Kläger zu 1) gemäß § 3 der Regelsatzverordnung beanspruchen, weil es ihm (und seiner Ehefrau) nicht zuzumuten (gewesen) sei, die Unterkunftskosten durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise zu senken. Dies ergebe sich aus den hinreichend deutlichen Äußerungen des Hausarztes Dr. R.vom 26. März 1997 und des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Beklagten vom 26. September 1997, die übereinstimmend eine Suizidgefährdung der Kläger für den Fall eines erneuten erzwungenen Wohnungswechsels angenommen hätten. Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO, also die Maßgeblichkeit der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels zum Zwecke der Senkung der Unterkunftskosten, sei auch nach Einfügen der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO, also der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme auch der das angemessene Maß übersteigenden Aufwendungen für die Unterkunft, wenn er diesen vor Abschluss des Mietvertrages zugestimmt habe, weiterhin anzuwenden. Die Anwendungsbereiche der Regelungen des § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 RegelsatzVO bestünden also nebeneinander und schlössen sich nicht gegenseitig aus.

3

Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat, nachdem er die Ehefrau des Klägers zu 1) als Klägerin zu 2) in das Verfahren einbezogen hat, durch Beschluss vom 3. Februar 2000 die Berufung gegen das genannte Urteil wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen. Aufgrund des Beschlusses des Senats vom 31. Mai 2000, geändert durch Beschluss vom 5. Juli 2000, hat er zur Frage der Zumutbarkeit für die Kläger, nach ihrem Umzug 1996 ihre Wohnung zum Zwecke der Senkung ihrer Unterkunftskosten erneut zu wechseln, Beweis durch Einholung des Psychiatrischen Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L. vom 18. Juli 2000 erhoben.

4

Der Beklagte trägt vor: Die in dem psychiatrischen Gutachten von Dr. L.  getroffenen Feststellungen ziehe er nicht in Zweifel. Nach der Neuregelung des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO (durch den am 1. August 1996 in Kraft getretenen Art. 11 des Sozialhilfereformgesetzes vom 23. Juli 1996, BGBl. I S. 1088) sei die Prüfung der Zumutbarkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO nur noch für sogenannte alte Unterkünfte geboten - im vorliegenden Fall also nicht mehr entscheidungserheblich, weil die Kläger ihre Wohnung nach dem 1. August 1996 bezogen hätten;  die Sätze 2 und 3 des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO seien nicht nebeneinander anwendbar.

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Der Beklagte beantragt,

6

unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

7

Die Kläger haben im Berufungsverfahren einen schriftlichen Antrag nicht gestellt.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Der Senat kann gemäß § 130 a VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu der in Aussicht genommenen Form der Entscheidung durch Beschluss und zu ihrem voraussichtlichen Inhalt gehört worden.

10

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Übernahme der Aufwendungen der Kläger für ihre Unterkunft in tatsächlicher Höhe verpflichtet, weil es ihnen nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen durch einen erneuten Wohnungswechsel zu senken. Zur Darstellung der Entscheidungsgründe nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 2 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug, aus denen er auch die Berufung zurückweist. Allerdings ist das Folgende zu ergänzen:

11

Die Verpflichtung des Beklagten ist - abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auf die Zeit bis zum 12. Juni 1997 zu begrenzen. Auszugehen ist davon, dass bei Verpflichtungsklagen wegen laufender Leistungen der Sozialhilfe Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung regelmäßig nur der Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides ist (vgl. die Nachweise in LPK-BSHG, 5. Aufl. 1998, Anh. III Rdnr. 85). Bei Untätigkeitsklagen gemäß § 75 VwGO, bei denen es an einer (letzten) Behördenentscheidung gerade fehlt, ist es nach Auffassung des Senats sachgerecht, die gerichtliche Prüfung des Falles auf den Zeitraum zu beschränken, innerhalb dessen die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 2 VwGO regelmäßig unzulässig ist und die Behörde deshalb mit einer Klageerhebung nicht zu rechnen braucht (vgl. Schrandt, ZfSH/SGB 1994, 582). Daraus folgt, dass die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zu laufenden Leistungen der Sozialhilfe bei Untätigkeitsklagen, in denen - wie hier - die ausstehende Behördenentscheidung nicht nachgeholt worden ist, auf den Zeitraum von drei Monaten seit Eingang des Antrages, wenn schon dieser unbeschieden geblieben ist, oder, wenn - wie hier - der Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung unbeschieden geblieben ist, auf den Zeitraum vom Eingang des Antrages bis zum Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs zu begrenzen ist. Für nachfolgende Zeiträume bedarf es wieder der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, wobei anzunehmen ist, dass sich der Träger der Sozialhilfe an dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens orientiert, solange die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverändert bleiben. 

12

Dem Anspruch der Kläger auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt durch Übernahme ihrer Aufwendungen für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe gemäß §§ 11, 12 BSHG, 3 Abs. 1 RegelsatzVO steht es nicht entgegen, dass diese Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang (von 615,-- DM um 145,-- DM) übersteigen. Denn den Klägern ist - nach dem Inhalt der vom Verwaltungsgericht verwerteten Äußerungen und dem überzeugenden Psychiatrischen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L.  vom 18. Juli 2000, dessen Feststellungen auch der Beklagte nicht in Zweifel zieht - nicht zuzumuten, ihre Unterkunftskosten durch einen - erneuten - Wohnungswechsel zu senken (§ 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO nicht dadurch eingeschränkt, dass mit Wirkung ab 1. August 1996 die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO eingefügt worden ist. Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass auch nach dieser Rechtsänderung die Regelungen in Satz 2 und in Satz 3 des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO nebeneinander anwendet werden können (vgl. den, eine andere Fallkonstellation betreffenden, Beschl. d. Sen. v. 9. Juni 2000 - 4 M 1966/00 -). In Fällen, wie dem vorliegenden, in denen die Hilfesuchenden nach dem 1. August 1996 (Inkrafttreten des Sozialhilfereformgesetzes vom 23. Juli 1996, BGBl. I S. 1088) eine (neue) Wohnung angemietet und bezogen haben, kann also die Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe zur Berücksichtigung der tatsächlichen, das angemessene Maß übersteigenden Aufwendungen für die Unterkunft auf der vorherigen Zustimmung des Sozialhilfeträgers (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbs. RegelsatzVO) beruhen, aber auch auf der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, die Aufwendungen durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise zu senken (§ 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO). Weder aus der Entstehungsgeschichte des Reformgesetzes noch aus den vom Beklagten zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1998 (BVerwG 5 C 15.97, FEVS 49, 150 = DVBl. 1999, 454 = NJW 1999, 1127, u. BVerwG  5 C 6.98 = BVerwGE 107, 239 = FEVS 49, 145 = DVBl. 1999, 460 = NDV-RD 1999, 30 = info also 1999, 31 = NJW 1999, 542) ist zu entnehmen, dass für "neue", also nach dem 1. August 1996 angemietete und bezogene Wohnungen die Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe zur Berücksichtigung höherer als angemessener Aufwendungen für die Unterkunft ausschließlich aus einer vorherigen Zustimmung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. RegelsatzVO resultieren könnte (vgl. auch Urt. d. Sen. v. 28. Jan. 1998 - 4 L 4526/97 - info also 1998, 140 = Nds. RPfl. 1998, 163, das durch das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 6.98 - a. a. O., bestätigt worden ist). Wäre - wie der Beklagte meint - Satz 2 durch Satz 3 für "neue" Unterkünfte verdrängt, könnte dies - wie der vorliegende Fall eindringlich zeigt - zur Folge haben, dass dem Hilfeempfänger mit dem Ansinnen, die Aufwendungen für die Unterkunft durch einen erneuten Wohnungswechsel zu senken, etwas Unmögliches oder Unzumutbares abverlangt würde. Ein solches Ansinnen verstieße aber gegen Art. 1 und 2 GG.