Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.09.2000, Az.: 4 M 3027/00

Asylantragsteller; Asylbewerber; aufenthaltsbeendende Maßnahme; Ausreise; fortgeschrittene Schwangerschaft; freiwillige Ausreise; Freiwilligkeit; Hochschwangere; humanitärer Grund; humanitäres Hindernis; Schwangere; Schwangerschaft; Sozialhilfe; Sozialleistung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.09.2000
Aktenzeichen
4 M 3027/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41951
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 27.07.2000 - AZ: 7 B 3296/00

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Fortgeschrittene Schwangerschaft kann ein persönlicher und humanitärer Grund sein, der bis zum Ablauf der Mutterschutzfrist sowohl der freiwilligen Ausreise als auch dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegensteht.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist auch begründet, weil die genügend dargelegten ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus den folgenden Gründen bestehen; diese Gründe tragen auch die Begründetheit der zugelassenen Beschwerde.

2

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft gemacht.

3

Ein Anordnungsanspruch kommt der Antragstellerin bereits wegen der glaubhaft gemachten Schwangerschaft zu.

4

Nach § 2 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes - AsylbLG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen.

5

Die erste Voraussetzung dieser Regelung, der Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, ist hier gegeben.

6

Daneben hat die Antragstellerin aber auch glaubhaft gemacht, dass die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Jedenfalls mit der fortgeschrittenen Schwangerschaft liegt ein humanitäres, rechtlich zu berücksichtigendes Hindernis vor, das hier sowohl einer freiwilligen Ausreise als auch aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum jetzigen Zeitpunkt entgegensteht. Der Antragstellerin ist nicht zuzumuten, innerhalb eines den Mutterschutzfristen entsprechenden Zeitraumes von sechs Wochen vor der Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung die beschwerliche Rückreise in den Kosovo auf sich zu nehmen. Es kann offen bleiben, ob der Antragstellerin in hochschwangerem Zustand oder als Mutter mit einem Neugeborenen eine Flugreise in diesem Zeitraum möglich ist oder eine Reise in den Kosovo auf dem Landweg sich als zu langwierig und kompliziert erweist. Jedenfalls ist für die Antragstellerin eine freiwillige Rückkehr derzeit und bis zum Ablauf der Mutterschutzfrist unzumutbar wegen der insbesondere für zurückkehrende Flüchtlinge und vor allem für Schwangere und Mütter mit Säuglingen erschwerten Wohn- und Lebensverhältnisse im Kosovo, die resultieren aus den Zerstörungen der Infrastruktur während der Auseinandersetzungen bis zum Abzug der serbischen Einheiten im Juni 1999. Nach den Angaben des Auswärtigen Amtes zu Rückkehrfragen im ad hoc-Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 18. Mai 2000 muss die Sicherheitslage im Kosovo als instabil bezeichnet werden, sind weiterhin viele der 120.000 in Mitleidenschaft gezogenen Häuser wiederherstellungsbedürftig, bleibt die Bevölkerung bis auf weiteres auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen und sind gegenwärtig (nur) Bemühungen im Gange für eine medizinische Grundversorgung der Bevölkerung. Diese Umstände dürften zwar generell der Rückkehr von Flüchtlingen nicht entgegenstehen, führen vor dem Hintergrund der besonderen Situation der Antragstellerin aber offensichtlich zur Unzumutbarkeit einer freiwilligen Rückkehr für die Zeit unmittelbar vor und nach der Niederkunft. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin bereits Anfang der 90er Jahre zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern als Jugendliche in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist und sich die Verwandten der Antragstellerin offenbar auch weiterhin hier aufhalten, die Antragstellerin also familiären Rückhalt im Kosovo nicht erwarten darf.

7

Ob die neben dem Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG genannten zusätzlichen Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 AsylbLG hier auch im Hinblick auf die Volkszugehörigkeit der Antragstellerin vorliegen, kann folglich dahinstehen. Insofern ist jedoch ergänzend anzumerken, dass die Antragstellerin nach Aktenlage ohne Zweifel dem Volk der Roma angehört. Bereits bei der Niederschrift ihres Asylbegehrens bei der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt Braunschweig am 10. September 1990 wurde unter Sprachkenntnisse "roma" eingetragen. Auch nach den Begründungen der Entscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Dezember 1990 und vom 25. März 1994 gehört die Antragstellerin dem Volk der Roma an. Die Antragstellerin unterfällt demnach dem Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 7. April 2000, wo- nach die Rückführung von Angehörigen nichtalbanischer Volksgruppen aus dem Kosovo derzeit aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Dieser Erlass steht im Zusammenhang mit den Meldungen über zunehmende Übergriffe gegenüber Roma und anderen ethnischen Minderheiten durch albanische Volkszugehörige im Kosovo. Die Übergriffe führten entsprechend den Angaben im ad hoc-Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 18. Mai 2000 nach Einschätzung der Hochkommissarin für Menschenrechte dazu, dass seit Mitte Juni 1999 mehr als die Hälfte der Roma den Kosovo verlassen hätten. Ob bereits dieser Erlass oder aber die Lage der Roma im Kosovo eine Situation darstellt, aufgrund derer die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen, braucht hier letztlich nicht entschieden zu werden, weil derartige Gründe bereits wegen der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Antragstellerin vorliegen.

8

Letzteres gilt auch im Hinblick auf den Anordnungsgrund. Der Senat nimmt in ständiger Rechtsprechung das Bestehen eines Anordnungsgrundes an, sofern im Wege der einstweiligen Anordnung um die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gestritten wird, weil es um die Beseitigung einer existentiellen Notlage geht. In der Regel wird bei laufenden Leistungen - wie hier - dieser Anordnungsgrund ab dem Ersten des Monats der Entscheidung bejaht. Hier besteht begründeter Anlass nicht, von dieser Regel eine Ausnahme zu machen. Eine Befristung für den Zeitraum bis einschließlich 24. November 2000 ergibt sich unter Beachtung der genannten Mutterschutzfrist von acht Wochen nach der Niederkunft auf der Grundlage des im Mutterpass der Antragstellerin berechneten Entbindungstermins. Eine längere Frist käme derzeit auch nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 AsylbLG im Hinblick auf die Volkszugehörigkeit der Antragstellerin angenommen werden könnten. Denn insofern ist zu berücksichtigen, dass sich zur Zeit die Lage für die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu verbessern scheint, so dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht vorhergesehen werden kann, ob der erwähnte Erlass bzw. die Lage der ethnischen Minderheiten im Kosovo, die Grundlage für den Erlass war, für die Zeit nach dem 24. November 2000 noch fortbestehen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

10

Diese Entscheidung ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.