Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.09.2000, Az.: 2 L 59/00

Erschwerniszulagen; Schichtzulagen; Zulagen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.09.2000
Aktenzeichen
2 L 59/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41522
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - AZ: 1 A 10/98

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

2

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt.

3

Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Derartige Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht.

4

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil dargelegt und begründet, warum es zu der Auffassung gelangt ist, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Schichtzulage hat. Die schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungen des Verwaltungsgerichts begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat mit eingehender Begründung dargelegt, warum für die Frage, ob der Schichtdienst innerhalb einer durchschnittlichen, anhand der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstage festzulegenden Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird, was Voraussetzung für die Gewährung einer Zulage gemäß § 22 Abs. 5 Satz 3 b Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 EZulV wäre, im Falle des Klägers nicht auf die Alternativberechnungsvorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 4 EZulV abgestellt werden kann. Der Kläger hat mit seinem Zulassungsantrag keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Gründe aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Zwar versieht der Kläger seinen Dienst nach dem Schichtplan Nr. 824 der Deutschen Bahn AG, Geschäftsbereich N., Niederlassung Nord, Betriebsstandort H., der die Schichten des Klägers auf sechs verschiedene Wochentage (Montag bis einschließlich Sonnabend) verteilt. Da der Schichtplan des Klägers jedoch zwei Wochen umfasst und somit im Durchschnitt des siebentägigen Zeitraums jeweils nicht mehr als fünf Schichten enthält, kommt eine Alternativberechnung nach Ziffer 22.5.3.3 der Erläuterungen zu § 22 EZulV nicht in Betracht. Denn unstreitig arbeitet der Kläger auf seiner Dienststelle je Dienstplanwoche an fünf Wochentagen jeweils nur in fünf Schichten.

5

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind ebenfalls nicht erfüllt.

6

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage von allgemeiner fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Eine solche Frage ergibt sich aus der Antragsschrift nicht.

7

Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, wie die durchschnittliche Zeitspanne seines Schichtdienstes zu berechnen ist, bedarf angesichts der obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren. An einer die Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigenden Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es nämlich, wenn sich - wie hier - die als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts oder bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt (vgl. zur Revisionszulassung BVerwG, Beschl. v. 27.8.1996 - 8 B 165.96 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO Nr. 13).

8

Der von dem Kläger aufgeworfenen Frage fehlt im Übrigen das für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wesentliche Element der Verallgemeinerungsfähigkeit. Denn die Frage zielt auf die vom Verwaltungsgericht aufgrund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung ab.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 3 GKG. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts entspricht ein Jahresbetrag im Sinne des § 17 Abs. 3 GKG dem 13fachen Monatsbetrag (vgl. Beschl. v. 12.1.1998 - 2 L 5323/97 -; Beschl. v. 20.11.1996 - 5 M 5046/96 -). Daraus ergibt sich der Streitwert von 1.560,-- DM (39 Monate x 40,-- DM Schichtzulage).

11

Die Befugnis des Senats zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.