§ 12 NSpielbG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 Abs. 8 eine der dort genannten Rechtshandlungen ohne vorherige Zustimmung des Fachministeriums vornimmt,
- 2.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Zuwendung nicht unverzüglich einem Tronc zuführt,
- 3.
auf ein Verlangen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt,
- 4.
auf ein Verlangen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 eine Unterlage über den Geschäfts- und Spielbetrieb nicht oder nicht vollständig vorlegt,
- 5.
die Ausübung der Spielbankaufsicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 dadurch behindert, dass er
- a)
das Betreten eines dem Betrieb der Spielbank dienenden Raumes oder
- b)
eine Prüfung
verwehrt oder wesentlich erschwert.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
in öffentlichen Spielbanken ohne eine nach diesem Gesetz erforderliche Zulassung oder Genehmigung Glücksspiele veranstaltet,
- 2.
die Bedingungen und Auflagen
- a)
zu der Spielbankzulassung oder
- b)
zu einem genehmigten Glücksspiel nicht einhält,
- 3.
vollziehbare aufsichtliche Anordnungen nicht befolgt,
- 4.
seinen Anzeige, Melde- und Unterrichtungsverpflichtungen gegenüber der Finanz- und Spielbankaufsicht nicht, nicht vollständig oder wiederholt verspätet nachkommt,
- 5.
gesperrte Personen oder Personen, die noch nicht volljährig sind, am Spiel teilnehmen lässt,
- 6.
sich unter Täuschung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, durch unwahre Angaben über sein Alter oder auf andere Weise die Teilnahme am Spiel erschleicht,
- 7.
entgegen einem bestehenden Spielverbot am Spiel teilnimmt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das mit der Fachaufsicht befasste Ministerium.