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§ 12 NSpielbG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 Abs. 8 eine der dort genannten Rechtshandlungen ohne vorherige Zustimmung des Fachministeriums vornimmt,

  2. 2.

    entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Zuwendung nicht unverzüglich einem Tronc zuführt,

  3. 3.

    auf ein Verlangen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt,

  4. 4.

    auf ein Verlangen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 eine Unterlage über den Geschäfts- und Spielbetrieb nicht oder nicht vollständig vorlegt,

  5. 5.

    die Ausübung der Spielbankaufsicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 dadurch behindert, dass er

    1. a)

      das Betreten eines dem Betrieb der Spielbank dienenden Raumes oder

    2. b)

      eine Prüfung

    verwehrt oder wesentlich erschwert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    in öffentlichen Spielbanken ohne eine nach diesem Gesetz erforderliche Zulassung oder Genehmigung Glücksspiele veranstaltet,

  2. 2.

    die Bedingungen und Auflagen

    1. a)

      zu der Spielbankzulassung oder

    2. b)

      zu einem genehmigten Glücksspiel nicht einhält,

  3. 3.

    vollziehbare aufsichtliche Anordnungen nicht befolgt,

  4. 4.

    seinen Anzeige-, Aufzeichnungs-, Melde- und Unterrichtungsverpflichtungen nach diesem Gesetz oder der Spielordnung (§ 11) gegenüber dem Fachministerium oder dem Finanzamt nicht, nicht vollständig oder wiederholt verspätet nachkommt,

  5. 5.

    gesperrte Personen, einem Spielverbot nach der Spielordnung (§ 11 Nr. 6) unterliegende Personen oder Personen, die noch nicht volljährig sind, am Spiel teilnehmen lässt,

  6. 6.

    sich unter Täuschung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, durch unwahre Angaben über sein Alter oder auf andere Weise die Teilnahme am Spiel erschleicht,

  7. 7.

    entgegen einem bestehenden Spielverbot nach der Spielordnung (§ 11 Nr. 6) am Spiel teilnimmt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das mit der Fachaufsicht befasste Ministerium.