NSpielbG,NI - Niedersächsisches Spielbankengesetz

Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 605 - VORIS 21013 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 304)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich und Zweck1
Spielbankzulassung2
Zulassungsverfahren3
Betriebserlaubnisse3a
Freigabe von Spielen3b
Spielbankabgabe, Zusatzabgabe4
Weitere Abgabe5
Weitere abgabenrechtliche Vorschriften6
Anteil der Spielbankgemeinde an der Spielbankabgabe7
Landesrechtliche Steuerbefreiung8
Zuwendungen, Tronc9
Aufsicht10
Spielerschutz, Sperre10a
Störersperren10b
Überwachungssysteme10c
Verantwortlicher bei der Verarbeitung personenbezogener Daten10d
Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen10e
Anforderungen an das Personal10f
Zustimmungsvorbehalt und Mitteilungspflichten10g
Spielordnung11
Ordnungswidrigkeiten12
Einschränkung von Grundrechten13

§ 1 NSpielbG - Anwendungsbereich und Zweck

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die weiteren Anforderungen an den Betrieb von zugelassenen Spielbanken in Niedersachsen. Es dient der Erreichung der Ziele des § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (Nds. GVBl. 2021 S. 134), insbesondere der Überwachung zugelassener Spielbanken und der dort durchgeführten Spiele sowie der Gewährleistung der Sicherheit und Transparenz des Spielbetriebs, und enthält Bestimmungen zur Ausführung und Ergänzung der in § 2 Abs. 2 GlüStV 2021 genannten Regelungen.

§ 2 NSpielbG - Spielbankzulassung

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Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium (Spielbankaufsicht) kann eine Spielbankzulassung erteilen. Die Spielbankzulassung berechtigt zum Betrieb von bis zu zehn Spielbanken in Niedersachsen. Auf die Erteilung der Spielbankzulassung besteht kein Anspruch. Die Spielbankzulassung bedarf der Schriftform und ist so zu befristen, dass sie für einen Zeitraum von 15 Jahren zum Spielbankbetrieb berechtigt. Sie ist nicht übertragbar.

(2) Die Spielbankzulassung darf nur erhalten, wer als natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder sonstige rechtsfähige Vereinigung fachlich geeignet und persönlich zuverlässig ist, insbesondere

  1. 1.

    über die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt,

  2. 2.

    einen ordnungsgemäßen und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb gewährleistet, der an den in § 1 Satz 2 genannten Zielen ausgerichtet ist,

  3. 3.

    ausschließlich über fachlich geeignete und persönlich zuverlässige gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter verfügt sowie ausschließlich fachlich geeignete und persönlich zuverlässige Personen mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragt und

  4. 4.

    weder selbst unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland veranstaltet oder vermittelt noch mit Unternehmen verbunden ist, die unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland veranstalten oder vermitteln.

Verbundene Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 sind Unternehmen,

  1. 1.

    die an der Antragstellerin oder dem Antragsteller beteiligt sind, einschließlich stiller Gesellschaften,

  2. 2.

    die auf die Antragstellerin oder den Antragsteller unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können,

  3. 3.

    an denen die Antragstellerin oder der Antragsteller beteiligt ist, einschließlich stiller Gesellschaften, oder

  4. 4.

    auf die die Antragstellerin oder der Antragsteller unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss einen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Verfügt die Antragstellerin oder der Antragsteller über keinen Sitz im Inland, so hat sie oder er der Spielbankaufsicht eine persönlich zuverlässige empfangsbevollmächtigte Person im Inland zu benennen.

(3) In der Spielbankzulassung können zur Erreichung der in § 1 Satz 2 genannten Ziele durch Nebenbestimmungen bestimmt werden:

  1. 1.

    Sicherheitsvorkehrungen in den Spielbanken,

  2. 2.

    Anforderungen an die Auswahl, Qualifikation und Schulung des Spielbankpersonals,

  3. 3.

    Pflichten gegenüber den für die Aufsicht zuständigen Behörden (§ 10),

  4. 4.

    Anforderungen an die Spielgeräte, Hilfsmittel und Programme,

  5. 5.

    besondere Vorkehrungen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler,

  6. 6.

    Vorgaben zur Beschränkung der Werbung,

  7. 7.

    Vorgaben zur Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und Bekämpfung von Glücksspielsucht,

  8. 8.

    Aufklärungspflichten über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der angebotenen Glücksspiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen sowie

  9. 9.

    sonstige Pflichten, die bei der Errichtung, der Einrichtung und dem Betrieb von Spielbanken zu erfüllen sind.

Die Nebenbestimmungen können nachträglich ergänzt und geändert werden.

(4) Die Spielbankzulassung kann widerrufen werden. Sie soll widerrufen werden, wenn

  1. 1.

    die in § 1 Satz 2 genannten Ziele nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden,

  2. 2.

    eine erhebliche Säumnis bei der Zahlung von Abgaben vorliegt,

  3. 3.

    der tatsächliche Betrieb der Spielbanken wesentlich von den im Zulassungsverfahren eingereichten Konzepten und Darstellungen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 6 bis 12) abweicht oder

  4. 4.

    die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber, eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter oder eine mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragte Person gegen eine Regelung dieses Gesetzes, gegen die Spielordnung (§ 11), gegen eine Nebenbestimmung zur Spielbankzulassung oder gegen eine aufsichtliche Anordnung (§ 10 Abs. 2) gröblich oder beharrlich verstoßen hat.

Wesentlich im Sinne des Satzes 2 Nr. 3 ist ein Abweichen von besonderem Gewicht, das mit einer erheblichen Einbuße an Effektivität bei der Erreichung der in § 1 Satz 2 genannten Ziele einhergeht. Das wesentliche Abweichen ist unschädlich, wenn es durch unvorhersehbare äußere Umstände sachlich gerechtfertigt ist. Beruht das wesentliche Abweichen darauf, dass eine Betriebserlaubnis (§ 3a) unwirksam geworden ist, so ist das wesentliche Abweichen unschädlich, wenn es innerhalb eines Jahres wieder entfällt. Die Spielbankzulassung ist zu widerrufen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen.

§ 3 NSpielbG - Zulassungsverfahren

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Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Die Spielbankaufsicht erteilt die Spielbankzulassung aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsakt. Sie bestimmt die Ausgestaltung des Verfahrens. Vor der Ausschreibung legt sie insbesondere fest,

  1. 1.

    in welcher Form die räumliche Verteilung der Spielbanken im Spielbankenkonzept (Absatz 2 Satz 2 Nr. 6) darzustellen ist,

  2. 2.

    in welcher Höhe und Form im Fall der Zulassung eine finanzielle Sicherheitsleistung (Spielbankreserve) zu erbringen ist und

  3. 3.

    wie die nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 6 bis 12 einzureichenden Konzepte bewertet und bei der Auswahlentscheidung gewichtet werden.

In der Ausschreibung ist eine mindestens dreimonatige Antragsfrist zu setzen.

(2) Der Antrag auf Zulassung bedarf der Schriftform. Er muss mindestens die folgenden Angaben, Nachweise und Unterlagen enthalten:

  1. 1.

    Nachweise über die fachliche Eignung und die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers, ihrer oder seiner gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter und der mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragten Personen,

  2. 2.

    eine Darstellung

    1. a)

      der mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller verbundenen Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2,

    2. b)

      der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der Antragstellerin oder des Antragstellers, auch im Fall von stillen Gesellschaften, sowie

    3. c)

      der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der Unternehmen, die auf die Antragstellerin oder den Antragsteller unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können, auch im Fall von stillen Gesellschaften,

    einschließlich der Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse nebst diesbezüglichen vertraglichen Regelungen,

  3. 3.

    Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers einschließlich der Fähigkeit, die Spielbankreserve zu erbringen, sowie eine Darlegung der rechtmäßigen Herkunft der für den Betrieb erforderlichen Mittel,

  4. 4.

    eine Darlegung sämtlicher in § 10g Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 genannten Tatbestände,

  5. 5.

    eine Darstellung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs (Wirtschafts- und Finanzplan),

  6. 6.

    eine Darstellung aller zum Betrieb vorgesehenen Spielbanken mit Ausführungen zu den vorgesehenen Spielangeboten und Personalstärken sowie zu der räumlichen Verteilung der Spielbanken im Land (Spielbankenkonzept),

  7. 7.

    eine Darstellung der während des Betriebs der Spielbanken beabsichtigten Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Sicherheitskonzept),

  8. 8.

    eine Darstellung der Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche (Geldwäschepräventionskonzept),

  9. 9.

    ein Konzept, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozial schädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt und diesen begegnet werden soll (Sozialkonzept im Sinne des § 6 Abs. 2 GlüStV 2021),

  10. 10.

    ein Konzept, wie der ordnungsgemäße und wirtschaftlich einwandfreie, an den in § 1 Satz 2 genannten Zielen ausgerichtete Spielbankbetrieb personell gewährleistet werden soll (Personalkonzept),

  11. 11.

    eine Darstellung, wie die Umsetzung der aufsichtlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen (§ 10) gewährleistet wird (Transparenzkonzept),

  12. 12.

    ein Werbekonzept, das unter Vermeidung einer spielanreizenden Wirkung daran ausgerichtet ist, den natürlichen Spieltrieb in der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, und die Belange des Jugendschutzes berücksichtigt.

In der Ausschreibung können weitere Angaben, Nachweise und Unterlagen verlangt werden.

(3) Der Antrag auf Zulassung einschließlich aller Angaben, Nachweise und Unterlagen ist in deutscher Sprache einzureichen. Nachweise und Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Nachweisen und Unterlagen in fremder Sprache sind beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen. Auf eine Rücksendung von Nachweisen und Unterlagen besteht kein Anspruch.

(4) Anträge, die nicht fristgerecht in deutscher Sprache eingegangen sind, werden ohne Sachprüfung abgelehnt. Anträge, die nicht alle nach den Absätzen 2 und 3 Sätze 1 bis 3 geforderten Angaben, Nachweise und Unterlagen enthalten, werden ohne Sachprüfung abgelehnt, wenn das Fehlende nicht nachgereicht wird innerhalb einer von der Spielbankaufsicht gesetzten Frist von zwei Wochen, im Fall einer fehlenden beglaubigten deutschen Übersetzung von drei Wochen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(5) Die Spielbankaufsicht kann unter Fristsetzung zusätzliche Angaben, Nachweise und Unterlagen verlangen; Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend. Nach Satz 1 verlangte, nicht fristgerecht eingegangene Angaben, Nachweise und Unterlagen bleiben im weiteren Verfahren unberücksichtigt, wenn sich das Verfahren sonst verzögern würde.

(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, jede Änderung der Umstände, die den nach den Absätzen 2 und 5 vorgelegten Angaben, Nachweisen und Unterlagen zugrunde liegen, der Spielbankaufsicht unverzüglich mitzuteilen; Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(7) Zur Beseitigung von Zweifeln an der Zuverlässigkeit kann die Spielbankaufsicht folgende Erkundigungen über die Antragstellerin oder den Antragsteller, ihre oder seine gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter und die mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragten Personen einholen:

  1. 1.

    eine Auskunft einer Polizeibehörde, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse über die Person in den Vorgangsbearbeitungs- und Informationssystemen der Polizei Niedersachsen und dem polizeilichen Informationsverbund zwischen Bund und Ländern vorliegen,

  2. 2.

    eine Auskunft des Landeskriminalamtes, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse über gegen die Person als Beschuldigte oder Beschuldigten geführte Strafverfahren und strafrechtliche Ermittlungsverfahren vorliegen sowie ob und gegebenenfalls welche sonstigen sicherheitserheblichen Erkenntnisse über die Person vorliegen,

  3. 3.

    eine Auskunft der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse vorliegen, die gegen die Person den Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründen,

  4. 4.

    im Fall von Erkenntnissen über Strafverfahren und strafrechtliche Ermittlungsverfahren eine Auskunft der zuständigen Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls des zuständigen Gerichts und

  5. 5.

    eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister.

Für die in Satz 1 genannten Ersuchen darf die Spielbankaufsicht Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen und sonstige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Geschäftssitz und Angaben zu einem Identitätsdokument der in Satz 1 genannten Personen an die ersuchten Behörden übermitteln. Die Spielbankaufsicht unterrichtet die betroffenen Personen über die beabsichtigte Datenverarbeitung nach den Sätzen 1 und 2 sowie über den Umfang und die Dauer der anschließenden Datenverarbeitung. Die Spielbankaufsicht hat die nach Satz 1 erhobenen Daten gesondert von den übrigen für das nach Absatz 1 Satz 1 durchgeführte Verwaltungsverfahren verarbeiteten Daten aufzubewahren und gegen unberechtigten Zugriff zu sichern; jeder Zugriff auf die Daten ist zu protokollieren.

(8) Die Auswahl unter mehreren Antragstellerinnen und Antragstellern, die nach § 2 Abs. 2 fachlich geeignet und persönlich zuverlässig sind, ist danach zu treffen, wer ausweislich der nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 6 bis 12 eingereichten Konzepte die in § 1 Satz 2 genannten Ziele am besten erreicht.

(9) Vor der Erteilung der Spielbankzulassung an die Antragstellerin oder den Antragsteller, die oder der nach Absatz 8 ausgewählt worden ist, hat die Spielbankaufsicht eine Auskunft bei der Verfassungsschutzbehörde einzuholen, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse zu der Antragstellerin oder dem Antragsteller, zu ihren oder seinen gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern und zu den mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragten Personen vorliegen, die nach Satz 2 eine Ablehnung der Spielbankzulassung rechtfertigen. Die Spielbankzulassung darf der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht erteilt werden, wenn

  1. 1.

    eine der in Satz 1 genannten Personen Mitglied

    1. a)

      in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder

    2. b)

      in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,

    ist oder war, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder

  2. 2.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine der in Satz 1 genannten Personen in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung

    1. a)

      Bestrebungen einzeln verfolgt hat, die

      1. aa)

        gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,

      2. bb)

        gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder

      3. cc)

        durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

    2. b)

      Mitglied in einer Vereinigung war, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder

    3. c)

      eine solche Vereinigung unterstützt hat.

Absatz 7 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(10) Die in einem nach Absatz 1 Satz 1 durchgeführten Verwaltungsverfahren erhobenen Daten erfolgloser Antragstellerinnen und Antragsteller werden spätestens mit Ablauf des auf den Eintritt der Bestandskraft der Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Spielbankzulassung folgenden Kalenderjahres gelöscht. Abweichend von Satz 1 sind die nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 6 bis 12 eingereichten und in die Auswahlentscheidung nach Absatz 8 einbezogenen Konzepte aufzubewahren, bis die erteilte Spielbankzulassung unwirksam geworden ist. Die in einem nach Absatz 1 Satz 1 durchgeführten Verwaltungsverfahren erhobenen Daten dürfen nicht für ein anderes nach Absatz 1 Satz 1 durchgeführtes Verwaltungsverfahren verwendet werden.

(11) Die Spielbankaufsicht kann auf Antrag eine Spielbankzulassung befristet auf höchstens zwei Jahre ohne Ausschreibung erteilen, wenn der Spielbetrieb sonst nicht fortgeführt werden könnte (Interimszulassung). Der Antrag bedarf der Schriftform. Er muss die in Absatz 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Nachweise enthalten.

§ 3a NSpielbG - Betriebserlaubnisse

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Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Die Spielbankaufsicht erteilt der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber für jede Spielbank auf Antrag eine Betriebserlaubnis. In der Betriebserlaubnis wird bestimmt, in welcher Gemeinde, in welchen Räumlichkeiten und mit welchen angebotenen Glücksspielen und sonstigen Spielen (Spielangebot) die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber die Spielbank einrichten und betreiben darf. Die Betriebserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn sie den in § 1 Satz 2 genannten Zielen nicht entgegensteht und der Betrieb der Spielbank keinen Widerrufstatbestand nach § 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 verwirklicht. Die Betriebserlaubnis bedarf der Schriftform. Für den Erlass von Nebenbestimmungen gilt § 2 Abs. 3 entsprechend. Die Betriebserlaubnis ist nicht übertragbar. Sie erlischt, wenn die Spielbankzulassung wegen abgelaufener Befristung, eines Widerrufs oder aus sonstigen Gründen unwirksam geworden ist.

(2) Die Spielbankzulassung gilt gemeinsam mit der Betriebserlaubnis als Erlaubnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021. Genehmigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Spielbankaufsicht kann nachträglich Änderungen des in der Betriebserlaubnis bestimmten Spielangebotes genehmigen. Für Genehmigungen nach Satz 1 gilt Absatz 1 Sätze 3 bis 7 entsprechend.