§ 3b NSpielbG - Freigabe von Spielen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
1Vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Glücksspielangeboten ist eine Freigabe der Spielbankaufsicht einzuholen. 2Die Freigabe ist zu erteilen, wenn die ordnungsgemäße Spieldurchführung und deren ordnungsgemäße Überwachung sowie die Einhaltung der Nebenbestimmungen zur Spielbankzulassung, zur Betriebserlaubnis und zur Genehmigung nach § 3a Abs. 3 gewährleistet sind. 3Sie kann mit aufsichtlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 verbunden und widerrufen werden.