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§ 12 NSpielbG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 Abs. 7 eine der dort genannten Rechtshandlungen ohne vorherige Zustimmung des Fachministeriums vornimmt,

  2. 2.

    entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Zuwendung nicht unverzüglich einem Tronc zuführt,

  3. 3.

    auf ein Verlangen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt,

  4. 4.

    auf ein Verlangen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 eine Unterlage über den Geschäfts- und Spielbetrieb nicht oder nicht vollständig vorlegt,

  5. 5.

    die Ausübung der Spielbankaufsicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 dadurch behindert, dass er

    1. a)

      das Betreten eines dem Betrieb der Spielbank dienenden Raumes oder

    2. b)

      eine Prüfung

    verwehrt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 11 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.