Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.06.2000, Az.: 9 M 1349/00

Ausbaubeitrag; Eigentümeridentität; einheitliche Nutzung; Hinterlieger; Hinterliegergrundstück; kommunale Einrichtung; Nutzung; Straßenausbaubeitrag; unterschiedliche Verkehrsfunktion; Verkehrsanlage; Verkehrsfunktion; Vorteil; öffentliche Einrichtung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.06.2000
Aktenzeichen
9 M 1349/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 42023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 20.03.2000 - AZ: 3 B 3079/00

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Verkehrsanlagen, die nach außen erkennbar unterschiedlichen Funktionen dienen, können nicht eine einheitliche öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG bilden.

2. Die Heranziehung eines Hinterliegergrundstücks setzt (bei Eigentümeridentität) den Nachweis einer einheitlichen Nutzung nicht zwingend voraus.

Tatbestand:

1

Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass sie für ihr Hinterliegergrundstück zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen worden ist. Sie meint, die öffentliche Einrichtung sei fehlerhaft gebildet worden; außerdem würden Hinterlieger- und Anliegergrundstück nicht einheitlich genutzt. Ihr Antrag auf Zulassung der Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

2

1. Die Antragstellerin trägt zur Begründung ernstlicher Zweifel zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe die "trichterförmige Aufweitung" nicht der abgerechneten Fußgängerstraße zuordnen dürfen. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses zu begründen: Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats können Verkehrsanlagen, die unterschiedlichen Funktionen dienen, nicht eine einheitliche öffentliche Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 NKAG bilden (so z.B. für eine verkehrsberuhigt ausgebaute Mischfläche und eine herkömmlich ausgebaute Straße, Urt. v. 29.11.1995 - 9 L 1088/94 - NSt-N 1996, 299 sowie vom 10.3.1998 - 9 L 2841/96 - NdsVBl 1998, 260 =NSt-N 1998, 327; für eine Durchgangsstraße und eine Stichstraße, Beschl. v. 30.1.1998 - 9 M 2815/96 - NSt-N 1998, 196 = NdsVBl 1998, 241 = NdsRpfl. 1998, 227; für Straßen mit verschiedenen Verkehrsfunktionen, Beschl. v. 6.11.1989 - 9 M 64/89 -). Auch das Bundesverwaltungsgericht vertritt zum Erschließungsbeitragsrecht die Rechtsansicht, Teilstrecken von Straßen, die eine unterschiedliche Erschließungsfunktion wahrnehmen, könnten nicht eine einheitliche Erschließungsanlage bilden (Urt. v. 23.6.1972 - IV C 16.71 -, BVerwGE 40, 182, 184 f., und Urt. v. 23.6.1995 - 8 C 33.94 -, KStZ 1996, 156 jeweils für eine Straße, die nur teilweise uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet, im Übrigen aber dem Fußgängerverkehr vorbehalten ist; s. ferner Urt. v. 9.11.1984 - 8 C 77.83 -, BVerwGE 70, 247, 271 für einen dem Fahrrad- oder Fußgängerverkehr vorbehaltenen Stichweg). Der zitierten Rechtsprechung entspricht die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Teilstrecke der K.-Straße und ihrer uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Teilstrecke handele es sich um zwei verschiedene öffentliche Einrichtungen. Dem Verwaltungsgericht kann allerdings nicht darin gefolgt werden, dass sich die genaue Abgrenzung zwischen den beiden Einrichtungen allein nach dem Inhalt der Widmungsverfügung beurteile. Denn die Festlegung einer öffentlichen Einrichtung hat - wie diejenige der Erschließungsanlage - sowohl hinsichtlich der Länge als auch bezüglich der Breite auf der Grundlage der in der Rechtsprechung anerkannten sog. natürlichen Betrachtungsweise zu erfolgen. Es kommt daher für die Abgrenzung auf das tatsächliche Erscheinungsbild, nicht aber auf rein behördeninterne, nach außen nicht erkennbar werdende Vorgänge, wie eine Widmungsverfügung, an. Letztere gewinnt für die Festlegung der öffentlichen Einrichtung lediglich insoweit Bedeutung, als sie ihren Niederschlag in äußerlich erkennbaren Gegebenheiten gefunden hat, wie etwa der Gestaltung der Straße oder der Aufstellung von Schildern, und auf diese Weise das tatsächliche Erscheinungsbild prägt. Die unterschiedliche Funktion muss also nach außen erkennbar bzw. (mit den Worten des Verwaltungsgerichts) ein "Element des äußeren Erscheinungsbildes" geworden sein. Entscheidend ist mithin nur die Funktion, die der Straße nach ihrem äußeren Erscheinungsbild zukommt. Für den vorliegenden Fall kommt es somit darauf an, wo nach dem äußeren Erscheinungsbild die Fußgängerstraße beginnt, die K.-Straße also nicht mehr befahren werden darf. Dieser Punkt liegt erkennbar bei der streitigen Straßenverengung. Allerdings lässt sich nicht mit absoluter Eindeutigkeit sagen, ob er am Beginn oder am Ende der Verengung liegt. Auf den ersten Blick erweckt die Aufstellung des Schildes am Ende der Verengung den Eindruck, dort beginne die Fußgängerstraße und sei daher auch die Grenze zu ziehen. Diese Folgerung ist bei näherem Hinsehen indessen nicht zwingend. Denn häufig stehen Verkehrsschilder (auch solche, die eine Fußgängerzone kennzeichnen) aus den verschiedensten Gründen nicht genau an der Stelle, ab der ihr Regelungsgehalt exakt beginnen soll. Auch im vorliegenden Fall erscheint die Deutung vertretbar, dass der den Fußgängern vorbehaltene Bereich bereits kurz vor dem Fußgängerschild, nämlich am Anfang der Verengung, beginnen soll. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass jenseits der Parkplatzzufahrt kein Bedarf mehr für einen Kraftfahrzeugverkehr besteht. Welcher Betrachtungsweise letztlich der Vorrang einzuräumen ist, braucht im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend entschieden zu werden. Der Antragstellerin ist es zumutbar, den relativ geringen Betrag, um den sich der streitige Straßenausbaubeitrag bei Zugrundelegung ihrer Rechtsansicht zum Einrichtungsbegriff verringern würde (voraussichtlich etwa 300,- DM), vorläufig zu zahlen. Die Zugrundelegung eines veränderten Einrichtungsbegriffs hätte zur Folge, dass die Antragstellerin zum befahrbaren Teil der K.-Straße einen höheren Straßenausbaubeitrag als bisher zahlen müsste und der insgesamt von ihr für beide Teilstrecken zu entrichtende Beitrag stiege. Bei dieser Sachlage ist ein schutzwürdiges Interesse an einer vorläufigen Herabsetzung der hier streitigen Zahlungspflicht um 300,- DM nicht erkennbar.

3

2. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses auch nicht wegen der Annahme des Verwaltungsgerichts, es handele sich beim Flurstück 18 um ein bevorteiltes Hinterliegergrundstück. Gehören Anlieger- und Hinterliegergrundstück demselben Eigentümer, so soll das Hinterliegergrundstück nach der herrschenden Meinung (vgl. dazu Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2000, § 8 RdNrn. 400 ff.) in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands einzubeziehen sein, wenn beide Grundstücke einheitlich genutzt werden; eine einheitliche Nutzung soll vor allem durch eine grenzüberschreitende Bebauung oder eine Zufahrt bzw. einen Zugang zum Hinterliegergrundstück dokumentiert werden können. Das Verwaltungsgericht hat sich auf diese Rechtsansichten bezogen und die Voraussetzungen für eine einheitliche Nutzung bejaht. Ob die Einwände, die von der Antragstellerin hiergegen erhoben werden, stichhaltig sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Entgegen ihrer Ansicht kommt es für das Vorliegen der Voraussetzung des § 6 Abs. 1 NKAG nämlich nicht ausschlaggebend darauf an, ob die anderen Beitragspflichtigen schutzwürdig die Einbeziehung des Hinterliegers erwarten dürfen. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Eigentümer des Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Vorteil im Sinne des § 6 Abs. 1 NKAG geboten wird, weil er vom Hinterliegergrundstück aus eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besitzt. Diese Möglichkeit besteht in Fällen der Eigentümeridentität beim Vorliegen einer einheitlichen Nutzung immer. Sie setzt diese aber nicht zwingend voraus, sondern ist - außer bei einer unterschiedlichen Nutzung (z.B. einerseits zum Wohnen und andererseits als Gewerbebetrieb) - vielmehr in allen Fällen vorhanden, in denen die Straße vom Hinterliegergrundstück aus erreicht werden kann. Der Zugang zur Straße vom Hinterliegergrundstück ist dann regelmäßig schon wegen der Eigentümeridentität (unabhängig vom Vorhandensein einer einheitlichen Nutzung) gewährleistet. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Straße und damit ein beitragsrelevanter Vorteil entfallen für den Hinterlieger nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa dann, wenn es für ihn wegen einer weitgehenden Überbauung des Anliegergrundstückes bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, sich einen Zugang zur Straße zu verschaffen. Von einem solchen Ausnahmefall kann vorliegend ausweislich des vorgelegten Bildmaterials nicht ausgegangen werden. Die vorhandenen Baulichkeiten zwischen dem Flurstück 18 und der Fußgängerstraße sind so ausgestaltet, dass die Fußgängerstraße vom Flurstück 18 aus in Anspruch genommen werden kann. Damit besteht die gesicherte Vorteilslage, die § 6 Abs. 1 NKAG für eine Beitragserhebung voraussetzt.