Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.06.2000, Az.: 11 L 836/00
Asyl; Einreise Drittstaat; Exilpolitik; objektiver Nachfluchtgrund; sicherer Drittstaat
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 20.06.2000
- Aktenzeichen
- 11 L 836/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 41546
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - AZ: 10 A 5722/97
Rechtsgrundlagen
- § 26a AsylVfG
- § 51 Abs 1 AuslG
- Art 16a GG
- Art 16a Abs 2 GG
Tatbestand:
I.
Die Klägerin begehrt ihre Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG. Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ist ihr bereits rechtskräftig zuerkannt.
Die Klägerin reiste zusammen mit ihrem Ehemann und zwei Kindern im Juli 1997 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und begehrte Asyl. Auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1999 hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Dezember 1999 (10 A 5700/99) zum einen dem Ehemann der Klägerin Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG wegen subjektiver Nachfluchtgründe (exilpolitische Betätigung) zugesprochen, die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a GG) dagegen wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat (Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG) abgelehnt und zum anderen dem Asylbegehren der beiden minderjährigen Kinder nicht entsprochen mit der Begründung, Familienasyl komme für sie nicht in Betracht, da sie über einen sicheren Drittstaat eingereist seien und die Gefahr einer Sippenhaft sei für die Kinder nicht zu befürchten, da sie noch unter 13 Jahren seien. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.
Bereits zuvor, nämlich mit im vorliegenden Verfahren angefochtenen Urteil vom 8. November 1999, hatte das Verwaltungsgericht der Klägerin als Ehefrau Asyl nach Art. 16 a GG sowie Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zugesprochen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin drohe bei Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft. Ihr Ehemann könne wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG beanspruchen. Es sei davon auszugehen, dass er den türkischen Sicherheitsbehörden als exponierter Regimegegner namentlich bekannt geworden sei. Diese dem Ehemann nunmehr bei Rückkehr in die Türkei drohende politische Verfolgung stelle für die Klägerin (Ehefrau) einen objektiven und nicht nur einen unerheblichen subjektiven (selbst geschaffenen) Nachfluchtgrund dar. Ergebe nämlich die Prüfung, dass der eine Ehegatte infolge des in der Bundesrepublik Deutschland gezeigten Verhaltens des anderen Ehegatten in Gefahr politischer Verfolgung gerät, könne diese nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil das Verhalten des anderen Ehegatten (hier Ehemann) dessen Asylanerkennung nicht rechtfertige. Von daher sei es unerheblich, ob sich die eine eigene Verfolgungsgefahr begründende exilpolitische Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin für diesen als (nur) selbst geschaffener subjektiver Nachfluchtgrund darstelle, der für sich betrachtet nicht zur Asylanerkennung nach Art. 16 a GG führen könne. Wegen dieses objektiven Nachfluchtgrundes habe die Klägerin einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG. Dieser Anspruch sei nicht nach § 26 a Abs. 1 AsylVfG ausgeschlossen, weil sie auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist sei. Entstehe ein neuer asylgebundener Tatbestand nämlich erstmals während des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet durch einen (objektiven) Nachfluchtgrund, sei die nunmehrige (neue) Zwangslage des Asylbewerbers nicht schon bei seiner Ausreise im Heimatland vorhanden gewesen, sondern erstmalig im Bundesgebiet entstanden. Diesem Asylbewerber könne daher nicht entgegen gehalten werden, er habe schon früher - bei der Durchreise durch den sicheren Drittstatt - Sicherheit vor Verfolgung erlangen können. Entstünden nach der freiwilligen Aufgabe einer möglichen Sicherheit vor Verfolgung in einem Drittstatt nachträglich neue Gefahren, die zur Asylberechtigung nach Art. 16 a GG führten, so werde ihre Asylrelevanz wegen einer früheren Verfolgungssicherheit in einem Drittstaat mithin nicht beseitigt.
Soweit die Klägerin (auch) als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG anerkannt worden ist, hat der Senat mit Beschluss vom 6. März 2000 auf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zugelassen.
Der Bundesbeauftragte vertritt unter Hinweis auf die Rechtsprechung anderer Gerichte die Auffassung, die Drittstaatenregelung (§ 26 a AsylVfG) müsse auch bei objektiven Nachfluchtgründen greifen.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt,
unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG begehrt.
Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Über die Klage konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 125 Abs. 2 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO).
Die Berufung des Bundesbeauftragten hat Erfolg und führt zur teilweisen Änderung des angefochtenen Urteils. Ein Asylanspruch nach Art. 16 a GG steht der Klägerin nicht zu.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die exponierten exilpolitischen und zur rechtskräftigen Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG führenden politischen Betätigungen des Ehemanns der Klägerin für diese einen objektiven Nachfluchtgrund unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft begründen, Nach Auffassung des Senats scheitert die Zuerkennung von Asyl nach Art. 16 a GG wegen dieses objektiven Nachfluchtgrundes jedoch an der Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 GG/§ 26 a AsylVfG.
Mit der Einführung der Drittstaatenregelung in Art. 16 a Abs. 2 GG/§ 26 a AsylVfG (vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes - Art. 16 u. 18 - v. 28.6.1993, BGBl. I 1993, 1002 und Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften v. 30.6.1993, BGBl. I 1993, 1062) ist der persönliche Geltungsbereich des Grundsrechtes auf Asyl mit Wirkung ab 1. Juli 1993 eingeschränkt und insoweit - bei Einreise eines Asylsuchenden über einen sicheren Drittstaat - jegliche materiell-verfahrensrechtliche Berufung auf ein Asylgrundrecht gleichsam von vornherein ausgeschlossen worden. Im Einklang mit der europäischen Rechtsentwicklung sollen nunmehr Asylsuchende, die in sicheren Drittstaaten hinreichend Möglichkeiten hatten, Schutz zu suchen, a priori vom Asylverfahren nach Art. 16 a GG ausgeschlossen werden können (vgl. BT-Drs. 12/4415 S. 20; BT-Drs. 12/4484 S. 46 ff.). Das bisher bestehende Recht der freien Wahl des Zufluchtlandes sollte aufgegeben und die Möglichkeit geschaffen werden, denjenigen, der sich auf politische Verfolgung in seinem Heimatland beruft, bereits an der Grenze zurück zu weisen, ohne dass die vorgebrachten Asylgründe überhaupt geprüft werden. Auf die Frage, ob die vom Asylsuchenden bei Einreise aus dem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet geltend gemachte Vorfluchtgründe zutreffen oder ob er bei objektiver Betrachtung als unverfolgt anzusehen ist, kommt es mithin nicht an. Entscheidend ist allein, dass der Asylsuchende behauptet, politisch verfolgt zu sein, und dass er vor dieser behaupteten politischen Verfolgung bereits im sicheren Drittstaat hätte Schutz finden können. Gelingt dem Betroffenen gleichwohl die (illegale) Einreise aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet, so ist sein Verzicht auf den dort möglichen anderweitigen Schutz rechtlich ebenso zu behandeln wie der Fortbestand dieses Schutzes im Drittstaat. Die Bedeutung etwaig geltend gemachter Nachfluchtgründe für die Gefahr politischer Verfolgung des Betroffenen im Heimatstaat ist daher ebenfalls im Drittstaat zu prüfen; denn die Drittstaatenregelung hat ausdrücklich auch die Rückkehr des Betroffenen in den Schutz gewährenden Drittstaat zum Ziel (vgl. BT-Drs. 12/4450 S. 20; vgl. allgemein Hailbronner, § 26 a AsylVfG, Rdnr. 1 f., 47; GK-AsylVfG § 26 a Rdnr. 2, 4, 42; BVerfG, Urt. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, NVwZ 1996, 700, 702, 704, wonach der Ausschluss vom Asylrecht nicht davon abhängig sei, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden könne oder solle; er greife vielmehr immer dann ein, wenn fest stehe, dass der Ausländer nur über irgendeinen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet gekommen sei; ebenso BVerwG, Urt. v. 29.6.1999 - 9 C 36.98 -, InfAuslR 1999, 526). Die Drittstaatenregelung greift nach ihrer Konzeption mithin auch dann ein, wenn der Ausländer z.B. mangels zureichender Ausweispapiere oder wegen Verschleierung des Einreisewegs in den von ihm durchquerten sicheren Drittstaat tatsächlich nicht zurückgeführt werden kann. Entscheidend ist allein, dass der Ausländer bei ordnungsgemäßem Verhalten (Behalt der Ausweispapiere, Mitteilung des konkreten Einreiseweges) in den sicheren Drittstatt zurückgeführt werden und dort sein Asylbegehren anbringen könnte (vgl. ebenso OVG Rhl.-Pf., Urt. v. 19.3.1996 - 7 A 10993/95.OVG -; Sächs. OVG, Urt. v. 1.6.1999 - A 4 S 328/98 -).
Ob ein Verweis auf die Drittstaatenregelung auch dann zulässig ist, wenn ein Ausländer nicht als Asylsuchender über den Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist, sondern z.B. als Arbeitnehmer oder zum Zwecke der Familienzusammenführung, dann aber während seines ausländerrechtlich genehmigten Aufenthalts im Bundesgebiet ein beachtlicher, grundsätzlich zur Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG führender Nachfluchtgrund entsteht oder wenn z.B. ein Ausländer zwar als Asylbewerber über einen Drittstaat einreist, deswegen sein Asylbegehren auch nach Art. 16 a GG ohne Erfolg bleibt, er gleichwohl aber auf der Grundlage des Ausländerrechts im Bundesgebiet weiter verbleiben kann und erst geraume Zeit später ein neuer beachtlicher Nachfluchtgrund entsteht, kann dahin stehen. Es könnte nahe liegen, für den Verweis auf die Drittstaatenregelung eine gewisse zeitliche und sachliche Verbindung zwischen der Einreise über einen sicheren Drittstaat und dem Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG zu fordern, mit der Konsequenz, dass in den genannten Beispielsfällen infolge des Fehlens eines derartigen zeitlichen sachlichen Zusammenhangs die Drittstaatenregelung möglicherweise nicht zur Anwendung käme. Der vorliegende Fall bietet jedoch keinen Anlass, diese Fragestellung endgültig zu beantworten; denn die Klägerin ist unter Berufung auf ihr Asylrecht - mithin als Asylsuchende - aus dem sicheren Drittstaat eingereist und betreibt seitdem ihr Asylverfahren. Soweit sich das Verwaltungsgericht zur Unterstützung seiner gegenteiligen Auffassung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1991 (- 9 C 131.90 -, NVwZ 1992, 274) bezieht, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die frühere zu der ebenfalls eine "Drittstaatenregelung" enthaltene Bestimmung des § 2 AsylVfG a.F. (i.d.F. der Bekanntmachung v. 9.4.1991, BGBl. I 1991, 869) bzw. des § 27 AsylVfG a.F. (v. 26.6.1992, BGBl. I 1992, 1126) ergangene Rechtsprechung nur bedingt übernommen werden kann, weil das Bundesverwaltungsgericht entsprechend der früher geltenden Rechtslage insoweit noch von einem weiten personellen Anwendungsbereich des Grundrechts auf Asyl auszugehen hatte, wonach jeder, der als Flüchtling in die Bundesrepublik Deutschland komme, grundsätzlich Asyl genieße. Diese weite personelle Reichweite des Grundrechts auf Asyl ist aber durch die Drittstaatenregelung in Art. 16 a GG/§ 26 a AsylVfG mit Wirkung vom 1. Juli 1993 aufgegeben worden (vgl. oben).
Unabhängig hiervon sind die Fallkonstellationen auch nicht vergleichbar. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1991 (a.a.O.) lag zugrunde, dass nach der freiwilligen Aufgabe der Sicherheit vor Verfolgung in einem Drittstaat im Bundesgebiet ein (völlig) neuer objektiver Nachfluchtgrund (Gefahr der politischen Verfolgung, weil der entsprechende Kläger an einer erst während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in seinem Herkunftsstaat durchgeführten Volkszählung nicht teilgenommen hat) entstanden ist. Dieser Verfolgungsgrund war mit dem zuvor von dem betreffenden Kläger genannten Verfolgungsgrund inhaltlich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vergleichbar. Im vorliegenden Fall besteht zwischen den von der Klägerin genannten Vorfluchtgründen (von den türkischen Sicherheitskräften vermutete politische Betätigung ihres Ehemanns im Heimatland) und den später geltend gemachten Nachfluchtgründen (politische Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung ihres Ehemanns) jedoch eine enge Verknüpfung, die zur Annahme eines einheitlichen Verfolgungsgrundes führt. Entsprechend hatte auch das Bundesverwaltungsgericht bereits unter Geltung des § 2 AsylVfG a.F./§ 27 AsylVfG a.F. die Auffassung vertreten:
"... dass der freiwillige Verzicht des Betroffenen auf anderweitigen Verfolgungsschutz ebenso zu behandeln ist wie der Fortbestand dieses Schutzes, so dass in beiden Fällen mit Rücksicht auf die im Verhältnis zum anderweitigen Verfolgungsschutz bestehenden Subsidiarität der verfassungsrechtlichen Gewährleistung in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (a.F.) eine Asylanerkennung nach § 2 AsylVfG (a.F.) ausscheidet ... . ...die Grundsätze gelten aber nicht nur dann, wenn der Asylbewerber die Verfolgungsgefahr auf solche Gründe zurückführt, die vor der Einreise in das Erstzufluchtsland entstanden sind (Vorfluchtgründe), sondern grundsätzlich auch für in der Bundesrepublik Deutschland hinzu gekommene Gründe (Nachfluchtgründe).... jedenfalls gelten (diese) ... Grundsätze dann, wenn zwischen Vor- und Nachfluchtgründen eine so enge Verknüpfung besteht, dass insgesamt von einem einheitlichen Verfolgungsgrund auszugehen ist. ... Bei der Frage, ob der Asylbewerber vor Verfolgung sicher war, ist der Gesichtspunkt des einheitlichen Verfolgungsgrundes zu berücksichtigen. Die vom Kläger geltend gemachten Vor- und Nachfluchtgründe (Anm.: politische Tätigkeit) unterscheiden sich ihrem Wesen nicht voneinander, da es sich jeweils um die durch untergeordnete Tätigkeiten manifestierte Gegnerschaft zum herrschenden Regime in ... handelt und sich die unter Hinweis auf seine Tätigkeit für die Immigrantenorganisation ... angeführten Nachfluchtgründe daher lediglich als Fortsetzung der politischen Aktivitäten in seiner Heimat darstellen. ... Es widerspräche den ... entwickelten Grundsätzen zu § 2 AsylVfG, den einheitlichen Verfolgungsgrund gleichsam in verschiedene zeitliche Abschnitte aufzuteilen und für den Abschnitt nach Verlassen des ersten Zufluchtlandes die Frage des anderweitigen Verfolgungsschutzes völlig neu und losgelöst von dem freiwillig aufgegebenen Schutz zu stellen." (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.3.1987 - 9 C 47.85 -, BVerwGE 77, 150 = NVwZ 1987, 812).
Wäre die Klägerin nach dieser Rechtsprechung mithin schon nach § 2 AsylVfG/§ 27 AsylVfG a.F. nicht als Asylberechtigte nach Art. 16 GG a.F. anzuerkennen gewesen, gilt dies erst recht aufgrund der den Personenkreis der Asylberechtigten nunmehr einschränkenden Regelung des Art. 16 a GG.
Es besteht schließlich auch kein übergeordnetes Bedürfnis für die vom Verwaltungsgericht gefundene Auslegung. Zwar ist die Zuerkennung eines eigenen Asylrechtes nach dem Grundgesetz an die Klägerin aufgrund der Drittstaatenregelung nicht möglich, gleichwohl wird sie in zureichendem Maße vor einer Abschiebung in das Verfolgerland (Türkei) geschützt; denn ihr ist bereits unanfechtbar Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf die Türkei zuerkannt worden.