Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.06.2000, Az.: 1 L 1346/00

Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; Asylrechtsstreit; Asylverfahren; Beruhen; Beweismittel; Erkenntnismittel; fremdsprachiges Erkenntnismittel; Gehörsverstoß; Geschäftsverteilung; kammerinterne Geschäftsverteilung; persönliches Erscheinen; Verteilung; Übersetzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.06.2000
Aktenzeichen
1 L 1346/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 11.02.2000 - AZ: 7 A 16/00

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die kammerinterne Verteilung der Geschäfte nach Endziffern genügt § 21g GVG und Art. 101 Abs. 2 GG.

2. Das Verwaltungsgericht ist in Asylangelegenheiten auch dann nicht verpflichtet, das persönliche Erscheinen des Asylsuchenden anzuordnen, wenn dieser in Sicherungshaft ist.

3. Das Verwaltungsgericht darf fremdsprachige Erkenntnismittel in die Erkenntnismittelliste aufnehmen. Es ist dann Sache des Asylsuchenden darzutun, welche dieser fremdsprachigen Erkenntnismittel für seinen Fall von Bedeutung sind, und deren Übersetzung zu verlangen.

Gründe

1

Der Kläger befindet sich zur Zeit in Sicherungshaft. Er konnte deswegen an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen, auf deren Grundlage das Verwaltungsgericht über seinen Asylfolgeantrag zu seinem Nachteil entschieden hat. Das Verwaltungsgericht hat diese Entscheidung u.a. mit Unglaubwürdigkeit des klägerischen Vortrages begründet. Außerdem hat es in der angegriffenen Entscheidung das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint.

2

Dagegen richtet sich der auf § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 AsylVfG gestützte Zulassungsantrag. Dieser hat keinen Erfolg.

3

Der Senat nimmt an, dass der Zulassungsantrag -- noch -- rechtzeitig gestellt worden ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat es zwar -- ebenso wie bei der Ladung zum Termin des Verwaltungsgerichts -- pflichtwidrig (vgl. VG Bremen, B. v. 13.2.1998 -- 2 KE 179/98 --, NJW 1998, 2378 [OVG Saarland 06.08.1997 - 8 Y 10/97]; NVwZ 1998, 992 [OVG Berlin 07.07.1998 - 7 K 26/98] -- LS --) unterlassen, das Empfangsbekenntnis zurückzusenden. Die angegriffene Entscheidung ist indes erst am 10. März 2000, einem Freitag abgesandt worden. Da sie sowohl bei der Beklagten als auch dem beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten erst am 14. März 2000 eingegangen ist (Bl. 119 u. 120 d. GA), dürfte der am 28. März 2000 gestellte Zulassungsantrag die in § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG bestimmte Zulassungsantragsfrist wahren.

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Der Zulassungsantrag hat indes keinen Erfolg. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe greift durch. Zu deren Bescheidung sind die folgenden Ausführungen veranlaßt:

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Die Rüge, es habe nicht der gesetzliche Richter entschieden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) greift nicht durch. Aus dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Braunschweig für das Jahr 2000 (A. II.) ergibt sich, dass die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts auch für die bis zum 31. Dezember 1999 anhängig gewordenen Sachen aus dem Bereich Angola zuständig war, weil es sich um eine ausländerrechtliche Streitigkeit handelt, die einen Staatsangehörigen aus Afrika betrifft und weder die 2., 4. und 8. Kammer des Verwaltungsgerichts für Angola zur Entscheidung berufen sind. Der vom Kläger herangezogene Passus, die Kammer sei nur für Kläger mit den Anfangsbuchstaben A bis K berufen, betrifft nur Streitigkeiten, welche Folgestaaten des früheren Jugoslawien betrifft.

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Der Kläger hat auch keine Gesichtspunkte gerügt, nach denen die aus § 21 g Abs. 1 und 2 GVG (in der Fassung d. Gesetzes v. 22.12.1999, BGBl. I S. 2598) folgende Pflicht verletzt wäre, durch Kammerbeschluss die Geschäfte so auf die Kammermitglieder zu verteilen, dass die kammerinterne Verteilung im voraus nach allgemeinen, abstrakt-generellen und hinreichend klaren Merkmalen festgelegt wird (vgl. dazu BVerfG, Plenarbeschl. v. 08.04.1997 -- 1 PBvU 1/95 --, BVerfGE 95, 322 = EUGRZ 1997, 114). Diese Grundsätze betreffen nur Kammern die -- anders als die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig -- mit mehr als drei Richtern und damit im eigentlichen Sinne überbesetzt ist. Für Kammern, die nur mit 3 Berufsrichtern besetzt sind, beansprucht § 21 g Abs. 2 GVG keine Geltung (vgl. Kissel, GVG, Komm., 2. Aufl., § 21 g GVG, RdNr. 14). Ein verfassungsfester oder durch einfaches Recht verbürgter Anspruch darauf, es müsse dort im vorhinein bestimmt werden, welcher dieser drei Richter als Einzelrichter entscheidet, besteht nicht.

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Es kommt hinzu, dass die vom Verwaltungsgericht getroffene Regelung nach Endziffern nach ganz allgemeiner Meinung dem Gebot genügt, die richterlichen Aufgaben der Kammermitglieder nach sachlich objektiven Merkmalen gleichsam "blindlings" und generell zu verteilen (sogen. Abstraktionsprinzip; vgl. BVerfG, Plenarbeschl. V. 8.4.1997 -- 1 PBvU 1/95 --, BVerfGE 95, 322, 331; BVerfG -- 1. Kammer des Zweiten Senats --, B. v. 2.2.2000 -- 2 BvR 1032/99 --, NVwZ 2000, 665, 666; Zöller-Gumma, ZPO, 18. Aufl., § 21 g GVG, RdNr. 4 a; Kissel, aaO, § 21 g GVG, RdNr. 22 <Beispiel>; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 21 g GVG, RdNr. 4). Dieses System mag zwar die Nachteile haben, welche der Kläger auf S. 3 der Zulassungsantragsschrift vom 27. März 2000 aufführt. Es ist jedoch noch bestimmt genug, um abstrakt im vorhinein die Bestimmung zu gewährleisten, welcher der Berichterstatter der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig mit der Sache befaßt sein wird.

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Die Berufung ist auch nicht gestützt auf § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG iVm § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht dem Kläger das rechtliche Gehör nicht abgeschnitten hat.

9

Das Verwaltungsgericht war namentlich nicht gehalten, von sich aus sicher zu stellen, dass der Kläger aus der Sicherungshaft entlassen und ihm so Gelegenheit verschafft wird, sein Anliegen in der mündlichen Verhandlung zu verteidigen. Es fällt in die Risikosphäre des Klägers, in Haft geraten zu sein. Dementsprechend ist er gehalten, die ihm zuzumutenden Anstrengungen zu unternehmen, zu der mündlichen Verhandlung erscheinen zu können. Ein anwaltlich vertretener Kläger, der in Haft ist, hat grundsätzlich eben keinen Anspruch darauf, neben seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung anwesend zu sein (BVerwG, Beschl. v. 04.06.1982 -- 7 B 173.81 --, Buchholz 310, § 95 VwGO Nr. 6). Dementsprechend liegt es in seinem Risikobereich, all die -- u. a. durch § 36 Strafvollzugsgesetz -- eröffneten Möglichkeiten rechtzeitig zu nutzen, zu der mündlichen Verhandlung erscheinen zu können. Das hat der Kläger mit der Folge nicht getan, dass das Verwaltungsgericht auch vor dem Hintergrund des Artikel 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet war, weiter zuzuwarten. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2000 ergibt sich, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Ladung bereits am 21. Januar 2000 zugegangen war, er sich jedoch erst mit Schreiben vom 02. Februar 2000 an den Leiter der Justizvollzugsanstalt B. gewandt hatte, um einen "Freigang" zur mündlichen Verhandlung zu erhalten. Wenn dieses sowie die darauf folgenden Schreiben (u. a. das vom 04. Februar 2000 an den Oberbürgermeister der Stadt D.) lediglich auf dem Postwege versandt worden sind, obwohl die Ladung bereits für den 11. Februar 2000 bestimmt war, so liegt darin ein vorwerfbares Verhalten des Klägers selbst; dies setzt ihn nicht in den Stand, nunmehr gestützt auf § 138 Nr. 3 VwGO die Berufungszulassung zu erreichen. Einen Anspruch darauf, dass ihm das Verwaltungsgericht durch Anordnung des persönlichen Erscheinens die Durchsetzung eines etwaigen Anspruchs erleichterte, hat der Kläger nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.07.1990 -- 1 B 112.90 --, zitiert nach JURIS).

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Die Berufung ist des weiteren nicht gestützt auf § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG deshalb zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf eine Auskunft des Instituts für Afrikakunde gestützt hätte, welche in der Erkenntnismittelliste nicht enthalten ist. Das ergibt sich -- erstens -- schon daraus, dass es sich bei der Auskunft vom 11. Februar 1995, welche das Verwaltungsgericht ausweislich Seite 7 des Urteilsabdrucks angeführt hat, ersichtlich -- infolge eines Schreibfehlers -- um diejenige vom 11. April 1996 handelt, welche in der Erkenntnismittelliste aufgeführt war. Es kommt -- zweitens -- hinzu, dass die angegriffene Entscheidung hierauf nicht beruht. Auch nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG iVm § 138 Nr. 3 VwGO kommt die Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung auf den behaupteten Gehörsverstoß beruhen kann. Dementsprechend muss der Zulassungsantragsteller in der Zulassungsantragsschrift dartun, was er bei vollständiger Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (st. Senats-Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschl. v. 05.05.1999 -- 1 L 1957/99 -- m. Hinw. auf BVerwG, Beschl. v. 15.02.1984 -- 9 CB 191.83 -- DVBl 1984, 570 = InfAuslR 1984, 152 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 18 sowie Berlit, in GK-AsylVfG, § 78 RdNr. 653). Solcher Vortrag fehlt. Außerdem hat das Verwaltungsgericht die die Abweisung des Asylfolgeantrags tragende Annahme, das Vorbringen des Klägers sei in einer zu seiner Unglaubwürdigkeit führenden Weise gesteigert worden, nicht allein auf die Ausführungen zu den Sprachfähigkeiten des Klägers und damit auf die Auskunft des Instituts für Afrikakunde vom 11. April 1996 gestützt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr -- selbständig tragend -- auf Seite 7 und auf Seite 8 des Urteilsabdrucks zwei weitere Gesichtspunkte hinzugefügt. Dementsprechend können die Ausführungen, auf die sich der Zulassungsantrag bezieht, ohne weiteres hinweggedacht werden, ohne dass sich an der angegriffenen Entscheidung etwas änderte.

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Nicht ausreichend dargetan ist der weitere auf § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG iVm § 138 Nr. 3 VwGO gestützte Zulassungsangriff, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht englisch-sprachige Urkunden verwandt. Das Zulassungsantragsvorbringen enthält nicht die nach den obigen Ausführungen gebotenen Ausführungen dazu, was der Kläger bei vollständiger Erkenntnis dieser Urkunden, d. h. bei vollständiger Übersetzung in die deutsche Sprache noch geltend gemacht haben würde.

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Es kommt selbständig tragend hinzu, dass der Kläger mit der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte für eine vollständige Übersetzung sorgen müssen, die Anforderungen an die Erkenntnismittel überspannt. Nach Übersendung der Erkenntnismittellisten wäre es vielmehr seine Sache gewesen, diejenigen fremdsprachigen Auskünfte zu bezeichnen, die nach seiner Auffassung für das Verfahren bedeutsam sind. Das ergibt sich aus der Arbeitsteilung zwischen dem Asylsuchenden und dem Gericht. Ebenso wie das Verwaltungsgericht eine zur Stützung des Asylantrages vorgelegte Urkunde, welche in fremder Sprache verfaßt ist, nicht unter Hinweis auf § 184 GVG zurückweisen darf, sondern bei Darlegung finanzieller Notlage des Ausländers sowie der der Bedeutsamkeit des Urkundeninhalts von Amts wegen für eine Übersetzung zu sorgen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.1996 -- 9 B 418.95 --, NJW 1996, 1553 = InfAuslR 1996, 229; Urt. v. 26.06.1984 -- 9 C 875.81 --, NVwZ 1985, 899 = Buchholz 402.25, § 14 AsylVfG Nr. 2), muss der Asylsuchende -- umgekehrt -- dartun, welche der Auskünfte, welche dem Verwaltungsgericht ausschließlich in fremder Sprache zugeleitet worden sind, in einer Weise für Asylverfahren von Bedeutung sind, dass ihre (teilweise) Übersetzung veranlaßt ist. Das hat der Kläger nicht getan. Es ist indes gerade Sinn der vorzeitigen Übersendung der Erkenntnismittelliste, ihm einen solchen Vortrag zu ermöglichen.

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Die Berufung ist schließlich nicht wegen § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zur Klärung der vermeintlich noch immer grundsätzlich bedeutsamen Frage zuzulassen, ob im Hinblick auf die durch das Wiederaufflammen des Bürgerkrieges bedingte katastrophale Versorgungs- und Sicherheitslage in Angola Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu gewähren ist. Der Kläger hat dies nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise substantiiert. Das Verwaltungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung unter anderem auf die Ausführungen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 08. Dezember 1999 gestützt. Danach ist eine differenzierte Betrachtungsweise anzustellen, welche unter anderem das Geschlecht des Ausländers, sein Alter und der Gesundheitszustand, regionale Unterschiede in Angola sowie die Möglichkeit einzubeziehen hat, von der dort noch immer parziell vorhandenen Sozialstruktur aufgefangen zu werden. Der Kläger stellt sich in den Zulassungsantrag dieser differenzierten Betrachtungsweise nicht, sondern verweist pauschal auf außerhalb des Zulassungsantrags liegende Schriftstücke. Selbst wenn man diese heranzöge, genügten die darin enthaltenen Ausführungen nicht. Das gilt insbesondere für den Hinweis darauf, dass etwa zwei Millionen Menschen in Angola auf der Flucht sind. Damit ist nicht gesagt, dass ganz Angola von einer Flüchtlingswelle erfaßt ist, welche es in den Ballungsräumen, namentlich in der Landeshauptstadt nicht ermöglichte, von der internationalen Hilfe zu profitieren und dort zu überleben. Dementsprechend zu pauschal ist auch der Hinweis in die im Zulassungsantrag in Bezug genommenen Ausführungen zur Hungersnot. Auch diese herrscht nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8. Dezember 1999 nicht landesweit und überall gleichermaßen, sondern nur in bestimmten Regionen. Die in den in Bezug genommenen Entscheidungen enthaltenen Wendungen, eine Existenzbedrohung könne nicht ausgeschlossen werden, reicht nicht aus. Auch für § 53 Absätze 4 und 6 AuslG ist hierfür die Überzeugung des Verwaltungsgerichts erforderlich, der Kläger werde im Falle der Rückkehr ernsthaften Schaden an der Gesundheit nehmen; für eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG ist sogar eine Feststellung erforderlich, dem Ausländer drohe bei der Rückkehr in sein Heimatland der sichere Tod oder schwersten Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit; dies müsse alsbald nach seiner Rückkehr sowie landesweit der Fall sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 -- 9 C 9.75 --, BVerwGE 99, 324; Urt. v. 08.12.1998 -- 9 C 4.98 --, NVwZ 1999, 666; Beschl. v. 26.01.1999 -- 9 B 617.98 --, NVwZ 1999, 668).

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Vor diesem Hintergrund hat der Kläger eine ausreichende grundsätzlich bedeutsame und klärungsbedürftige Tatsachenfrage nicht formuliert. Er verweist vielmehr auf ausgesprochen pauschale argumentierende Entscheidungen, welche den regionalen Besonderheiten in keiner Weise Rechnung tragen. Zur Beantwortung dieser Frage ist schließlich auch die Haltung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber Abschiebungen nach Angola nicht von Bedeutung. Es entscheidet das jeweilige Recht des Mitgliedstaates.

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Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die am Ende der Zulassungsantragsschrift formulierte Frage auch nicht mehr grundsätzlich bedeutsam, sondern durch die zwischenzeitlich erreichte Auskunftslage hinreichend geklärt ist und von daher ebenfalls eine Zulassung der Berufung ausscheidet.